A1 19 225
URTEIL VOM 2. JULI 2020
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte M _________ und N _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten,
und
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EINWOHNERGEMEINDE A _________, EINWOHNERGEMEINDE B _________, EINWOHNERGEMEINDE C _________, EINWOHNERGEMEINDE D _________, EINWOHNERGEMEINDE E _________, EINWOHNERGEMEINDE F _________, EINWOHNERGEMEINDE G _________, EINWOHNERGEMEINDE H _________, EINWOHNERGEMEINDE I _________, EINWOHNERGEMEINDE J _________, EINWOHNERGEMEINDE K _________, alle vertreten durch die Einwohnergemeinden I _________ und D _________,
(Wasserrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2019.
- 3 - Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinden A _________ (1. Juni 1954), B _________ (22. Dezember 1955), C _________ (21. Dezember 1955), D _________ (10. Juni 1954), E _________ (10. Juni 1954), F _________ (10. Juni 1954), G _________ (10. Juni 1954), H _________ (21. Dezember 1955), I _________ (23. November 1954), J _________ (5. September 1956) und K _________ (2. März 1956) verliehen der L _________ AG, Zürich, das Recht zur Nutzung der Wasserkraft der O _________-P _________ samt Zuflüssen und ihres Anteils an der Vereinigten P _________ sowie des Q _________bachs resp. des Anteils des Q _________bachs an der R _________ P _________ und der Vereinigten P _________. Der Staatsrat genehmigte die elf Gemeindekonzessionen mit Entscheiden vom 28. Juni 1955 (A _________, D _________, E _________, F _________, G _________, I _________) und 6. November 1956 (B _________, C _________, H _________, J _________, K _________). Aufgrund der damals unbestimmten Gebietshoheit schloss auch der Staatsrat am 10. Juni 1954 mit der L _________ AG einen Vertrag bezüglich der Wasserverleihung und der Nutzung der Wasserkraft der O _________-P _________ und ihrer Zuflüsse auf dem Gebiet der Talgemeinschaft X _________ ab. Diese Konzession genehmigte er mit Entscheid vom 28. Juni 1955. B. Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 ersuchte die X _________ AG (nachfolgend X _________) das Energiedepartement des Kantons Wallis (heute: Departement für Finanzen und Energie [DFE]) um Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns der Konzessionsdauer und beantragte, diesen auf den 1. Januar 1970 festzulegen (S. 494 f.). Das Departement verlangte daraufhin bei der X _________ zusätzliche Unterlagen und setzte eine Frist zur Stellungnahme (Ordner grau, Beleg Nr. 11). Die X _________ reichte die Unterlagen und die Stellungnahme am 22. Februar 1993 ein (Ordner grau, Beleg Nr. 14). Mit Schreiben vom 26. September 1995 erkundigte sie sich beim Energiedepartement nach dem Stand der Dinge (Ordner grau, Beleg Nr. 16). In der Folge fand am 8. Januar 1996 eine Sitzung zwischen dem Departement und der X _________ statt (Ordner grau, Beleg Nr. 19). Am 7. Mai 1996 wurden die Konzessionsgemeinden eingeladen, sich zum Datum der Betriebseröffnung der Anlagen zu äussern (Ordner grau, Beleg Nr. 23). Da nur zwei Gemeinden auf das Schreiben reagierten, wurden die übrigen Konzessionsgemeinden am 13. Dezember 1996 erneut aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen (Ordner grau, Beleg Nr. 25). Die Konzessionsgemeinden reichten im August 1999 eine gemeinsame Stellungnahme ein, in welcher sie die Behörde
- 4 ersuchten, den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung und damit den Beginn der Konzession auf den 1. Januar 1965 festzulegen (Ordner grau, Beleg Nr. 27). Die Angelegenheit wurde seitens des Kantons Wallis erst wieder mit der Nachfrage der Gemeinde D _________ vom 19. Juni 2017, ob ein entsprechender Entscheid ergangen sei, aufgenommen (Ordner grau, Beleg Nr. 28). Am 17. November 2017 fand eine Besprechung des Kantons Wallis mit den Konzessionsgemeinden (Ordner grau, Beleg Nr. 29) und am 20. November 2017 mit den Konzessionsgemeinden und der X _________ statt (Ordner grau, Beleg Nr. 31). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 wies der Staatsrat den Antrag der Konzessionsgemeinden, das Datum der Betriebsöffnung auf den 1. Januar 1965 festzulegen, sowie den Antrag der X _________, das Datum auf den 1. Januar 1970 festzusetzen, ab und bestimmte den 3. August 1965 als Zeitpunkt für die Betriebseröffnung der Wasserkraftanlage "X _________" (Ordner grau, Beleg Nr. 37). Der Staatsrat stützte sich hierbei auf den Wortlaut der Konzessionen und deren Genehmigungen durch den Staatsrat sowie die Inbetriebnahme der ersten Gruppe des zweiten Kraftwerks resp. der zweiten Kraftwerk-Zentrale in S _________ im August 1965. Er schloss aus den Unterlagen, dass am 3. August 1965 die dauernde Energieabgabe an Endverbraucher begonnen habe. Weiter hielt er fest, dass dem Staatsrat die Kompetenz zukomme, den Beginn der Konzessionsdauer verbindlich festzulegen. Es sei keine andere Behörde sachlich zuständig, sodass auch keine andere Behörde, weder eine Steuerkommission noch eine ausserparlamentarische Kommission, eine verbindliche Regelung der Frage habe vornehmen können oder eine Auskunft habe erteilen können, die eine Vertrauensgrundlage darstelle würde. C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die X _________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin oder X _________) am 6. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 1 ff.) bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 29): RECHTSBEGEHREN "1 Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Staatsrates des Kantons Wallis vom 2. Oktober 2019 (Aktenzeichen Nr. 2019/04029) aufzuheben;
2. Es sei der Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Wasserkraftanlage X _________ der X _________ AG auf den 1. Januar 1970 festzulegen;
3. Es sei das Erlöschen der an die X _________ AG erteilten Wasserrechtskonzessionen der Einwohnergemeinden A _________, B _________, C _________, D _________, E __________, F _________, G _________, H _________, I _________, J _________ und K _________ für die Wasserkraftanlage X _____________ der X _________ AG auf den 31. Dezember 2049 festzulegen;
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4. Eventualiter [zu Nr. 2 und 3] sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen in solidarischer Haftung. "
und folgendem
VERFAHRENSANTRAG 6. Es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die vollständigen Vorakten zu gewähren und ihr nach gewährter Akteneinsicht Frist anzusetzen, um Stellung zu nehmen, ihre Rechtsbegehren zu ergänzen sowie ergänzende Beweisanträge zu stellen. "
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der 1. Januar 1970 sei der Beginn der Konzession. Hierzu verweist sie auf den Voranschlag der Kantonalen Kommission für Katastersteuern vom Juli 1978, welcher festhalte, das Kraftwerk sei am 1. Oktober 1969 in Betrieb gesetzt worden und die Konzession ende am 31. Dezember 2049 sowie auf den Bericht der ausserparlamentarischen Kommission zum Studium von energiepolitischen Problemen vom 11. April 1986, der in Bezug auf das Kraftwerk X _________ zum Schluss gekommen sei, dass alle elf kommunalen Konzessionen im Jahre 2049 enden würden. Sie sei von jeher von einem Konzessionszeitraum bis zum Jahre 2049 ausgegangen. Der Stausee bilde ein fester Bestandteil eines Speicherkraftwerks. Mit dem Vollstau des Stausees im Jahre 1969 sei das letzte Werk der Wasserkraftanlage X _________ im Sinne des Wortlauts der Konzessionen in Betrieb gesetzt worden. Dies sei aufgrund des Unglücks im Jahre 1965 und ohne ihr Verschulden später als ursprünglich geplant erfolgt. Dies decke sich auch mit dem Parteiwillen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, indem der Staatsrat entgegen dem Wortlaut der Konzession und dem Willen der Parteien die Konzessionsregelung nachträglich abändere und den Beginn der Konzession vorverlege, verletze er ihre Eigentumsgarantie. Dies komme einer Enteignung ihrer wohlerworbenen Rechte gleich. Selbst wenn den Ausführungen des Staatsrats gefolgt würde, sei das Ende der Konzession falsch ermittelt worden. Eine Inbetriebnahme könne frühestens ab der Inbetriebnahme der letzten Maschinengruppe der Zentrale S _________ stattgefunden haben, was der erfolgreiche Abschluss des Probebetriebs erfordere. Daher könne frühestens der 1. Dezember 1965, also der Zeitpunkt nach den Probeläufen der Gruppe I im November 1965, als Startdatum angenommen werden. Überdies rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da am 17. November 2017 eine Besprechung zwischen dem Kanton und den Konzessionsgemeinden stattgefunden habe. Sie sei zu diesem Treffen nicht eingeladen worden und
- 6 der Termin sei ihr auch nicht vorgängig angezeigt worden. Schliesslich sei auch das Willkürverbot verletzt, da der Staatsrat in seinem Entscheid die Konzessionsdauer im Widerspruch zum Entscheid der Kantonalen Kommission für Katastersteuern und dem Bericht der ausserparlamentarischen Kommission festlege. D. Dem Staatsrat und den Einwohnergemeinden I _________ und D _________ wurde die Beschwerde am 7. November 2019 zur Stellungnahme weitergeleitet (S. 560 ff.). Die Konzessionsgemeinden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Der Staatsrat reichte am 4. Dezember 2019 eine Beschwerdeantwort ein (S. 565 ff.) und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er wiederholte in Bezug auf die alleinige Zuständigkeit des Staatsrats und der Auslegung der Wasserrechtskonzessionen seine Argumentation aus dem Entscheid und ergänzte, die Beschwerdeführerin verkenne die Bedeutung der wohlerworbenen Rechte. Die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren werde mit dem angefochtenen Entscheid respektiert und das Konzessionsende werde nicht vorverlegt. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. An der Sitzung vom 13. November 2018 sei auf das Verlesen der für die Besprechung vom 17. November 2017 erstellen Präsentation verzichtet worden. Bezüglich der dauernden Energieabgabe ab Werk habe dies offensichtlich auch mit Inbetriebnahme der ersten Gruppe der letzteren von beiden Zentralen bewerkstelligt werden können. Ausschlaggebend sei einzig, dass vom Werk dauernd Energie an die Verbraucher abgegeben worden sei. Nicht massgeblich sei hingegen, dass das Speicherkraftwerk in diesem Zeitpunkt allenfalls einzig als Laufkraftwerk betrieben worden sei. E. Der Beschwerdeführerin wurde am 14. Januar 2020 (S. 584) die Akten zur Einsicht übermittelt. Mit Replik vom 14. Februar 2020 (S. 591 ff.) hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest und betonte, der Staudamm sei ein resp. das zentrale Element der Wasserkraftanlage X _________. Niemand würde die zur Anlage gehörenden Stufen I _________ und S _________ bauen, ohne deren Turbinen mit dem Wasser und dem Druck aus dem Staubecken zu betreiben und die enorme Investition für die Errichtung des Staudamms amortisieren zu können. Erst mit Inbetriebnahme des Staubeckens 1969/1970 habe die erwartete Brutto-Energieproduktion erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin ruft die Verzögerung der Inbetriebnahme aufgrund der Katastrophe vom 30. August 1965 unterhalb des E _________ in Erinnerung. Die kommerzielle Inbetriebsetzung der Wasserkraftanlage X _________ habe erst Ende 1969 vollzogen werden können. Der Fall des Eintritts von höherer Gewalt sei nicht geregelt worden. Aufgrund des wirklichen Parteiwillens und dem Wortlaut der Konzessionen ergebe sich, dass, wenn sich
- 7 die kommerzielle Belieferung von Verbrauchern im ursprünglich vorgesehen Umfang ohne Verschulden einer Partei in die Zukunft verschiebe, jener Zeitpunkt als Beginn der Konzessionsdauer zu gelten habe. Der Gletscherabbruch und seine Folgen lasse die Vorinstanz fälschlicherweise komplett ausser Acht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Wortlauts sei falsch und zum wirklichen Parteiwillen, der massgeblich sei, äussere sie sich nicht. Die Konzessionen und der Entscheid der Kantonalen Kommission für Katastersteuern sei für die Bestimmung des Beginns der Konzession massgebend. Der Staatsrat könne davon nicht einzig aufgrund seiner Zuständigkeit abweichen. Über das Geheimtreffen, anlässlich welchem der Kanton und die Konzessionsgemeinden das weitere gemeinsame Vorgehen besprochen hätten, sei sie erst nachträglich informiert worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. F. In ihrer Duplik vom 25. März 2020 (S. 622 ff.) hielt die Vorinstanz fest, es ergebe sich aus keiner kommunalen Konzession, dass die Konzessionsdauer mit der Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage X _________ zu laufen beginne. Die Stauanlage sei nicht das letzte Kraftwerk im Sinne der Wasserrechtskonzessionen und die Auslegung der Beschwerdeführerin sei nicht vertretbar. Die Konzessionen würden die dauernde Energieabgabe an Verbraucher nicht von der Inbetriebnahme des Staudamms oder der Art der Nutzung der Wasserkräfte abhängig machen. Es wäre der Konzessionärin nach dem Drama des Gletscherabbruchs möglich gewesen, die Konzessionsbehörden um eine Abänderung der Konzession im Hinblick auf die Art. 2 der kommunalen Konzessionen zu verlangen. Der Staatsrat habe den Parteiwillen berücksichtigt und diesbezüglich zeitnahe Indiziendokumente angeführt. Das Kantonsgericht verlangte mit Schreiben vom 12. Mai 2020 (S. 672) beim Staatsrat diverse Unterlagen zur Ergänzung der amtlichen Akten ein, welche am 9. Juni 2020 und am 26. Juni 2020 hinterlegt wurden (S. 675 und S. 684 ff.). Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
- 8 - Erwägungen
1. Nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG; SGS/VS 721.8) können die im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen und Entscheide gemäss geltendem Verwaltungsrecht angefochten werden. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Betreiberin der Wasserkraftanlage durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 4. Dezember 2019 sein Dossier eingereicht, wobei das Kantonsgericht die Akten zunächst zur Erstellung eines Akten- resp. Belegverzeichnisses zurückschickte und später noch Dokumente (u.a. alle Konzessionen und Genehmigungsentscheide des Staatsrats) zur Ergänzung der amtlichen Akten nachverlangte. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die vorhandenen Akten umfassen die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
- 9 - 4. Es ist zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin sieht im Treffen des Kantons mit den Konzessionsgemeinden bezüglich dem Beginn der Konzessionsdauer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie sei zu dieser Besprechung nicht eingeladen worden und ihr sei dies auch nicht angezeigt worden. Sie habe erst nachträglich von diesem Treffen erfahren. 4.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 293 E. 5.1 mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV das weitergehende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1). Neue Eingaben sind den Parteien zur Wahrnehmung des Replikrechts, d.h. Recht und Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen, mitzuteilen (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Aus dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 25 ff. VVRG; Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich eine Aktenführungspflicht der Behörde. Die Akten sind vollständig, chronologisch in einem Dossier aufzubewahren. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4, 124 V 372 E. 3b). Sie sind grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen
- 10 und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids müssen sie durchgehend paginiert werden. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Die Behörde ist verpflichtet, ein Dossier zu führen und dieses vollständig zu hinterlegen. Eine allfällige Deponierung von Belegen durch die Gegenpartei entbindet sie nicht davon, auch diese bereits vorhandenen Dokumente in einem vollständigen Dossier einzureichen. Aus der Aktenführungspflicht ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, insbesondere Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Befragungen und Verhandlungen in Protokollen festzuhalten (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N. 55 zu Art. 29 BV). 4.3 Am 17. November 2017 fand eine Sitzung mit den Konzessionsgemeinden statt. Hierzu findet sich in den Akten ein Handout (Ordner grau, Beleg Nr. 29). Gemäss Titelseite des Handouts handelte es sich um eine Besprechung des Kantons mit den Konzessionsgemeinden. Es wird seitens des Kantons denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin erst nachträglich über die Besprechung in Kenntnis gesetzt wurde. Wann und wie die Gemeinden zu dieser Besprechung vorgeladen wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem fehlt ein Protokoll, dass aufzeigen würde, wer an der Sitzung anwesend war, sei es seitens der Gemeinden, aber insbesondere auch seitens des Kantons Wallis, und was anlässlich der Sitzung besprochen wurde. Gemäss Handout konnten die Konzessionsgemeinden allfällige ergänzende Ausführungen zu dem vom Kanton Vorgetragenen anbringen. Es geht aus den Akten nicht hervor, was diesbezüglich anlässlich der Besprechung vorgebracht wurde, insbesondere seitens der Gemeinden. Auch über das weitere Vorgehen finden sich keine Angaben in den Akten. Indem die Vorinstanz eine Anhörung der Konzessionsgemeinden durchführte, ohne die Beschwerdeführerin für dieselbe vorzuladen oder ihr die Besprechung vorgängig anzuzeigen, hat sie deren Mitwirkungsrechte verletzt. Da die Besprechung nicht protokolliert wurde, konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht zum Gesagten äussern und ihr Replikrecht wahrnehmen. Es wurden das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, insbesondere deren Mitwirkungsrecht, ihr Replikrecht und die Aktenführungspflicht der Behörden.
- 11 - Im Zusammenhang mit der Aktenführungspflicht hat das Kantonsgericht zur Ergänzung der amtlichen Akten die Konzessionen der elf Gemeinden sowie des Staatsrats und die entsprechenden Genehmigungsentscheide des Staatsrats nachverlangt. Es überrascht doch einigermassen, dass diese Dokumente nicht bereits im Vorverfahren Teil der Akten bildeten, zumal es im Verfahren gerade um die Bestimmungen der Konzessionen geht und sich der Staatsrat in seinem Entscheid ausdrücklich auf diese Unterlagen stützte. Auch abgesehen vom fehlenden Protokoll scheinen die Akten hinsichtlich der Besprechung mit den Gemeinden vom 17. November 2017 nicht vollständig zu sein, wie hiervor bereits ausgeführt (u.a. Vorladungen). Dabei handelt es sich indes bezüglich das vorliegenden Verfahren nicht um rechtsrelevante Dokumente. 4.4 Bleibt zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist resp. geheilt werden kann. 4.4.1 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfahrensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen, 3. A. 2008, N. 60 zu Art. 29 BV). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die strittige Frage über eine gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem Umfang vornehmen kann (Alain Griffel, Kommentar VVRG, 3. A., N. 38 zu § 8). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf („…une vaine formalité“: Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2) und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d). Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz somit selbst dann heilen, wenn die Kognition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 95 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts http://links.weblaw.ch/de/8C_792/2016 http://links.weblaw.ch/de/1C_203/2017 http://links.weblaw.ch/de/1C_184/2016 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195 http://links.weblaw.ch/de/BGE-132-V-387 http://links.weblaw.ch/de/BGE-116-V-182
- 12 - 2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 96 E. 2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vor-instanz) nur eine Rechtskontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Die Heilung einer Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., N. 60 zu Art. 29 BV). 4.4.2 Die Vorinstanz organisierte eine zweite Besprechung und zwar am 20. November 2018. An dieser nahmen neben dem Vertreter der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK), die Präsidenten der Gemeinde I _________ und D _________ als Vertreter der Konzessionsgemeinden sowie diverse Vertreter der X _________ teil, mithin sämtliche Verfahrensparteien. Jeder konnte sich zur Angelegenheit äussern. Die Besprechung wurde protokolliert und das Protokoll den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin hatte mithin Gelegenheit, die Ansicht der Konzessionsgemeinden zu hören, sich hierzu zu äussern und ihre eigene Darstellung vor den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz darzulegen. Mit der Durchführung der Besprechung vom 20. November 2018 wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs mithin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geheilt. Ohnehin konnte die Beschwerdeführerin spätestens im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht ihren Standpunkt hinlänglich darlegen und einbringen. Bezüglich der Aktenführungspflicht hat das Kantonsgericht die fehlenden rechtsrelevanten Akten bei der Vorinstanz einverlangt und diese den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mithin im Verfahren vor Kantonsgericht geheilt, zumal den Parteien kein Nachteil entstanden ist und das Kantonsgericht bezüglich der Feststellung des Sachverhalts und in Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt. 5. Die Konzessionsdauer von 80 Jahren ist vorliegend unbestritten. Strittig ist hingegen der Beginn der Wasserrechtskonzession, resp. der Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Die Konzessionsgemeinden erachten den 1. Januar 1965 als Beginn der Konzession. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass das Kraftwerk erst am 1. Januar 1970 mit dem Vollstau des Staubeckens X _________ in Betrieb genommen worden ist und dies mithin der Beginn der achtzigjährigen Konzession darstellt. Der Staatsrat folgte keinem der beiden Anträge und legte den Beginn entsprechend der Inbetriebnahme der ersten Gruppe des Kraftwerks S _________ auf den 3. August 1965 fest.
- 13 - 6. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Argumentation unter anderem auf den Steuervoranschlag der Kantonalen Kommission für Katastertaxen vom Jahre 1978 (Ordner grau, Beilage 4 zu Beleg Nr. 14; Ordner weiss, Beleg Nr. 46) und einen Bericht einer ausserparlamentarischen Kommission vom Jahre 1986 (Ordner weiss, Beleg Nr. 48), da diese jeweils ein Ende der Konzession im Jahre 2049 erwähnten. Die nun durch den Staatsrat vorgenommene Vorverlegung des Endes der Konzession sei im Widerspruch zu diesen Entscheiden und verletze damit das Willkürverbot. 6.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unter bestimmten Umständen rechtfertigt selbst eine unrichtige Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden. Vorausgesetzt ist, dass sich das Verhalten der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.3 und 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 659 und 663 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. 2014, § 22 N. 11 ff.). 6.2 Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung wird vom Staatsrat im Einvernehmen mit dem Konzessionär und dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen bestimmt (Art. 49 Abs. 2 kWRG). Die Übergangsbestimmungen halten fest, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes der Staatsrat für sämtliche bestehenden Wasserkraftanlagen, nach Anhören des Konzessionärs und des verfügungsberechtigten Gemeinwesens und gestützt auf die rechtskräftigen verliehenen Wasserrechte, den Zeitpunkt der Betriebseröffnung bestimmt, sofern dieser nicht schon verbindlich festgelegt wurde (Art. 104 kWRG). Bereits
- 14 unter Geltung des Gesetzes vom 5. Februar 1957 lag die Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebseröffnung, im Einvernehmen mit dem Konzessionär, in der Zuständigkeit des Staatsrats (Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 [akWRG]). 6.3 Die Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebseröffnung liegt in der Zuständigkeit des Staatsrats (Art. 49 Abs. 2 und Art. 104 kWRG). Weder eine ausserparlamentarische Kommission noch die kantonale Kommission für Katastertaxen sind daher zuständige Behörden für die Festlegung des Beginns der Konzession. Mithin vermag weder der Bericht der ausserparlamentarischen Kommission vom April 1986 noch die "Proposition de taxation cadastrale" vom Juli 1978 eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Zudem hält der Steuervoranschlag fest, das Ende werde "officieusement", also inoffiziell, auf den 31. Dezember 2049 festgelegt. Schliesslich wurden beide Dokumente nicht spezifisch auf Anfrage betreffend den Beginn der Konzession der Beschwerdeführerin erstellt. Die Gemeinde I _________ ersuchte das Bau- und Forstdepartement des Kantons Wallis mit Schreiben vom 6. Oktober 1965, den Zeitpunkt der dauernden Energieabgabe an Verbraucher festzulegen, wie dies in der Konzession geregelt wurde (Ordner grau, Beleg Nr. 6). Aus den amtlichen Akten ergibt sich nicht, dass das angeschriebene Bau- und Forstdepartement auf diese Anfrage reagiert oder gar einen Entscheid in dieser Sache erlassen hätte. Das kantonale Baudepartement hat seinerseits daher den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung, resp. der dauernden Energieabgabe an Verbraucher ab Werk nicht festgestellt. Mithin fällt die Festlegung des Beginns der Konzession ausschliesslich in die Zuständigkeit des Staatsrats. Der Staatsrat handelt denn auch nicht willkürlich, wenn er sich für seinen Entscheid nicht auf Dokumente stützt, die den Beginn der Konzession nennen, ohne dass dieser zum Zeitpunkt der Dokumente von der hierfür zuständigen Behörde rechtskräftig festgelegt worden wäre. 7. Konzessionen weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf. In Bezug auf die vertraglichen Elemente, namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlichrechtlicher Vertrag auszulegen. Wie bei einem privatrechtlichen Vertrag ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es
- 15 - Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen Bundesgerichtsurteile 2C_828/2013 vom 24. März 2013 E. 2.1; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGE 15 V 237 E. 3.6). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e; zum Ganzen Bundesgerichtsurteile 2C_828/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.1 Die Konzessionsverträge wurden in casu vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 abgeschlossen und vom Staatsrat genehmigt. Das im Zeitpunkt der Konzessionsverträge geltende Gesetz betreffend die Konzessionierung von Wasserkräften vom 27. Mai 1898 äussert sich zwar zur maximalen Dauer einer Konzession (99 Jahre), nicht jedoch zu dessen Beginn. Auch der damals geltenden Ausführungsverordnung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 10. Oktober 1917 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Gemäss dem Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 und dem heute geltenden kWRG (in Kraft seit dem 1. Januar 1991) hat die Wasserrechtskonzession eine Dauer von höchstens 80 Jahren von der Eröffnung des Betriebs an (Art. 46 Abs. 1 akWRG; Art. 49 Abs. 1 kWRG). Die Eröffnung des Betriebs entsprach
- 16 gemäss Art. 46 Abs. 2 akWRG dem Zeitpunkt, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt. Das heute geltende Gesetz hat diese Bestimmung in Art. 49 Abs. 3 kWRG übernommen. Das akWRG hält in seinen Übergangsbestimmungen fest, dass das Gesetz auf alle neugegründeten und alle schon bestehenden Wasserrechte anwendbar sei, unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte (Art. 88 Abs. 1 akWRG). Das geltende kWRG unterstellt die vor dem Inkrafttreten erteilten Wasserrechtskonzessionen seinem Geltungsbereich. 7.2 Die Konzessionsverträge der Gemeinden A _________, E _________ und G _________ halten in Art. 2 "Dauer der Verleihung" folgendes fest: "Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und wird auf die Dauer von 80 (achtzig) Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Kraftwerke an erteilt. Kommen die verschiedenen Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb, so wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerkes an gerechnet. Als Inbetriebsetzung gilt der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werken aufgenommen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom kantonalen Baudepartement seinerzeit festgestellt werden." Die Konzessionsverträge der Gemeinden B _________, C _________, D _________, H _________, I _________, J _________ und K _________ halten in Art. 2 "Dauer der Verleihung" fest: "Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und wird auf die Dauer von 80 (achtzig) Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Kraftwerke an erteilt. Kommen die verschiedenen Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb, so wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerkes an gerechnet. Als Inbetriebsetzung gilt der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk aufgenommen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom kantonalen Baudepartement seinerzeit festgestellt werden." Art. 2 "Dauer der Verleihung" des Konzessionsvertrags der Gemeinde F _________ enthält eine Ergänzung bezüglich des Kraftwerks F _________ und lautet wie folgt: "Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und wird auf die Dauer von 80 (achtzig) Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Kraftwerke an erteilt. Kommen die verschiedenen Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb, so wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerkes an gerechnet. Für das Kraftwerk F _________ wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung dieses Werkes an gerechnet. Als Inbetriebsetzung gilt der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk aufgenommen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom kantonalen Baudepartement seinerzeit festgestellt werden." Die Genehmigungsentscheide des Staatsrats betreffend die Gemeinden A _________, B _________, C _________, H _________ und K _________ halten in Art. 5 und die
- 17 - Genehmigungsentscheide betreffend die Gemeinden D _________, E _________, F _________, G _________, I _________ und J _________ in Art. 7 des Dispositivs fest: "La durée de la concession est fixée à 80 ans, à compter de la mise en marche de la dernière usine, au plus tard dès le 1er janvier 1970." "Die Dauer der Konzession wird auf achtzig Jahre festgesetzt, von der Inbetriebsetzung des letzten Werkes an gerechnet, spätestens jedoch ab 1. Januar 1970." Der Beschwerdeführerin wurden die Entscheide in Französisch eröffnet und die Übersetzung ins Deutsche erfolgte erst später (Ordner grau, Anhang XIII). 7.3 Die Konzessionen halten nicht nur fest, dass die 80 Jahre ab Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks gelten, sofern die verschiedenen Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb kommen, sondern definieren auch gleich, welcher Zeitpunkt als Inbetriebsetzung gilt, nämlich der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk resp. ab Werken aufgenommen wird. Die Konzessionen bestimmen den Beginn der Konzessionsdauer auf "die Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerkes". In den Genehmigungsentscheiden des Staatsrats ist jeweils von "la mise en marche de la dernière usine" resp. der "Inbetriebsetzung des letzten Werkes" die Rede. Betreffend die dauernde Energieabgabe spricht die Bestimmung in den Konzessionen und in den Genehmigungsentscheiden von "Werk" resp. "Werken". 7.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, mit letztem Werk resp. Werken sei das letzte Werk der Wasserkraftanlage gemeint und massgeblich sei die Inbetriebnahme aller Bestandteile der Wasserkraftanlage. Das ganze Wasserkraftwerk in seiner Gesamtheit als Werk müsse zur Energieproduktion beitragen. Mit dem Vollstau im Jahre 1969 sei das letzte Werk der Wasserkraftanlage X _________ in Betrieb gesetzt worden. Alle vorherigen Leistungen, wie gewisse Stromlieferungen durch die nicht fertig erstellte Wasserkraftanlage sei für die Bestimmung der Betriebseröffnung nicht ausschlaggebend. 7.3.2 Der Staatsrat begründete, die Konzessionen würden von verschiedenen Kraftwerkstufen und in diesem Zuge von der Inbetriebnahme der letzten Kraftwerkstufe sprechen. Es würden zwei Kraftwerkstufen bestehen: S _________ und I _________. Beide Kraftwerkstufen hätten lange vor der ersten Vollfüllung des Stausees in Betrieb genommen werden können und es habe bereits im Jahre 1965 eine dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk/Werken erfolgen können. Auch der in der Genehmigung des
- 18 - Staatsrats verwendete Begriff "dernière usine" decke sich mit der Bedeutung von "letztem Kraftwerk" im Sinne von Betriebszentrale. Immerhin würden sich die Genehmigungen des Staatsrats auf die Konzessionen der Gemeinden beziehen. 7.3.3 Massgeblich ist der Wortlaut der Konzessionen. Dieser kann durch die Genehmigung des Staatsrats nicht einseitig und ohne Zustimmung der Parteien des öffentlich beurkundeten Konzessionsvertrags abgeändert werden. Die Konzessionen sprechen hinsichtlich des Beginns der Konzessionen allesamt von Inbetriebnahme der Kraftwerke resp. bei mehreren Kraftwerkstufen ab Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks und nicht nur von "Werken", wie es dies die deutschen Übersetzungen der Genehmigungsentscheide des Staatsrats tun. Soweit die Genehmigungsentscheide des Staatsrats auf "la mise en marche de la dernière usine" abstellen, ist anzumerken, dass gemäss Baubewilligung resp. Plangenehmigung des Staatsrats vom 21. September 1960 von "les usines de S _________ et de I _________" gesprochen wird (Ordner grau, Anhang I). Der Begriff "usine" meint in diesem Zusammenhang Kraftwerk, was sich denn auch mit der Formulierung in den Konzessionen deckt, auf die sich die Genehmigungsentscheide beziehen. Auch die Beschwerdeführerin selber bezeichnet in ihrem Anleihenprospekt von 1964 (Ordner grau, Anhang III) die Zentralen mit "usine" resp. "centrale". In Bezug auf das Gesamtwerk oder den Staudamm hingegen verwendet sie den Begriff "ouvrage". Die deutsche Übersetzung der Genehmigungsentscheide sprechen von "Werk" resp. "Werken". Aus der Korrespondenz zwischen dem Kanton Wallis und der Beschwerdeführerin im Jahre 1955 ist ersichtlich, dass die Genehmigungsentscheide der Beschwerdeführerin in Französisch eröffnet wurden und die Übersetzung in Deutsche erst nach der Eröffnung der Entscheide betreffend die Gemeinden D _________, G _________, E _________, F _________, A _________ und I _________ erarbeitet wurde. Massgeblich ist mithin die französische Fassung der Genehmigungsentscheide. Auch der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung, ab der dauernden Energieabgabe an Verbraucher ab Werk, meint daher Kraftwerk. Ein anderes Verständnis der Vereinbarung macht aus diversen Gründen nicht Sinn: Einerseits spricht die entsprechende Vertragsbestimmung von der Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks und genau diese Inbetriebnahme soll definiert werden. Dass hier nun mit dem Begriff "Werk" nicht mehr von einem Kraftwerk, sondern von einem Stausee oder einem anderen Werk die Rede sein soll, erschliesst sich aus dem Wortlaut und der Logik des Vertrags nicht. Anderseits macht die Definition "ab dauernden Energieabgabe an Verbraucher" auch nur für ein Kraftwerk Sinn, zumal der Stausee nicht direkt Energie an die Verbraucher liefert, sondern der
- 19 - Strom ab den Zentralen resp. Kraftwerken an die Verbraucher geliefert wird. Schliesslich war schon im Bauprogramm vom Februar 1960 vorgesehen, dass die Inbetriebsetzung der Zentrale S _________ nach dem Teilstau (geplant 1965), aber rund zwei Jahre vor dem Vollstau (geplant im Jahr 1967) erfolgen soll (act. 96 f.). Dennoch hielt die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1961 fest, dass die Verleihung von der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks an gerechnet 80 Jahre dauere und demgemäss die Konzession voraussichtlich im Jahre 2046 auslaufen werde (Ordner grau, Anhang IX). Auch in einem Schreiben rund zwei Jahre später legte sie dar, dass die Verleihung von der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks an gerechnet 80 Jahre dauere und demgemäss die Konzession voraussichtlich im Jahre 2045 auslaufen werde (Ordner grau, Beleg Nr. 1). Im Schreiben vom September 1963 stützt sich die Beschwerdeführerin klarerweise auch auf die Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks, die für die Zentrale S _________ im Jahre 1965 geplant war und nicht etwa auf den Vollstau des Stausees X _________, der gemäss Bauprogramm erst für den Herbst 1967, allenfalls ein Jahr später, geplant war. Die Schreiben zeigen zudem auf, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung keineswegs immer von einem Ablauf der Konzession im Jahre 2049 ausging. 7.4 Die Gemeinde I _________ ersuchte das Bau- und Forstdepartement des Kantons Wallis mit Schreiben vom 6. Oktober 1965 den Zeitpunkt der dauernden Energieabgabe an Verbraucher festzulegen, zumal von der Kraftwerke X _________ ab dem 3. August 1965 die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk aufgenommen worden sei (Ordner grau, Beleg Nr. 6). Das Schreiben datiert rund 10 Jahre nach Abschluss der Konzession und rund zwei Monate nach der Mitteilung des Elektrizitätswerks betreffend die 220kV Leitung I _________-S _________. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin erachtete die Gemeinde I _________ bereits im Jahre 1965 dieses Datum als Beginn der Konzession. Demnach versuchten die Gemeinden nicht, den Beginn nun rückwirkend vorzuverlegen.
- 20 - 7.5 Die Konzessionsverträge stützen sich zudem nicht nur für den Beginn resp. die Dauer der Konzession auf die Inbetriebnahme der Kraftwerke, sondern auch für den Beginn der Lieferung von Gratisenergie an die Gemeinden. Alle Konzessionen sehen vor, dass die Beliehene den Gemeinden "von der Inbetriebnahme der Kraftwerke an" jährlich eine bestimmt Menge Gratisenergie zur Verfügung stellt (Art. 8 der Konzessionen). Die Bestimmung verwendet wiederum den Begriff Kraftwerke und legt den Zeitpunkt des Beginns der Gratisenergielieferung auf die Inbetriebnahme der Kraftwerke fest. 7.5.1 Bezüglich der Lieferung von Gratisenergie findet sich in den Akten ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Gemeinde J _________ vom 8. August 1966 betreffend die Gratisenergie für das Jahr 1965. Gemäss diesem Schreiben standen die Anlagen im Jahre 1965 nur teilweise in Betrieb. Gemäss Verleihungsbestimmungen hätten sie der Gemeinde ab Inbetriebnahme der Kraftwerke an eine bestimmte Menge Gratisenergie zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin offerierte eine Entschädigung für die Hälfte der der Gemeinde in einem Normaljahr zustehenden Gratisenergie (Ordner grau, Beleg Nr. 8). 7.5.2 Es ist naheliegend, dass es sich beim Zeitpunkt der Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks und der Inbetriebnahme der Kraftwerke um denselben handelt. So spricht Art. 8 der Konzessionen von Kraftwerken in der Mehrzahl und nicht nur von einem, resp. dem ersten Kraftwerk. Auch die Beschwerdeführerin ging daher von einer Inbetriebnahme der Kraftwerke im Jahre 1965 aus, wenn sie der Gemeinde J _________ eine Entschädigung für Gratisenergie für das Jahr 1965 zukommen liess. 8. Aus den Akten ist kein vom Wortlaut abweichender Parteiwille auszumachen, selbst wenn die Beschwerdeführerin einen solchen nun geltend zu machen versucht. Im Gegenteil zeigen die Schreiben der Gemeinden und der Beschwerdeführerin in den 60er Jahren klar auf, dass sämtliche Parteien vom Beginn der Konzession ab Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks ausgingen. Ihre heutige Darstellung resp. Auslegung entspricht weder dem Wortlaut der Konzessionen, noch ihren eigenen damaligen Aussagen (unter anderem Ordner grau, Beleg Nr.1 und Anhang IX). 9. Es ist erstellt, dass die Wasserkraftanlage X _________ aus dem Stausee X _________, den beiden Stufen resp. Kraftwerken S _________ und I _________, dem Ausgleichsbecken S _________ mit dazugehöriger Pumpstation und dem Nebenkraftwerk F _________ besteht (act. 10, 71 f., 81, 86). Die letzte Stufe resp. das letzte Kraft-
- 21 werk, das in Betrieb genommen wurde, ist die Zentrale S _________. Das Nebenkraftwerk F _________ wurde bereits 1960 in Betrieb genommen und das Kraftwerk I _________ Ende 1964 (Ordner grau, Anhang III und V). Mit Schreiben vom 30. Juli 1965 teilte die T _________ AG der Gemeinde I _________ mit, dass die Arbeiten an der 220 kV-Leitung S _________-I _________ abgeschlossen seien und diese ab dem 3. August 1965 dauernd unter Spannung stehen werde (Ordner grau, Beleg Nr. 5). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin zur Energieproduktion der Kraftwerke. Die im Jahre 1993 eingereichten Unterlagen zeigen, dass das Kraftwerk S _________ ab August 1965 Energie produzierte (Ordner grau, Annexe 2 zu Beleg Nr. 14); zunächst die erste Gruppe und ab November 1965 auch die zweite Gruppe. Der Schlussbericht über den Bau und die Inbetriebnahme der Anlagen der X _________ AG 1954-1969 hält fest, dass der Teilbetrieb in der Zentrale S _________ nach Probeläufen der ersten Gruppe (Gruppe II) am 9. August 1965 begonnen habe und nach den Probeläufen der zweiten Gruppe (Gruppe I) voll betriebsbereit war (act. 87). Auch der Geschäftsbericht der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 1964/65 hält fest, dass in der Zentrale S _________ eine der beiden Maschinengruppen seit Anfang August in Betrieb seien (Ordner grau, Anhang VI S. 9). 9.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, wenn auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks S _________ abgestellt werde, dann müsse auf den Zeitpunkt der vollen Inbetriebnahme, das heisst den Betrieb beider Gruppen, abgestellt werden. Das entspreche dem 1. Dezember 1965, zumal dann die Testphase der 2. Gruppe beendet worden sei. 9.2 Das Gesetz regelt diesen Fall. Die Eröffnung des Betriebs entspricht dem Zeitpunkt, da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt (Art. 46 Abs. 2 akWRG; Art. 49 Abs. 3 kWRG). Wie bereits ausgeführt, war das Gesetz zum Zeitpunkt der Abschlüsse und Genehmigungen der Konzessionsverträge jedoch noch nicht in Kraft, gilt aufgrund der Übergangsbestimmungen jedoch auch für Wasserrechte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verliehen wurden. 9.3 Die Konzessionen äussern sich hierzu nicht explizit. Wird auf den Wortlaut der Bestimmung in den Konzessionen abgestellt, so ist die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab dem Werk massgeblich. Gemäss der Energieproduktion des Kraftwerks S _________ im Jahre 1965 erfolgte bereits ab August 1965 eine dauernde Energieproduktion. Die Konzessionen sehen keine Mindestmenge an produzierter Energie vor oder,
- 22 dass das gesamte Kraftwerk, das heisst beide Gruppen, in Betrieb sein muss. Massgeblich ist einzig die dauernde Energieabgabe an Verbraucher. Eine solche ist ab dem 3. August 1965 erfolgt. Dass der Stausee zu diesem Zeitpunkt nur teilweise gefüllt war, steht dem nicht entgegen, zumal trotz des Teilstaus eine dauernde Energieabgabe erfolgen konnte. Gemäss Bauprogramm von 1960 war denn auch von Beginn an eine Inbetriebnahme des Kraftwerks S _________ mit Teilstau des Staudamms vorgesehen. Mithin kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks auch nichts aus der Verzögerung der Arbeiten am und um das Staubecken aufgrund des Gletscherabbruchs Ende August 1965 ableiten. Massgeblich für den Beginn der Konzessionsdauer ist einzig die Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks. 9.4 Die Konzessionen stellen für den Beginn der Zahlung der Wasserzinsen resp. der Revision der Wasserzinsen ebenfalls auf die Inbetriebnahme der Kraftwerke ab. 9.4.1 Der Wasserzins ist demnach ab Inbetriebnahme zu zahlen (Art. 7 der Konzessionen), wobei in einem Teil der Konzessionen steht: "Von der Inbetriebnahme des Kraftwerkes oder gegebenenfalls der Kraftwerke an" und in den anderen Konzessionen die Bestimmung wie folgt formuliert wurde: "von der Inbetriebnahme des die verliehene Wasserkraft nutzenden Kraftwerks an". Nach demselben Artikel kann der Wasserzins alle zehn Jahre revidiert werden. Die Konzessionen der Gemeinden B _________, C _________, D _________, E _________, G _________, H _________, I _________, J _________ und K _________ halten zudem fest, dass diese Revision erstmals zehn Jahre nach der Inbetriebsetzung des ersten Kraftwerks erfolgen kann. Der Art. 7 der Konzession der Gemeinde F _________ präzisiert, dass der Wasserzins alle zehn Jahre revidiert werden kann, erstmals zehn Jahre nach Inbetriebsetzung des ersten Kraftwerks der X _________-Anlage bzw. für das Kraftwerk F _________ erstmals zehn Jahre nach Inbetriebsetzung dieses Werkes. 9.4.2 Wie die Bestimmung zum Beginn der Konzessionsdauer ist auch bezüglich der Vereinbarung von Wasserzinsen von der Inbetriebnahme von "Kraftwerk(en)" die Rede und nicht etwa nur von Werk oder Werken. Der Wortlaut der Bestimmungen in den Konzessionen ist insofern klar. Im Gegensatz zum Beginn der Konzession ist jedoch für die Revision der Wasserzinsen nicht die Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks massgeblich, sondern diejenige des ersten Kraftwerks. 9.4.3 Betreffend die Revision des Wasserzinses findet sich in den Akten eine Korrespondenz der Kraftwerkbetreiber mit der Gemeinde I _________ (Ordner grau, Beleg Nr. 7). In einem Schreiben vom 8. August 1966 teilte die X _________ AG der Gemeinde
- 23 - I _________ ihren aufgrund der ab Ende Dezember 1964 effektiv für die Energieerzeugung genutzten Wassermenge berechnete Anteil und die auf diese Grundlage errechneten Wasserzinsen für das Jahr 1965 mit. Selbiges teilte die Beschwerdeführerin am 8. August 1966 auch der Gemeinde J _________ mit (Ordner grau, Beilage 3 zu Beleg Nr. 27). In einem Schreiben an die Gemeinde F _________ vom 17. März 1998 geht die X _________ AG davon aus, dass eine Revision des Wasserzinses erst nach Ablauf der 10-Jahresperiode auf den 1. Januar 2005 hin möglich ist (Ordner grau, Beleg Nr. 7). Dem "Département des Travaux publics" teilte die Beschwerdeführerin am 20. November 1974 ebenfalls mit, dass eine regelmässige, wenn auch sehr partielle, Nutzung der Kraftwerke am 1. Januar 1965 begonnen hätte, und sie daher den 1. Januar 1975 als Datum für die erstmögliche Anpassung des Wasserzinses erachten würden (Ordner grau, Beleg Nr. 9). 9.4.4 Aus den Schreiben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Inbetriebnahme des ersten Kraftwerks, nämlich I _________, auf den 1. Januar 1965 abstellte. Dies deckt sich mit der Energieproduktion. Gemäss Unterlagen der X _________ AG wurde die 1. Gruppe des Kraftwerks I _________ im Dezember 1964 in Betrieb genommen (Ordner grau, Annexe 2 zu Beleg Nr. 14). Die Inbetriebnahme der 2. Gruppe des Kraftwerks erfolgte dann erst im Juni 1965. Die Beschwerdeführerin stellte für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kraftwerks mithin auf die Inbetriebnahme der 1. Gruppe des Kraftwerks ab. Dies hielt sie auch so in ihrem Anleihenprospekt von 1965 (Ordner grau, Beilage 6 zu Beleg Nr. 27) fest: "Die untere Stufe mit der Zentrale I _________ nahm im Dezember 1964 den Teilbetrieb auf. (…) Seit Ende Dezember 1964 liefert die Zentrale I _________ bereits Energie in das Netz." Gemäss dem Prospekt war die Inbetriebsetzung der zur oberen Stufe gehörenden Zentrale S _________ für Mitte 1965 und die teilweise Füllung des Staubeckens für den Sommer 1965 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin zeigte der Burgergemeinde F _________ mit Schreiben vom 3. Mai 1965 an, dass mit dem Teilstau zwischen dem 10. und 20. Juni 1965 begonnen werde (Ordner grau, Beilage 7 zu Beleg Nr. 27). 9.5 Der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks (S _________) und mithin der Beginn der Konzession wird nach dem hiervor Ausgeführten auf den 3. August 1965 festgelegt. Der Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession ergibt sich aufgrund des festgelegten Beginns der Konzession und der vereinbarten Konzessionsdauer von 80 Jahren.
- 24 - 10. Nach dem Ausgeführten geht auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie fehl. Die Konzessionsdauer beträgt ab Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks an 80 Jahre. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des vom Staatsrats festgelegten Datum der Inbetriebnahme eine Verkürzung der Konzessionsdauer ableitet, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Das Ende der Konzession ergibt sich aus der vereinbarten Konzessionsdauer und dem vom Staatsrat festgelegten Beginn dieser Konzession. Es liegt daher keine Verletzung der Eigentumsgarantie und wohlerworbener Rechte vor. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. 11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie in Berücksichtigung des in E. 4 in fine Ausgeführten wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt. 11.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gemeinden haben sich nicht vernehmen lassen. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
- 25 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde D _________ sowie der Einwohnergemeinde I _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 2. Juli 2020