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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.01.2026 A1 24 241

15. Januar 2026·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,771 Wörter·~34 min·6

Zusammenfassung

A1 24 241 URTEIL VOM 15. JANUAR 2026 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, (Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2024.

Volltext

A1 24 241

URTEIL VOM 15. JANUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2024.

- 2 - Sachverhalt

A. Der kantonale Lebensmittelkontrolleur A _________ führte am 15. Februar 2024 im Restaurant B _________ in C _________ eine Inspektion durch, nachdem im Betrieb bereits zuvor anlässlich der Inspektionen vom 7. September 2022 und vom 13. Februar 2023 Mängel festgestellt und Massnahmen zu deren Behebung angeordnet worden waren. Der Inspektionsbericht (Verfügung) vom 16. Februar 2024 nannte als verantwortliche Person X _________. Die Verfügung listete 23 Mängel auf und ordnete jeweils Massnahmen zu deren Behebung sowie Fristen an. Die Verfügung hielt weiter fest, die Massnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22 seien bereits aufgrund einer früheren Kontrolle angeordnet worden. Die Feststellungen dieser Inspektion würden zeigen, dass die Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien. Der vorliegende Fall werde gestützt auf Art. 37 Abs. 1 LMG der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt. Der stellvertretende Kantonschemiker wies die von X _________ dagegen eingereichte Einsprache am 4. April 2024 ab und bestätigte die Entscheide gemäss Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die von X _________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde am 316. Oktober 2024 ab. B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 22. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 16.10.2024 aufgehoben. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz. 3. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe sich vor dem Erlass des Inspektionsberichts nicht äussern können. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt, die Vorinstanzen hätten nicht dargelegt, welche bei der Inspektion im Jahr 2023 verlangten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien. Er sei erst seit dem 1. Februar 2023 Inhaber der Betriebsbewilligung für das Restaurant B _________. Soweit die Behörden sich auf Inspektionen vor diesem Zeitraum beziehen würden, so sei er dafür nicht verantwortlich. Massnahmen, welche bei der Inspektion des Restaurants D _________ verfügt worden seien, könnten ihm ebenfalls nicht entgegengehalten werden, es handle sich um einen anderen Betrieb. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass

- 3 er seit der Inspektion 2023 alle nötigen Massnahmen umgesetzt habe. Es handle sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen um einen leichten Fall. C. Die Kantonschemikerin verzichtete am 9. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und stellte keine Anträge. D. Der Staatsrat beantragte am 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Er verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Stellungnahme. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996 (SGS/VS 817.1; fortan: GABLG) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als für die Produktesicherheit verantwortliche Person gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 4 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkunden, die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz sowie seine Parteibefragung. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 3.3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Dezember 2024 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV) eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich seine Befragung zum Inhalt des mit dem Lebensmittelkontrolleur geführten Telefongesprächs. Der Inhalt dieser Unterredung ist vorliegend jedoch rechtlich nicht relevant (siehe unten E. 4.2 ff.). Die Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere eine Parteibefragung – verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die Vorinstanz sei betreffend das Recht auf Anhörung vor Erlass der Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, das Telefongespräch vom 16. Februar 2024 zwischen ihm und dem Lebensmittelkontrolleur sei irrelevant. Der Inhalt des Gesprächs sei mangels Aktennotiz unklar. Ebenfalls unklar sei, ob das Gespräch überhaupt vor dem Verfassen des Inspektionsberichts stattgefunden habe bzw. ob die Diskussion dabei berücksichtig worden sei. Zudem ändere das Telefongespräch nichts an der mangelnden Kommunikation bzw. der Nichtaufforderung zur Aushändigung der Listen seitens des

- 5 - Kontrolleurs. Weiter sei die Begründungspflicht verletzt worden. Im Inspektionsbericht werde entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht konkret dargelegt, welche auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien. Der Verweis auf eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren sei unbehelflich, es sei nach wie vor unklar, um welche Massnahmen es sich handle. 4.2 4.2.1 Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 hält fest, dass der Lebensmittelkontrolleur A _________ am 15. Februar 2024 von 08:30 bis 09:30 eine Lebensmittelkontrolle im Restaurant B _________ durchgeführt hat. Als verantwortliche Person wird der Beschwerdeführer genannt und als anwesende Person E _________. Die Beschreibung der Inspektion protokolliert, es seien das Selbstkontrollkonzept, die Produkte, die Prozesse und Tätigkeiten sowie die räumlich-betrieblichen Voraussetzungen kontrolliert worden und während der Inspektion seien Fotos gemacht worden. Der Bericht führt anschliessend die festgestellten Mängel auf, welche nach Art. 33 bis 36 LMG gemäss den genannten Massnahmen behoben werden müssen. Zusammengefasst hält der Bericht folgende Mängel fest: 1. Mangel: Das Selbstkontrollkonzept ist nicht vollständig, mangelhaft dokumentiert bzw. konnte im Rahmen der Inspektion nicht vorgezeigt werden. Massnahmen: Ein dokumentiertes Selbstkontrollkonzept erstellten. 2. Mangel: Die Herkunftsbezeichnung von Fleisch und Fisch (Produktionsland/Fangzone) ist unvollständig. Massnahmen: Herkunft für jede Tierart angeben. 3. Mangel: fehlende Information über Inhaltsstoffe, die Allergien oder andere Nebenwirkungen hervorrufen können. Massnahmen: schriftliche Auskunft über Allergene. 4. Mangel: fehlender, ungenügender/unzureichender Schutz für Lebensmittel. Massnahmen: Die Lebensmittel in allen Räumen und Einrichtungen schützen. 5. Mangel: Die Lagerdauer für die Brasato-Sauce entspricht nicht den Vorgaben der «Guten Herstellungspraxis», die Qualität ist nicht gewährleistet. Massnahmen: Die Waren unverzüglich entsorgen. 6. Mangel: Ein Gastronormeinsatz mit geschnittenem Rindfleisch, unzureichend mit Folie abgedeckt, ist verdorben. Die Fleischoberfläche ist zum Teil angetrocknet, schmierig und es ist ein Fehlgeruch wahrnehmbar. Massnahmen: Ware entsorgen. 7. Mangel: schmutzig hinter, unter, auf und zwischen den Apparaturen und den Kücheneinrichtungen. Massnahmen: zu reinigen. 8. Mangel: Die Kühleinrichtungen sind unordentlich und überladen. Massnahme: Aufräumen und sortieren des Warenlagers. 9. Mangel: Die Kühl- und Tiefkühleinrichtungen sind verunreinigt (Räume, Schränke, Truhen und Schubladen). Massnahmen: zu reinigen und zu desinfizieren.

- 6 - 10. Mangel: Folgende Apparate und Einrichtungen sind verunreinigt: Abwaschmaschine in der Küche, Vakuummaschine, Aufschnittmaschine, Kitchen Aid, Eiswürfelmaschine (Biofilm), Schockfreezer (Schimmelbefall) etc. Massnahmen: zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. 11. Mangel: Die Reinigungsmaterialien sind schmutzig oder unordentlich verstaut. Massnahmen: Utensilien reinigen oder aus dem Verarbeitungsraum entfernen. 12. Mangel: Lebensmittel werden bei Raumtemperatur (+17.9 °C) aufgetaut oder aufbewahrt. Massnahmen: Auftauen der Lebensmittel im Kühlschrank oder der Kühlzelle bei max. +5 °C, in der Mikrowelle oder in kaltem Wasser. Die Lebensmittel in einer Kühleinrichtung lagern (max. +5 °C oder nach Vorgabe des Produzenten). 13. Mangel: Lebensmittelbehälter werden direkt auf dem Boden gelagert. Massnahmen: Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen Behälter nicht direkt auf dem Boden lagern. 14. Mangel: Schöpfutensilien verbleiben in Lebensmittelbehältnissen (z. B. Eiswürfelkelle, Kelle in der Kirschsauce, Esslöffel in der Sauce). Massnahmen: Schöpfbesteck nicht in den Behältnissen mit Lebensmitteln lassen, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. 15. Mangel: fehlende Trennung zwischen verschiedenen Typen von Lebensmitten (Rohwaren/genussfertige Lebensmittel). Massnahmen: Die verschiedenen Typen von Lebensmittel trennen (roh/gekocht) um eine Kreuzkontamination zu verhindern. 16. Mangel: Kühltemperatur von frischem Fisch zu hoch (gemessene Oberflächentemperatur auf den aufgetauten Riesencrevetten +7.5 – +8.1 °C) Massnahmen: Die Lebensmittel sind bei maximal +2 °C zu lagern. 17. Mangel: Fehlende Rückverfolgbarkeit (insbesondere Datierung) der verpackten, verarbeiteten, aufgetauten oder eingefrorenen Lebensmittel (z. B. fehlendes Produktionsdatum bei vorgekochten Teigwaren/Penne und Spätzli, bei Rotweinrisotto sowie bei Kuchen und Patisserie). Massnahme: Versehen Sie alle Lebensmittel, die Sie verpacken, verarbeiten, einfrieren oder auftauen mit dem jeweiligen Datum, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Lieferanteninformationen zu Lebensmitteln sind aufzubewahren, bis das Produkt konsumiert worden ist. 18: Mangel: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei diversen Produkten abgelaufen (z. B. Dürüm-Fladen 22. 9. 2023). Massnahmen: Waren entsorgen. Aufgrund der zahlreichen vorgefundenen Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdaten sind sämtliche Betriebs- und Lagereinrichtungen zu kontrollieren und auszusortieren. 19. Mangel: Das Verbrauchsdatum für eine Speckseite ist am 5. 2. 2024 abgelaufen. Massnahmen: Ware entsorgen. 20. Mangel: Material zur hygienischen Händereinigung und -trocknung fehlt in den Bereichen Frühstücksoffice und Bar. Massnahmen: Material einrichten. 21. Mangel: Die Produktions- und Kühlräume weisen folgende Mängel auf: Die Deckenfarbe blättert im Bereich Kücheneingang ab, die Decke weist Wasserflecken und Schimmelbildung auf. Die Dichtungen/Silikonfugen im Bereich Waschbecken sind verschimmelt/defekt. Öffnungen und Löcher in den Wänden. Diverse unverschlossene Installationsöffnungen und sichtbare Dämmstoffe. Mehrere Risse und fehlende Fliesen/Sockelfliesen. Defekte Isolation im Bereich Wasserfilter/Zu- und Ableitungen. Abblätternde Deckenfarbe im Bereich Kühlgerät der Kühlzelle etc. Massnahmen: instand halten/ersetzen. 22. Mangel: Einzelne Kühlschubladen weisen defekte Dichtungen auf. Massnahmen: zu ersetzen.

- 7 - 23. Mangel: Der Dessertkühlschrank weist zu hohe Kühltemperaturen auf. Massnahmen: Kühlgerät so einstellen, dass eine Temperatur von max. + 5 °C eingehalten werden kann. Der Bericht hält anschliessend unter der Rubrik «Folgen» fest, die Massnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22 seien bereits bei einer früheren Kontrolle genannt worden. Die Feststellungen der vorliegenden Kontrolle würden zeigen, dass diese Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien. Der Fall werde gestützt auf Art. 37 Abs. 1 LMG bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt. 4.2.2 Der Einspracheentscheid vom 4. April 2024 hält einleitend fest, für ein allfälliges Strafverfahren sei nicht die DVSV, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. Weiter wird erwogen, der in der Einsprache zitierte Art. 18 GABLG, wonach in besonders leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichtet werden und die verantwortliche Person verwarnt werden könne, sei überholt. Im revidierten LMG sei eine Verwarnung nicht mehr vorgesehen. Die einschlägige gesetzliche Grundlage sei Art. 37 Abs. 1 LMG, wonach die Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des LMG anzeigen. In leichten Fällen könnten sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 37 Abs. 2 LMG). Die DVSV stufe den vorliegenden Fall nicht als leicht ein: Der Beschwerdeführer sei die verantwortliche Person der beiden Betriebe Restaurant B _________ und Restaurant D _________ und habe als Verantwortlicher wiederholt und mehrfach die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden: Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG müsse die Behörde die Parteien vor dem Erlass der Verfügung nicht anhören, wenn der Entscheid durch Einsprache angefochten werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem habe ein Telefongespräch zwischen dem Lebensmittelkontrolleur und dem Einsprecher vor dem Erlass der Verfügung stattgefunden, was gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG nicht zwingend gewesen wäre. Anlässlich der Inspektion vom 7. September 2022 sei der Einsprecher von den anwesenden Mitarbeitern als verantwortliche Person bezeichnet worden. Die fehlende Meldung (Meldepflicht gemäss Art. 20 LGV) sei im Inspektionsbericht beanstandet worden mit dem Vermerk «Betriebsübernahme im Dezember 2021». Der Rapport sei am 10. September 2022 an den Einsprecher als verantwortliche Person versandt worden, wogegen dieser nicht eingesprochen habe. Sofern er sich damals nicht als verantwortliche Person betrachtet habe, hätte er gegen den Inspektionsbericht 2022 einsprechen können und müssen. Zudem sei sein Name bereits damals als Referenz auf der Speisekarte vermerkt gewesen. Bei der Inspektion vom 13. Februar 2023 habe es sich um eine Nachkontrolle der 2022 verfügten Massnahmen gehandelt. Die Nachkontrolle beziehe sich jeweils auf den vorherigen Inspektionsbericht

- 8 und dieselbe verantwortliche Person. Wechsle die verantwortliche Person, so spreche man nicht von einer Nachkontrolle. Der Beschwerdeführer habe nie vorgebracht, er sei nicht die verantwortliche Person und habe gegen die an ihn in den Jahren 2022 und 2023 zugestellten Verfügungen nicht eingesprochen. Die Inspektionsberichte der Jahre 2024, 2023 und 2022 würden die Mängel jeweils klar auflisten. Bei der Konsultation der Berichte lasse sich transparent nachvollziehen, dass die in der Verfügung 2024 unter «Folgen» genannten Massnahmen bereits in den früheren Berichten erwähnt worden seien. Die Betriebe seien gemäss Art. 80 LGV verpflichtet, die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe» (GVG) der Gastrobranche vom 21. September 2018 als minimalen Standard einzuhalten. Der Einsprecher habe die GVG verletzt: Es habe vor Ort keine gesamtheitliche und dokumentierte Selbstkontrolle vorgezeigt werden können. Das Produktionsjournal über die vorproduzierten Speisen sei nur für die Zeitspanne vom 1. bis 7. Januar 2024 geführt worden. Das Konzept müsse fortlaufend geführt und protokolliert werden und vor Ort im Betrieb sein, damit es bei einer unangemeldeten Inspektion eingesehen werden könne. Das Personal müsse entsprechend geschult sein und Auskunft geben können, es müsse die Vorgaben kennen und umsetzen. Der bei der Kontrolle anwesende Chefkoch habe angegeben, noch keine (übersetzten) Dokumente erhalten zu haben, er wisse aber, dass sich das Lebensmittelrecht nicht von demjenigen im EU- Raum unterscheide. Es habe keine Kommunikationsprobleme aufgrund der Sprache gegeben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (LIV; SR 817.022.16) müsse für offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel schriftlich und gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen zu Allergenen mündlich eingeholt werden können und dass die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann. Dieser schriftliche Hinweis sei vor Ort für die Gäste nicht vorhanden gewesen. Der Chefkoch habe zudem als fachkundige Person keine Auskunft geben können über die Zusammensetzung und Allergene der Kalbsbratwürste. Es seien eine grosse Anzahl von nicht oder ungenügend geschützten Lebensmitteln festgestellt und durch Fotos dokumentiert worden. Insbesondere beim Foto auf S. 41 Anhang 13 handle es sich um eine gravierende Situation. Gemäss Art. 10 LGV müsse die verantwortliche Person dafür sorgen, dass Lebensmittel nicht durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nachteilig verändert werden. Sie müsse alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um

- 9 eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände und die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf von Lebensmitten bestimmten Räume müssten sauber und in gutem Zustand gehalten werden. Dies sei nicht der Fall gewesen, wie dem Anhang 13 zu entnehmen sei. Die Anhänge 14 – 18 betreffend die früheren Inspektionen würden ähnliche Zustände aufzeigen. Ein erhöhtes Gästeaufkommen rechtfertige die sehr mangelhafte Hygiene nicht. Die verantwortliche Person müsse die Anforderungen von Art. 10 LGV stets erfüllen. Auch die weiteren Einwände für die Rechtfertigung der Nichteinhaltung von Art. 10 LGV seien irrelevant, namentlich folgende: Verdorbene Produkte hätten in der Küche nichts zu suchen, ob sie für das Personal vorgesehen seien, sei irrelevant. Die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung wie die Kühltemperatur seien auch bei der Verpflegung für das Personal einzuhalten. Betreffend Rückverfolgbarkeit sei es nicht genügend, eine Meinung zu einem Produkt zu haben. Die Rückverfolgbarkeit sei bei einem grossen Anteil der Produkte nicht gewährleistet gewesen. Auch betreffend abgelaufene Produkte oder Schöpfkellen in den Lebensmitteln sei Art. 10 LGV stets und kontinuierlich zu gewährleisten. Nicht erst die Inspektion sollte Anlass für die Einhaltung sein. Ein Wasserschaden und winterliche Temperaturen würden nichts daran ändern, dass die Lokalitäten die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung gemäss Art. 10 LGV und Art. 6 und 7 HyV erfüllen müssten, es bestehe die Möglichkeit von Fristverlängerungen. Der Einsprecher habe die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten und seine Verantwortung zur Selbstkontrolle nicht wahrgenommen. Er habe die Einhaltung der Anforderungen nicht überprüft oder überprüfen lassen und die notwendigen Massnahmen nicht umgesetzt. Es sei nicht ein einzelner Inspektionsbericht ausschlaggebend, es handle sich um einen Status (Betriebszustand), welcher ein Betrieb im Rahmen der Pflicht zur Selbstkontrolle ständig gewährleisten müsse, unabhängig von einer Kontrolle. Dies sei auf vielen Stufen nicht der Fall, die Mängel seien durch Fotos belegt. Die verantwortliche Person habe die Lebensmittelgesetzgebung in sehr vielen Punkten gravierend missachtete. Es seien hier elementare Aspekte hervorzuheben, welche in einem Lebensmittelbetrieb zum Standard gehören würden: Reinigung, Hygiene, Rückverfolgbarkeit, Trennung von rohen und gekochten Lebensmitteln, Schutz der Lebensmittel, Lebensmittelverderb. Die Entscheide gemäss dem Inspektionsbericht würden der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Die Einsprache sei abzuweisen.

- 10 - 4.2.3 Der Staatsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG müsse die Behörde die Parteien nicht vorgängig anhören, wenn die Verfügung durch Einsprache angefochten werden könne. Da der Beschwerdeführer den Inspektionsbericht mittels Einsprache habe anfechten können, sei der Inhalt des Telefonats vom 16. Februar 2024 und die Frage der Berücksichtigung dieses Gesprächs irrelevant. Auch die Frage, ob der Chefkoch während der gesamten Zeit der Inspektion anwesend war, sei hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs irrelevant. Die Begründungspflicht sei eingehalten worden: Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 führe die festgestellten Mängel und die angeordneten Massnahmen/Folgen sehr detailliert auf. Auch der Einspracheentscheid sei ausführlich begründet und der Beschwerdeführer habe dessen Tragweite offensichtlich erkennen können, da er in der Lage gewesen sei, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, aus welchen Gründen er ihn als falsch erachte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Ohnehin hätte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Staatsrat geheilt werden können. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände verantwortliche Person nicht mit der für die Betriebsführung verantwortlichen Person/Inhaberin der Betriebsbewilligung nach Art. 4 des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB; SGS/VS 935.3) identisch sein müsse. Der Beschwerdeführer sei in den Inspektionsberichten der Jahre 2022, 2023 und 2024 jeweils als verantwortliche Person aufgeführt. Er habe somit bereits vor dem 1. Februar 2023 die Funktion der für die Produktesicherheit verantwortlichen Person wahrgenommen. Dem vorliegenden Verfahren liege die Inspektion vom 15. Februar 2024 zugrunde, zu diesem Zeitpunkt sei er zusätzlich Inhaber der Betriebsbewilligung gewesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei für frühere Inspektionen nicht verantwortlich, sei unbegründet. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, er habe alle Massnahmen seit der letzten Inspektion im Jahr 2023 umgesetzt, sei unbegründet: Es treffe wohl zu, dass der Bericht 2023 festgehalten habe, dass einzig die im Bericht 2022 angeordneten Massnahmen Nrn. 16, 17 und 18 noch nicht umgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass die Inspektion 2023 erneut Anlass zu neuen Massnahmen gegeben habe und dass es sich zum Teil um Mängel handle, welche bereits bei früheren Kontrollen festgestellt worden seien, namentlich die Massnahmen Nrn. 5, 10, 11, 14, 15 und 16. Die Inspektion 2024 habe gezeigt, dass wiederum Mängel festgestellt worden seien,

- 11 welche bereits früher erwähnt worden seien, dies betreffe die Massnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22. Die Vorinstanz habe deutlich aufgezeigt, welche bereits früher angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien, es handle sich nicht um bloss drei Massnahmen. Es liege schliesslich gestützt auf Art. 37 LMG im Ermessen der DVSV, ob sie Widerhandlungen gegen das LMG bei der Strafverfolgungsbehörde anzeige. Die Beurteilung der Strafanzeige obliege der Staatsanwaltschaft. Gemäss Inspektionsbericht seien am 15. Februar 2024 zahlreiche Mängel festgestellt worden. Es handle sich um 23 Mängel, welche durch zahlreiche Fotos dokumentiert seien. Diverse Massnahmen seien bereits bei früheren Kontrollen erwähnt und nicht korrekt umgesetzt worden. Der Staatsrat schliesse sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es sich hierbei nicht um einen leichten Fall handle. Die Fotos würden schon länger existierende Schmutzansammlungen zeigen. Der Einwand, das Reinigungspersonal sei erst für 10 Uhr, d. h. nach der Kontrolle, vorgesehen gewesen, sei unbegründet: Ein Lebensmittelbetrieb müsse stetig sauber gehalten werden. Es könne im Übrigen auf die schlüssigen Ausführungen des Einspracheentscheids verwiesen werden. Die Beschwerde werde abgewiesen. 4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt und kann über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehen (BGE 135 I 279 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 1C_119/2024 vom 14. März 2025 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_143/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG haben die Parteien grundsätzlich Anspruch, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. Das VVRG enthält jedoch in Art. 21 f. verschiedene Ausnahmen von dieser Regel. Unter anderem braucht die Behörde die Parteien nicht vorgängig anzuhören, wenn die Verfügung durch Einsprache angefochten werden kann (Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG). Durch die Einsprache mit Rechtsmittelfunktion ist der Gehörsanspruch gewahrt: Die

- 12 betroffene Person kann sich im Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern (DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 37 zu Art. 21 VRPG). Es handelt sich nicht um eine Ausnahme vom Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern um eine Frage der Modalität der Gehörsgewährleistung (SUTTER, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., 2019, N. 25 zu Art. 30 VwVG). Befreit eine gesetzliche Bestimmung (z. B. Art. 42 Satz 2 ATSG oder Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG) die Behörde von der Pflicht, die Parteien vor Verfügungen anzuhören, die mit Einsprache anfechtbar sind, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BGE 142 III 599 E. 2.5; 132 V 368 E. 4.1 ff.; 132 V 387 E. 4.1). 4.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des Einspracheverfahrens wahrnehmen können. Die DVSV hat sich im Einspracheentscheid einlässlich mit den Argumenten und Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Lebensmittelkontrolleur hat den Beschwerdeführer telefonisch über die durchgeführte Kontrolle informiert, wozu er im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet gewesen wäre. Daher hat der Staatsrat zu Recht mit Verweis auf Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG festgehalten, die DVSV habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt und das Telefongespräch bzw. dessen Inhalt sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. 4.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen (vgl. BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1). 4.6 Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 hat die bei der am 15. Februar 2024 durchgeführten Kontrolle festgestellten Mängel sowie die angeordneten Massnahmen ausführlich dokumentiert und klar bezeichnet, welche Massnahmen bereits bei früheren Kontrollen angeordneten worden und daher nicht korrekt umgesetzt worden sind. Zudem hat sich die DVSV im Einspracheentscheid einlässlich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und erneut detailliert und mit Verweis auf die Fotodokumentation den seit der Kontrolle 2022 mangelhaften Zustand des Betriebs Restaurant

- 13 - B _________ beschrieben. Der Beschwerdeführer ist in der Lage gewesen, die Tragweite des Inspektionsberichts und des Einspracheentscheids zu erkennen, zumal er diese bei der DVSV bzw. beim Staatsrat entsprechend begründet angefochten hat. Der Staatsrat hat zu Recht keine Verletzung der Begründungspflicht durch die DVSV erkannt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erneut die bei der Kontrolle am 15. Februar 2024 festgestellten Mängel aufgeführt und wiederholt, welche Massnahmen bereits bei früheren Kontrollen erwähnt und nicht korrekt umgesetzt worden seien (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei von den Behörden nicht dargelegt worden, welche auferlegten Massnahmen inwiefern nicht korrekt umgesetzt worden seien, ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine allenfalls rechtlich fehlerhafte Begründung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dies ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von einer unvollständigen Dokumentation der Selbstkontrolle ausgegangen sind (siehe unten E. 6.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei erst seit dem 1. Februar 2023 Inhaber der Betriebsbewilligung für das Restaurant B _________. Zuvor sei F _________ Inhaberin der Betriebsbewilligung gewesen. Soweit die Behörden sich auf Inspektionen vor diesem Zeitraum beziehen würden, so sei er dafür nicht verantwortlich. Massnahmen, welche bei der Inspektion des Restaurants D _________ verfügt worden seien, könnten ihm ebenfalls nicht entgegengehalten werden, es handle sich um verschiedene Betriebe. Gemäss Art. 4 GBB trage der Inhaber der Betriebsbewilligung die alleinige Verantwortung für sämtliche Belange, somit auch für die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung. Allfällige Massnahmen wie eine Betriebsschliessung könnten nur gegenüber dem Bewilligungsinhaber verfügt werden. Die Vorinstanz verletze Recht bzw. handle willkürlich, wenn sie dies ausser Betracht lasse. 5.2 Gemäss 73 Abs. 1 LGV ist für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Als verantwortliche Person gilt nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV eine natürliche Person, die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebsoder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt. Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden

- 14 - (Art. 74 Abs. 1 LGV). Sie überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen oder lässt sie überprüfen und ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen (Art. 74 Abs. 2 LGV). Sie sorgt dafür, dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen (Art. 74 Abs. 3 LGV). Zudem kommen ihr konkrete Pflichten im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Rückruf von Lebensmitteln bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu (Art. 84 LGV). Sie ist die direkte Ansprechpartnerin der Vollzugsbehörden und die «Schlüsselfigur» bei der Umsetzung der Selbstkontrolle innerhalb des Betriebs (Bundesgerichtsurteil 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Betriebs- oder Unternehmensleitung ist für die Produktesicherheit im Betrieb verantwortlich, wenn keine verantwortliche Person bestimmt ist (Art. 73 Abs. 2 LGV). Es handelt sich hierbei um eine Auffangregelung für diejenigen Fälle, in welchen nicht ausdrücklich eine verantwortliche Person im Sinn von Art. 73 Abs. 1 LGV bezeichnet worden ist. Die Bestimmung ist nicht zu eng auszulegen, da sie der Gewährleistung der Produktesicherheit und der Einhaltung der damit zusammenhängenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften dient und zu vermeiden ist, dass in einem Betrieb keine natürliche Person für die Durchsetzung des Lebensmittelrechts verantwortlich gemacht werden kann (Bundesgerichtsurteil 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.3.2). 5.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers, nur die Inhaberin der Betriebsbewilligung könne die für die Produktesicherheit verantwortliche Person bzw. Adressatin des Inspektionsberichts sein, geht fehl: Das Lebensmittelrecht verlangt einzig, dass die für die Produktesicherheit verantwortliche natürliche Person über eine Geschäftsadresse in der Schweiz verfügt. Es muss sich dabei nicht um diejenige Person handeln, welche die Betriebs- oder Unternehmensleitung innehat. Im Inspektionsbericht vom 9. September 2022 betreffend die am 7. September 2022 durchgeführte Inspektion im Restaurant B _________ ist der Beschwerdeführer als verantwortliche Person aufgeführt (S. 82 ff.). Gemäss den Akten und den Ausführungen der DVSV hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung nicht eingesprochen (S. 4, 442), was Letzterer auch nicht behauptet. Die Inspektion vom 13. Februar 2023 wird im Inspektionsbericht vom 17. Februar 2023 als Nachkontrolle zur Überprüfung der 2022 verfügten Massnahmen bezeichnet und führt folgerichtig erneut den Beschwerdeführer als verantwortliche Person auf (S. 90 ff.). Diese Verfügung ist ebenfalls nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer ist folglich bereits im September 2022 die für die Produktesicherheit im Restaurant B _________ verantwortliche Person gewesen.

- 15 - 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz alle nötigen Massnahmen umgesetzt. Der Inspektionsbericht 2023 nenne einzig die Massnahmen Nrn. 16, 17 und 18 aus dem Inspektionsbericht 2022 als offen. Diese seien umgesetzt worden. Der Inspektionsbericht 2024 erwähne unter «Folgen», die auferlegten Massnahmen seien nicht korrekt umgesetzt, ohne aufzuzeigen, welche Massnahmen inwiefern nicht umgesetzt worden sein sollten. Der Inspektionsbericht könne sich nicht auf bei der Inspektion des Restaurants D _________ angeordnete Massnahmen beziehen, es handle sich um einen anderen Betrieb. Der Beschwerdeführer sei während der am 15. Februar 2024 von 8:30 bis 9:30 Uhr durchgeführten Inspektion nicht vor Ort gewesen. Der Chefkoch sei nicht während der ganzen Inspektion anwesend gewesen und sei nicht aufgefordert worden, die Listen vorzuweisen. Der Chefkoch spreche nur Englisch. Es habe Kommunikationsprobleme gegeben. Alle Listen hätten vorgelegen. Das Putzpersonal sei für 10.00 Uhr vorgesehen gewesen. Die Küche sei bei der Kontrolle noch nicht einsatzbereit gewesen, sie sei erst um 12:00 Uhr geöffnet worden. 6.2 6.2.1 Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 führt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unter der Rubrik «Folgen» ganz klar auf, welche Massnahmen nach Auffassung der DVSV nicht korrekt umgesetzt worden sind, nämlich die Massnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22 (S. 17, vgl. oben E. 4.2). Dabei handelt es sich gemäss der Auflistung im Inspektionsbericht um folgende Massnahmen: 1. Ein dokumentiertes Selbstkontrollkonzept erstellten. 2. Herkunft von Fleisch und Fisch für jede Tierart angeben. 3. Schriftliche Auskunft über Allergene. 4. Die Lebensmittel in allen Räumen und Einrichtungen schützen. 5. Die Waren, welche nicht den Vorgaben der «Guten Herstellungspraxis» entsprechen, unverzüglich entsorgen. 6. Verdorbene Ware entsorgen. 7. Schmutzige Apparaturen und Kücheneinrichtungen reinigen. 9. Verunreinigte Kühl- und Tiefkühleinrichtungen reinigen und desinfizieren. 10. Verunreinigte Apparate und Einrichtungen reinigen und ggf. desinfizieren. 13. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen Lebensmittelbehälter nicht direkt auf dem Boden lagern. 17. Versehen Sie alle Lebensmittel, die Sie verpacken, verarbeiten, einfrieren oder auftauen mit dem jeweiligen Datum, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Lieferanteninformationen zu Lebensmitteln sind aufzubewahren, bis das Produkt konsumiert worden ist. 18. Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgen. Aufgrund der zahlreichen vorgefundenen Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdaten sind sämtliche Betriebs- und Lagereinrichtungen zu kontrollieren und auszusortieren.

- 16 - 19. Ware mit abgelaufenem Verbrauchsdatum entsorgen. 21. Produktions- und Kühlräume instand halten. 22. Defekte Dichtungen in den Kühlschubladen ersetzen. 6.2.2 Der Inspektionsbericht vom 17. Februar 2023 hat unter anderem folgende Massnahmen angeordnet (S. 90 ff.): 1. Ein dokumentiertes Selbstkontrollkonzept erstellen. 2. Einhaltung der guten Herstellungspraxis. 3. Schutz der Lebensmittel in allen Räumen 4. Reinigung von schmutzigen Installationen und Apparaturen der Kühleinrichtungen. 5. Reinigung und ggf. Desinfektion der verunreinigten Apparate und Einrichtungen 8. Lebensmittelbehälter nicht direkt auf dem Boden lagern. 11. Datierung von Lebensmitteln, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. 14. Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgen. 15. Waren mit abgelaufenem Verbrauchsdatum entsorgen. 16. Defekte Dichtungen in den Kühlschubladen ersetzen. Die im Inspektionsbericht 2024 genannten Massnahmen Nrn. 1, 4, 5, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19 und 22 sind folglich bereits im Inspektionsbericht 2023 angeordnet worden. 6.2.3 Der Inspektionsbericht vom 9. September 2022 hat unter anderem folgende Massnahmen angeordnet (S. 82 ff.): 5. Herkunft von Fleisch und Fisch für jede Tierart angeben. 6. Schriftliche Auskunft über Allergene. 7. Verdorbene Ware entsorgen. 9. Reinigung und ggf. Desinfektion der verunreinigten Apparate und Einrichtungen. 11. Datierung von Lebensmitteln, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. 13. Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgen. 14. Waren mit abgelaufenem Verbrauchsdatum entsorgen. 15. Kühlzelle instand halten. 17. Produktionsräume instand halten. 18. Einrichtungen instand halten. 19. Defekte Dichtungen in den Kühlschubladen ersetzen. Die im Inspektionsbericht 2024 genannten Massnahmen Nrn. 2, 3, 6, 7, 17, 18, 19, 21 und 22 sind folglich bereits im Inspektionsbericht 2022 angeordnet worden. Zu erwähnen bleibt, dass für das Instandhalten der Mängel in den Produktionsräumen im Inspektionsbericht vom 9. September 2022 eine Frist bis zum 6. März 2023 festgesetzt worden ist (Massnahme Nr. 17), welche bei der Kontrolle am 13. Februar 2023 noch nicht abgelaufen war. Diese Massnahme ist im Inspektionsbericht 2023 nicht erneut aufgeführt. Diese Instandhaltungsarbeiten in den Produktionsräumen (z. B. abblätternde Deckenfarbe, Öffnungen und Löcher in den Wänden, diverse unverschlossene Installationsöffnungen und sichtbare Dämmstoffe, mehrere Risse und fehlende Fliesen/Sockelfliesen) sind gemäss der Massnahme Nr. 21 des Inspektionsberichts 2024 immer noch offen.

- 17 - 6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle früher angeordneten Massnahmen umgesetzt, ist nach der Konsultation der bereits in den Inspektionsberichten vom 9. September 2022 und vom 17. Februar 2023 angeordneten Massnahmen unzutreffend. Sein Einwand, das Reinigungspersonal sei erst für 10:00 Uhr, d. h. nach der Inspektion, vorgesehen gewesen, vermag daran nichts zu ändern: Wie die DVSV richtig festgehalten hat, sind die Anforderungen von Art. 10 LGV, wozu das Sauberhalten der zur Herstellung und Lagerung von Lebensmitten bestimmten Räume gehört, stets und kontinuierlich zu gewährleisten (siehe oben E. 4.2.2). Betreffend das dokumentierte Selbstkontrollkonzept kann ebenfalls auf den Einspracheentscheid verweisen werden: Das Selbstkontrollkonzept ist unvollständig gewesen und dem bei der Inspektion anwesenden Chefkoch ist bewusst gewesen, dass Dokumente fehlen (siehe oben E. 4.2.2). Zudem belegt die grosse Anzahl der bei der Inspektion am 15. Februar 2024 festgestellten Verstösse gegen die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, dass die Selbstkontrolle unzureichend gewesen ist. 7. 7.1. Betreffend die Strafanzeige bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um einen leichten Fall. Der Staatsrat verweise auf Massnahmen aus der Zeit, bevor er Inhaber der Betriebsbewilligung gewesen sei oder auf Massnahmen, die einen anderen Betrieb betreffen würden. 7.2 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Art. 37 Abs. 1 LMG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 37 Abs. 2 LMG). Der Bundesrat hält in der Botschaft zum LMG betreffend die Strafanzeige fest, in der Praxis habe sich gezeigt, dass sich die mit dem Gesetz verfolgten Ziele oft besser erreichen lassen, wenn zwischen den Vollzugsbehörden und den Kontrollierten ein klärendes Gespräch stattfinde, anstatt dass repressive Massnahmen angeordnet werden. Aus diesem Grund seien zwei Änderungen an der bisherigen Regelung vorgenommen worden: Der Verzicht auf eine Strafanzeige hat keine Verwarnung mehr zur Folge und es kann nicht nur in besonders leichten Fällen, sondern bereits in leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichtet werden. Den Vollzugsbehörden solle demzufolge beim Einreichen einer Strafanzeige ein breites Ermessen zustehen. Bei der Ausübung dieses Ermessen seien selbstverständlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie die übrigen Verfassungsgrundsätze zu beachten (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011, BBl 2014 5623 f.).

- 18 - 7.3 Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie übt ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 V 369 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen in einem Bereich ausübt, wo ihr das Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, d. h. wo, sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr nach Gesetz Ermessen eingeräumt wird, oder dass sie auf eine Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Bundesgerichtsurteile 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.2.2; 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, relevante Umstände nicht berücksichtigt oder keine vollständige Prüfung der relevanten Umstände vornimmt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 148 V 419 E. 5.4; 142 II 268 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.2.2; 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 7.4 Die DVSV hat im Einspracheentscheid dargelegt, weshalb sie den Fall nicht als leicht einstuft: Der Beschwerdeführer sei die für die Produktesicherheit verantwortliche Person der beiden Betriebe Restaurant B _________ und Restaurant D _________ und habe als Verantwortlicher wiederholt und mehrfach die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung verletzt. Der Staatsrat verweist auf das Ermessen der DVSV betreffend das Einreichen einer Strafanzeige gemäss Art. 37 LMG und schliesst sich der Ansicht an, wonach es sich nicht um einen lichten Fall handle: Gemäss dem Inspektionsbericht 2024 seien 23 Mängel festgestellt und durch zahlreiche Fotos protokolliert worden. Diverse Massnahmen seien bereits bei früheren Kontrollen erwähnt und nicht korrekt umgesetzt worden. Die Beurteilung als nicht mehr leichter Fall, welche gemäss Art. 37 Abs. 1 LMG die Einreichung einer Strafanzeige zur Folge hat, ist nach den bei den drei Kontrollen im Restaurant B _________ festgestellten zahlreichen Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung sachlich begründet. Die DVSV hat ihr Ermessen im Rahmen von Art. 37 LMG pflichtgemäss ausgeübt. Ob bei einer strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers auch die im Betrieb D _________ durchgeführten Kontrollen zu

- 19 berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klärung dieser Frage ist Sache der Staatsanwaltschaft. 8. 8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Kostentragung und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5'000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). Die Kosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 15. Januar 2026

A1 24 241 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.01.2026 A1 24 241 — Swissrulings