A1 25 87
URTEIL VOM 2. JULI 2026
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-Glis,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, Visp,
(Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2025.
- 2 - Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde Z _________ (Gemeinde) publizierte im kantonalen Amtsblatt Nr. xx vom xx.xx. 2022 die Teilrevision des Zonennutzungsplanes und des Bauund Zonenreglements Festlegung Baulinienplan Gondelbahnkorridor Z _________ – A _________ und legte die Planunterlagen während 30 Tagen öffentlich zu Einsicht auf. Die X _________ AG und Y _________ erhoben am 16. Mai 2022 dagegen Einsprache. Die Gemeinde wies die Einsprache am 31. Mai 2022 ab. Die Urversammlung der Gemeinde beschloss am 23. Juni 2022, die Teilrevision des Zonennutzungsplanes und des Bau- und Zonenreglements anzunehmen. Der Urversammlungsbeschluss wurde am xx2 Juli 2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Die X _________ AG und Y _________ reichten gegen den Einspracheentscheid und den Urversammlungsbeschluss der Gemeinde am 28. Juli 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 16. April 2025 ab, soweit er darauf eintrat und homologierte gleichentags die Television der Zonennutzungsplanung mit diversen Vorbehalten. B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhoben die X _________ AG und Y _________ (Beschwerdeführer) am 26. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: « 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei primär der Abweisungsentscheid des Staatsrats vom 16. April 2025 betreffend Festlegung des Baulinienplans (Gondelbahnkorridor) sowie die Teilrevision des Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z _________ vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Homologierung der Teilrevision der Nutzungsplanung sowie des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z _________ durch den Staatsrat unrechtmässig erfolgte und verfassungswidrig ist. 3. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei subsidiär der Abweisungsentscheid des Staatsrats vom 16. April 2025 betreffend Festlegung des Baulinienplans (Gondelbahnkorridor) sowie die Teilrevision des Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z _________ vollumfänglich aufzuheben und seien sowohl die Festlegung des Baulinienplans als auch die Teilrevision des Zonennutzungsplans sowie des Bau- und Zonenreglements neu aufzulegen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sind dem Fiskus aufzuerlegen. 5. Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.» Die Beschwerdeführer brachten vor, als (Mit)Eigentümer diverser Grundstücke sowie als Betreiber des Campingplatzes B _________ (Camping C _________) und als Einsprecher zur Beschwerde legitimiert zu sein.
- 3 - Die Beschwerdeführer rügten, der Staatsrat sei auf ihre Rüge der fehlenden Unterlagen nicht eingegangen. Dadurch habe er den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er sei zudem zu Unrecht nicht auf die Rüge der Lärmproblematik eingetreten, wodurch er sein Ermessen unterschritten habe. Er habe die Rüge, der Seilbahnkorridor sei nicht standortgebunden ignoriert, was ebenfalls eine Ermessensunterschreitung darstelle. Die Vorinstanz habe pauschal auf die Vormeinung der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) sowie den Ermessensspielraum der Gemeinde verwiesen, ohne die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung und des Umweltschutzes, oder die privaten Interessen der Sicherheit und Gesundheit in Betracht zu ziehen, was verfassungswidrig sei. Da bereits absehbar sei, dass die Lärmproblematik nicht gelöst werden könne, sei eine Änderung der Nutzungsplanung aus Gründen des Gesundheitsschutzes unvermeidlich. C. Der Staatsrat beantragte am 18. Juni 2025 die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. D. Die Gemeinde Z _________ beantragte am 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführer sowie eine angemessene Parteientschädigung. Die Gemeinde anerkenne, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der in der Beschwerde genannten Parzellen seien. Da die Beschwerdeführer die Grundbuchauszüge nicht eingereicht hätten, könne die Beschwerdelegitimation jedoch «nicht auf Vollständigkeit geprüft werden». Es sei aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gemeinde führte aus, die Beurteilung der Lärmemissionen erfolge im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV, welches die Plangenehmigung erteile. Das BAV prüfe die Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen und entscheide über deren Umsetzung. Die Gemeinde und auch die DRE hätten sich mit der «Knickvariante» auseinandergesetzt, der Staatsrat habe in E. 4.1.3 seines Entscheides ausführlich wiedergegeben, weshalb diese Variante verworfen worden sei. Die Beschwerdeführer würden nicht darlegen, weshalb die Interessenabwägung rechtswidrig sei. Bei der Planung von Seilbahnvorhaben verfüge die Gemeinde nur betreffend den Grundsatzentscheid, in welchen Räumen Seilbahnanlagen zulässig sein sollen, über planerisches Ermessen. Die Situationspläne würden sich auf das konkrete Projekt beziehen und würden im Rahmen der Plangenehmigung geprüft. Die Profile seien im Rahmen des Ausführungsprojektes zu erstellen.
- 4 - E. Am 14. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens aufgrund von Vergleichsverhandlungen. Die Gemeinde stimmte der Sistierung des Verfahrens am 22. Juli 2025 nicht zu und führte aus, Verhandlungen könnten auch parallel zum Verfahren weitergeführt werden. F. Das Kantonsgericht wies das Sistierungsgesuch am 30. Juli 2025 ab. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). Es fehlen Grundbuchauszüge, woraus die Eigentümerschaft an Nachbarparzellen bewiesen ist. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz diese Unterlagen einholt. Diesfalls kann jedoch von einer Notorietät ausgegangen werden, die im Übrigen auch von der Gemeinde bestätigt wird. Es liegt somit keine Popularbeschwerde vor. 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
- 5 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Urkunden, die Edition der Verfahrensakten der Vorinstanz, eine Ortsschau sowie die Befragung von D _________ (Gemeindepräsident), E _________ und Y _________. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 3.3 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Juni 2025 die Akten des Verwaltungsbeschwerde- und des Homologationsverfahrens sowie der Gemeinde eingereicht. Die Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere Befragungen und eine Ortsschau – verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staatsrat habe die Rüge der unvollständigen öffentlich aufgelegten Unterlagen nicht rechtsgenüglich behandelt. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Gemeinde Z _________ den Baulinienplan öffentlich aufgelegt und damit das Mitwirkungsverfahren für die Bevölkerung eröffnet habe, daher müssten öffentlich aufgelegte Unterlagen vollständig sein. Der Staatsrat habe auf das Plangenehmigungsverfahren verwiesen, ohne die Rüge der fehlenden Unterlagen zu behandeln. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
- 6 - Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt und kann über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehen (BGE 135 I 279 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 1C_119/2024 vom 14. März 2025 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 934]; 2C_143/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen (vgl. BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1). 4.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid vom 16. April 2025 die Rüge der formellen Ungültigkeit des Einspracheentscheids der Gemeinde aufgrund unvollständiger Ausschreibungsunterlagen des Projekts abgewiesen: Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Einreichung der Planunterlagen (Situationsplan, Normalprofil, Längs- und Querprofile, Landerwerbsplan) beziehe sich auf das Plangenehmigungsverfahren des konkreten Seilbahnprojekts und nicht auf den vorliegenden Prozess, welcher auf die Teilrevision der Nutzungsplanung beschränkt sei. Die für das vorliegende Verfahren aufgelegten Unterlagen seien vollständig. Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Staatsrat als unbegründet abgewiesen: Die Gemeinde habe in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt, ausschlaggebend für die Linienwahl seien der hindernisarme Korridor ohne Richtungsänderung sowie kurze Wege zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern gewesen. Die gewählte Variante minimiere zudem die negativen Auswirkungen auf den Gleitschirm- und Deltalandeplatz. Eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen könne erst im Plangenehmigungsverfahren auf Bundesebene stattfinden, was auch für
- 7 die von den Einsprechern als verletzt gerügten Interessen gelte. Die Gemeinde habe im Einspracheentscheid alle Rügen angesprochen, soweit sie dazu die zuständige Behörde sei. Es sei nachvollziehbar, wie und weswegen die Gemeinde entschieden habe und die Beschwerdeführer seien auch in der Lage gewesen, den Entscheid anzufechten. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher nicht verletzt worden. Betreffend die Rüge der für die Beschwerdeführer nachteiligen, zu Immissionen (insbesondere Lärm) führenden Linienwahl sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Staatsrat festgehalten, die Beschwerdeführer würden verkennen, dass das Bundesamt für Verkehr BAV für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn die Plangenehmigung bzw. die Konzession erteile. Die Umweltverträglichkeitsprüfung werde gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 (SebG: SR 743.01) im Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Es sei nicht an den Kantonen, von dieser Regelung abzuweichen. Art. 5 Abs. 3 UVPV gelange nicht zur Anwendung. Die Beurteilung der Emissionen erfolge nicht im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung durch Gemeinde und Kanton, sondern im Plangenehmigungsverfahren durch den Bund. Auf die Rüge können mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Betreffend die Linienwahl hat der Staatsrat auf die Stellungnahmen der Gemeinde sowie der DRE verwiesen: Die Gemeinde habe dargelegt, es seien andere Varianten geprüft worden. Ausschlaggebend für die Linienwahl sei einerseits der hindernisarme Korridor gewesen, wodurch auf eine Richtungsänderung verzichtet werden könne und andererseits die unmittelbare Anbindung der Talstation an den ÖV-Hub. Die «Knickvariante» sei unter anderem aus Kostengründen nicht weiterverfolgt worden. Eine Version entlang dem Bergrücken im Süden hätte den Nachteil gehabt, dass der unmittelbare Anschluss an den ÖV-Hub gefehlt hätte. Die DRE habe ergänzt, eine geringe Beeinträchtigung des Campingplatzes durch Schattenwurf und Lärmemissionen sei möglich. Diesen privaten Interessen stehe das öffentliche Interesse an der Erstellung der neuen Gondelbahn entgegen. Das Projekt bilde Bestandteil des kantonalen Richtplans. Für die Platzierung der Talstation sei der unmittelbare Anschluss an den bestehenden ÖV-Hub Z _________ ausschlaggebend. Die Erschliessung von A _________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werde markant verbessert. Das Bedürfnis für die Bahn ergebe sich dadurch, dass die bestehende Pendelbahn F _________-A _________, welche bisher die Erschliessung sichergestellt habe, nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche und ersetzt werden solle. Bei einer Interessenabwägung gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) würden die öffentlichen Interessen am Bau der Bahn die privaten
- 8 - Interessen der Beschwerdeführer überwiegen. Die effektiven Nachteile für die Beschwerdeführer könnten jedoch erst im Plangenehmigungsverfahren abschliessend beurteilt werden, da es im vorliegenden Verfahren nur darum gehe, die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Seilbahn herzustellen (Art. 3 Abs. 3 SebG). Die genaue Anzahl und Lage der Stützen sowie der Abstand der Gondelbahn zum Boden seien noch nicht festgelegt, allfällige Entschädigungsfragen seien daher im Plangenehmigungsverfahren zu klären. Betreffend die «Knickvariante» habe die DRE dargelegt, bei dieser Version würde der untere Teil der Bahn vollständig im Waldareal liegen, die Auswirkungen auf den Wald wären viel grösser. Auch die höheren Baukosten würden gegen diese Variante sprechen. Zudem wäre der Abstand zum ÖV-Hub grösser, was sich nachteilig auf die Attraktivität auswirke. Die Umsteigedistanz wäre zu gross. Die gewählte Version sei die Bestvariante. Eine Abänderung des Bahnkorridors würde auch an der Tangierung des Gewässerraums des G _________ nichts ändern. Was die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Nutzungseinschränkung ihrer Grundstücke angeht, hat der Staatsrat auf die Ausführungen der DRE verwiesen: Es könne erst im Plangenehmigungsverfahren, wenn das Detailprojekt vorliege, geklärt werden, inwieweit die Bebaubarkeit des Grundstücks Nr. xx2 tangiert werde. Das öffentliche Interesse an der Erstellung der Bahn überwieg die privaten Interessen. Die Nutzung des Grundstücks Nr. xx3 als Kompostzone erscheine auch künftig möglich, wenn die Gondelbahn das Grundstück in einer genügenden Höhe überquere. Gemäss dem erläuternden Bericht vom 24. Februar 2020, welcher sich im Anhang zum Umweltverträglichkeitsbericht befinde, habe die bestehende Seilbahn F _________-A _________ in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt 50'000 bis 60'000 Personen befördert. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die bestehende Bahn werde von Einwohnern und Touristen nicht regelmässig genutzt, sei daher unzutreffend. Da mit der direkten Anbindung der geplanten Gondelbahn an den ÖV-Hub Z _________ die Attraktivität zunehmen würde, sei davon auszugehen, dass in Zukunft mehr nach A _________ reisende Personen vom motorisierten Individualverkehr auf ÖV umsteigen würden. Die neue Gondelbahn entspreche den Grundsätzen des Koordinationsblatts D.6 «Seilbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs» des kantonalen Richtplans. Die Erreichbarkeit von A _________ mit Skigebiet von der Talebene aus werde verbessert und der öffentliche Verkehr durch Seilbahnen gefördert. Der Staatsrat führt anschliessend aus, bei der Errichtung von Seilbahnen seien die Kompetenzen von Kanton und Gemeinde begrenzt und verweist dazu auf das Merkblatt «Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben» vom März 2020 des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE. Bei der Planung von Seilbahnvorhaben komme der Nutzungsplanung eine andere Funktion zu als bei Planungen, welche vollständig in die
- 9 - Kompetenz der Kantone fielen. Eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen erfolge im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auf Bundesebene. Dem für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen stehe im Rahmen des planerischen Ermessens der Grundsatzentscheid darüber zu, in welchen Räumen Seilbahnanlagen zulässig sein sollen. Bei Seilbahnvorhaben erschöpfe sich die Zuständigkeit der Gemeinde folglich in der Erarbeitung der planungsrechtlichen Grundlagen nach Art. 33 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1) sowie der Festlegung der Baulinien nach Art. 55 i.V.m. Art. 38 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1), welche anschliessend durch den Kanton homologiert werden müssten. Es könne daher nur eine auf die Aufgaben der Gemeinde beschränkte Interessenabwägung stattfinden. Eine umfassende Interessenabwägung finde im Plangenehmigungsverfahren nach SebG statt. Die Baulinien würden keine Grundlage darstellen, um Bauten und Anlagen als zonenkonform bewilligen zu können. Entschädigungsforderungen oder Ansprüche privatrechtlicher Natur seien nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens nach Art. 35 Abs. 2 kRPG. Die Gemeinde habe das bereits im Richtplan manifestierte öffentlichen Interesse gegen die vorgebrachten privaten Interessen abgewogen. Die tatsächlichen Einschränkungen, welche die Beschwerdeführer möglicherweise erfahren würden, seien im vorliegenden Verfahren noch nicht feststellbar. Die Bestimmung der Wertverminderung durch eine allfällige Nutzungseinschränkung würde im dafür vorgesehenen spezialisierten Verfahren erfolgen. Die Beschwerdeführer würden darüber hinaus keine materiellrechtlichen Argumente gegen die Änderung der Nutzungsplanung vorbringen. Die Gemeinde habe das ihr zukommende Ermessen bei der Festlegung der Baulinien rechtmässig ausgeübt. Die Beschwerde werde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4.4 Die Beschwerdeführer haben in ihrer Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat vom 28. Juli 2022 (S. 231 ff.) unter Ziffer 2 «Beschwerdegründe» vorgebracht, die von der Gemeinde aufgelegten Ausschreibungsunterlagen für die Teilrevision der Nutzungsplanung seien unvollständig und die Gemeinde habe im Einspracheverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die gewählte Linienführung sei für die Beschwerdeführer mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Die Lärmgrenzwerte könnten nicht eingehalten werden. Die Gemeinde habe daher weitere mögliche Varianten zu prüfen. Unter Ziffer 3 der Verwaltungsbeschwerde haben sie geltend gemacht, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erstellung der geplanten Gondelbahn und haben erneut die Linienwahl kritisiert: Die Gondelbahn sei nicht standortgebunden, weitere mögliche Varianten seien nicht eingehend geprüft worden. Der Campingplatz sei mit der gewählten Version nicht mehr überlebensfähig. Eine andere Linienführung, z. B.
- 10 die sog. «Knickvariante» oder eine Vorgehensweise mit einer weiter südlich gelegenen Talstation, würde die Parzellen der Beschwerdeführer und insbesondere den Campingplatz nicht tangieren. Der Staatsrat hat sich ausführlich mit diesen in der Verwaltungsbeschwerde vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und hat sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer zur Rüge betreffend Ausschreibungsunterlagen (E. 3.1 ff. des angefochtenen Entscheids) geäussert (siehe oben E. 4.3). Er hat sich auch mit der Standortgebundenheit bzw. Linienwahl befasst (E. 4.1 ff. und E. 4.2 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb sich die kommunalen und kantonalen Behörden für die geplante Linienführung entschieden haben und dabei auch erläutert, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgebrachte «Knickvariante» nicht weiterverfolgt wurde. Er hat weiter bestätigt, die Gemeinde habe von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Errichtung der bereits im kantonalen Richtplan vorgesehenen Gondelbahn ausgehen dürfen, und hat betreffend die von den Beschwerdeführern befürchteten Nachteile auf die umfassende Interessenabwägung verwiesen, welche im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gemäss SebG durchzuführen ist. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Ob die Motivation zutreffend ist, stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellrechtlichen Beurteilung dar (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; siehe nachfolgend E. 5.1 ff. und 6.1 ff.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, der Staatsrat habe sich nicht mit der Lärmproblematik befasst. Er habe sein Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Gemeinde entgegnet, die Beurteilung der Lärmemissionen erfolge im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV, welches die Plangenehmigung erteile. Das BAV prüfe die Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen und entscheide über deren Umsetzung. Die definitive Festlegung der zulässigen Immissionen erfolge mit der Erteilung der Betriebsbewilligung. 5.2 Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie tut dies rechtsfehlerhaft bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 V 369 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen in einem Bereich ausübt, wo ihr das Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, d. h. wo, sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt.
- 11 - Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr nach Gesetz Ermessen eingeräumt wird, oder dass sie auf eine Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Bundesgerichtsurteile 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.2.2; 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, relevante Umstände nicht berücksichtigt oder keine vollständige Prüfung der relevanten Situation vornimmt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 148 V 419 E. 5.4; 142 II 268 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.2.2; 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.3 5.3.1 Das Seilbahngesetz bezweckt, dass Seilbahnen für Menschen sicher, umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden (Art. 1 Abs. 3 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung des Bundesamts für Verkehr BAV (Art. 3 Abs. 1 SebG). Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind (Art. 3 Abs. 3 SebG). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau notwendigen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Das BAV erteilt gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch die Personenbeförderungskonzession nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1; Bundesgerichtsurteil 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 4.1). 5.3.2 Der Vollzug der Vorschriften über die Emissionsbegrenzungen, Sanierungen sowie die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen obliegt bei eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen dem BAV (Art. 45 Abs. 3 lit. f Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]; Art 2 Abs. 1 SebG; Richtlinie Lärmschutz Seilbahnen vom November 2020, Bundesamt für Umwelt BAFU, S. 1). Das BAV als Vollzugsbehörde prüft die emissionsbegrenzenden Massnahmen und entscheidet über
- 12 deren Umsetzung, hält in seiner Verfügung die zulässige Lärmbelastung fest und gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlagen führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht (Art. 17 und Art. 25 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]; Richtlinie Lärmschutz Seilbahnen, S. 2). 5.4 Zuständig für die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen der geplanten Seilbahnanlage sowie für die Anordnung von Emissionsbegrenzungen ist das BAV im Plangenehmigungsverfahren (siehe oben E. 5.3 ff.). Der Staatsrat hat zu Recht festgehalten, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Beurteilung der zulässigen Lärmimmissionen nicht im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung durch Gemeinde und Kanton, sondern im Plangenehmigungsverfahren durch den Bund erfolgt (siehe oben E. 4.3). Der Kanton ist mangels Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht befugt, die Lärmimmissionen abschliessend zu beurteilen oder Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anzuordnen, die zitierte Bundesgesetzgebung räumt ihr in diesem Bereich kein Ermessen ein. Die Rüge der Ermessensunterschreitung geht daher fehl. Dem Staatsrat kann mangels Zuständigkeit für die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen sowie die Anordnung von Emissionsbegrenzungen im vorliegenden Verfahren auch keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Staatsrat habe ihrer Rüge, der Seilbahnkorridor sei nicht standortgebunden, nicht Rechnung getragen. Die von ihnen vorgebrachte «Knickvariante» mit Umlenkstation im «H _________» würde sich massgeblich auf die Nutzungsplanung auswirken, da der Korridor entsprechend hätte verschoben werden müssen. Die Wahl der Linienführung hänge eng mit dem raumplanerischen Verfahren zusammen, welches Sache der Gemeinde bzw. des Kantons sei. Das Lärmgutachten zeige auf, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden könnten. Die Dienststelle für Umwelt habe die Unvollständigkeit der Lärmbeurteilung festgestellt. Es sei bereits absehbar, dass die Lärmproblematik nicht gelöst werden könne. Es gehe nicht an, auf die mit der Plangenehmigung verbundenen Auflagen zu verweisen. Eine Änderung der Nutzungsplanung sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes unvermeidlich. Die Vorinstanz habe pauschal auf die Vormeinung der DER sowie den Ermessensspielraum der Gemeinde verwiesen, ohne die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung und des Umweltschutzes, oder die privaten
- 13 - Interessen der Sicherheit und Gesundheit in Betracht zu ziehen, was verfassungswidrig sei. Die Vorinstanz habe eine Ermessensunterschreitung begangen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Beschwerdeführer verweisen zudem auf unvollständige Planunterlagen. Die Gemeinde entgegnet, sie und die DRE hätten sich mit der von den Beschwerdeführern angesprochenen «Knickvariante» auseinandergesetzt, der Staatsrat habe in E. 4.1.3 ausführlich wiedergegeben, weshalb diese Variante verworfen worden sei. Die Beschwerdeführer würden nicht darlegen, weshalb die Interessenabwägung rechtswidrig sei. Die definitive Festlegung der zulässigen Immissionen erfolge mit der Erteilung der Betriebsbewilligung. Das BAV prüfe die Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen und entscheide über deren Umsetzung. Fragen der Eigentums- und Nutzungseinschränkungen seien im Enteignungsverfahren zu klären. Bei der Planung von Seilbahnvorhaben verfüge die Gemeinde nur betreffend den Grundsatzentscheid, in welchen Räumen Seilbahnanlagen zulässig sein sollen, über planerisches Ermessen. Der Staatsrat habe das Seilbahnprojekt im Anschluss an die öffentliche Auflage im Richtplan der Kategorie «Festsetzung» zugewiesen und die Genehmigung durch den Bund sei am 13. Januar 2021 erfolgt. Im Rahmen der Integration in den kantonalen Richtplan sei nachgewiesen worden, dass die geplante Gondelbahn den Grundsätzen des Koordinationsblatts D.6 Seilbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs sowie den Grundsätzen der Koordinationsblätter D.1 Öffentlicher Verkehr und D.2 Umsteigeinfrastrukturen entspreche. Im erläuternden Bericht Seilbahnverbindung Z _________ – A _________ seien sowohl die Planungsziele als auch die Planungsmassnahmen detailliert wiedergegeben, worauf verwiesen werden könne. Die Situationspläne würden sich auf das konkrete Projekt beziehen und würden im Rahmen der Plangenehmigung geprüft. Die Profile seien im Rahmen dieses Ausführungsprojektes zu erstellen. 6.2 Im Merkblatt Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben vom März 2020 des Bundesamts für Raumentwicklung ARE wird Folgendes festgehalten: «2 Grundsätze zur Nutzungsplanung Funktion der Nutzungsplanung Im Zusammenhang mit der Planung von Seilbahnvorhaben kommt der Nutzungsplanung eine andere Funktion zu als im Rahmen von Planungen, die vollständig in kantonale Kompetenz fallen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auf Bundesebene erfolgt eine umfassende Ermittlung und Abwägung aller relevanten Interessen. Die Funktion der Nutzungsplanung im Zusammenhang mit der Planung von Seilbahnvorhaben besteht primär in der Entscheidfindung über die Frage, wo Seilbahnen erstellt werden dürfen. Das Gemeinwesen bzw. Organ, dem das Recht der Nutzungsplanung zusteht, soll darüber entscheiden, welche von den rechtlich möglichen Entwicklungen es will und welche es
- 14 nicht will. Ihm steht das planerische Ermessen zu; konkret geht es um den Grundsatzentscheid, in welchen Räumen Seilbahnanlagen zulässig sein sollen.» In der Fussnote 1 ist zudem folgender Hinweis enthalten: «Die Nutzungsplanung ist eine unumgängliche, formelle Voraussetzung für die Erteilung der Plangenehmigung nach SebG. Die Frage, ob die materiellen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird allerdings erst im Plangenehmigungsverfahren im Detail geprüft.» Zur Ausgestaltung der Nutzungsplanung ist dem Merkblatt Folgendes zu entnehmen: «Neu- und Ersatzanlagen müssen als Voraussetzung für die Plangenehmigung grundsätzlich in einer geeigneten Nutzungszone liegen, welche diese Nutzung in den Vorschriften zulässt. Dies ist grundsätzlich in der baurechtlichen Grundordnung oder aber in einem Sondernutzungsplan möglich. Grundsätzlich stehen für die einzelnen Anlageteile die folgenden geeigneten nutzungsplanerischen Lösungen zur Verfügung. Tal-, Mittel- und Bergstation: Spezielle Nichtbauzone nach Art. 18 RPG oder Bauzone (wenn im Siedlungsgebiet; z. B. als Zone für öffentliche Nutzung ZöN oder als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA). Bahnanlage zwischen den Stationen (inkl. Stützen): Spezielle Nichtbauzone nach Art. 18 RPG, in Form von Seilbahnkorridoren (vgl. Beispiel 3 Kanton Bern), Baulinien (vgl. Beispiel 1 Kanton Wallis) oder generelle Linienführung (vgl. Beispiel 2 Kanton Graubünden). Wenn nötig sind geeignete Nutzungsvorschriften zu erlassen. Bei der Festlegung einer Wintersportzone sind die Nutzungsvorschriften so auszugestalten, dass die Wintersportzone explizit die entsprechenden Infrastrukturen zulässt (nicht nur Freihaltung des Geländes für den Wintersport).» Das Merkblatt erläutert in Ziffer Drei anhand von Bespielen geeignete Lösungen im Hinblick auf eine zweckmässige und gesetzeskonforme Ausgestaltung der Nutzungsplanung. Die im Kanton Wallis praktizierte Festlegung einer Baulinie (Baulinienplan) entlang der Seilbahnachse wird im 1. Beispiel als eine dieser zulässigen Lösungen genannt. 6.3 Inwiefern die vom Staatsrat homologierten Baulinienpläne, welche gemäss dem Merkblatt des ARE eine zulässige Ausgestaltung der Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben darstellen, den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes widersprechen oder anderweitig rechtswidrig sein sollten, wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert dargelegt (vgl. Ziffer Drei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 313) und ist auch nicht ersichtlich. Es kann hierzu auf die Erwägungen des Staatsrats im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wonach die vollständigen Projektunterlagen der
- 15 - Gondelbahn zum Plangenehmigungsverfahren gehören und nicht Teil des vorliegenden Verfahrens betreffend die Teilrevision der Nutzungsplanung sind (siehe oben E. 4.3). 6.4 Bei Bau- und Strassenprojekten sind regelmässig mehrere geeignete Varianten möglich. Der Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Dieser Ermessensentscheid wird im gerichtlichen Verfahren zurückhaltend überprüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Die Behörde ist nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass Projekt-Varianten mit erheblichen Nachteilen belastet sind, so dürfen diese ohne weitere Untersuchungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 117 Ib 425 E. 6). 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein, d. h., die von der Behörde gewählte Massnahme muss sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (BGE 148 II 475 E. 5 mit Hinweis). 6.5.2 Die Gondelbahn Z _________ – A _________ ist bereits im kantonalen Richtplan vorgesehen. Sie wird als Nr. 5 der geplanten Anlagen im Koordinationsblatt D.6 Seilbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs aufgeführt (Beilage 1 zum Umweltverträglichkeitsbericht; www.vs.ch/de/web/sdt/kantonaler-richtplan). Der erläuternde Bericht zum Projekt ist am 13. Januar 2021 durch das UVEK genehmigt worden (Beilage 2 zum Umweltverträglichkeitsbericht; www.vs.ch/de/web/sdt/projets-lies-aux-fiches-de-coordination-du-plan-directeur). Der Bericht hält fest, die neue Gondelbahn solle die bestehende Luftseilbahn F _________ – A _________ ersetzen und die Erschliessung von A _________ mit dem öffentlichen Verkehr verbessern. Eine direkte Seilbahnverbindung zum neuen ÖV-Hub Z _________ schliesse auch A _________ an den regionalen Verkehrsknoten Z _________ an. Die neue Bahn diene einerseits den Einwohnern von A _________ als öffentliches Transportmittel. Andererseits habe sie eine Erschliessungsfunktion für den Tourismus; die Destination A _________ und ihr Skigebiet werde besser an Z _________ angeschlossen und erfahre dadurch eine signifikante Aufwertung. Der Tourismus der ganzen Region profitiere von der neuen Verbindung, da das I _________ und A _________ näher zusammenrücken würden.
- 16 - Es seien drei Varianten für die Linienführung überprüft worden, wobei sich eine Bestvariante herauskristallisiert habe: Diese Variante könne in einem relativ hindernisfreien Korridor zwischen der Mittelstation und der Bergstation in A _________ vorgesehen werden. Durch diese Linienführung könne auch auf eine Ablenkung (Richtungsänderung) in der Mittelstation verzichtet und diese so nur als halbe Mittelstation vorgesehen werden. Die Talstation befindet sich in unmittelbarer Nähe zum ÖV-HUB Z _________. Die gewählte Linienführung reduziere und minimiere auch die negativen Auswirkungen auf den Gleitschirm- und Deltalandeplatz in Z _________. Eine Variante entlang dem Bergrücken (im Süden der ausgewählten Variante) hätte den Nachteil, dass der unmittelbare Anschluss an den ÖV-HUB Z _________ nicht realisiert werden könne. Die gewählte Linienführung stelle aus raumplanerischer Sicht die optimale Variante dar und sei insgesamt auch die wirtschaftlichste Lösung. 6.5.3 Die DRE hat am 29. Juli 2024 in ihrer positiven Vormeinung zum Homologationsgesuch festgehalten, die geplante Seilbahn minimiere die Abhängigkeit der Einheimischen und Touristen vom motorisierten Individualverkehr (S. 156 Dossier Homologation). Die Bergstation komme an einem zentralen Standort in A _________ zu liegen, der sich für eine bauliche Verdichtung eigne. Von der Zwischenstation seien die Siedlungsteile Dorfzentrum und J _________ zu Fuss erreichbar. Das Projekt sei für die sozio-ökonomische Entwicklung der ganzen Region und im Speziellen der Gemeinde A _________ von Bedeutung. Das Projekt stimme mit den Zielen des Raumplanungsgesetzes überein, indem die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werde, die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft (Tourismus) geschaffen würden und auf eine angemessene Dezentralisierung der Besiedlung und der Wirtschaft hingewirkt werde (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis und c RPG). Durch den Ausbau des ÖV würden die natürlichen Lebensgrundlagen wie der Boden oder die Luft geschont (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Zur Talstation führt die DRE aus, für deren Platzierung sei der unmittelbare Anschluss an den bestehenden ÖV-Hub in Z _________ ausschlaggebend (S. 168). Die Linienführung sei so gewählt worden, dass auf eine kostenintensive Umlenkung in der Mittelstation verzichtet werden könne. 6.5.4 Das öffentliche Interesse am Bau der Gondelbahn ergibt sich, neben den von der DRE genannten raumplanungsrechtlichen Zielen, auch aus Art. 81a Abs. 1 BV, wonach Bund und Kantone für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden sorgen. Kanton und Gemeinden haben zudem die Aufgabe, die touristische Ausstattung und Entwicklung zu fördern (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 7 Abs. 1 lit. b Gesetz über den Tourismus vom
- 17 - 9. Februar 1996 [SGS/VS 935.1]), der Bau der geplanten Gondelbahn liegt auch in diesem Sinne im öffentlichen Interesse. 6.6 Die Beschwerdeführer verweisen auf die der gewählten Linienführung entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes sowie privaten Interessen der Sicherheit und der Gesundheit. Sie bringen vor, es sei bereits absehbar, dass die Lärmproblematik nicht gelöst werden könne. 6.6.1 Der Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. April 2022 (Beilage Nr. 0.4 der Gemeinde) hält zum Campingplatz fest, die geplante Gondelbahn überspanne den Campingplatz (Ziff. 6.2, S. 22 des Berichts). Die Weiternutzung des Campingplatzes werde dadurch nicht grundsätzlich verhindert. Betreffend Lärm wird in Ziffer 8.2.3 (Projektauswirkungen in der Betriebsphase) dargelegt, die Gondelbahn verursache vor allem in den Wohnzonen im Bereich der Talstation sowie der Zwischen- und Bergstation relevante Lärmimmissionen. Bei der Talstation überspanne die geplante Gondelbahn die Wohnzonen in niedriger Höhe. Da die Planungswerte überschritten seien, müsse ein Erleichterungsgesuch gestellt werden. Die Lärmauswirkungen würden in einem separaten Gutachten untersucht. 6.6.2 Im Lärmgutachten vom 6. April 2022 (Beilage Nr. 0.5 der Gemeinde) wird für den Gondelbahnbetrieb dargelegt, die Simulationsergebnisse würden Überschreitungen der Planungswerte bei 61 Gebäuden und 33 unbebauten Parzellen in der Nacht zeigen, davon seien bei 34 Gebäuden und 27 unbebauten Parzellen auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Auch am Tag würden die Simulationsergebnisse Überschreitungen der Planungswerte bei 22 Gebäuden und 14 unbebauten Parzellen zeigen, davon seien bei 4 Gebäuden und 6 unbebauten Parzellen die Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Überschreitungen würden vor allem bei den Ein- bzw. Ausfahren der Gondelbahn bei der Tal- und Bergstation und bei Nacht auftreten. In diesen Bereichen könnten die geforderten Vorgaben nach Art. 7 Abs. 1b LSV (Planungswerte auf den Nachbarparzellen) nicht eingehalten werden. Die Simulationsergebnisse für die Gesamtanlage würden zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte auf den Nachbarparzellen nicht eingehalten werden könnten. Die zusätzliche Berücksichtigung der durch Nebenanlagen verursachten Lärmemissionen würden zu keiner massgebenden Verschlechterung der Lärmsituation führen. Da trotz der geplanten anlage- und gebäudetechnischen Massnahmen die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten, müsse ein Antrag auf ein lärmrechtlich erleichtertes Verfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gestellt werden. Das Projekt sei standortgebunden und es bestehe ein öffentliches sowie raumplanerisches Interesse. Es seien technische, bauliche und betriebliche Massnahmen zur
- 18 - Reduktion der Lärmemissionen an der Quelle umzusetzen. Es seien die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, wo die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten seien, zu übernehmen. 6.6.3 Das im Rahmen des Homologationsverfahrens auf Antrag der Dienststelle für Umwelt (DUW) ergänzte Lärmgutachten vom 25. Juli 2023 (S. 118 ff.) führt eine Berechnung der Lärmsituation für vier Szenarien durch, nämlich den reinen Gondelbahnbetrieb (Szenario 1), den Betrieb mit Nebenanlagen (Szenario 2), den Betrieb mit Nebenanlagen und Verkehr (Szenario 3) sowie die Gesamtsituation mit allen Lärmquellen (Situation 4). Die Resultate der Simulation für das Szenario 1 (Gondelbahnbetrieb) zeigen, dass die Vorgaben von Art. 7 Abs. 1b LSV nicht überall eingehalten werden können: Es wird eine Überschreitung der Planungswerte in der Nacht bei 24 Gebäuden und 15 unbebauten Parzellen festgehalten (davon werden bei 3 Gebäuden und 6 Parzellen die Immissionsgrenzwerte überschritten). Bei Tag werden bei zwei Parzellen die Planungswerte überschritten. Die Simulation für das Szenario 4 (Gesamtsituation) kommt zum Ergebnis, dass Art. 40 LSV nicht eingehalten wird: Es kommt bei 8 Gebäuden und 6 unbebauten Parzellen zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Nacht, wobei es sich mehrheitlich um dieselben Punkte handelt, bei denen die Werte bereits durch den Gondelbahnbetrieb nicht eingehalten werden können. Das Fazit des Gutachtens lautet, da trotz der geplanten anlage- und gebäudetechnischen Massnahmen die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten, müsse ein Antrag auf ein lärmrechtlich erleichtertes Verfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gestellt werden (Ziffer 3.4 f. des Gutachtens). Es werden anschliessend diverse mögliche Lärmschutzmassnahmen genannt (Ziff. 3.5.2) und auf den möglichen Einbau von Schallschutzfenstern bei zwei Gebäuden in A _________ auf Kosten des Inhabers der Gondelbahnanlage verwiesen (Ziff. 3.5.3). Das Gutachten hält als Schlussfolgerung fest (Ziff. 4), die Vorgaben gemäss Art. 7 Abs. 1b LSV sowie Art. 40 LSV könnten nicht eingehalten werden, weshalb für das Projekt ein erleichtertes Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 LSV notwendig sei. Das Projekt sei standortgebunden und es bestehe ein öffentliches sowie raumplanerisches Interesse. Es seien technische, bauliche und betriebliche Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen an der Quelle umzusetzen. Es seien die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, wo die Immissionsgrenzwerte durch den Betrieb der Gondelbahn nicht eingehalten seien, zu übernehmen. 6.6.4 Die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) hat am 29. Juli 2024 im Rahmen des Homologationsverfahrens für das Projekt Gondelbahn Z _________-A _________ die Ergebnisse der internen Vernehmlassung zusammengefasst und eine positive
- 19 - Vormeinung zum Gesuch um Homologation der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinden Z _________, K _________ und A _________ sowie des Baulinienplans abgegeben (S. 154 ff. Dossier Homologation): Die DUW nimmt unter anderem Bezug auf das Lärmgutachten vom 25. Juli 2023 und führt aus, es scheine wahrscheinlich, dass die notwendigen Erleichterungen betreffend Lärmschutz gewährt werden könnten (S. 158 f.). Es müssten jedoch alle Elemente, welche eine Reduktion der Lärmimmissionen ermöglichten, evaluiert werden. Diese Beurteilung sei nach Einschätzung der DUW nicht vollständig durchgeführt worden. Z. B. seien der Einfluss der Integration des Niederhaltemasts in das Gebäude der Talstation sowie eine reduzierte Betriebsgeschwindigkeit nicht vertieft untersucht worden. Im Plangenehmigungsverfahren seien alle Massnahmen zur Reduzierung der Lärmimmissionen detailliert bewertet werden. Das Plangenehmigungsdossier müsse der Behörde alle notwendigen Informationen liefern, um diesbezüglich eine Interessenabwägung durchführen zu können. Die DUW listet anschliessend (nicht abschliessend) Massnahmen auf, welche detailliert beurteilt werden müssten (vollständige Schliessung der Station, Einhausung der ersten Stütze, Geschwindigkeitsreduzierung in der Nacht, Design der Masten) und führt aus, das Bundesamt für Umwelt BAFU müsse betreffend weitere Massnahmen zur Lärmminderung konsultiert werden. 6.6.5 Die Planunterlagen zeigen folgende Situation auf (vgl. Pläne 1.0, 2.0 und 4.1): Der Gondelbahnkorridor streift den nordwestlichen Rand der Campingzone. Das zur Campingzone gehörende Gebäude auf den Parzellen Nrn. xx4 und xx5 befindet sich innerhalb des Korridors. Weiter nördlich soll die Stütze Nr. 4 an die Campingzone angrenzen. Der Gondelbahnkorridor führt weiter über die nördlich der Campingzone liegende Kompostzone, in welcher sich die Parzelle Nr. xx6 befindet (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Die in der Nähe der geplanten Stütze Nr. 3 liegende unbebaute Parzelle Nr. xx2 wird am westlichen Rand ebenfalls vom Gondelbahnkorridor tangiert. Die im Rahmen der beiden Lärmgutachten durchgeführten Simulationen der Lärmsituation haben für die zum Campingplatz gehörenden Gebäude auf den Parzellen Nrn. xx4 und xx5 ergeben, dass die Planungswerte und die Immissionsgrenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden können (Situationsplan: Lärmbetrachtung Gondelbahn ohne Nebenanlagen; Situationsplan: Lärmbetrachtung Gondelbahn mit Nebenanlagen; S. 115 Dossier Homologation). 6.6 Eine erste (noch unvollständige) Beurteilung der Lärmimmissionen des Gondelbahnprojekts kommt zum Ergebnis, dass Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV und bei einzelnen bestehenden Gebäuden in A _________ Schallschutzmassnahmen i.S.v.
- 20 - Art. 10 LSV notwendig sein werden. Die DUW verweist auf die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung von weiteren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Plangenehmigungsverfahren, kommt jedoch nicht zum Ergebnis, das Gondelbahnprojekt sei mit Blick auf den Lärmschutz nicht umsetzbar. Die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführer, es sei bereits absehbar, dass die Lärmproblematik nicht gelöst werden könne, geht daher fehl. 6.7 Der Staatsrat hat betreffend die Linienwahl auf das Planungsermessen der Gemeinde und die Beurteilung der zuständigen kantonalen Fachbehörde verwiesen, wonach bei der von den Beschwerdeführern verlangten «Knick-Variante» mit Umlenkstation im «H _________» die Auswirkungen auf den Wald viel grösser und auch die Baukosten höher wären, weshalb diese Variante verworfen worden sei. Zudem sei die Platzierung der Talstation aufgrund des Anschlusses an den ÖV-Hub gewählt worden. Das öffentliche Interesse überwiege daher das private Interesse der Beschwerdeführer (mögliche geringe Beeinträchtigung des Campingplatzes durch Schattenwurf und Lärm). Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. Die «Knick-Variante» wäre mit der Rodung zusätzlicher Waldfläche im «H _________» für den Bau einer Umlenkstation verbunden, welche nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb ihre privaten Interessen oder andere öffentliche Interessen, insbesondere der Lärmschutz, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen sollten: Auf dem Campingplatz der Beschwerdeführer zeigt die Simulation keine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte. Betreffend die Parzellen Nrn. xx2 und xx6 hat der Staatsrat dargelegt, das öffentliche Interesse an der Erstellung der Bahn überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer, sofern nach der Erstellung des Detailprojekts im Plangenehmigungsverfahren überhaupt eine Nutzungseinschränkung dieser Grundstücke vorliege (siehe oben E. 4.3). Die Beschwerdeführer äussern sich hierzu in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Es sind im vorliegenden Verfahren keine triftigen Gründe ersichtlich, betreffend die Variantenwahl von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abzuweichen. Der Staatsrat ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, die Gemeinde habe das ihr zukommende Planungsermessen rechtmässig ausgeübt. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung oder Interessenabwägung durch den Staatsrat ist zusammenfassend nicht ersichtlich. 6.8 Im Übrigen führt das für die Konzession und Plangenehmigung einer Seilbahn zur Personenbeförderung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SebG zuständige BAV eine umfassende
- 21 - Interessenabwägung durch, welche die Prüfung von Varianten einschliesst (Bundesgerichtsurteil 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 4.1, 5.1 und 5.2). Die Plangenehmigung wird unter anderem dann verweigert, wenn wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 9 Abs. 3 lit. b SebG). Es geht dabei um öffentliche Interessen, die dem Bau der Seilbahn und dem Seilbahnbauwerk entgegenstehen. Diese bauspezifischen öffentlichen Interessen sind von den öffentlichen Interessen, welche die Frage der Konzessionserteilung bzw. den Konzsessionswiderruf betreffen (Art. 4 Abs. 4 lit. b PBG) zu unterscheiden (HEPP / STÜCKELBERGER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band IV, Verkehrsrecht, 2008, S. 509 N. 46). Sollte sich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens herausstellen, dass die Gondelbahn mit der vorgesehenen Linienführung nicht bewilligungsfähig ist, weil Interessen des Lärmschutzes oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wird die Plangenehmigung nicht erteilt. Der von den Beschwerdeführern kritisierte Baulinienplan wird in diesem Fall nicht rechtskräftig: Der Homologationsentscheid des Staatsrats vom 16. April 2025 enthält in Ziffer 1b des Entscheiddispositivs den Vorbehalt, wonach die Homologation des Baulinienplans erst rechtskräftig wird, wenn eine rechtskräftige Bewilligung für die nachteilige Waldnutzung vorliegt (S. 179). Diese Bewilligung wird, wie sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen, mit der Plangenehmigung erteilt (Art. 9 Abs. 1 SebG; Bundesgerichtsurteil 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 4.1, 5.1 ff.). 7. 7.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird aus diesen Gründen abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Kostentragung und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5'000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (Art. 13
- 22 - GTar). Die Kosten werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.3 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde beantragt eine Parteientschädigung, ohne dieses Begehren näher zu begründen. 7.3.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z. B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfordert hat, z. B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung berechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich selbst wahren kann (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 49 vom 30. August 2018 E. 6.2.1; HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 37 ff. zu Art. 104 VRPG; PLÜSS, Kommentar VRG, 3. A., 2014, N. 54 und 57 zu § 17 VRG). 7.3.2 Die Gemeinde hat ihre hoheitlichen Befugnisse im Bereich der Ortsplanung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c GemG ausgeübt und ist nicht wie eine Privatperson betroffen. Die Gemeinde macht weder einen ausserordentlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren geltend noch bringt sie vor, es habe sich um ein rechtlich besonders komplexes Verfahren gehandelt (vgl. HERZOG, a. a. O., N. 43 zu Art. 104 VRPG). Aufgrund der Akten sind keine ausserordentlichen Bemühungen seitens der Gemeinde ersichtlich: Sie hat im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine zehnseitige Stellungnahme eingereicht (S. 359 ff.) und eine kurze Mitteilung betreffend eine Verfahrenssistierung verfasst (S. 376). Der Gemeinde wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 23 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ AG und Y _________ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Urteil wird der X _________ AG und Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Verkehr BAV und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 2. Juli 2026