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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.11.2024 A1 23 187

6. November 2024·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,444 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

A1 23 187 URTEIL VOM 6. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four- nier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Aaron Kronig, l&g partner advokatur & notariat, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde, (Umweltschutz) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2023.

Volltext

A1 23 187

URTEIL VOM 6. NOVEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Fournier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Aaron Kronig, l&g partner advokatur & notariat,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, andere Behörde,

(Umweltschutz) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2023.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) verfügte am 14. Juni 2022 (eröffnet am 25. Juli 2022), für das Gebäude an der A _________ auf den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 bestehe eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserleitung ARA gemäss Situationsplan. Die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung seien nicht erfüllt. Die Eigentümerin habe die notwendigen Arbeiten zu veranlassen. Nach Abnahme des Anschlusses sei eine einmalige Anschlussgebühr in der Höhe von Fr.7 629.45 zu entrichten. Die dagegen von der Eigentümerin X _________ eingereichte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 27. September 2023 ab. B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführerin) am 30. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " In der Sache: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Staatsrats Nr. 2023.03894 vom 27. September 2023 (eröffnet am 29. September 2023) und die Verfügung des Gemeinderates von Y _________ vom 14. Juni 2022 (eröffnet am 25. Juli 2022) aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Gebäude auf den Parzellen Nr. xxx1/xxx2 mittels der im Westen des Gebäudes bestehenden Abwasserleitung an die Kanalisation anzuschliessen. Die Gemeinde Y _________ sei zu verpflichten, die diesbezüglichen Kosten für die notwendigen Arbeiten und Anlagen zur Entsorgung des Abwassers von der bestehenden Abwasserleitung der Beschwerdeführerin weg entlang der Parzelle Nr. xxx3 bis zum Kanalisationsschacht E 30 zu übernehmen und die entsprechenden Arbeiten auszuführen bzw. in Auftrag zu geben. 3. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und/oder erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Verfahrensanträge: 4. Es sei der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In jedem Falle: 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates Wallis." Die Beschwerdeführerin rügte vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staatsrat habe ihre Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde nicht gebührend geprüft. Weiter rügte sie eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts betreffend den bestehenden Verlauf der Abwasserleitungen sowie die Stabilität des Geländes und die Statik des Gebäudes. Zudem verletze der Staatsrat durch die Verfahrenseinschränkung auf die Frage der Anschlusspflicht das Willkürverbot. Der Gemeinderat habe nicht nur über die Anschlusspflicht als

- 3 solche, sondern auch über die Ausführung des Anschlusses entschieden. Die Beschwerdeführerin habe sich nie gegen die Anschlusspflicht als solche, sondern bloss gegen die von der Gemeinde verfügte Ausführungsvariante ausgesprochen. Sie machte weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Die Gemeinde habe eine Baubewilligung für das Gebäude erteilt, welche auch den Bau einer Abwasserleitung ins Leitungssystem der Gemeinde beinhaltet habe. Die Bewilligung stelle eine Vertrauensgrundlage der zuständigen Behörde dar. Sie rügte schliesslich eine falsche Anwendung von Art. 25 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde vom 18. Mai 2006 (BZR; genehmigt durch den Staatsrat am 22. Oktober 2008). Sie habe die Feinerschliessung im Rahmen des Gebäudebaus vorgenommen. Die Gemeinde müsse ihrer Pflicht gemäss Art. 25 lit. a BZR nachkommen und die Groberschliessung auf ihre Kosten wiederherstellen. C. Der Staatsrat beantragte am 22. November 2023 die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. Die Gemeinde beantragte am 27. November 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie legte dar, das Dossier der damaligen Baubewilligung der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1971/1972 sei im Gemeindearchiv nicht mehr auffindbar. Die damals von der Beschwerdeführerin im Westen des Gebäudes erstellte Abwasserleitung habe in die Gemeindeleitung auf der Parzelle Nr. xxx3 auf der Strasse «A _________» geführt. Diese Leitung habe das Abwasser zusammen mit dem Oberflächenwasser ungereinigt in den Rotten geführt und habe deshalb ausser Betrieb genommen werden müssen. Daraufhin seien alle noch nicht an die ARA angeschlossenen Gebäudeeigentümer ihrer Anschlusspflicht nachgekommen, bis auf die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Pflicht zum Anschluss an die ARA-Hauptleitung generell für alle Gebäudeeigentümer gelte und die Ableitung des Schmutzwassers über die Leitung auf der Parzelle Nr. xxx3 nicht mehr gestattet sei. Die Gemeinde habe versucht, mit den Eigentümern der noch nicht angeschlossenen Gebäude im Gebiet «A _________» eine einheitliche Lösung zu finden, die Sitzungen seien von B _________ von der Dienststelle für Umwelt (DUW) begleitet worden. Da keine gemeinsame Lösung gefunden worden sei, habe die Gemeinde den Eigentümern jeweils eine Verfügung zur Erstellung der Abwasserinfrastruktur zugestellt. E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. Dezember 2023 und hielt an ihren Anträgen und Rügen fest. Sie ergänzte, es sei notorisch, dass Baubewilligungen mit der Pflicht zur Erstellung eines Abwasseranschlusses einhergingen. Die Gemeinde anerkenne,

- 4 dass das Gebäude der Beschwerdeführerin um die Jahrtausendwende von der Abwasserleitung der Gemeinde auf der Parzelle Nr. xxx3 getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei unbestritten ihrer Anschlusspflicht gemäss Art. 25 lit. b BZR nachgekommen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung und als Eigentümerin der vom angefochtenen Entscheid betroffenen Grundstücke durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkunden, die Edition der Akten der Vorinstanz, der Baubewilligungsakten und des Abwasseranschlusses der Parzellen Nrn. xxx1/xxx2, des Erschliessungs- bzw. Leitungsplans der 70er Jahre sowie betreffend Leitungsarbeiten im Gebiet A _________, ein gerichtlich anzuordnendes Gutachten betreffend Rutschgebiete und die Stabilität und Statik des

- 5 - Gebäudes auf den Parzellen Nrn. xxx1/xxx2 sowie die schriftliche Auskunft, evtl. Befragung von B _________ (DUW). 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Am 22. November 2023 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Diese enthalten unter anderem den Generellen Entwässerungsplan GEP aus dem Jahr 2019 mit Leitungskataster sowie eine Stellungnahme der DUW zum Dossier. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Edition weiterer Dokumente, die Erstellung eines Gutachtens und Zeugeneinvernahmen – verzichtet.

- 6 - 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Staatsrat ihre gleichlautende Rüge in Bezug auf das Verhalten der Gemeinde nicht gebührend geprüft habe. Die Gemeinde habe eine Ortsschau mit der DUW durchgeführt, ohne der Beschwerdeführerin die Teilnahme zu ermöglichen oder ihr ein Protokoll zur Kenntnis zu bringen. Anlässlich dieses Augenscheins sei der Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt worden. Zudem habe die Gemeinde ihre Verfügung auf eine aktuelle Analyse und Messung gestützt, wonach der Anschluss des Abwassers an den Kanalisationsschacht E 31 möglich sei, welche sich nicht in den Akten befinde. Der Staatsrat habe sich zu der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde nicht geäussert. Er habe die Begründungspflicht verletzt. Die durch die Gemeinde begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs könne in diesem Verfahrensstadium nicht mehr geheilt werden. Die Gemeinde entgegnet, die Beschwerdeführerin substantiiere nicht, inwiefern anlässlich des Informationsaustausches mit den betroffenen Eigentümern falsch und unvollständig informiert worden sein solle. Es handle sich um eine subjektive Wertung der Beschwerdeführerin. Es existiere kein Bericht betreffend Analyse und Messung, den die Beschwerdeführerin hätte einsehen können. Das Tiefbauamt der Gemeinde habe den Anschluss des Gebäudes an die ARA aufgrund der Praxis in vielen anderen Fällen und dem heutigen technischen Standard für Abwasserpumpen als technisch möglich beurteilt. 4.2 4.2.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den

- 7 - Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003). 4.2.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, Verfügungen seien zu begründen. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, den Bürger wissen zu lassen, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (BGE 130 II 530 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5; Kantonsgerichtsurteil A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2). 4.3 Der Staatsrat hat ausgeführt, aufgrund der Akten sei erstellt, dass das Abwasser des Wohnhauses der Beschwerdeführerin durch eine Oberflächenwasser-Leitung auf der Gemeindestrasse «A _________» führe. Diese verlaufe weiter westwärts in eine Hauptleitung, welche in den Rotten münde. Es sei daher zwar zutreffend, dass das Abwasser des Gebäudes in eine Leitung der Gemeinde führe, es handle sich jedoch nicht um eine Abwasserleitung, welche in die ARA der Gemeinde münde. Der Staatsrat ver-

- 8 weist auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) statuierte allgemeine Sorgfaltspflicht und die generelle Anschlusspflicht im Bereich der öffentlichen Kanalisation gemäss Art. 11 GSchG. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) obliege die Abwasserbehandlung den Gemeinden. Art. 10 des kommunalen Abwasserreglements vom 9. Juni 2015 (homologiert vom Staatsrat am 5. Juli 2015) sehe vor, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation die Eigentümer verpflichtet seien, sämtliches von ihren Grundstücken stammendes Abwasser den öffentlichen Sammelkanälen zuzuführen und dass Ausnahmen nur unter den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen gewährt werden könnten. Das Gebäude der Beschwerdeführerin befinde sich in der Bauzone, wo gemäss Art. 11 GSchG eine Anschlusspflicht bestehe. Eine Ausnahme gemäss Art. 12 GSchG liege nicht vor. Gemäss Art. 25 lit. b BZR sei die Basiserschliessung Sache der Gemeinde. Gemeint seien damit die Hauptleitungen der Kanalisation und der Wasserversorgung. Die Feinerschliessung sei Sache der Grundeigentümer. Die Beschwerdeführerin bringe fälschlicherweise vor, die Gemeinde sei für die Feinerschliessung verantwortlich. Die DUW habe in ihrer Stellungnahme dargelegt, es sei technisch möglich, das häusliche Abwasser der Parzellen Nr. xxx4/xxx2 mit Hilfe einer Abwasserpumpe an den Kanalisationsschacht E 31 anzuschliessen. Sinn und Zweck der in Art. 11 Abs. 1 GSchG statuierten Anschluss- und Abgabepflicht sei einerseits die Gewährleistung der technisch einwandfreien Abwasserentsorgung zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen und andererseits die Sicherstellung einer gemeinschaftlichen und rechtsgleichen Finanzierung der Abwasseranlagen. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation habe zu erfolgen, sobald sich die Baute im Bereich der öffentlichen Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 GSchG befinde, dies gelte auch dann wenn eine zuvor bewilligte Form der Abwasserbeseitigung wie z.B. eine Kleinabwasserreinigungsanlage einwandfrei funktioniere. Es gehe um die Anschlusspflicht als solche, wie sich die Beschwerdeführerin an die Kanalisation anschliesse, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Es obliege ihr, sich um die technischen Möglichkeiten des Anschlusses zu kümmern. In der Stellungnahme vom 4. September 2023 bringe sie selbst vor, ein Anschluss sei wahrscheinlich technisch möglich.

- 9 - Die Beschwerdeführerin argumentiere, es liege aufgrund von durch den Bau des SBB Tunnels verursachten Schäden an der Liegenschaft, welche Grabarbeiten verunmöglichen würden, eine Ausnahme von der Anschlusspflicht vor. Sie lege einerseits keine Beweise für diese behaupteten baulichen Mängel vor. Andererseits würden allfällige bauliche Mängel keinen Sonderfall gemäss Art. 12 GSchG begründen. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin seien nicht substantiiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 4.4 Die Gemeinde hat am 14. Juni 2022 beschlossen bzw. am 25 Juli 2022 verfügt, für das Gebäude A _________ auf den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 bestehe eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserleitung ARA gemäss Situationsplan, die Bedingungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt. Die notwendigen Vorkehrungen und Arbeiten für den Kanalisationsanschluss seien von der Eigentümerin in Angriff zu nehmen. Die Gemeinde hat dargelegt, es bestehe seit März 2020 ein Informationsaustausch, die Gemeinde habe die betroffenen Eigentümer am 25. März 2022 zu einer Sitzung eingeladen und in Zusammenarbeit mit der DUW die Möglichkeiten und Pflichten betreffend eine gesetzeskonforme Abwasserentsorgung geprüft. Das Abwasser des Wohngebäudes der Beschwerdeführerin werde heute ungereinigt in den Rotten geleitet, was verboten sei. Eine aktuelle Analyse und Messung habe ergeben, dass es technisch möglich sei, das Abwasser an den Kanalisationsschacht E 31 der ARA Hauptleitung anzuschliessen, es handle sich lediglich um eine Distanz von 4.50 m. Die Gemeinde hat erwogen, es würden die Bestimmungen des GSchG und des kGSchG sowie das kommunale Abwasserreglement gelten. Sie zitiert Art. 10 des Abwasserreglements, wonach die Eigentümer im Bereich der öffentlichen Kanalisation im Sinne des Bundesrechts verpflichtet seien, sämtliches von ihren Grundstücken stammende Abwasser den öffentlichen Sammelkanälen zuzuführen. Ausnahmen könnten unter den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen gewährt werden. Die DUW habe bei der Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans im Jahr 2019 festgestellt, dass diverse Gebäude nicht korrekt an die Gemeindekanalisation angeschlossen seien, was zu beheben sei. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Einsprache/Beschwerde vom 10. August 2022 vor, die Gemeinde habe mit B _________ von der DUW eine Ortsschau durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin nicht habe teilnehmen können, obwohl sie eine gemeinsame Ortsschau beantragt habe (S. 7 ff.). Ihre Familie habe daher selbst ein Treffen mit Herrn B _________ vor Ort organisiert, um ihre Sichtweise darzulegen. Die

- 10 - Gemeinde habe dem Kantonsangestellten unvollständige und falsche Informationen gegeben und seine Aussagen falsch zitiert. 4.5.2 Die Gemeinde stützt ihren Entscheid auf den von der DUW genehmigten generelle Entwässerungsplan GEP. Sie erwähnt weder einen Augenschein, an welchem der bei der DUW tätige Ingenieur B _________ teilgenommen haben soll, noch eine von ihm abgegebene Fachmeinung. Da sich der beim Staatsrat angefochtene Entscheid der Gemeinde weder auf an einer Ortsschau gewonnene Sachverhaltsfeststellungen noch auf eine Vormeinung der DUW stützt, erübrigt sich die Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern allfällige informelle Äusserungen des Ingenieurs der DUW oder der Verantwortlichen der Gemeinde rechtlich relevant gewesen sein sollten. Der Staatsrat hat daher in Erwägung 11 des angefochtenen Entscheids mit Recht festgehalten, auf nicht substantiierte Rügen werde nicht eingetreten. Die Behörde muss sich mit unbegründeten oder für die Klärung der konkreten Streitfrage nicht relevanten Parteistandpunkten nicht auseinandersetzen. 4.6 4.6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 10. August 2022 kritisiert, die Gemeinde behaupte, gemäss Analyse und Messung sei ein Anschluss an den Kanalisationsschacht E 31 technisch möglich, ohne diese Untersuchung vorzulegen. Die Beilage 4 des angefochtenen Entscheids mit dem Situationsplan der Leitungen sei falsch. Die Abwasserleitungen des Gebäudes würden auf der Westseite in die Leitung der Gemeinde verlaufen. Auf der Ostseite des Hauses befänden sich keine Leitungen, sondern der Luftschutzkeller. 4.6.2 Hat eine Vorinstanz oder ein besonderes unabhängiges Fachgremium eine besondere Fachkompetenz, die dem Gericht selber abgeht, so kann und soll das Gericht dies respektieren. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde oder die fachkundige Vorinstanz abweichen (BGE 141 II 14 E. 8.3; BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-359/2018 vom 20.11.2018 E. 10.4). 4.6.3 Der Staatsrat hat sich mit dieser Rüge in Erwägung 9 des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt (siehe oben E. 4.3). Er verweist auf die Stellungnahme der DUW, wonach der Anschluss an den Kanalisationsschacht E 31 mit Hilfe einer Abwasserpumpe möglich sei, sowie auf Art. 11 GSchG. Er hält fest, die Umsetzung des An-

- 11 schlusses obliege der Beschwerdeführerin, welche selbst eingestanden habe, ein Anschluss sei wahrscheinlich technisch möglich. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Gemeinde hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2023 klargestellt, es existiere kein Analyse-Bericht, welcher die Beschwerdeführerin hätte einsehen können (S. 146). Die Analyse und Messung habe durch eine Beurteilung des Tiefbauamtes der Gemeinde stattgefunden. Letzteres Vorgehen erscheint nachvollziehbar, weil ein spezialisiertes kommunales Amt im Stande ist, in den Grundzügen abzuschätzen, ob und wie eine Feinerschliessung des Abwassers über eine Distanz von fünf Metern realisiert werden kann. Die konkrete Umsetzung obliegt der Beschwerdeführerin. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts betreffend den bestehenden Verlauf der Abwasserleitungen sowie die Stabilität des Geländes und die Statik des Gebäudes. Sie habe in der Verwaltungsbeschwerde darauf hingewiesen, dass Grabungsarbeiten wie in der Verfügung der Gemeinde verlangt auf ihrem Grundstück aus statischen Gründen nicht möglich seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die Stabilität des Gebäudes nicht vollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auch hinsichtlich des bestehenden Verlaufs der Abwasserleitungen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die damalige Baubewilligung sowie weitere Akten der Gemeinde zum Abwasseranschluss des Gebäudes der Beschwerdeführerin seien nicht ediert worden. Die Gemeinde entgegnet, die Beschwerdeführerin belege die Behauptung, Grabarbeiten seien aufgrund der statischen Begebenheiten des Grundstücks unmöglich, nicht. Sie habe die von der Gemeinde vorgeschlagene Variante abgelehnt und eine gemeinsame Lösung sei nicht zuletzt durch ihre Intervention nicht zu Stande gekommen. Sie habe nie ausgeführt, wie sie den Anschluss technisch umsetzen wolle. Die Gemeinde habe daher den Anschluss an die ARA-Hauptleitung in 4.50 m Distanz vom Gebäude verfügt. 5.2 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Die Parteien sind berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie ein Verfahren durch ihr Begehren einleiten oder in einem Verfahren selbständige Begehren stellen (Art. 18 Abs. 1 lit. a und b VVRG).

- 12 - 5.3 Der generelle Entwässerungsplan GEP der Gemeinde Y _________ ist von der DUW am 23. Mai 2019 genehmigt worden (S. 25). Sowohl aus dem GEP als auch aus den Anmerkungen der DUW zum GEP geht hervor, dass in der Gemeinde viele Gebäude nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Diese Gebäude mit Fehlanschlüssen, wo das Schmutzwasser direkt mittels einer Oberflächenleitung in die Rhone fliesst, müssen korrekt angeschlossen werden. Der GEP erwähnt in Ziffer 4.15 Beispiele von nicht korrekt an die Kanalisation angeschlossenen Gebäuden, unter anderem dasjenige der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Nr. xxx1 (S. 36). Gemäss dem Leitungskataster wird das Abwasser des Gebäudes der Beschwerdeführerin auf der Westseite in die Oberflächenwasserleitung auf der Gemeindestrasse abgeführt, welche nicht in die ARA, sondern in die Rhone führt (S. 24 und 43; https://map.vsgis.ch/Y _________). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Gebäude nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist; sie beantragt in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren, die Gemeinde sei zu verpflichten, die Kosten für den Anschluss an den Kanalisationsschacht der Gemeinde zu übernehmen und die notwendigen Arbeiten in Auftrag zu geben (S. 81). Die damalige Baubewilligung, weitere Akten der Gemeinde zum Abwasseranschluss oder der Leitungsplan aus den 70er Jahren vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern und würden zu keinen zusätzlichen rechtlich relevanten Erkenntnissen führen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 5.4 5.4.1 Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin auf den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 befindet sich in der Wohnzone W2, 2. Erschliessungsetappe. Es liegt in der Bauzone und nicht in einer Naturgefahrenzone, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht (vgl. Zonennutzungsplanung der Gemeinde Y _________, https://map.vsgis.ch/ Y _________, S. 84 und 117). Sie bringt vielmehr vor, am Grundstück bzw. Gebäude seien Schäden durch den Bau des SBB-Tunnels entstanden, welche die Statik und die Stabilität des Hangs und des Gebäudes beeinträchtigten. Sie hat jedoch keine Belege für diese Behauptung eingereicht, z.B. die in der Beschwerde erwähnte Korrespondenz mit dem zuständigen Ingenieurbüro C _________ AG (vgl. S. 87), Korrespondenz mit den SBB, Rissprotokolle oder andere Nachweise der behaupteten Schäden wie Belege über allfällige Entschädigungszahlungen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere, da es um Dokumente geht, die nur die Beschwerdeführerin selbst edieren könnte.

- 13 - 5.4.2 Zudem ist die Argumentation der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die geltend gemachten statischen Probleme die Erstellung einer ca. 4.5 m langen Leitung im Osten des Gebäudes durch die Beschwerdeführerin erschweren oder verunmöglichen sollten, die Erstellung einer deutlich längeren Leitung durch die Gemeinde von der Westseite des Gebäudes entlang dessen Nordfassade bis zum Kanalisationsschacht im Osten jedoch gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 2 möglich ist (S. 81 und 83). Überdies hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Mängel würden keinen der in Art. 12 GSchG enthaltenen Ausnahmetatbestände erfüllen und daher keine Befreiung von der Anschlusspflicht begründen (siehe dazu oben E. 4.3 und unten E. 8.6). Es liegt daher auch in diesem Punkt keine unvollständige oder falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 6. 6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Gemeinde habe eine Baubewilligung für das Gebäude erteilt, welche auch den Bau einer Abwasserleitung ins Leitungssystem der Gemeinde beinhaltet habe. Die Bewilligung stelle eine Vertrauensgrundlage der zuständigen Behörde dar. Die Gemeinde verletze dieses Vertrauen, da sie die bestehende Groberschliessung der Abwasserleitung zum Nachteil der Beschwerdeführerin unterbrochen habe und nun trotz bestehender Feinerschliessung einen neuen Abwasseranschluss verlange. Die Gemeinde habe die vorliegende Situation durch die Abtrennung des Gebäudes vom bestehenden Abwasserleitungssystem verursacht. Die Beschwerdeführerin habe daher einen Anspruch darauf, die bestehende Abwasserleitung zu nutzen bzw. auf Wiederherstellung des abgetrennten Anschlusses in östlicher Richtung durch die Gemeinde. 6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen in eine Auskunft oder Zusicherung wird geschützt, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Behörde handelte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen; (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die Behörde als zuständig betrachten; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) es wurden Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5) schliesslich dürfen weder die tatsächlichen Grundlagen noch die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren haben (BGE 146

- 14 - I 105 E. 5.1.1 mit Hinweisen; KRADOLFER, St. Galler Kommentar BV, 4. A., 2023, N. 99 zu Art. 9 BV). 6.3 Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Das Gebäude der Beschwerdeführerin befindet sich unbestritten in der Bauzone und ist nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen (siehe oben E. 5.2 und E. 5.3.1). Eine Baubewilligung aus der Zeit, als sich das Gebäude noch nicht im Bereich der öffentlichen Kanalisation befunden hat, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, das verschmutzte Abwasser ihres Gebäudes in die von der Gemeinde erst nach dem Bau des Wohnhauses erstellte öffentliche Kanalisation einzuleiten. Die Baubewilligung für ihr Wohnhaus stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Vertrauensgrundlage dar. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat die Baubewilligung aus den 70er Jahren nicht eingereicht und die Gemeinde hat mitgeteilt, die Baubewilligung könne nicht ediert werden, da das Archiv der Gemeinde nur bis ins Jahr 1988 zurückreiche (S. 144 und 148). Die Beschwerdeführerin vermag folglich keine Dokumente vorzulegen, wonach die Gemeinde Zusicherungen betreffend einen zukünftigen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation abgegeben hätte. Schliesslich stellt die Tatsache, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Einleitung des verschmutzen Abwassers ihres Gebäudes in eine Oberflächenleitung der Gemeinde seit der Erstellung der öffentlichen Kanalisation im Bereich des Gebäudes nicht länger gestatten will, kein widersprüchliches Verhalten dar. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit der Erteilung der Baubewilligung in den 70er Jahren durch den Bau der ARA und der ARA-Hauptleitung bis ins Gebiet «A _________» geändert, was der Beschwerdeführerin laut ihrer Stellungnahme vom 4. September 2023 auch bewusst ist (S. 60 f. und S. 71 f.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat verletzte durch die Verfahrenseinschränkung auf die Frage der Anschlusspflicht das Willkürverbot. Die Verfügung der Gemeinde verlange den Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Abwasserleitung der ARA gemäss Situationsplan, nämlich auf der Ostseite des Gebäudes an den Kanalisationsschacht E 31. Der Gemeinderat habe nicht nur über die Anschlusspflicht als solche, sondern auch über die Ausführung der Anschlusspflicht entschieden. Der Staatsrat habe

- 15 nun festgehalten, welche technische Variante die Beschwerdeführerin wähle um die gesetzliche Vorschrift zu erfüllen, sei nicht Gegenstand des Entscheides, es gehe einzig um die Frage der Anschlusspflicht. Dies sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin habe sich nie gegen die Anschlusspflicht als solche, sondern bloss gegen die von der Gemeinde verfügte Ausführungsvariante ausgesprochen. 7.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür meint die grobe und offenkundige Unrichtigkeit staatlichen Handelns; entscheiden nach Lust und Laune jenseits aller rechtlichen Massstäbe. Das Willkürverbot bezieht sich dabei auf den Inhalt des Rechtsaktes und nicht auf die genannten Motive. Zu unterscheiden ist dabei insbesondere zwischen Willkür in der Rechtssetzung und Willkür in der Rechtsanwendung. Letztere liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Schwelle der Willkür kann dabei allerdings nur durch einen qualifizierten Rechtsfehler erreicht werden. Es hat nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar zu sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls oder gar zutreffender erscheint, reicht hierfür noch nicht aus (BGE 138 I 308 E. 4.3; 136 I 316 E. 2.2.2; 131 I 467 E. 3.1; Kantonsgerichtsurteil A1 15 229 vom 15. Juli 2016 E. 6.3.3). 7.3 Der Staatsrat hat festgehalten, es gehe um die Anschlusspflicht als solche, wie sich die Beschwerdeführerin an die Kanalisation anschliesse, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Es obliege ihr, sich um die technischen Möglichkeiten des Anschlusses zu kümmern. In der Stellungnahme vom 4. September 2023 bringe sie selbst vor, ein Anschluss sei wahrscheinlich technisch möglich. 7.4 Der Gemeinderat hat am 14. Juni 2022 beschlossen, es bestehe eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserleitung ARA «gemäss Situationsplan». Der Entscheid hält zudem fest, die notwendigen Vorkehrungen und Arbeiten für den Kanalisationsanschluss seien von der Eigentümerin in Angriff zu nehmen. Der dem Entscheid beigelegte Situationsplan zeigt einen Ausschnitt aus dem Leitungskataster, wonach das Abwasser des Gebäudes der Beschwerdeführerin auf der Westseite in die Oberflächenwasserleitung auf der Gemeindestrasse abgeführt wird (S. 3 und 16, siehe auch oben E. 5.2). Auf dem Plan ist der kürzeste Abstand zwischen dem Gebäude und dem nächstgelegenen Kanalisationsschacht E 31 mit einem roten Pfeil und der Distanzangabe 4.50 m markiert. Es handelt sich folglich nicht um Baupläne, welche die Beschwerdeführerin zu befolgen

- 16 hat. Gemäss dem Punkt zwei des Gemeinderatsbeschlusses obliegt es der Eigentümerin, die Bauarbeiten in Auftrag zu geben. Die technische Ausführung des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation obliegt folglich der Beschwerdeführerin bzw. des von ihr zu beauftragenden Ingenieurbüros. Die Erwägungen des Staatsrats sind daher nachvollziehbar und der Entscheid im Ergebnis nicht willkürlich. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine falsche Anwendung von Art. 25 BZR. Es habe im Zeitpunkt der Baubewilligung bereits eine Groberschliessung in die kommunale Abwasserleitung in der Strasse A _________ bestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Feinerschliessung im Rahmen des Gebäudebaus vorgenommen. Die Gemeinde habe die Groberschliessung nun zu Lasten der Beschwerdeführerin abtrennt. Es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl ein Mangel in der Groberschliessung vor. Die Argumentation der Gemeinde, sie sei ihrer Pflicht zur Groberschliessung mit der Erstellung der Kanalisationsschächte E 30 und E 31, welche sich unmittelbar neben dem Grundstück der Beschwerdeführerin befänden, nachgekommen, würde nur gelten, wenn das Gebäude nie an die Groberschliessung angeschlossen gewesen wäre oder erst nach der Erstellung der Kanalisationsschächte gebaut worden wäre. Die Gemeinde habe ohne Verschulden der Beschwerdeführerin die Basiserschliessung gemäss Art. 25 lit. a BZR unterbrochen und damit ihrer Pflicht zur Groberschliessung verletzt. Die Gemeinde habe daher auf ihre Kosten die Anlagen zur Entsorgung des Abwassers von der bestehenden Abwasserleitung der Beschwerdeführerin zum Kanalisationsschacht E 30 auszuführen bzw. in Auftrag zu geben. Es sei bereits bei der Erstellung der ARA festgehalten worden, dass die Liegenschaft nicht ans Abwassernetzt angeschlossen werden könne, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine Anschlussgebühr habe bezahlen müssen. 8.2 Gemäss Art. 25 lit. a BZR ist die Basiserschliessung im Baugebiet Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten zu verlangen. Nach Art. 25 lit. b BZR verbindet die Detailerschliessung die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung und ist Sache der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährleisten, kann

- 17 die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Nach Art. 10 Abs. 1 des kommunalen Abwasserreglements sind die Eigentümer im Bereich der öffentlichen Kanalisationen im Sinne des Bundesrechts verpflichtet, sämtliches von ihren Grundstücken stammende Abwasser den öffentlichen Sammelkanälen zuzuführen, unter Ausnahme des nicht verschmutzen Wassers, das an Ort und Stelle versickert. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Abwasserreglements können Ausnahmen unter den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen gewährt werden. 8.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen. Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Art. 12 GSchG regelt die Sonderfälle im Bereich der öffentlichen Kanalisation betreffend Abwasservorbehandlung (Abs. 1), Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist (Abs. 2), nicht verschmutztes Abwasser (sog. Fremdwasser, Abs. 3) sowie Privilegien für Landwirtschaftsbetriebe (Abs. 4 und Abs. 5). 8.4 Die öffentliche Kanalisation meint ein Kanalisationssystem, dessen Hauptfunktion die Ableitung des verschmutzen Abwassers in die zentrale Abwasserreinigungsanlage darstellt. Beim Trennsystem führt nur die Schmutzwasserkanalisation dorthin, während die Regenwasserkanalisation das nicht verschmutzte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer leitet (STUTZ, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 23 zu Art. 10 GSchG). Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG sind Inhaber von Grundstücken in Bauzonen und weiteren Gebieten, in denen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist, verpflichtet, ihre Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Sie tragen gemäss Art. 3a GSchG die Kosten für die Projektierung, die Erstellung und den Betrieb der für den Anschluss erforderlichen Abwasseranlagen (STUTZ / KEHRLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 7 f. zu Art. 11 GSchG). Die Anschlusspflicht besteht, soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 12 GSchG vorliegt. Sie beruht nicht nur auf Überlegungen der technischen Abwasserentsorgung, sondern soll auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen

- 18 - Kanalisations- und Reinigungsanlagen sicherstellen. Daher kann auch bei Vorliegen einer funktionsfähigen alternativen Lösung der Abwasserbeseitigung (z.B. Kleinabwasserreinigungsanlage) der Anschluss an die öffentliche Kanalisation verlangt werden, sobald sich die Baute im Bereich der öffentlichen Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 GSchG befindet (BGE 115 Ib 28 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3; STUTZ / KEHRLI, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 11 GSchG). 8.5 Wie bereits dargelegt führt die beim Bau des Wohnhauses von der Beschwerdeführerin erstellte Abwasserleitung von der Westseite ihres Gebäudes in die Oberflächenwasserleitung auf der Gemeindestrasse, welche nicht in die ARA, sondern in die Rhone führt (E. 5.2). Die ARA-Hauptleitung für die Schmutzwasserkanalisation i.S.v. Art. 25 lit. a BZE für das Gebiet «A _________» wurde unbestritten nach dem Bau des Wohnhauses der Beschwerdeführerin erstellt. Die nicht in die ARA führende Oberflächenwasserleitung der Gemeinde ist nicht Teil der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation i.S.v. Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG. Die besagte Oberflächenwasserleitung stellt keine Hauptleitung für die Schmutzwasserkanalisation dar und kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichende Basiserschliessung i.S.v. Art. 25 lit. a BZR gelten. Folglich geht auch die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl, sie sei mit dem Bau der Abwasserleitung in die Oberflächenwasserleitung auf der Gemeindestrasse ihrer Pflicht zur Detailerschliessung bereits beim Bau des Wohnhauses in den 70er Jahren nachgekommen. 8.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend, es liege ein Sonderfall i.S.v. Art. 12 GSchG vor (S. 47, vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids) und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 8.7 Die Vorinstanz und die Gemeinde sind nach dem Gesagten zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, ihr Gebäude auf den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 an die ARA-Hauptleitung der Gemeinde anzuschliessen. 9. 9.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 9.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel

- 19 abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). 9.3 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt. 4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 6. November 2024

A1 23 187 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.11.2024 A1 23 187 — Swissrulings