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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.11.2020 A1 20 88

27. November 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,320 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

A1 20 88 URTEIL VOM 27. NOVEMBER 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz EINWOHNERGEMEINDE A _________, Y _________, Beschwerdegegner, (Landwirtschaft) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2020.

Volltext

A1 20 88

URTEIL VOM 27. NOVEMBER 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz EINWOHNERGEMEINDE A _________, Y _________, Beschwerdegegner,

(Landwirtschaft) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2020.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 27. Oktober 2016 stellten B _________ und sein Sohn Y _________ bei der Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) ein Baugesuch für einen «Anbau Stall» auf der sich ausserhalb der Bauzone befindenden Parzelle GBV Nr. xx1, Plan Nr. xxx, Lokalname C _________, im Orte D _________, welches Grundstück im Alleineigentum von B _________ steht. Nachdem die Kantonale Baukommission (KBK) am 10. April 2017 eine Überarbeitung des Bauvorhabens verlangt hatte, reichten B _________ und Y _________ am 27. Juni 2017 ein neues Baugesuch als «Abänderungsgesuch Stallneubau an bestehenden Stall» ein. Nach der Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 erhob X _________ am 7. August 2017 Einsprache bei der Gemeinde. In der Folge führte ein Gemeinderat mit dem Einsprecher Besprechungen durch, wobei es am 13./14. Februar 2018 zu einer Vereinbarung kam und der Einsprecher erklärte, die Einsprache nicht weiter zu verfolgen. B. Am 25. April 2018 erteilte die KBK die Baubewilligung an B _________ unter Bedingungen und Auflagen und erklärte die Einsprache von X _________ infolge des Rückzugs als gegenstandslos. Dagegen reichte X _________ am 4. Juni 2018 eine Beschwerde beim Staatsrat ein. Er habe seine Einsprache nicht zurückgezogen. Die Abmachungen gemäss der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2018 seien nicht in die Baubewilligung aufgenommen worden. Die KBK habe die Integration des Projekts ins Siedlungs- und Landschaftsbild nicht beurteilt. Das ISOS und der kantonale Richtplan würden der Siedlung D _________ die zweithöchste Klassifikation verleihen. Am 18. September 2019 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Die KBK sei die zuständige Bewilligungsbehörde. Der Baugesuchsteller habe die Pläne gemäss der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und X _________ abgeändert und diese Pläne von X _________ unterzeichnen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Abmachung zwischen der Gemeinde und dem Einsprecher Bestandteil der Baubewilligung geworden sei, habe die KBK die Einsprache von X _________ implizit behandelt. Bezüglich der Beurteilung der Integration ins Siedlungs- und Landschaftsbild sei die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie zur ordentlichen Vernehmlassung konsultiert worden und diese habe keine Bemerkungen angebracht. Nach Auffassung des Gemeinderats sei das Projekt - von der gegenüberliegenden Talseite betrachtet - von der Ortssilhouette getrennt und ortsbildverträglich. Der Ortsteil D _________ sei im ISOS eidgenössisch nicht aufgeführt und im ISOS kantonal sei er als «regional» qualifiziert. In D _________ stehe einzig die Kapelle xxx unter Denkmalschutz. Das Bauvorhaben respektiere die Schutzanliegen und

- 3 ordne sich durch die Staffelung, Dachform und Umgebungsgestaltung gut in die Umgebung ein. C. Gegen diesen Staatsratsentscheid erhob X _________ am 23. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 19 217), welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2020 abwies. Vorab sei es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig, zunächst in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Kreditbewilligung nach der Strukturverbesserung festzulegen (E. 4.3.2). Der Rückzug der Einsprache habe zur Folge, dass die Bewilligung der KBK insofern rechtskräftig werde, als dass sie im Dispositiv festhalte, dass die Arbeiten gemäss den bewilligten Plänen auszuführen seien (E. 5.4). Sämtliche in der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2018 stipulierten Anliegen seien berücksichtigt und alle Rügen, insbesondere auch hinsichtlich ISOS und Einordnung, erwiesen sich als unbegründet (E. 5.5). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Am 29. Januar 2019 reichte nun Y _________ alleine beim kantonalen Amt für Strukturverbesserung ein Gesuch für eine Subventionierung des «Neubaus Ökonomiegebäude und Umbau bestehender Stall» auf den Parzellen GBV Nrn. xx2, xx3, xx4, xx5, xx6 und xx1 in D _________ ein. Das Gesuch umfasst neben dem Subventionsantrag (Beiträge und zinsloser Investitionskredit) auch eine neue bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes für Milchkühe sowie den Umbau des bestehenden Anbindestalls. Das Strukturverbesserungsprojekt wurde im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2019 publiziert, wogegen X _________ am 10. Juli 2019 eine Einsprache einreichte, wobei er insbesondere mangelhafte Baugesuchsunterlagen, eine unvollständige Profilierung, ein überdimensioniertes Projekt, eine Verletzung des Landschafts- und Ortsbildschutzes, den ungeeigneten Standort, die Gebäudelängen und breiten sowie die Abstände, die Überbauung eines öffentlichen Weges und einer Hauptwasserleitung, den Umbau des bestehenden Stalles und den bestehenden Unterstand rügte. Am 18. November 2019 wurde der Einsprecher zu einer Einigungsverhandlung auf den 4. Dezember 2019 eingeladen. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 teilte X _________ dem Vertreter des Amtes für Strukturverbesserung mit, dass er an der Einigungsverhandlung nicht teilnehmen könne. Da bereits eine Baubewilligung für einen Stallneubau durch Anbau von der KBK bestehe, müsse durch das Amt zuerst geklärt werden, wie die beiden Bauvorhaben zueinander stehen würden. Zudem seien auch die eingeholten Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen zuzustellen. Gleichentags

- 4 antwortete der Vertreter des Amtes, dass das Dossier der KBK die Dienststelle für Landwirtschaft nicht betreffe und die Einigungsverhandlung stattfinde. E. Mit Entscheid vom 2. April 2020 genehmigte der Staatsrat das Projekt von Y _________ gemäss dem Raumprogramm vom 3. April 2019 und den festgelegten beitragsberechtigten Massnahmen mit Bedingungen und Auflagen, wobei auf die Einsprache von X _________ «nicht eingetreten werden» könne, «da die erhobenen Punkte das eigentliche Bauprojekt nicht betreffen» würden. Im Dispositiv des Entscheids wurde die Einsprache als «aufgehoben» erklärt. Die Dienststelle für Landwirtschaft habe die Standortfrage und die Zweckmässigkeit des Projekts geprüft. Der Gesuchsteller sei Vollerwerbslandwirt, halte rund 53 GVE und habe eine landwirtschaftliche Nutzfläche von knapp 79 ha. Der heutige Anbindestall aus dem Jahre 1975 entspreche nicht mehr den aktuellen Bestimmungen der Tierschutzverordnung und werde entsprechend angepasst, wobei er inskünftig zur Haltung von Rindern und Jungvieh für insgesamt 19.6 GVE benutzt werde. Beim Neubau handle es sich um einen eingeschossigen Milchviehlaufstall für 44 Milchkühe mit einem aussenliegenden Laufhof mit einer Fläche von 110 m2 direkt über der Jauchegrube. Der Bedarfsnachweis sei erbracht und das Amt für Viehwirtschaft stimme dem Projekt zu. Im Vernehmlassungsverfahren hatten die Dienststellen für Raumentwicklung am 18. Juni 2019, für Umwelt am 15. November 2019, für Wald, Flussbau und Landwirtschaft am 19. Juni 2019, für Mobilität am 29. Juli 2019, für Verbraucherschutz und Veterinärwesen am 15. Juli 2019, für Feuerwesen am 20. September 2019 und für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie am 12. Juni 2019 alle eine positive Vormeinung abgegeben, wobei alle projektrelevanten Vorbehalte, Bedingungen und Auflagen in den Entscheid aufgenommen wurden. Das genehmigte Projekt wurde mit einem kantonalen Pauschalbetrag und einem voraussichtlichen Bundesbeitrag unterstützt, wobei ebenfalls Auflagen und Bedingungen gestellt wurden. Schliesslich wird am Schluss des Entscheids auf S. 20 als Beilage die «Analyse und Beurteilung der Einsprache vom Amt für Strukturverbesserung» erwähnt. Dieses Dokument wurde dem Vertreter von X _________ am 27. April 2020 nachgeliefert. F. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ (fortan Beschwerdeführer) am 19. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 2. April 2020 i.S. Neubau Ökonomiegebäude und Umbau bestehender Anbindestall, Y _________, D _________, VS xxx, sei aufzuheben. 2. Das Strukturverbesserungsprojekt sei unter Publikation der vollständigen Akten nochmals öffentlich aufzulegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten des Kantons Wallis eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

- 5 - 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen." Der Beschwerdeführer machte geltend, die Analyse des Amtes für Strukturverbesserung sei «ein undatiertes Brouillon», die Einsprachepunkte seien nur verkürzt wiedergegeben und die Ausführungen erschienen «streckenweise kryptisch». Der geplante Neubau mit einer Länge von 41 m und einer Breite von 30 m sei viel wuchtiger als der bereits bestehende Grossstall von 34 m Länge und beide Ställe würden als eine massive Wand wahrgenommen. Es fehle eine fotorealistische Visualisierung. Das Gebiet D _________ verfüge noch nicht über einen RPG-konformen Zonennutzungsplan. Deshalb dürfe ein Projekt in der vorliegenden Grössenordnung nicht bewilligt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach seiner Einsichtnahme in die Projektunterlagen und seinen konkreten Darlegungen in der Einsprache der Staatsrat zum Schluss komme, die Einsprachepunkte würden das Projekt nicht betreffen. Mit dem Nichteintreten auf die Einsprache habe der Staatsrat eine unrechtmässige Rechtsverweigerung begangen. Die Projektauflage habe vom 10. Juni bis zum 10. Juli 2019 stattgefunden. Die Stellungnahmen der Dienststellen und der Gemeinde seien teilweise erst später erstellt worden. Es liege daher eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Beim Baueingabedossier vom 27. Juni 2017 und dem vorliegenden Strukturverbesserungsprojekt handle es sich nicht um zwei komplett verschiedene Bauprojekte, da beide Projekte eine Sanierung des bestehenden Stalls und einen Neubau mit den gleichen Gesuchstellern betreffen würden. Für dieselben Parzellen würden somit verschiedene Bewilligungsverfahren vor verschiedenen Behörden laufen, was gegen den Grundsatz der Koordination verstosse. Der unförmige Neubau mit dem grossen Blechdach gleiche einem scheusslichen Schweinemästerei-Anbau. Das Orts- und Landschaftsbild werde massiv verschlechtert. Bei D _________ handle es sich laut ISOS um ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Zudem liege es im Perimeter des regionalen «Landschaftsparks E _________». Aufgrund der fehlenden Visualisierungen liege eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Die Heimatschutzkommission habe das Grossprojekt an hochsensibler Lage inkonsequent beurteilt und mit harmlosen Auflagen auf sich beruhen lassen. Der Neubau komme auf einem öffentlichen Weg und auf eine Hauptwässerwasserleitung zu stehen, was nicht näher untersucht worden sei. Der 2006 von der Gemeinde bewilligte Unterstand halte den Baulinienabstand zur Strasse nicht ein, weshalb er wegen der Verkehrssicherheit zu beseitigen bzw. bewilligungskonform umzubauen sei. G. Die Beschwerde wurde am 25. Mai 2020 an den Staatsrat, die Gemeinde und Y _________ zur Vernehmlassung weitergeleitet.

- 6 - Am 23. Juni 2020 beantragte die Dienststelle für Landwirtschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig hinterlegte sie Akten mit einem Belegverzeichnis. Das Baudossier der KBK stehe «in keiner Weise in Verbindung» mit dem Strukturverbesserungsprojekt. Die Stellungnahmen der involvierten Dienststellen seien im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Bauprojektes nie vorhanden. Diese würden parallel dazu eingeholt. Die Analyse der Einsprachepunkte sei ein «offizielles Arbeitspapier». Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde definiere keine Abmessungen für landwirtschaftliche Bauten. Der Staatsrat sei auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Bei der öffentlichen Auflage müssten die Spezialbewilligungen, nicht aber die Vormeinungen aufliegen. Das Projekt halte sich an die Volumenberechnungen des Amts für Viehwirtschaft und bezüglich der Integration des Stalls ins Dorf und seine Umgebung bestehe eine positive Vormeinung der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landwirtschaft. Das Projekt halte sich an die Landwirtschaftsgesetzgebung und das geltende Bau- und Zonenreglement. Das Bauvorhaben liege in keiner geschützten Landschaft von nationaler Bedeutung. Die Planunterlagen seien vollständig, weshalb eine Visualisierung nicht notwendig sei. Über die Parzellen des Neubaus führe kein offizieller Weg und die Wasserleitung müsse neu erstellt oder umgeleitet werden, sofern sie noch in Betrieb sei. H. Am 7. September 2020 replizierte der Beschwerdeführer und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Er beantragte eine Ortsschau und Zeugenbefragung bezüglich des Weges und der Wässerwasserleitung. Das Strukturverbesserungsprojekt befinde sich nach wie vor in der Dorferweiterungszone. Die einzuhaltenden Mindestabstände der Stallungen zum Baugebiet seien nicht eingehalten. Bei den Projekten der «Generationengemeinschaft Y _________» gehe es jeweils um denselben Betrieb und denselben jetzigen Stall. Zum Zeitpunkt der Einsprachemöglichkeit hätten die Vormeinungen der Behörden und die Spezialbewilligungen vorzuliegen, was für die Gewährung des rechtlichen Gehörs unabdingbar sei. Das «Raumprogramm» sei vorliegend nichts anderes als die Volumenberechnung des Amtes für Viehwirtschaft. Von einer harmonischen Einfügung des bestehenden mit dem neu zu erstellenden Ökonomiegebäude in das Landschaftsbild könne keine Rede sein. Das GIS sei nicht auf dem aktuellen Stand. Es seien dort Wege eingezeichnet, die es nicht gebe. Seine Parzelle Nr. xx7 könne bei der Realisierung des Projekts nicht mehr bewässert werden. I. Am 7. Oktober 2020 reichte die Gemeinde eine Vernehmlassung ein, sie verzichtet aber auf die Stellung von Anträgen. Insofern die Nutzungsplanung nicht RPG-konform

- 7 sei, bleibe einzig das weitgehend überbaute Gebiet in der Bauzone. Der infrage stehende Weg sei im festgelegten Netz der Wanderwege nicht enthalten. Soweit die Wässerwasserleitung noch in Betrieb sei, könne sie als Auflage oder Bedingung in die Bauverfügung aufgenommen werden. Am 20. Oktober 2020 reichte die Dienststelle für Landwirtschaft eine Duplik ein. Aufgrund der Dimensionierung und der Positionierung des Neubaus und des bestehenden Stalls werde die Aussicht vom Wohnhaus des Beschwerdeführers auf der Parzelle GBV Nr. xx8 nicht beeinträchtigt. Für das weniger als 80 m entfernte Wohnhaus bestehe keine Gefahr durch Lärm- und Geruchsemissionen, weshalb er nicht berechtigt sei, den Staatsratsentscheid anzufechten. Der Mindestabstand betrage in der Landwirtschaftszone 27 m und in der Bauzone 55 m. Der Betrieb laufe gegenwärtig noch als Generationengemeinschaft und B _________ müsse spätestens im Jahre 2022 austreten. Das Arbeitspapier zu den Einsprachepunkten habe als Besprechungsgrundlage für die Einigungsverhandlung dienen sollen. Der Beschwerdeführer habe den Termin zur Einigungsverhandlung abgesagt, obwohl ihm am 2. Dezember 2019 alle Stellungnahmen der Dienststellen zugestellt worden seien. Die Strukturverbesserungsverordnung gebe klare Vorgaben über das anrechenbare Raumprogramm. Das Projekt sei gut in die Landschaft integriert. Die Vereinbarung vom 13./14. Februar 2018 sei nichtig, da das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liege. Die Anforderungen der KBK an das Vorhaben seien für die Dienststelle für Landwirtschaft nicht bindend. Der Betrieb habe regional betrachtet einen hohen Arrondierungsgrad. Die Gemeinde habe die Vormeinung abgegeben, wie dies gesetzlich vorgesehen sei. Weder im Grundbuch noch im GIS seien Wege erfasst, die über die Bauparzelle führen würden. Am 28. Oktober 2020 wurden von der Dienststelle für Landwirtschaft weitere Unterlagen des Verfahrens verlangt, welche am 3. November 2020 eingereicht wurden.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

- 8 vom 8. Februar 2007 (Landwirtschaftsgesetz, kLwG; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht unterliegt. 2. Der Staatsrat legt im Entscheid vom 2. April 2020 dar (S. 6/21), dass der Beschwerdeführer als Eigentümer von benachbarten Parzellen zur Einsprache legitimiert sei. Es ist dann aber auf S. 8/21 festgehalten, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, da die erhobenen Punkte das Bauprojekt nicht betreffen würden. Im Dispositiv des Entscheids wurde die Einsprache schliesslich als «aufgehoben» erklärt. 2.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1225/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; BGE 132 V 74 E. 1.1; 132 II 250 E. 4). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, welcher nicht auf seine Einsprachepunkte eintreten will, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2.2 Soweit die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann mit der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 16 133 vom 18. November 2016 E. 1.2; A1 08 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915). 2.3 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 2.4. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 23. Juni 2020 Unterlagen eingereicht, wobei das Kantonsgericht am 28. Oktober 2020 noch Dokumente (sämtliche Pläne und Korrespondenzen und den vollständigen Entscheid des Staatsrats) zur Ergänzung der amtlichen

- 9 - Akten nachverlangte. Diese wurden am 3. November 2020 nachgereicht. Das Kantonsgericht fordert von den kantonalen Behörden regelmässig, dass die Verfahrensakten vollständig, im Original sowie mit einem Belegverzeichnis und nummeriert eingereicht werden. Das Bundesgericht hat den Kanton Wallis bereits im Jahr 2011 darauf hingewiesen, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Ausserdem ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung zur Aktenführungspflicht [BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E.3b]). Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die genannten Anforderungen an die Aktenführung nicht von allen Dienststellen erfüllt werden, obwohl es stets darauf hinweist, wie die Akten einzureichen sind. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Urteil ein «Inhaltsverzeichnis» als ungenügend kritisiert, welches einzig aus Griffregistern in den Ordnern mit jeweils einem Oberbegriff auf dem Vorblatt bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.3). Da vorliegend die Akten nicht umfangreich sind und dem Gericht die Angelegenheit aus verschiedenen Verfahren, insbesondere den vorhandenen Unterlagen A1 19 217 bekannt sind, kann von der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung abgesehen werden. Im Übrigen umfassen die vorhandenen Akten die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen, weshalb auf weitere Beweisabnahmen - insbesondere auf die beantragte Ortsschau und die Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann. 3. In der Duplik vom 20. Oktober 2020 macht die Vorinstanz geltend, für das weniger als 80 m entfernte Wohnhaus des Beschwerdeführers bestehe keine Gefahr durch Lärmund Geruchsemissionen, weshalb er nicht berechtigt sei, den Staatsratsentscheid anzufechten. 3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 VVRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, sofern das Gesetz sie hierzu ermächtigt (lit. b). Verlangt ist neben der formellen Beschwer (vgl. Art. 44 Abs. 2 VVRG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Än-

- 10 derung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 144 I 43 E. 2.1; 137 II 30 E. 2.2.2). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Liegt die besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. (BGE 141 II 50 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat des für ihn negativen Staatsratsentscheids und als Eigentümer direkt angrenzender (GBV Nr. 1901) und benachbarter Parzellen durch diesen berührt. Die räumliche Beziehungsnähe ist erwiesenermassen gegeben. Der praktische Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, ist ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch genügend dargelegt. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung des Staatsratsentscheids, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Es ergibt sich, dass er auch zur Einsprache vor dem Staatsrat legitimiert war. Insofern der Staatsrat auf die fristgerechte Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 nicht eingetreten ist, hat er gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen. 4. Im Sinne der Rechtsverweigerung kritisiert der Beschwerdeführer auch, dass sich der Staatsrat ungenügend mit seiner Einsprache auseinandersetze und die sogenannte Analyse nur ein Brouillon oder ein amtsinternes Arbeitspapier darstelle. Gleichzeitig moniert er, dass die Stellungnahmen der kantonalen Dienststellen und der Gemeinde teilweise erst nach der öffentlichen Projektauflage erstellt worden seien, was eine grobe Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). Dabei haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches

- 11 als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2009/35 vom 12. Februar 2009 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 4.2). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 20 30 vom 26. August 2020 E. 4.1). 4.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid insbesondere den Verfahrensablauf, das Einspracheverfahren, das Vernehmlassungsverfahren und die Subventionierung beschrieben und als Beilage die «Analyse und Beurteilung der Einsprache vom Amt für Strukturverbesserungen» erwähnt. Er hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen dargelegt sowie die Voraussetzungen für die Projektgenehmigung und insbesondere die Bedingungen und Auflagen aufgeführt. Der Entscheid geht aber auf die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache nicht ein (E. 1.4) und es findet keine Auseinandersetzung mit den Einsprachepunkten statt. Dadurch wird eine sachgerechte Anfechtung erheblich erschwert. Zwar werden auf dem Beiblatt die Einsprachepunkte wiedergegeben und in der zweiten Spalte werden kurze Stellungnahmen zu den verschiedenen Einwänden des Beschwerdeführers festgehalten. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass eine klare Auseinandersetzung fehlt und der Beschwerdeführer zu Recht die unklaren Ausführungen, die Vielzahl von Abkürzungen und die stichwortartigen Darlegungen kritisiert. Eine Überprüfung mit den Bedingungen und Auflagen der Dienststellen ist nur mit erheblichem Aufwand möglich. Der Beschwerdeführer hat die Tragweite des Entscheids erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen anzufechten, wobei aber eine genaue Argumentation nicht möglich war. Der Staatsrat hat der Begründungspflicht nicht Genüge getan, da er sich mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

- 12 - 4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2, 127 V 431 E. 3a; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. A. 2016, Art. 26 N 9 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 60 mit Hinweisen; zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1 mit weiterem Hinweis; ZWR 2019 S. 88 E. 4.2 f.). Ausgenommen sind allein die sogenannten internen Akten, worunter Unterlagen zu verstehen sind, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und deshalb nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen oder Anträge (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 14 mit Hinweisen). Soweit Dokumente Informationen enthalten, die als Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie jedoch nicht zu den internen Akten gezählt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3 f.). 4.3.1 Werden die Vormeinungen und Berichte der kantonalen Dienststellen nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt (oder erst nachträglich eingeholt), so müssen sie den Einsprechern zugestellt oder es muss diesen zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden (BGE 132 V 387 E. 4.2), und zwar so rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4; BGE 138 II 77 E. 3.2-3.4; ZWR 2019 S. 88 E. 4.3). 4.3.2 Vorliegend erfolgte die öffentliche Projektauflage vom 10. Juni 2019 bis zum 10. Juli 2019 auf der Gemeindekanzlei von A _________ und die Einsprachen waren ans Amt für Strukturverbesserungen einzureichen. Wie sich aus dem Sachverhalt (lit. E) ergibt, wurden die Vernehmlassungen der kantonalen Dienststellen grösstenteils erst nach der öffentlichen Auflage abgegeben. Selbst wenn es verlangt wird, dass die aufgelegten Dokumente sich auf sämtliche erforderlichen Auflagen beziehen sollen (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007 (kVLw; SGS/VS 910.100), ergibt sich vorliegend, dass dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 sämtliche Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen zugestellt wurden (vgl. Beleg Nr. 6). Er konnte somit von allen Akten Kenntnis nehmen, die geeignet waren, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Vormeinungen wurden ihm auch in Hinblick auf die Einigungsverhandlung vom 4. Dezember 2019 zugestellt, zu der er aber nicht erschien, weil er die Stellungnahmen als «derart

- 13 dürftig» betrachtete, «dass man nicht von einer wirklichen Prüfung des Bauvorhabens durch diese Stellen sprechen» könne. Er hatte aber die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen abzugeben, bevor der staatsrätliche Genehmigungsentscheid erlassen wurde. Damit ist hier das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht verletzt worden. 5. Vor der Einigungsverhandlung machte der Beschwerdeführer auch schon geltend (Beleg Nr. 6: E-Mail vom 3. Dezember 2019), was er nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 33/42 ff.) wiederholte, dass es sich nämlich beim Baueingabedossier vom 27. Juni 2017 und dem vorliegenden Strukturverbesserungsprojekt nicht um zwei komplett verschiedene Bauprojekte handle. Bei beiden Projekten gehe es um die Sanierung des bestehenden Stalls sowie um einen Neubau unter Einbezug benachbarter Parzellen mit den gleichen Gesuchstellern. Die Dienststelle müsse zuerst klären, wie die beiden Bauvorhaben zueinander stehen würden. Für dieselben Parzellen würden Bewilligungsverfahren vor verschiedenen Behörden laufen, was gegen den Grundsatz der Koordination verstosse. 5.1 Wie bereits im Urteil A1 19 217 vom 8. Mai 2020 dargelegt, verlangt der Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a RPG, dass die Rechtsanwendung materiell koordiniert werden muss, wenn zwischen verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (E. 4.1). Kann ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, besteht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen, die eigene Bewilligungen erfordern (z. B. Betriebsbewilligung). Wo kein Koordinationsbedarf besteht, sind Einzelverfügungen zulässig (E. 4.2). Dabei ist es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig, zunächst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Kreditbewilligung nach der Strukturverbesserung festzulegen (E. 4.3.2). 5.2 Koordinationsbedarf besteht somit überall dort, wo die Gefahr widersprüchlicher bzw. nicht aufeinander abgestimmter Entscheide, also ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Ein Koordinationsbedarf fehlt grundsätzlich, wenn die Bewilligungen unterschiedliche Projekte betreffen und diese nur lose miteinander zusammenhängen, was unabhängig davon gilt, ob die betreffenden Anlagen oder Bauten benachbart sind oder innerhalb desselben Perimeters zu liegen kommen (Urteil des Bundesgerichts

- 14 - 1C_467/2009 und 1C_373/2009 vom 30. August 2010 E. 9). Demnach greift eine Koordinationspflicht nicht aus dem alleinigen Grund, dass verschiedene Bauvorhaben auf ein und derselben Parzelle verwirklicht werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 2.1.1). Es genügt daher - entgegen dem Wortlaut von Art. 25a RPG - nicht, dass verschiedene Verfahren bzw. Verfügungen ein und dieselbe Anlage betreffen; erforderlich ist ein enger Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Bewilligungen und den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften. Allerdings setzt die Koordinationspflicht nicht zwingenderweise voraus, dass die Bewilligungen nur ein und dieselbe Baute oder Anlage betreffen. Bilden aber zwei unterschiedliche und grundsätzlich getrennt zu verwirklichende Vorhaben eine materielle Einheit, greift dennoch die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG (René Wiederkehr, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus der Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 599 ff., S. 603; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 25a RPG Rz. 25 ff.). 5.3 Die Koordination von Entscheiden, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, ist dann nicht erforderlich, wenn sie keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute haben. Kreditbewilligungen bei Bauten haben in der Regel keinen derartigen Einfluss und sind deshalb in die Koordination meist nicht mit einzubeziehen, wie wir dies im Urteil A1 19 217 vom 8. Mai 2020 E. 4.3.2 dargelegt haben. Wenn aber die für ein Subventionsverfahren massgebenden Rechtsvorschriften zum Teil Anforderungen an die Ausgestaltung der betreffenden Bauprojekte enthalten, hat eine Koordination zu erfolgen (Arnold Marti, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar RPG, 2010, Art. 25a Rz. 19). Im vorliegenden Strukturverbesserungsprojekt ist die Koordination der bau- und subventionsrechtlichen Voraussetzungen gegeben und nicht in Frage gestellt. Es ergibt sich aber, dass das Baugesuchsdossier vom 27. Juni 2017 und das vorliegende Strukturverbesserungsprojekt mehr als nur lose miteinander zusammenhängen. Für dieselben Parzellen liegt eine rechtskräftige Baubewilligung für eine Sanierung und einen neuen Anbau sowie nun das vorliegende Strukturverbesserungsprojekt wiederum für eine Sanierung des bestehenden Stalls und für einen Neubau vor. Da die beiden Bauprojekte dieselben Parzellen betreffen, besteht ein enger Sachzusammenhang und eine materielle Einheit, weshalb die Entscheide formell zu koordinieren sind. Es liegt somit ein Verstoss gegen den Grundsatz der Koordination vor. Die Rechte des Beschwerdeführers sind in den beiden Verfahren zwar nicht beschränkt worden, er hat aber das Recht zu wissen, welches Bauprojekt nun realisiert werden soll, was die zuständige kantonale Dienststelle abzuklären hat.

- 15 - 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten hat und sie sich mit den einzelnen Einsprachepunkten auseinandersetzen muss. Insofern ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Vorab ist aber abzuklären, wie sich das rechtskräftige Bauprojekt zum vorliegenden Strukturverbesserungsprojekt verhält und welches Projekt die Gesuchsteller zu realisieren gedenken, damit die Pflicht zur Koordination der Verfahren nicht verletzt wird. Dabei ist dem Beschwerdeführer wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren. 7. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 2. April 2020 aufgehoben. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 2 500.-- zugesprochen (Mehrwertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.

- 16 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 2. April 2020 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Raumentwicklung, dem Beschwerdegegner und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 27. November 2020

A1 20 88 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.11.2020 A1 20 88 — Swissrulings