KGE (Zivilgerichtshof I) vom 23. Mai 2007 i.S. Stockwerkeigentümergemeinschaft X. c. Stockwerkeigentümerin Y. Stockwerkeigentum: gemeinschaftliche Kosten und Lasten (Art. 712 h ZGB). – Art. 712h ZGB, wonach die Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach Massgabe ihrer Werquoten zu tragen haben, ist dispositiver Natur; er kann durch Reglement oder Beschluss und das Reglement seinerseits durch entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeändert werden (E. 3). – Abänderung und Aufhebung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung richtet sich nach Vereinsrecht (Art. 712m Abs. 2 ZGB); dieses erlaubt bei gehöriger Traktandierung (Art. 67 Abs. 3 ZGB) oder im Rahmen einer Universalversammlung (Art. 701 OR) eine Neuregelung der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Wirkung ex nunc (E. 4). Propriété par étages: frais et charges communs (art. 712 h CC). – L’art. 712 h CC selon lequel les copropriétaires contribuent aux charges et aux frais communs proportionnellement à la valeur de leur part est de nature dispositive; il peut être modifié par décision ou par le règlement, qui peut l’être à son tour par une décision correspondante de la communauté des copropriétaires d’étages (consid. 3). 170 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 39 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 171 – La modification ou l’annulation d’une décision de l’assemblée des copropriétaires d’étages s’effectue conformément au droit de l’association (art. 712 m al. 2CC); celui-ci permet l’adoption par la communauté des copropriétaires, avec effet ex nunc, d’une nouvelle réglementation des droits et obligations communautaires, conformément à un ordre du jour idoine (art. 67 al. 3 CC) ou à l’occasion d’une assemblée réunissant tous les copropriétaires (art. 701 CO ; consid. 4). Sachverhalt (gekürzt) A. Am 4. Juni 1999 wurde zur ausserordentlichen StWE-Versammlung des Hauses X. geladen mit dem Traktandum Nr. 4 «Beschlussfassung über die anstehenden Sanierungen: Sanitärinstallationen/Liftanlagen/Garagentor/Treppenhäuser». Am 18. Juni 1999 wurde den StWE- Eigentümern überdies die Kostenzusammenstellung für die Sanierungsarbeiten zugestellt. Die StWE-Gemeinschaft fasste am 21. Juni 1999 den Beschluss, die Kosten für die Sanierung der Steigleitungen nach Zapfstellen und die übrigen Kosten nach Quoten zu verteilten. Gleichzeitig wurde das Inkasso der Kostenvorschüsse festgelegt. Offen gelassen wurde, ob die Sanierung der Stegleitungen durch Auswechseln der gesamten Rohre oder mittels Rohrbeschichtung erfolgen sollte. Die Verwalterin sandte den Stockwerkeigentümern am 1. Oktober 1999 den Zeitplan der Arbeiten mit Beginn der Sanierung der Leitungen im Keller- und Erdgeschoss am 4. Oktober 1999 und der Rohre zu den einzelnen Wohungen Ende Januar 2000 sowie eine Inkassoliste für die ersten drei Sanierungsetappen. Die Beklagte wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für die 1. Sanierungsetappe von Fr. 8’788.40 zahlbar bis zum 30. November 1999 aufgefordert. B. Am 9. Dezember 1999 fand eine weitere ausserordentliche StWE- Versammlung des Hauses X. statt, bei der 33 von 45 Eigentümern anwesend oder durch Vollmacht vertreten waren. Die Versammlung beschloss, die konventionelle Sanierung durchzuführen; 26 Eigentümer waren dafür, 5 Eigentümer waren für eine Rohrbeschichtung und 2 Eigentümer enthielten sich der Stimme. Weiter wurde über das Bauprogramm orientiert. Unter Traktandum «8. Kostenverteilung gemäss Sanierungsplan/Kostenbudget vom 30.09.1999» wurde festgehalten: «Die Kosten der Rohrsanierungen werden nach Zapfsäulen verteilt. Die Kosten für die Badezimmer müssen vom jeweiligen Eigentümer übernommen werden.» Mit Schreiben der Verwalterin vom 19. Januar 2000 wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die StWE-Versammlung vom 9. Dezember 1999 der «Bauplan Auswechseln Sanitärleitungen» zugestellt und die zweite Rate für die Sanierung eingefordert. Dabei wurde für die