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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.10.2024 A3 23 31

24. Oktober 2024·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,009 Wörter·~20 min·11

Zusammenfassung

60 RVJ / ZWR 2026 Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024 – A3 23 31 Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots - Die Urversammlung der Gemeinde ist befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8). - Ein Verstoss gegen das Fahrverbot ist aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.). - Eine von der Regionalpolizei festgestellte Verkehrsregelverletzung kann mit einer Ord- nungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Ge- richt ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzu- heben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht

Volltext

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Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024 – A3 23 31 Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots - Die Urversammlung der Gemeinde ist befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8). - Ein Verstoss gegen das Fahrverbot ist aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.). - Eine von der Regionalpolizei festgestellte Verkehrsregelverletzung kann mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht zurückzuweisen (E. 12 f.). Compétence en cas d'infraction à une interdiction de circuler - L'assemblée primaire communale est compétente pour ordonner et signaler sur son territoire des restrictions fonctionnelles de la circulation sous la forme d'une interdiction de circuler pour les véhicules à moteur, les motocycles et les cyclomoteurs (consid. 8). - Une infraction à l'interdiction de circuler doit être sanctionnée sur la base de la LCR, en raison de la compétence exclusive de la Confédération (consid. 9 ss). - Une infraction au code de la route constatée par la police régionale peut être sanctionnée par une amende d'ordre. Le Tribunal de police, en tant qu'autorité pénale en matière de contraventions, est compétent pour poursuivre et juger l'affaire. L'ordonnance pénale du Tribunal de police peut faire l'objet d'une opposition. Le Tribunal de district statue lorsque l'opposition (ou la mise en accusation) est maintenue. Ce jugement peut ensuite faire l’objet d’un appel auprès de la Cour pénale du Tribunal cantonal. En l’espèce, la juridiction saisie n'était pas compétente pour se prononcer sur le fond. Dès lors, l'amende doit être annulée et l'affaire renvoyée au Tribunal de police compétent pour qu’il se prononce (consid. 12 s.).

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Aus den Erwägungen

8. 8.1 Die örtlichen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV durch Verfügung zu erlassen, sowie versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Sie unterliegen damit der Publikationspflicht (GIGER, Orell Füssli Kommentar, 9. A., 2022, N. 9 zu Art. 3 SVG; BELSER, Basler Kommentar, 2014, N. 13 zu Art. 3 SVG). Die kantonalen und kommunalen Verfügungen werden anschliessend in den ordentlichen Publikationsorganen der Kantone und Gemeinden veröffentlicht, wobei die Signale erst angebracht werden dürfen, wenn die ihr zugrundeliegende Verfügung vollstreckbar wird (WALDMANN / KRAEMER, Basler Kommentar, 2014, N. 32 zu Art. 5 SVG). Angebrachte Signale, welche den Vorschriften der Signalisationsverordnung entsprechen, sind verbindlich. Die dem Strassenbenützer vorgeschriebene Beachtung eines Signals unter Androhung von Strafe setzt jedoch voraus, dass dieses rechtsbeständig ist (MAEDER, Basler Kommentar, 2014, N. 20 zu Art. 27 SVG). Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt vom Verkehrsteilnehmer die Beachtung der vorschriftsgemäss beschlossenen und angebrachten Signale (BGE 126 IV 48 E. 2a; 99 IV 164 E. 5; 98 IV 120 E. 2). Die örtlichen Verkehrsanordnungen, welche entsprechend signalisiert werden, regeln einen spezifischen Sachverhalt und richten sich an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Den Verkehrssignalen liegt mithin eine Allgemeinverfügung zugrunde (Bundesgerichtsurteil 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.2; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., 2020, § 13 N. 933). 8.2 Als Allgemeinverfügungen gelten Anordnungen, die nicht individuell-konkret, sondern generell-konkret sind (BGE 134 II 272 E. 3.2; 126 II 300 E. 1a; 125 I 313 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2009 vom 31. März 2010 E. 2.2). Die Allgemeinverfügung ist demnach eine Rechtsform zwischen Rechtssatz und Verfügung. Wie die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall, jedoch richtet sie sich im Unterschied zu dieser an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis, wobei dieser offen (unbestimmt) oder geschlossen (bestimmbar) sein kann (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 935).

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Betreffend das Verfahren und den Rechtsschutz werden Allgemeinverfügungen rechtlich grundsätzlich wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 944 mit Hinweisen). Es gelten dieselben Legitimationsvoraussetzungen wie für die Individualverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2018 vom 10. April 2019 E. 3.3). Demgegenüber haben vor Erlass einer Allgemeinverfügung nur diejenigen Anspruch auf rechtliches Gehör, welche durch die Allgemeinverfügung aktuell in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, nicht aber die übrigen (virtuellen) Adressaten, die Teil der Allgemeinheit sind (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 419; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 945 mit Hinweisen). Im Übrigen erfolgt die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nicht durch individuelle Eröffnung, sondern wie für einen Rechtssatz mittels Publikation (Art. 36 lit. d Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). In Bezug auf ihre Anfechtbarkeit werden Allgemeinverfügungen nur dann wie Verfügungen behandelt, wenn sie ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet und vollzogen werden können (BGE 139 V 143 E. 1.2; 139 V 72 E. 3.1.1; 134 II 272 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2251/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.4 m.w.H.). Ferner sollten kantonale Allgemeinverfügungen wie zum Beispiel örtliche Verkehrsregelungen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle anfechtbar sein; beschwerdeberechtigt sind dabei die virtuellen Adressaten, denen gegenüber die Allgemeinverfügung den Charakter eines Einzelfallerlasses hat (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 1724). Gemäss der Rechtsprechung ist die vorfrageweise Kontrolle der Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen im Anwendungsfall zulässig, wenn der Kreis der Adressaten offen ist und diese durch die Anordnung der Allgemeinverfügung nur virtuell betroffen werden (BGE 125 I 313 E. 2b). In BGE 134 II 272 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung jedoch relativiert und entschieden, dass die akzessorische Überprüfung einer Allgemeinverfügung zulässig ist, sofern diese über einen offenen Adressatenkreis verfügt, die Adressaten nur virtuell betroffen werden und die Rechtssicherheit durch die vorfrageweise Überprüfung nicht in Frage gestellt wird (E. 3.3; so auch BVGE 2008/18 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7634/2015 vom 24. April 2018 E. 2). 8.3 Im vorliegenden Fall stützt sich das im Raum A. signalisierte Fahrverbot auf ein kommunales Reglement.

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8.3.1 Erlasse (Rechtssätze) sind Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln und mithin Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1). Ein von den Stimmberechtigten erlassenes kommunales Reglement ist ein formelles Gesetz, dass grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 142 I 49 E. 7.3; 135 III 633 E. 5.1.1; 131 I 333 E. 4.3; 127 I 60 E. 2e). Dies unter der Voraussetzung, dass das kantonale Recht die Gemeinden gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BV zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 140 I 176 E. 7.3 und 7.4). Der Gemeinderat führt die laufenden Geschäfte (Art. 35 Abs. 2 lit. e Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]). Er übt seine Befugnisse jedoch in den von der Gesetzgebung bestimmten Grenzen aus (Art. 35 Abs. 1 GemG). Art. 8 Abs. 1 AGSVG sieht vor, dass die Urversammlung auf dem Reglementsweg und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat die Bestimmungen betreffend die vollständigen Fahrverbote oder die zeitlich begrenzten Beschränkungen des Verkehrs auf den Gemeindestrassen und –wegen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG (lit. a), sowie die Bestimmungen betreffend die funktionellen Beschränkungen des Verkehrs auf den Gemeindestrassen und –wegen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (lit. b) beschliessen kann. Der Gemeinderat hätte mithin gegen übergeordnetes kantonales Recht verstossen, wenn er die Allgemeinverfügung selbst erlassen hätte. Die Urversammlung hat das Verkehrsreglement der Gemeinde B. am 23. September 1990 angenommen. Dieses ist mit der vom Staatsrat erteilten Genehmigung am 5. Dezember 1990 in Kraft getreten. Der Staatsrat hat die heute geltende Version am 21. Oktober 2009 homologiert. Es handelt sich mithin um ein formelles Gesetz. 8.3.2 Der Grossrat hat sich anlässlich der Märzsession 1987 hinsichtlich der Einführung des Ausführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz mit der Regelung der Zuständigkeit zur Anordnung von vollständigen Fahrverboten sowie von begrenzten Verkehrsbeschränkungen auf kommunalen Strassen auseinandergesetzt. Anlass zur Diskussion gab dabei der damalige Art. 5 AGSVG (heute Art. 8 AGSVG)

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der vorsah, dass die Urversammlung ausschliesslich als zuständig erklärt wird, um in einem Reglement Bestimmungen betreffend die vollständigen Verbote oder die zeitlich begrenzten Beschränkungen auf kommunalen Strassen zu erlassen (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session de mars 1987, S. 378). Der Grossrat hat diese Problematik in der Septembersession 1987 erneut aufgegriffen und festgehalten, dass im Rahmen der Kompetenzaufteilung der Erlass von allgemeinen Bestimmungen auf dem Reglementsweg in die Zuständigkeit der Urversammlung (Gesetzgebungsorgan) fällt, während der Gemeinderat (Exekutive) dafür zuständig ist, einen konkreten Einzelfall zu entscheiden (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session de septembre 1987, S. 255). In diesem Zusammenhang hat der Grossrat ferner präzisiert, dass es im Strassenverkehrsrecht auch noch Vorschriften gibt, die sich nur auf einen konkreten Anwendungsfall beziehen aber eine unbestimmte Zahl von Leuten betreffen und mit einem Signal angeordnet werden. Gemeint sei dabei insbesondere die Verkehrsbeschränkung für eine bestimmte Strasse, welche beispielsweise mit einem Signal «Vortrittsverbot» oder «Strasse gesperrt» angeordnet wird. Es handle sich dabei um einen konkreten Anwendungsfall, welcher laut Bundesgericht bei der Exekutive bleiben soll. Aus diesen Gründen ist der Art. 8 AGSVG als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet, während Art. 9 SVG vorsieht, dass der Gemeinderat dafür zuständig ist, in konkreten Einzelfällen vollständige Verbote oder zeitlich begrenze Beschränkungen des Verkehrs oder funktionelle Beschränkungen auf den Gemeindestrassen anzuordnen (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session de septembre 1987, S. 256). 8.3.3 Das Bundesgericht hat mit Verweis auf den BGE 130 I 134 erwogen, die Kantone und Gemeinden seien nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SVG sei einzig der Bund bzw. der Bundesrat befugt, durch Rechtssatz für das ganze Hoheitsgebiet der Schweiz geltende Beschränkungen des Motorfahrzeugund Fahrradverkehrs anzuordnen, ohne diese auf dem Strassennetz auszuschildern. Die Kantone seien lediglich berechtigt, für bestimmte Strassen auf ihrem Gebiet Verkehrsbeschränkungen mittels Verfügung und Signalisation anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2019 vom 22. Mai 2020 E. 6.1).

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8.4 Das Gericht hält nach dem Gesagten abschliessend fest, dass in der vorliegenden Situation der Erlass einer Allgemeinverfügung und eines kommunalen Gesetzes nicht grundverschieden sind. Adressaten einer Allgemeinverfügung haben vor deren Erlass grundsätzlich keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bekanntmachung erfolgt wie beim Erlass einer generell-abstrakten Anordnung mittels Publikation. Auch kantonale Allgemeinverfügungen sollten grundsätzlich im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden können, zumindest jedoch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle. Hinsichtlich der Tragweite der Verkehrsbeschränkung kann festgehalten werden, dass die im Verkehrsreglement der Gemeinde B. vorgesehene Verkehrsbeschränkung im Rahmen eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge nicht wie im BGE 130 I 143 behandelten Fall das gesamte Kantonsgebiet, sondern lediglich das Gemeindeterritorium betrifft. Der Perimeter ist somit kleiner. Diese Regelung geht bedeutend weniger weit und stellt mithin eine weniger starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer dar. Eine weitere Relativierung erfolgt, weil auch die Zufahrt nach B. bereits wegen eines Staatsratsbeschlusses (Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse C.: als zulässig bestätigt in BGE 105 IV 66) generell eingeschränkt ist. Einschneidender ist das Verkehrsreglement hingegen dahingehend, dass der motorisierte Verkehr innerhalb des Gemeindegebiets stärker eingeschränkt ist, als auf der Zufahrtsstrasse von D. nach B. Es ist schliesslich auf das Bundesgerichtsurteil 1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.7 hinzuweisen, wonach das Bundesgericht bei einem Reglement des Gemeinderats von Morschach in Bezug auf die Verkehrsbeschränkungen erwogen hat, dass diese keine generell-abstrakte Norm, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung darstelle. Wie erwähnt (vgl. E. 8.3.1) obliegt es gemäss Walliser Gesetzgebung der Urversammlung, eine vergleichbare Einschränkung vorzusehen, welche anschliessend auch noch vom Staatsrat zu homologieren ist. Das Kantonsgericht schliesst, dass die vorliegende kommunale Einschränkung des Verkehrs auf jeden Fall zulässig ist. 9. 9.1 Die Bestrafung eines Verkehrsteilnehmers wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln nach den Art. 26 ff. SVG erfolgt gestützt auf Art. 90

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SVG, welche als Blankettstrafbestimmung zwischen drei Qualifikationsniveaus von Verkehrsregelverletzungen unterscheidet (FIOLKA, Basler Kommentar, 2014, N. 5 f. zu Art. 90 SVG). Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, welche aufgrund des allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften keine genügende Urteilsgrundlage darstellt (GIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 90 SVG mit Hinweis). Das durch Art. 90 SVG geschützte Rechtsgut ist mithin von der verletzten Verkehrsregel abhängig (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zu den qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2-4 und setzt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus (FIOLKA, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Handlungen strafbar. Die einfache Verletzung einer Verkehrsregel nach Art. 90 Abs. 1 SVG hat eine Busse zur Folge. Es handelt sich mithin um eine bundesrechtliche Übertretungsbestimmung. 9.2 Art. 27 SVG stellt eine Verkehrsregel dar, welche in Abs. 1 vorsieht, dass Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Ihr konkreter Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen Signalen, Markierungen und Weisungen (MAEDER, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 SVG). Signale mit Vorschriftscharakter sind örtliche Verkehrsanordnungen, welche im Gegensatz zu den allgemeinen Verkehrsregeln nach Art. 5 Abs. 1 SVG nicht für das Gebiet der ganzen Schweiz, sondern für einen begrenzten Wirkungs- und Geltungsbereich gelten (MAEDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 SVG). Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Signale ist, dass sie rechtsbeständig sind (E. 8.1). 9.3 Art. 53 Abs. 1 VR stellt eine Bestimmung dar, welche die Verletzung einer kommunalen Verkehrsbestimmung, in concreto Art. 3 Abs. 2 VR, mit Busse bedroht. Art. 53 Abs. 1 VR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VR hat weder die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StGB noch die Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG zum Zweck. Sofern Art. 53 Abs. 1 VR die Missachtung einer örtlichen Verkehrsanordnung für Motorfahrzeuge sanktioniert, handelt es sich mithin um ergänzendes kommunales Übertretungsstrafrecht.

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10. Es ist zu prüfen, wie es sich verhält, wenn eine kommunale Bestimmung und eine Bundesbestimmung auf denselben Sachverhalt Anwendung zu finden beanspruchen. 10.1 Art. 49 Abs. 1 BV statuiert den Grundsatz, wonach das Bundesrecht dem kantonalen Recht übergeordnet ist und im Konfliktfall entgegenstehendem kantonalen Recht vor geht (BIAGGINI, Orell Füssli Kommentar, 2. A., 2017, N. 2 zu Art. 49 BV). Die Vorrangregel erstreckt sich auf die gesamte der kantonalen Ebene zuzuordnenden Rechtsmasse, unter Einschluss des kommunalen Rechts (BIAGGINI, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 BV). Ein Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht setzt ferner voraus, dass sich Bund und Kanton mit dem gleichen Lebenssachverhalt befassen (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 22 N. 840). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone, die denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, aus (BGE 150 IV 161 E. 3.1; 144 I 113 E. 6.2; 142 II 425 E. 4.1; 138 I 468 E. 2.3.1; 138 356 E. 5.4.2; 131 I 223 E. 3.2). Die Kantone können folglich zum gleichen Regelungsgegenstand keine eigenen Vorschriften erlassen, was auch für Rechtsfragen gilt, die der Bundesgesetzgeber nicht aufgegriffen hat (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 856). In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend regelt, dürfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Die Vorrangregel greift ferner nur für «entgegenstehendes» kantonales Recht, weshalb inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstimmende Vorschriften der Kantone nicht vorrangbelastet sind (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 842). 10.2 Gemäss Art. 106 Abs. 3 SVG bleiben die Kantone zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, sowie für Eisenbahnfahrzeuge, da diese vom Bundesrecht abschliessend geregelt werden (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Dies gilt auch für kantonales Übertretungsstrafrecht, da Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis der Norm von Art. 335 Abs. 1 StGB, welche die Kantone zur Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit ermächtigt, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist, vorgeht (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER,

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a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Die Kantone sind im Gebiet des Strassenverkehrsrechts zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstrafrechts mithin nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen (BGE 150 IV 161 E. 3.5). Vorbehalten bleiben anderweitige Regelungen im Gesetz oder in den Ausführungsverordnungen des Bundesrats, die den Kantonen auch für diese Fahrzeuge Rechtsetzungsbefugnisse delegieren (WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG mit Hinweis). Vorschriften welche sich nicht direkt auf den Strassenverkehr beziehen, namentlich die Regelung des Verfahrens über gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erlassene Rechtsanwendungsakte sowie Bestimmungen, welche ausschliesslich strafprozessualer Natur sind, stellen demgegenüber keine ergänzenden Vorschriften im Sinne von Art. 106 Abs. 3 SVG dar (BGE 150 IV 161 E. 3.3; WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. A., 2014, N. 3 zu Art. 106 SVG; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O, N. 15 zu Art. 106 SVG). 11. Es kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass (1.) die Urversammlung der Gemeinde B. befugt ist, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen, die Einschränkungen jedoch entsprechend zu signalisieren sind. Die Gemeinde B. hat die auf ihrem Gemeindegebiet geltenden örtlichen Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 2 VR sowie die zugehörigen Ausnahmen im Raum A. und mithin im Dorfeingang signalisiert (vgl. Bildaufnahmen, S. 128 ff.). Die Verkehrsanordnung ist somit von sämtlichen Verkehrsteilnehmern zu beachten und die Missachtung derselben kann entsprechend sanktioniert werden. Für den Erlass einer kommunalen Übertretungsbestimmung zur Sanktionierung einer Verkehrsregelverletzung, welche denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, besteht hingegen (2.) aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes kein Platz. Ein Verstoss gegen das im Raum A. signalisierte Fahrverbot ist gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz und demnach in Anwendung einer bundesrechtlichen Übertretungsbestimmung zu sanktionieren. 12. 12.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften und insbesondere Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 SVG können ferner in Anwendung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2018 (OBG; SR

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314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet werden (FIOLKA, a.a.O., N. 35. zu Art. 90 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, wenn ein ermächtigtes Polizeiorgan eine in der Bussenliste des Bundesrats (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2016 [OBV; SR 314.11]) enthaltene Übertretung selbst beobachtet hat (MAEDER, a.a.O., N. 106 ff. zu Art. 27 SVG). Art. 4 OBG regelt die Ausnahmen, in denen das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar ist. Die Einordnung als Ordnungsbussentatbestand, einfacher, grober oder krasser Verkehrsregelverletzung hängt dabei von den objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls ab (MAEDER, a.a.O., N. 114 zu Art. 27 SVG). 12.2 Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden sind, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Das OBG ist u.a. nicht anwendbar, wenn Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die im entsprechenden Gesetz nicht genannt sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). Der Anwendungsbereich dieser Norm ist offen formuliert, zumal die Strafprozessordnung viele solcher Verfahrenshandlungen enthält. Das Ordnungsbussenverfahren entfällt unter anderem dann, wenn eine Einvernahme als notwendig erscheint (KAI- SER, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr, Strassenverkehr 3/2020, S. 13). 12.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV verbieten Teilfahrverbote den Verkehr für bestimmte Fahrzeuge, namentlich für Motorwagen (lit. a), Motorräder (lit. b), sowie Motorfahrräder (lit. c), wobei die drei Verbotssignale gemäss Absatz 2 innerorts in einem Signal dargestellt werden können (Anhang 2 Ziffer 2 lit. a Nr. 2.14 SSV). Die Bussenliste des Bundesrats in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung sieht für das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen» (Nr. 304 Ziffer 3) eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100.00 vor. Das Polizeigericht hat allerdings zu prüfen, ob es das OBG und den entsprechenden Katalog überhaupt anwenden kann, zumal der Berufungskläger vor Bussenerlass einen Sachverhaltsirrtum behauptet hat, was zusätzliche Abklärungen erfordert.

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13. 13.1 Welche Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafrecht gelten, ergibt sich grundsätzlich aus der materiellen Regelung (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, Funktion und Verfahren des Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019, S. 338). Übertretungen des kantonalen Rechts werden in der Regel nach Art. 34i Abs. 2 VVRG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden in einem Verwaltungsstrafverfahren, welches sich hauptsächlich nach den Art. 34h ff. VVRG richtet, geahndet. Bundesrechtliche Übertretungen werden demgegenüber durch die Strafbehörden in einem gerichtlichen Verfahren sanktioniert (Art. 34i Abs. 1 VVRG). Nach Art. 15 Abs. 1 AGSVG sind die uniformierten Agenten der Kantonspolizei für den Einzug der durch Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen zuständig. Das Verfahren wird durch das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr geregelt. Die gleiche Befugnis wird den Agenten der Gemeindepolizei für die auf ihrem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuerkannt (Art. 15 Abs. 2 AGSVG). Die Strafverfolgungsbehörden haben bei Bussen nach Ordnungsbussengesetz zu differenzieren, ob kantonale oder kommunale Beamte die Sanktion ausgesprochen haben. Im ersten Fall ist das Departement für die Strafverfolgung zuständig, sonst das kommunale Polizeigericht (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, a.a.O., S. 344). 13.2 Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungsbehörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). In Bereichen in denen der Kanton dem Polizeigericht nach Art. 17 Abs. 1 StPO die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen hat, beurteilt das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde Übertretungen des Bundesrechts in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 352 ff. StPO (ZWR 2021, S. 320). Das Polizeigericht hat dabei staatsanwaltliche Befugnisse (Art. 357 Abs. 1 StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen innert 10 Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 I Ia 82 E. 6d/cc). Hält das Polizeigericht nach einer Einsprache am Strafbefehl fest und erhebt Anklage, entscheidet das Bezirksgericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und lit. d sowie Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Gegen den Ent-

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scheid des Bezirksgerichts ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 13.3 Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Berufungskläger nach Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Bejahendenfalls liegt mithin eine bundesrechtliche Übertretung vor. Der Regionalpolizist hat die vom Beschuldigten begangene Verkehrsregelverletzung selbst festgestellt, weshalb er gestützt auf das Ordnungsbussengesetz eine Ordnungsbusse hätte aussprechen müssen. Dies hat nach dem Gesagten im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Demnach wäre das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde in einem Übertretungsstrafverfahren für die Verfolgung und Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig gewesen. Gegen diesen Strafbefehl hätte der Berufungskläger anschliessend beim Polizeigericht Einsprache erheben können, wobei das Bezirksgericht Visp bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu entscheiden hätte. Dagegen wäre schliesslich die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist vorliegend mithin unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung vom 11. September 2023 ist in der Folge aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das Polizeigericht als zuständige Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen.

Mit Urteil 6B_969/2024 vom 3. April 2025 ist das Bundesgericht auf die von der Einwohnergemeinde B. gegen das vorstehende Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

A3 23 31 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.10.2024 A3 23 31 — Swissrulings