Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.10.2020 A1 20 87

26. Oktober 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,207 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

A1 20 87 URTEIL VOM 26. OKTOBER 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2020.

Volltext

A1 20 87

URTEIL VOM 26. OKTOBER 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2020.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 29. November 2017 reichte die Y _________ AG bei der Gemeinde A _________ ein Baugesuch für die Erweiterung des Forstbetriebes durch eine Pelletieranlage auf der Parzelle Nr. xxx, im Orte genannt «B _________» auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ ein. Das Baugesuch wurde der kantonalen Baukommission (KBK) übermittelt und im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 publiziert. Gegen das Baugesuch wurden zwei Einsprachen eingereicht, unter anderem von X _________. Am 28. Februar 2019 wies die KBK die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde, und erteilte die Baubewilligung unter diversen Bedingungen und Auflagen. B. X _________ reichte gegen die Baubewilligung am 21. Mai 2019 eine Beschwerde beim Staatsrat ein. Sie machte unter anderem geltend, die Baubewilligung sei nichtig zu erklären oder eventualiter aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anlage verursache beträchtliche Lärm- und Staubemissionen. Die Gemeinde A _________ liege in einem Landschaftspark, weshalb besonders auf die Natur geachtet werden müsse. Das Bauvorhaben beeinträchtige Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Fledermäuse. Bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um den öffentlichen historischen Weg nach A _________, der als offizieller Wanderweg gelte und rege vom Tourismus benutzt werde. Die Strasse sei nicht für einen Mehrbetrieb geeignet und die Mehrbelastung durch die LKW-Tätigkeit bei der Inbetriebnahme der Pelletieranlage sei für Mensch und Tier nicht zumutbar. C. Am 10. September 2019 stellte X _________ den Antrag zum sofortigen Baustopp. Der Staatsrat wies diesen Antrag mit Zwischenentscheid vom 16. Oktober 2019 ab. D. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 25. März 2020 ab. Die einzuhaltenden Planungswerte betreffend Lärmschutz würden unter Berücksichtigung der auferlegten Bedingungen und Auflagen eingehalten und falls wider Erwarten die Anlage lärmmässig den umweltrechtlichen Anforderungen nicht genügen würde, seien weitere Massnahmen vom Anlagebetreiber zu überprüfen. Die Tier- und Pflanzenarten seien nicht beeinträchtigt und insbesondere seien in der Gewerbezone keine Fledermausvorkommen registriert. Das Grundstück Nr. xxx erweise sich als erschlossen, so dass X _________ mit ihren diesbezüglichen Rügen ebenfalls fehlgehe. E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

- 3 - "1. Es sei der Entscheid des Staatsrats vom 25. März 2020 betreffend den Y _________ AG/ Erweiterung Forstbetrieb durch Pelletier-Anlage aufzuheben und eventuell an die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid zurückzuweisen. 2. Es seien zusätzliche Massnahmen zum Lärm- und Staubschutz anzuordnen. 2.1 Die gesamte Hackschnitzhalle sei mit einer ausreichenden lärm- und staubisolierten Gebäudehülle zu umschliessen. Der mobile Holzhacker sei fix in das geschlossene und gedämmte Gebäude zu integrieren. 2.2 Eventuell sei die jährliche Betriebszeit des mobilen Holzhackers vor Ort auf maximal 80 Stunden pro Jahr zu begrenzen, und dessen mobiler Standort sei klar festzulegen. 3. Die Baugesuchstellerin sei zu verpflichten, für die Zufahrtsstrasse ein Erschliessungskonzept zu erstellen. Es seien zusätzliche Massnahmen (Fahrtenkontingentierung, Entflechtung mit dem Wanderweg) anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bereits bestehende Hackschnitzelanlage sei nicht in geschlossener Bauweise erstellt worden, sondern weise durch eine luftig angebrachte Verbretterung gegen aussen zahlreiche lammelenartige Öffnungen auf, weshalb Lärm und Staub von der Halle teilweise direkt und nur wenig gehindert nach aussen dringe. Das Auswurfsrohr des mobilen Hackers werde erfahrungsgemäss zur Hackschnitzelhalle ausgerichtet und damit in Richtung ihrer Wohnung. Auf diesen Missstand habe sie den Staatsrat hingewiesen und vergeblich eine geschlossene Gebäudehülle der Hackschnitzelhalle und die Integration des mobilen Hackers in die geschlossene Gebäudehülle verlangt. Der Staatsrat habe diesen Einwand nicht behandelt. Ihr Grundstück, dass eine Luftdistanz von 40 m zum Bauvorhaben aufweise, befände sich ebenfalls in der Gewerbezone. Es sei älter als der Werkhof des Forsts C _________ und vorbestehend, weshalb auf die ganzjährige Wohnsituation so viel Rücksicht wie möglich genommen werden müsse. Es seien nie Projektvarianten eingereicht worden, die Mensch und Tier besser vor Lärm und Staub schützen würden. Die voraussichtliche Einhaltung der Planungswerte würde nicht ausreichen und es seien im Sinne des Vorsorgeprinzips zusätzliche Massnahmen nötig. Insbesondere seien die Betriebszeiten des mobilen Hackers von 206 auf 80 Stunden pro Jahr zu reduzieren, die bestehende Hackschnitzelhalle mit einer komplett geschlossenen fensterlosen Gebäudehülle zu umschliessen und der Hacker fix in der Halle zu montieren. Zudem sei die Pelletieranlage durch die Zufahrtsstrasse ungenügend erschlossen. Bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um einen offiziellen Wanderweg, der nicht für den Lastwagenverkehr geeignet und durch diesen für Wanderer zu gefährlich sei. Es sei ein Erschliessungskonzept zu erstellen und eine Kontingentierung des Lastwagenverkehrs zu erlassen. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde und übermittelte die Stellungnahme der KBK vom 16. Juni 2020. Die KBK

- 4 bringt vor, der Staatsratsentscheid habe sich sehr wohl mit den Beschwerderügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese lege überdies nicht dar, weshalb die auferlegten Massnahmen ungenügend sein sollten. Die Zufahrtsstrasse sei als Erschliessung genügend. Zudem sei das betreffende Strassenstück eben, gerade und übersichtlich und allfällige Wanderer könnten bei allfälligem Verkehr problemlos auf dem flachen Strassenbord parallel zur Privatstrasse laufen. G. Die Y _________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 24. Juni 2020 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen würden für einen rechtsgenüglichen Lärmschutz reichen. Das Lärmgutachten habe bei der Beurteilung der Lärmemissionen die bestehende Hackschnitzelhalle nicht berücksichtigt und die Planungswerte hätten dennoch eingehalten werden können, was zeige, dass eine geschlossene Bauweise der Hackschnitzelhalle nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für den mobilen Hacker, so dass für einen Standortwechsel kein Grund bestehe. Der Standort sei überdies in der Baubewilligung ausreichend klar bestimmt. Dass Holzstaub verursacht werde, sei zwar klar, dies sei aber lokal dermassen begrenzt, dass es nicht zu unzulässigen Einwirkungen für die Beschwerdeführerin führen würde. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Kaufs ihres Grundstücks gewusst, dass sich dieses in der Gewerbezone befinde, in der sich mit den Jahren zusätzliche Betriebe niederlassen könnten. Solange die neuen Betriebe bzw. Betriebserweiterungen zonenkonform seien und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden, müsse sie sich mit der veränderten Sachlage abfinden. Die Zufahrtsstrasse genüge den Anforderungen an die Erschliessung. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich sowie in Bezug auf die Rügen des zusätzlichen LKW-Verkehrs und die Gefährdung der Wanderer mangels persönlicher Betroffenheit ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. September 2020 und beantragte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Sie betonte, dass die weiterhin mit lammelenartigen Öffnungen versehene Hackschnitzelhalle die Lärm und Staubausbreitungen des Hackers, der die Hackschnitzel in die Halle auswerfe, nicht verhindern könne. Der Hacker dürfe vor der Halle ohne Lärmschutz betrieben werden, was problematisch sei. Sie wiederholte, dass die Einhaltung der Planungswerte nicht von weiteren zumutbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung entbinde. Der Pflicht nach dem Vorsorgeprinzip weitere zumutbare Massnahmen zur Lärmreduktion zu ergreifen, sei weder der Baugesuch-

- 5 steller noch die Entscheidbehörde nachgekommen. Der Dauerlärm bei einem 24 Stundenbetrieb der Pelletieranlage werde nicht berücksichtigt. Die WHO setze bei Dauerlärm den Lärmpegel auf maximal 30 Dezibel (dB) an. Es sei entscheidend, wo sich der mobile Hacker befinde. Sei dieser nicht mittig, wie es schon öfters vorgekommen sei, steige die Lautstärke erheblich, so dass sie bei ihr vor Ort einen Wert von 128 dB gemessen habe. Nur wenn der mobile Hacker mittig platziert sei, würden die Werte am Limit eingehalten. Falls der Hacker nicht fix in der Halle montiert werde, seien um den Platz herum, auf dem der mobile Hacker betrieben werde, Lärmschutzwände zu erstellen. Nach Inbetriebnahme der Pelletieranlage durch die Beschwerdegegnerin habe sich herausgestellt, dass das Silo nicht staub- und lärmneutral sei. Der Dauerlärm übersteige die von der WHO angesetzte Schwelle von 30 dB um ein Mehrfaches. Der durch den Betrieb der Pelletieranlage entstehende Staub sei gesundheitsschädigend. Würden Bäume gehackt, die von Krankheiten und Pilzen befallen seien, würden die Sporen und Dämpfe in die Umwelt gelangen. Gemäss dem Verursacherprinzip müsse der Betreiber alles Mögliche tun, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Ebenso ungünstig sei der Standort für die Holzfeuerungsanlage, da das Gebiet im Winter aufgrund der Topographie zu einem konstanten Kaltsee mutiere. Das Abgasrohr würde sich genau auf ihrer Höhe befinden und die Abgase würden auf ihrer Höhe verbleiben. Ihre Liegenschaft existiere seit dem Jahre 1946, d.h. vor der Erstellung des Werkhofs des Forsts C _________ und dessen Erweiterung. Sie sei aufgrund der Pferdehaltung gezwungen gewesen, eine Liegenschaft in der Gewerbe- oder Industriezone zu kaufen. In einem Landschaftspark dürfe davon ausgegangen werden, dass Gewerbe und Tier im Einklang stehen dürften und Art. 12 der Tierschutzverordnung eingehalten werde. Wiederholend brachte die Beschwerdeführerin vor, die als Zufahrt genutzte Strasse sei ein Wanderweg und somit nicht geeignet für den Werkverkehr. Der Forst erwarte, dass Wanderer, Biker und Reiter von der Strasse gehen würden, damit der LKW vorbeifahren könne. Fussgänger hätten aber Vorrang und beim Kreuzen von Pferden hätten die Fahrzeuglenker auf die Handzeichen der Reiter zu achten. Schliesslich entspreche die fertig gestellte Anlage nicht den eingegebenen Plänen. Die sichtbaren blauen Container sowie das Silo würden sich nicht ins Landschaftsbild integrieren und entsprächen nicht den Artikeln 28 und 29 der Bauverordnung der Gemeinde A _________. I. Die KBK verzichtete am 24. September 2020 und der Staatsrat am 30. September 2020 auf die Einreichung einer Duplik. K. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Oktober 2020 eine Duplik ein und wiederholte grösstenteils ihre bereits mit der Beschwerdeantwort eingereichten Ausführungen.

- 6 - Daneben führte sie aus, dass die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die pilzbefallenen Bäume reine Mutmassungen seien und hinsichtlich des Staubs keine nennenswerte Belastung vorliege. Die Rüge des Kaltsee-Effekts sei überdies unbegründet. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Unzulässig sind Beschwerden, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der nahe des betroffenen Grundstücks liegenden Parzelle Nr. 546 und als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

- 7 - 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Urkunden. Das Kantonsgericht hat die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 16. Juni 2020 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der KBK eingereicht. Den Beweisanträgen ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sachund Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits die Tätigkeit der Pelletieranlage aufgenommen habe und Pellets ausliefere, obwohl noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Von Gesetzes wegen würde nur der Baubeschwerde an den Staatsrat keine aufschiebende Wirkung zukommen. Die Beschwerde ans Kantonsgericht hingegen habe aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund dürfe die Beschwerdegegnerin den neuen Betrieb nicht aufnehmen. Insofern die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ersucht, so wird dieses Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Es ist aber anzumerken, dass die Prüfung, ob eine allfällige Betriebsaufnahme rechtens erfolgte, nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist. 5. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, der Staatsrat sei auf ihre Hinweise betreffend die Notwendigkeit einer geschlossenen Gebäudehülle sowie der fixen Montage des Hackers in der Hackschnitzelhalle nicht eingegangen.

- 8 - 5.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 5.2 Diesen Anforderungen wird der Entscheid des Staatsrats vom 30. März 2020 gerecht, indem er den bisherigen Verfahrensablauf beschreibt und die gesetzlichen Grundlagen aufführt, sich mit den Lärm- und Staubemissionen sowie den dafür vorgesehenen Auflagen und Bedingungen befasst und darlegt, dass die einzuhaltenden Planungswerte

- 9 eingehalten werden und das Vorhaben somit den gesetzlichen Anforderungen nachkommt. Gestützt darauf ergibt sich, warum die vorgeschlagenen Massnahmen der Beschwerdeführerin, namentlich die Forderung nach einer geschlossenen Gebäudehülle sowie der fixen Montage des Hackers in der Hackschnitzelhalle, nicht als notwendig erachtet wurden. Aus der Begründung geht hervor, welche Überlegungen für die Vorinstanz ausschlaggebend waren. Die Beschwerdeführerin hat die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachgerecht anzufechten und umfassend darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie ihn für falsch erachtet. Der Staatsrat hat der Begründungspflicht Genüge getan, zumal er sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden. Selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4). 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Silo und die blauen Container würden sich nicht in das Landschaftsbild integrieren und entsprächen nicht den Ästhetikklauseln Art. 28 und 29 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ vom 31. Dezember 2012, homologiert vom Staatsrat am 24. August 2014. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) müssen sich Bauten und Anlagen namentlich hinsichtlich Grösse, Lage, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Die Bauverordnung der Gemeinde A _________ sieht in Art. 28 vor, dass in unmittelbarer Nähe geschützter oder allgemein wertvoller Bauten eine einwandfreie Gestaltung erforderlich ist. Neubauten sind so zu erstellen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Art. 29 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ besagt weiter, dass Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveränderungen und Einfriedungen in ihre landschaftliche und bau-

- 10 liche Umgebung so einzugliedern sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den übrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im Übrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für den Natur- und Heimatschutz. Das Bauvorhaben liegt in der Gewerbezone. Gemäss Art. 87 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ ist diese Zone für das Gewerbe und für alle störenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht stärkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehörigen Wohnungen dürfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Übermässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Stellung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten können von der zuständigen Bewilligungsbehörde unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen und privaten Interesses und der baulichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt werden. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III/IV. 6.2 Wenn die Beschwerdeführerin fordert, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, da sich das Vorhaben nicht in das Landschaftsbild integriere und die Ästhetikklauseln verletze, würde diese Handhabung der vorgenannten Bestimmungen (Art. 28 und 29 der Bauverordnung der Gemeinde A _________) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis dazu führen, dass die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Anwendung einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen, dass generell die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt wird (ZWR 2018 S. 18; Urteile des Bundesgerichts 1P.417/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 3.1 und 1P.9/1997 vom 21. Mai 1997 E. 3a in ZBl 99/1998 S. 170, 173 f. mit weiteren Hinweisen; BGE 115 Ia 370 E. 5). Die kommunale Bauordnung sieht in A _________ für Bauvorhaben, wie jenes der Beschwerdegegnerin, nur die Gewerbezone vor. Für Bauvorhaben, welche in der Gewerbezone angesiedelt werden, ist es gerade typisch, dass diese Bauelemente wie Container, Silos oder Ähnliches aufweisen können. Auch aus diesem Grund werden Gewerbezonen ausgeschieden, um das Ortsbild anderer Zonen nicht durch solche Gewerbebauten zu beeinträchtigen. Würden solche Bauvorhaben nicht in der Gewerbezone bewilligt werden dürfen, fragt sich, wo diese sonst angesiedelt

- 11 werden sollten. Schliesslich muss auch erwähnt werden, dass im betreffenden Gebiet und in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle Nr. xxx keine geschützten oder allgemein wertvollen Bauten vorzufinden sind, die eine einwandfreie Gestaltung fordern. Im Gegenteil, es besteht im betreffenden Gebiet und in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens bereits ein Kraftwerk, womit kein einheitliches, intaktes und schützenswertes Ortsbild vorliegt, was dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin entgegenstehen würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl. 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Vorsorgeprinzip müsse mehr Beachtung zukommen und es seien weitere Massnahmen zum Umweltschutz, insbesondere dem Lärmschutz, zu ergreifen. Sie begründet dies unter anderem auch damit, dass ihr Wohnhaus, das ebenfalls in der Gewerbezone liegt, vorbestehend sei und auf die ganzjährige Wohnsituation so viel Rücksicht als möglich genommen werden müsse. Ebenso führt sie an, dass auf ihrem Grundstück auch Pferde leben, die gemäss Tierschutzverordnung nicht übermässigem Lärm ausgesetzt werden dürfen. Sowohl die Lärmschutzverordnung als auch die Luftreinhalteverordnung würden vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzungen verlangen. Als weitergehende Massnahmen fordert die Beschwerdeführerin deshalb die komplette Schliessung der Gebäudehülle der Hackschnitzelhalle sowie die fixe Montage des mobilen Hackers in der Hackschnitzelhalle. Falls eine fixe Montage nicht in Frage komme, seien um den Platz herum, auf dem der Hacker aufgestellt werde, Lärmschutzwände zu errichten. Ebenso sei der Standort, wo sich der Hacker befinde, genau festzulegen. Schliesslich sei die Betriebsdauer des Holzhackers auf maximal 80 Stunden pro Jahr zu beschränken. 7.1 Das Umweltschutzgesetz bezweckt unter anderem den Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Hierzu sollen Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Diese sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das Vorsorgeprinzip, welches unter anderem in Art. 1 Abs. 2 USG seinen Ausdruck findet, sieht vor, dass im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen sind. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen deshalb im

- 12 - Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In Bezug auf den Lärmschutz ist vorgesehen, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage soweit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Im Bereich des Lärmschutzes gelten somit die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, ist deshalb anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGE 124 II 517 E. 4b mit Hinweisen). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten. Soweit die Entstehung bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkungen abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, aber es leistet einen Beitrag zu deren Begrenzung (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2; BGE 124 II 517 E. 4b; A1 15 143 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.1). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2018 vom 2. November 2018 E. 3; BGE 127 II 306 E. 8; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundalgen, 2017, S. 25 f.). 7.2 Das vorliegend strittige Bauvorhaben sowie auch das Grundstück der Beschwerdeführerin befinden sich in der Gewerbezone, für welche die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gilt. Gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung gelten für die Empfindlichkeitsstufe IV die Planungswerte von 65 dB am Tag und 55 dB in der Nacht. Gemäss der Baubewilligung der KBK sowie der Meinungen der Fachstellen des Kantons werden die Planungswerte hinsichtlich des Lärmschutzes sowie der Luftreinerhaltung vom Bauvorhaben eingehalten. Weiter zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon abgesehen hat, weitere zu ergreifende Massnahmen zu verfügen, welche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, um die Emissionen noch weiter zu begrenzen.

- 13 - 7.2.1 Die Beschwerdeführerin schlägt verschiedene Massnahmen vor, mit denen sie gedenkt, dass die Emissionen weiter reduziert werden könnten. Wie bereits dargelegt, sind die Massnahmen nur dann zu verfügen, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen bewirken. Die von der Beschwerdeführerin beantragten und vorgeschlagenen Massnahmen erfüllen diese Voraussetzungen aber nicht. Die Schliessung der kompletten Gebäudehülle hätte einen beträchtlichen Aufwand und Kosten zur Folge. Auch die fixe Montage des mobilen Hackers, der dafür gedacht ist, auch auswärts in den Wäldern zum Einsatz zu kommen, wäre doch sehr aufwändig, da dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdegegnerin einen zweiten mobilen Hacker anschaffen müsste, um die von ihr gemäss Akten beabsichtigten 30 % des Hackbetriebs auswärts in den Wäldern zu betreiben. Auch das Errichten von Lärmschutzwänden liesse sich nicht ohne weiteres mit geringem Aufwand realisieren. Auch hier würden Kosten anfallen, die nicht verhältnismässig wären. Ebenso ist die Reduzierung des Hackbetriebs um mehr als die Hälfte von 206 Stunden auf 80 Stunden pro Jahr nicht verhältnismässig. Der tägliche Hackbetrieb darf gemäss Baubewilligung der KBK maximal 4 Stunden pro Tag betragen. Eine Reduzierung auf 80 Stunden hätte wirtschaftlich gesehen auch beträchtliche Einbussen für die Beschwerdegegnerin zur Folge, die nicht als relativ geringer Aufwand qualifiziert werden können. Auch diese Massnahme ist nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz hat somit zu Recht von der Verfügung weiterer Massnahmen abgesehen. 7.3 Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Argumentation fehl, dass aufgrund des speziellen Umstandes, dass ihr Grundstück, welches ganzjährig bewohnt werde, in der Gewerbezone liege, im Sinne des Vorsorgeprinzips erst recht so viel Rücksicht wie möglich genommen werde müsse. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sie ganzjährig in der Gewerbezone wohnt, nicht ableiten, dass deswegen strengere Vorschriften gelten müssten, als diese in der Gewerbezone vorgesehen sind. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war sie sich bewusst, dass sie in eine Gewerbezone zieht, war dies ja aufgrund ihrer Pferdehaltung, wie sie selber vorbringt, nötig. Da die Gewerbezone nach Art. 87 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ eben gerade für das Gewerbe und für alle störenden Betriebe bestimmt ist, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind, muss die Beschwerdeführerin damit einhergehende noch zulässige Emissionen hinnehmen. Untersagt sind gemäss Art. 87 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ nur übermässige Emissionen, welche vorliegend nicht vorzufinden sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Verfügung weiterer zu ergreifender Massnahmen verzichtet.

- 14 - 7.4 Die Beschwerdeführerin forderte weiter, dass der Standort des Hackers genau festzulegen sei. Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass sich der Hacker entgegen der Baubewilligung nicht in der Mitte des Platzes befunden habe und sie dabei bei offenem Fenster in ihrer Wohnung einen Maximalwert von 128 dB gemessen habe. 7.4.1 In der Baubewilligung der KBK wird festgelegt, der mobile Hacker sei in der Mitte des Platzes hinter der Hackschnitzelhalle zu installieren. Insofern ist damit eindeutig klar, wo sich der mobile Hacker während des Betriebs zu befinden hat. Sollte diese Auflage nicht korrekt befolgt werden, steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an die Baupolizei zu wenden, welche für die Einhaltung der Bestimmungen der Baubewilligung zuständig ist. Überdies muss noch festgehalten werden, dass für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung einen vom mobilen Hacker erzeugten Maximalwert von 128 dB gemessen haben will, wenn man bedenkt, dass dies lauter wäre als ein startender Düsenjet aus 100 m Entfernung, der erfahrungsgemäss eine Lautstärke von über 120 dB erzeugt. 7.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Standort der Holzfeuerungsanlage sei ungünstig, da es zu einem Kaltsee-Effekt komme. Das Abgasrohr sei genau auf ihrer Höhe und durch den Kaltsee-Effekt würden die Abgase auf ihrer Höhe stehen bleiben, was eine übermässige Belastung für Mensch und Tier zur Folge haben könne. Ebenso macht die Beschwerdeführerin geltend, mit übermässiger Staubeinwirkung konfrontiert zu sein. Es sei bekannt, dass Holzhackgut gesundheitsschädigend sei. Auch seien Pilzsporen und Dämpfe, die beim Hackvorgang durch das Auswurfsrohr in die Umwelt gelangten, für Menschen als gefährlich einzustufen. Dies ergebe sich aus einem in der EU erstellte Gutachten nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung, das zum Schluss gekommen sei, dass Pelletieranlagen nicht in Wohngebieten oder in deren Nähe errichtet werden dürfen. Seit gut zwei Monaten würden in den Gommerwäldern viele Bäume durch tödliche Pilze sterben und es sei gemäss ihren Recherchen noch nicht bekannt, welche Langzeitfolgen das Einatmen der Sporen dieser Pilze mit sich bringe. Die Beschwerdegegnerin müsse alles Mögliche tun, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. 7.5.1 Gemäss der kantonalen Baubewilligung wurden aufgrund der Vormeinungen der Fachstellen des Kantons Auflagen verfügt, die zur Einhaltung der Luftreinhaltung erforderlich sind, damit keine übermässige Belastung für Mensch und Tier entsteht. Das Gericht kann aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, weshalb diese Auflagen dauerhaft nicht geeignet sein sollten, die Vorschriften der Luftreinhaltung einzuhalten. Betreffend den Einwand der Gesundheitsschädigung durch Holzstaub ist der Beschwerdeführerin soweit Recht zu geben, als dass Buchenholzstaub

- 15 ein krebserzeugender Stoff ist. Genau aus diesem Grund wurde in der Baubewilligung verfügt, dass im Falle der Verwendung von Holzschnitzel, die Buchenholz enthalten, Massnahmen zu treffen sind, um deren Staubemission in der freien Luft zu vermeiden. Aus den Erkenntnissen des von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachtens nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die Gesundheitsschädigung durch Pilzsporen und Dämpfen, die durch die Pelletieranlagen in die freie Umwelt gelangen, kann die Beschwerdeführerin aber nichts für sich ableiten. Dieses Gutachten befasst sich mit einer Pelletieranlage am Erzberg in Österreich und den sich dort anzutreffenden Begebenheiten und kann nicht eins zu eins auf die hier in Frage stehende Sachlage angewendet werden. Es liegen weder Studien noch Erkenntnisse vor, die eine ähnliche Situation in den Gommerwäldern vermuten lassen. Aus den genannten Gründen hat die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Verfügung weiterer zu ergreifender Massnahmen verzichtet. 8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauvorhaben, welches inzwischen bereits ausgeführt worden sei, entspreche nicht den Plänen. Weitere Ausführungen dazu macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Für das Gericht ist aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar, inwiefern eine Abweichung von den Plänen bestehen soll. Zudem ist eine Überprüfung, ob die bereits gebaute Anlage den Plänen entspricht, nicht Gegenstand des hier in Frage stehenden Baubewilligungsverfahrens, sondern eines baupolizeilichen Verfahrens. 9. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen. Die Strasse sei zu schmal, so dass Kreuzungsmanöver mangels Ausweichstellen nicht möglich seien. Ausserdem sei die Strasse, die als Zufahrt dienen solle, ein offizieller und rege genutzter Wanderweg. Der zunehmende Lastwagenverkehr stelle eine Gefahr für Wanderer, Radfahrer und Reiter dar. Es sei daher die Erstellung eines Erschliessungskonzepts und die Kontingentierung des Lastwagenverkehrs nötig. 9.1 Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) knüpft die Erteilung einer Baubewilligung an die Voraussetzungen, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2 lit. a und b). Die Erschliessung von Land setzt nach Art. 19 Abs. 1 RPG unter anderem voraus, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG hinreichend, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollten

- 16 verkehrssicher sein, das heisst die Sicherheit der Fahrzeuglenker sowie der übrigen Benützer sicherstellen, und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1; BGE 136 III 130 E. 3.3.2; A1 16 224 vom 31. März 2017 E. 5.1; Eloi Jeannerat, in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 26 ff. zu Art. 19). Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Bauverordnung vom 1. Juni 2016 (BauV, SGS/VS 705.100) gilt bei Erschliessungsanlagen auf fremden Boden die Erschliessung als sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. 9.2 Vorliegend führt die Zufahrt zum Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin über fremdes Eigentum. Wie aus den Akten ersichtlich ist, verfügt sie über ein Durchfahrts- und Durchgangsrecht und die Zufahrt ist damit in rechtlicher Hinsicht gewährleistet. Wie die Beschwerdeführerin richtig behauptet, wird die Zufahrtsstrasse auch von weiteren Fussgängern benutzt, da über die Strasse auch ein öffentlicher Wanderweg führt. Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig erkennt, muss die Verkehrssicherheit der Strassennutzer gewährleistet sein. Bei der Zufahrtsstrasse handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Nebenstrasse, auf der kein übermässiger durchschnittlicher täglicher Verkehr besteht. Zudem ist sie relativ geradlinig und offen, so dass eine sehr gute Übersicht mit genügenden Sichtweiten in alle Richtungen besteht. Richtig ist auch, dass die Strasse nicht derart breit ist, dass zwei Fahrzeuge kreuzen können. Dies ist aber bei Zufahrtsstrassen regelmässig der Fall. Sollte sich ein Lastwagen und ein entgegenkommendes Fahrzeug kreuzen, müssen sich diese im Einzelfall verständigen, wer bis zur nächsten Ausweichstelle zurückfährt, oder wer dem anderen den Vortritt lässt, bis dieser den betreffenden Strassenteil passiert hat. Dies ist auch der Fall bei öffentlichen nicht zweispurigen Strassen, wie es in Berggebieten öfters vorzufinden ist. Es wird nicht gefordert, dass jede Zufahrt, um als hinreichend qualifiziert zu werden, so breit sein muss, dass

- 17 sich zwei entgegenkommende Fahrzeuge kreuzen können. Was die Sicherheit der Fussgänger betrifft, so ist auch diese gegeben. Da die Zufahrtsstrasse, die ebenfalls einen Wanderweg darstellt, - wie bereits - erwähnt sehr übersichtlich gestaltet ist und grösstenteils parallel zu einem flachen Strassenbord verläuft, können die Fussgänger bei einem ihnen entgegenkommenden Fahrzeug ohne weiteres und ohne Probleme auf die sich neben der Strasse befindende Wiese oder an den Rand der Strasse ausweichen, so dass ein Fahrzeug neben ihnen problemlos vorbeifahren kann. Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass der Lastwagenbetrieb pro Tag voraussichtlich insgesamt nur circa 35 Minuten betragen soll bzw. 83 Stunden pro Jahr. Die Zufahrt kann nach dem Gesagten als hinreichend beurteilt werden, so dass sich die Frage nach der Erstellung eines Erschliessungskonzepts, für welches das Gericht ohnehin keine gesetzliche Grundlage erkennen kann, und der Kontingentierung nicht weiter stellt. 10. Die Beschwerde wir nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 10.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 10.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs.

- 18 - 1 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches für das Verfahren bei einer Verwaltungsbeschwerde zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- festgelegt wird (Art. 39 GTar), wobei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), sowie weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2 000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen (Art. 91 Abs. 2 VVRG), welche der Beschwerdeführerin auferlegt wird.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Beschwerdegegnerin schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Oktober 2020

A1 20 87 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.10.2020 A1 20 87 — Swissrulings