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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.04.2020 A1 19 191

3. April 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,253 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

A1 19 191 URTEIL VOM 3. APRIL 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Vize-Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ , gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________, (Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2019.

Volltext

A1 19 191

URTEIL VOM 3. APRIL 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Vize-Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry Schnyder, Richter sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ ,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________,

(Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 legte die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) die Karte für nivo-glaziale und geologische Naturgefahren öffentlich auf (Beleg Nr. 1). Dagegen erhob X _________ am 4. August 2017 Einsprache (Beleg Nr. 4). Er rügte, das Grundstück Nr. xxx habe sich bisher in der weissen Gefahrenzone befunden und komme neu nun in die blaue Zone zu liegen. Aus den aufgelegten Dokumenten ergebe sich nicht, aus welchen Gründen sein Grundstück neu in die blaue Zone eingeteilt werde und eine Begründung seitens der Gemeinde fehle, sodass er sich hierzu nicht äussern könne. Jedenfalls sei es für ihn nicht nachvollziehbar, zumal sich niemand erinnern könne, dass seine Parzelle je von einer Lawine betroffen gewesen wäre. Diese Umzonung führe zu einer grossen Wertverminderung seines Grundstücks. Er beantrage daher eine Begründung der Gemeinde und das Belassen seines Grundstücks Nr. xxx in der weissen Gefahrenzone. B. Die Gemeinde lud am 7. November 2017 zu einer Einspracheverhandlung (Beleg Nr. 2). Aufgrund dieses Gesprächs beantragte die Gemeinde der zuständigen kantonalen Dienststelle die Versetzung der gelben Gefahrenzone in Richtung Süden, sodass die zweite Häuserreihe in der gelben Gefahrenzone und nur die erste Häuserreihe in der blauen Zone zu liegen komme (Belege Nr. 3, 8). Das Planungsbüro B _________ AG nahm mit Schreiben vom 5. März 2018 zu den Einsprachen Stellung (Beleg Nr. 7). Nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens trat der Staatsrat mit Entscheid vom 26. September 2018 mangels berücksichtigungsfähiger Begründung auf die Einsprache nicht ein und genehmigte die nivo-glaziale und geologische Gefahrenzonen auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ (Beleg Nr. 16). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde von X _________ gegen den Staatsratsentscheid mit Urteil vom 3. Juli 2019 gut, hob den Staatsratsentscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 232 vom 3. Juli 2019). C. Mit Entscheid vom 14. August 2019 wies der Staatsrat die Einsprache ab, hob den Plangenehmigungsentscheid vom 26. September 2018 hinsichtlich der Einsprachebehandlung von X _________ auf und ersetzte die Erwägungen durch diejenigen des aktuellen Staatsratsentscheids. Er hielt zudem fest, dass der Plangenehmigungsentscheid im Übrigen unverändert bleibe (act. 17; Beleg Nr. 18).

- 3 - D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 1 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. August 2019 sowie der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 26. September 2018 betreffend die nivoglazialen und geologischen Gefahrenzonen der Gemeinde A _________ seien aufzuheben. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien vom Staat Wallis und von der Gemeinde A _________ zu tragen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Wallis und der Gemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Er führte aus, gemäss Amtsblatt seien nur "Pläne und Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und Bauauflagen in den Gefahrenzonen" aufgelegen, entgegen den Behauptungen des Staatsrats nicht aber ein technischer Bericht, insbesondere nicht derjenige der C _________ SA, den die Gemeinde in ihren Schreiben erwähnte. Im Auflagedossier befinde sich mithin keinerlei Begründung, warum seine Parzelle in die blaue Gefahrenzone eingeteilt wurde, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem stütze sich die Gefahrenkarte nicht auf ein aktuelles Gutachten. Die Expertise der C _________ SA sei von 2009 und entsprechend nicht nach den heutigen Erkenntnissen und Methoden erstellt worden. Die Gefahrensituation sei nicht umfassend und vertieft untersucht und der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden. Auch aus der Historie und den vom Staatsrat genannten Lawinenereignisse lasse sich keine mittlere Gefährdung des Grundstücks Nr. XXX herleiten. Das Grundstück sei noch nie von einer Lawine betroffen gewesen. E. Der Staatsrat reichte am 16. Oktober 2019 seine Beschwerdeantwort ein (act. 42 ff.). Das Auflagedossier habe alle im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Dokumente enthalten, somit auch den technischen Bericht der B _________ AG. Es ergebe sich daher bereits aus dem Auflagedossier eine Begründung für die Einteilung der Parzelle Nr. xxx in die blaue Gefahrenzone. Gemäss Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zonen vom 7. Juni 2010 müsse der technische Bericht nicht aufgelegt werden, wobei zugestanden werden müsse, dass ohne den Bericht wesentliche Fragen unbeantwortet bleiben würden. Selbst wenn der technische Bericht jedoch nicht aufgelegen sein sollte, so wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Entscheid des Staatsrats vom 26. September 2018 vom Bericht Kenntnis erhalten habe und entsprechend Einsicht in die Akten habe nehmen können. Die B _________ AG habe einen eigenständigen und unabhängigen Bericht erstellt und der Bericht der C _________ SA sei nicht

- 4 verwendet worden, da dieser veraltet sei. Dieser habe folglich nicht öffentlich aufliegen müssen. Der Beschwerdeführer negiere den technischen Bericht in seinen Ausführungen und setze sich nicht mit diesem auseinander. Dieser sei vollständig, umfassend und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Er enthalte eine ausführliche Darstellung der historischen Ereignisse. Die Behauptungen des Beschwerdeführers würden diese wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht entkräften. Insbesondere biete er auch keinen Beleg für diese Behauptungen, wie beispielsweise ein entsprechendes Gutachten bezüglich seiner Parzelle. Eine vertiefte Untersuchung sei möglich, müsse aber auf Kosten des Eigentümers erfolgen. Die Gemeinde wies in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 47) darauf hin, dass es sich bei der Lawine vom xxx. Dezember 1981 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um eine Nasslawine sondern um eine Staublawine gehandelt habe. Entsprechend habe der Beschwerdeführer falsche Schlüsse bezüglich seines Grundstücks und der Gefahrenzone gezogen. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Januar 2020 (act. 53 ff.). Er betonte erneut, dass es an einer Begründung der Zonenänderung fehle. Weiter rügt er, dass die Gasex- Lawinensprenganlage nicht berücksichtigt worden sei und sich auch bei der Einsicht in das Auflagedossier auf der Gemeinde kein technischer Bericht bei den Akten befunden habe. Ein technischer Bericht der B _________ AG sei nicht Bestandteil des Auflagedossiers gewesen und sei ihm nicht bekannt. Das Fehlen des technischen Berichts stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Er wiederholte, dass keines der vom Staatsrat genannten Lawinenereignisse zu einer Gefährdung der Parzelle Nr. xxx geführt habe und daraus keine Evidenz der Gefährdung des Grundstücks durch Staublawinen mittlerer Intensität abgeleitet werden könne. Zudem werde ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gutachten als "Parteigutachten" in Zweifel gezogen und würde letztlich unbeachtlich bleiben. Sei ein Eigentümer mit der Einteilung in die Gefahrenzone nicht einverstanden, sei es seines Erachtens Sache der Behörde, die entsprechende vertiefte Untersuchung in Auftrag zu geben. Er stamme aus einer in A _________ alteingesessenen Familie und sei dort aufgewachsen. Seine Stellungnahme beruhe auf eigenen Erfahrungen und auch Gesprächen mit zahlreichen älteren ortsansässigen Personen. G. Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Duplik (act. 69). Auf erneute Aufforderung hin hinterlegte er am 10. März 2020 Kopien der Akten und am 12. März 2020 die Originalakten (act. 71 f. und 79 f.). Am 17. März 2020 holte das Kantonsgericht bei D _________ und E _________ Auskunft ein (act. 86 ff. und 89 ff.). Beide

- 5 - Auskunftspersonen hinterlegten ihre Antworten am 20. März 2020 (Postaufgabestempel; act. 94 f. und 96 f.) beim Gericht. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats über die Einsprachen und die Genehmigung des Gefahrenzonenplans ist gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG; SGS/VS 721.1), auf welches Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWNg; SGS/VS 921.1) verweist, beim Kantonsgericht anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx (act. 27 f.), welches von der weissen in die blaue Gefahrenzone eingeteilt wurde, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 6 - 3. Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug der Akten der Vorinstanz sowie des Dossiers A1 18 232 des Kantonsgerichts, die Befragung von D _________, Vater des Beschwerdeführers, des Leiters des Bauamts E _________, von F _________ und von ihm selbst, eine Ortsschau sowie die Erstellung eines Gutachtens betreffend die Lawinengefährdung des Grundstücks Nr. xxx in A _________. Der Staatsrat beantragt ebenfalls den Beizug der Verfahrensakten A1 18 232 sowie die Befragung des für die öffentliche Auflage zuständigen Gemeindemitarbeiters und von H _________ der B _________ AG. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten genommen und das Dossier des Kantonsgerichtsverfahren A1 18 232 hinzugezogen. Der Staatsrat hat die Vorakten hinterlegt. Bei D _________, Vater des Beschwerdeführers und E _________, Leiter des Bauamts in der Gemeinde A _________, wurden vom Kantonsgericht schriftliche Auskünfte eingeholt. Weiter wird die Einvernahme von F _________ beantragt. Dieser habe viele Jahre bei der Bergbahn gearbeitet und könne sich zu den diversen vom Staatsrat aufgeführten Lawinenereignissen aus eigener Erfahrung äussern. Diese sind dokumentiert und wurden von der B _________ AG berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, was die Ausführungen von F _________ zur Klärung des http://links.weblaw.ch/de/BGE-140-I-99 http://links.weblaw.ch/de/BGE-140-I-99 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-III-324 http://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-229 http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-140 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-I-153 http://links.weblaw.ch/de/ZWR-2009%20S.46 http://links.weblaw.ch/de/1A.87/2006 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-I-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-II-425 http://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-229 http://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-229 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-I-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-II-425

- 7 - Sachverhalts noch beitragen könnten. Dasselbe gilt, soweit die Einvernahme von D _________ zu den Lawinenereignissen beantragt wurde. Schliesslich wird die Befragung von H _________ der B _________ AG und die Befragung des Beschwerdeführers angeboten. Die B _________ AG hat im Rahmen der Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht (A1 18 232) diverse Stellungnahmen abgegeben und ihre Berechnungen und Evaluation begründet. Auch der Beschwerdeführer konnte sich in seinen Rechtschriften ausführlich äussern. Eine Einvernahme würde diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringen. Was mittels einer Ortsschau bewiesen werden soll, ist unklar. Die Gefährdung des Grundstücks kann nicht mittels einer Ortsschau eruiert werden, sodass der Augenschein weder eine rechtserhebliche Tatsache beweisen kann, noch dem besseren Verständnis des Gerichts dient, zumal sich die Lage des Grundstücks bereits aus den Plänen und den Akten ergibt. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach dem Gesagten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Einteilung seines Grundstücks von der weissen in die blaue Gefahrenzone sei nicht begründet worden. Zudem sei der technische Bericht nicht öffentlich aufgelegen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen

- 8 seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die von einer Verfügung betroffene Person hat zudem das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV das weitergehende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1). 4.3 Der Staatsrat argumentierte, der technische Bericht sei nicht Gegenstand des Auflagedossiers, gab jedoch zu, dass ohne den technischen Bericht wesentliche Fragen unbeantwortet bleiben würden. Der Staatsrat nimmt zudem an, dass der technische Bericht aufgelegen sei, da er im Inhaltsverzeichnis des Auflagedossiers genannt werde. Es ist fraglich, ob der technische Bericht, als entscheidrelevantes Dokument, welches massgeblich der Begründung und Nachvollziehbarkeit der Gefahrenkarte dient, entgegen den Richtlinien, nicht dennoch aufzulegen wäre, wobei diese Frage in casu offengelassen werden kann.

- 9 - E _________, Mitarbeiter der Gemeinde konnte zur Auflage des Dossiers keine Angaben machen. Seine Beantwortung der Fragen fiel äusserst knapp aus. Er sei nicht der zuständige Mitarbeiter gewesen und es sei seitens der Gemeinde auch nicht definiert worden, wer dafür zuständig sei. Er gab an, keine Ahnung zu haben, welche Unterlagen und Dokumente öffentlich aufgelegen waren und zur Einsicht offengestanden hätten. Auf die konkrete Nachfrage, ob der technische Bericht nivo-glaziale Gefahrenzonen Bestandteil des Auflagedossiers gewesen sei, gab E _________ an, keine Einsicht in das Dossier gehabt zu haben, jedoch davon auszugehen, dass Personen in diesen Einsicht haben konnten. Weiter gab er an, keine Ahnung zu haben, ob der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter oder D _________ Einsicht in das Dossier genommen hätten oder welcher Mitarbeiter bei der Einsichtnahme anwesend gewesen wäre (zum Ganzen act. 96). D _________ gab an, dass er bei E _________ vorbeigegangen sei, als er gehört habe, dass ein Dossier wegen Gefahrenzonen aufliegen würde. Das sei ungefähr Mitte Juli 2017 gewesen. E _________ habe ihm den Plan mit der neuen blauen Gefahrenzone gezeigt. Einen technischen Bericht habe er nicht gesehen und sei ihm nicht gezeigt worden (act. 94). Die Aussagen der befragten Auskunftspersonen konnten die Sachlage nicht klären. Dass sich der Gemeindemitarbeiter nicht mehr erinnern kann, ist angesichts der verstrichenen Zeit von fast drei Jahren und der Tatsache, dass die Auflage des Dossiers und die Einsichtnahme durch Personen für ihn kein besonderes Ereignis darstellten, glaubwürdig. D _________ konnte zwar konkretere Angaben machen, er erklärte jedoch nur, dass der Bericht ihm nicht gezeigt worden sei, resp. er diesen nicht gesehen habe. Ihm sei nur der Plan gezeigt worden. Neben dem Plan waren jedoch noch weitere Unterlagen in dem Auflagedossier, zum Beispiel weitere Pläne zu den geologischen und nivo-glazialen Gefahrenzonen und die Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen. Es ist unklar, warum ihm diese nicht gezeigt wurden resp. warum ihm nicht das ganze Auflagedossier zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der technische Bericht nicht aufgelegen wäre resp. nicht Teil des Auflagedossiers gewesen ist. Der technische Bericht ist im Inhaltsverzeichnis des Auflagedossiers aufgeführt. Die Gemeinde bestätigte mit Unterschrift auf dem Auflagedossier, dass dieses vom 7. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufgelegt worden ist (Beleg Nr. 1). Dies spricht klar dafür, dass der technische Bericht aufgelegen ist. Die Frage kann vor-

- 10 liegend nicht abschliessend geklärt werden. Selbst beim Fehlen des technischen Berichts im Auflagedossier könnte dieser Mangel jedoch geheilt werden, wie die Ausführungen unter E. 4.5 hiernach zeigen. 4.4 Der technischen Bericht nennt die Lawinenzüge und zählt die bekannten Lawinenereignisse dieser Lawinenzüge sowie deren Folgen auf. Er zeigt auch, welche Gebiete auf Grund der jeweiligen Lawinenzüge in welche Gefahrenzonen eingeteilt werden, wobei die Abbildungen relativ klein sind. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 7. November 2017 erklärte H _________ der B _________ AG sowie die Vertreter der Gemeinde dem Beschwerdeführer, dass sich die blaue Zone aufgrund von Staublawinen und weniger aufgrund einer Gefahr von Fliesslawinen rechtfertige und dass mechanisch ausgelöste Sprengungen bei der Erarbeitung der Gefahrenkarte nicht berücksichtigt werden dürften (Beleg Nr. 2). Damit erhielt der Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Staatsratsentscheids eine Begründung für die Zuteilung seines Grundstücks in die blaue Gefahrenzone. Die B _________ AG nahm mit Schreiben vom 5. März 2018 Stellung zu den Einsprachen (Beleg Nr. 7). Sie hielt zunächst fest, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers im Einflussbereich von Lawinen in den Zügen J _________ und L _________ befindet. Im Lawinenzug L _________ seien mehrere Lawinenabgänge dokumentiert, die bis ins bewohnte Gebiet I _________ vorgestossen seien. Im Lawinenzug J _________ seien weniger Ereignisse als im Lawinenzug L _________ dokumentiert, wobei das grösste Ereignis am 1. April 1981 stattgefunden habe. Die Neuzuordnung in die blaue Gefahrenzone werde durch Staublawinen mittlerer Intensität begründet, was aus der Lawinengeschichte abgeleitet werden könne. Der Staatsratsentscheid vom 14. August 2019 hält fest, dass das Grundstück in den Lawinenzügen J _________ und L _________ liege und nennt zudem diverse Lawinenereignisse der Vergangenheit und begründet, warum die Lawinenmauer bei Staublawinen nicht berücksichtigt werden kann. Die Gefährdungsabschätzung sei durch ein spezialisiertes Büro und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und im Einklang mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden. Der Staatsratsentscheid begründet daher nachvollziehbar die Einteilung des Grundstücks in die blaue Gefahrenzone und setzt sich mit der Einsprache auseinander. Der Beschwerdeführer war schliesslich in der Lage, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen beim Kantonsgericht anzufechten. Damit hat der Staatsrat seiner Begründungspflicht Genüge getan, zumal er sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.

- 11 - 4.5 Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte jedoch, wie nachstehende Ausführungen zeigen, geheilt werden. 4.5.1 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfahrensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen, 3. A. 2008, N. 60 zu Art. 29 BV). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die strittige Frage über eine gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem Umfang vornehmen kann (Alain Griffel, Kommentar VVRG, 3. A., N. 38 zu § 8). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf („…une vaine formalité“: Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2) und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d). Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz somit selbst dann heilen, wenn die Kognition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 95 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 96 E. 2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine Rechtskontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Die Heilung einer Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., N. 60 zu Art. 29 BV). http://links.weblaw.ch/de/8C_792/2016 http://links.weblaw.ch/de/1C_203/2017 http://links.weblaw.ch/de/1C_184/2016 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195 http://links.weblaw.ch/de/BGE-132-V-387 http://links.weblaw.ch/de/BGE-116-V-182

- 12 - 4.5.2 Der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats ist dem Beschwerdeführer eröffnet worden. Spätestens bei der Ausarbeitung der Beschwerde an das Kantonsgericht im Verfahren A1 18 232 hätte der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten nehmen können. Weshalb ihm das nicht möglich gewesen sein soll, legt er nicht dar. Es liegt diesbezüglich jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.3). Aber auch während des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens A1 18 xxx hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die vollständigen Akten des Projektdossiers einzusehen. Mit Schreiben vom 26. August 2019 wurde ihm die Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 20. August 2019 und des Staatsrats vom 21. August 2019 mit dem Verzeichnis der beim Gericht hinterlegten Akten zugestellt. Gleichzeitig wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Akten zur Einsicht offenstehen (A1 18 232, Schreiben des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2019). Der Beschwerdeführer hatte schliesslich nach der Rückweisung der Angelegenheit an den Staatsrat auch im vorliegenden Verfahren erneut die Gelegenheit, die Akten beim Staatsrat oder beim Kantonsgericht einzusehen. Ihm wurde vom Kantonsgericht erneut das Verzeichnis der beim Gericht hinterlegten Akten zugestellt, mit dem Verweis, dass die Akten zur Einsicht offenstehen (act. 75). Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen und die Akten, insbesondere den technischen Bericht, von dem er geltend macht, diesen nicht zu kennen, einzusehen. 4.5.3 Nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher Akten seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Entscheid des Kantonsgerichts ergänzen konnte und seine Rügen durchwegs Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen, zu deren Beurteilung das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und es so mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die Vorinstanz, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstanden und wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls vor Kantonsgericht geheilt worden (Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010; BGE 133 I 204 E. 2.2, 2.3; 130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; 124 II 132 E. 2; 118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.). Aufgrund dessen sowie angesichts der hinreichend geklärten Sachlage erscheint eine Neuauflage und eine Neubeurteilung durch den Staatsrat als Plangenehmigungsbehörde nicht notwendig. Sie käme einem formalistischen Leerlauf gleich. 5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Gefahrenkarte sei nicht umfassend und vertieft abgeklärt worden. Eine vertiefte Untersuchung müsse nicht er auf eigene Kosten

- 13 in Auftrag geben, es sei Aufgabe der Behörde, eine solche in Auftrag zu geben, wenn ein Einsprecher die Einteilung seines Grundstücks in eine Gefahrenzone anzweifle. Aus den vom Staatsrat genannten Lawinenereignissen lasse sich keine mittlere Gefährdung für sein Grundstück herleiten. Sein Grundstück sei noch nie von einer Lawine betroffen gewesen, was er aus eigener Erfahrung, der Erfahrung seiner Familie sowie älteren Dorfbewohnern berichten könne. 5.1 Art. 1 Abs. 1 lit. e kGWNg bezweckt die Sicherstellung der Abwehr von Naturgefahren zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten im Falle von Lawinen, Bodeninstabilitäten und bei Murgängen in Wasserläufen im Wald. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsbereiche, die der Gesetzgebung über den Wasserbau (Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007 [kWBG; SGS/VS 721.1]) unterstellt sind. Art. 41 Abs. 3 kGWNg verweist für die öffentliche Auflage und die Ausscheidung der Gefahrenzonen auf das Verfahren gemäss der Gesetzgebung über den Wasserbau. 5.2 Die Gefahrenzonen werden durch Pläne und Vorschriften beschrieben, welche die Eigentumsbeschränkungen und die baulichen Anforderungen festlegen (Art. 14 der Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 [kWBV; SGS/VS 721.100]; Art. 31 Abs. 1 kRPG). Als Gefahrenkarten gelten technische Dokumente, die als Grundlage für die Ausscheidung der Gefahrenzonen dienen (Art. 14 kWBV). Die Pläne der Gefahrenzonen bezeichnen insbesondere die Art der Gefahr, die Gefahrenstufen erstellt nach Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit sowie die wichtigsten schutzwürdigen Objekte, insbesondere die Wohn-, Industrie-, und Gewerbezonen, die Infrastrukturen und empfindlichen Objekte sowie die weiteren Zonen menschlicher Tätigkeit, die geschützt werden müssen (Art. 15 Abs. 1 kWBV). Die Gefahrenkarten werden ausserhalb der Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000, beziehungsweise 1:2'000 innerhalb der Bauzone erstellt (Art. 15 Abs. 2 kWBV). Gefahrenzonenpläne dürfen einzig die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung real existierende Gefährdung wiedergeben, nicht jedoch eine allfällige künftige Gefahr (Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zone vom 7. Juni 2010 des Departements für Verkehr Bau und Umwelt des Kantons Wallis [nachfolgend kantonale Richtlinie], Ziff. 5.5). Die Vorschriften legen die nötigen Anforderungen fest, um die Sicherheit von Personen, Tieren und bedeutenden Sachwerten zu gewährleisten. Innerhalb der Zonen mit erhöhter Gefahr wird keine Baute bewilligt. Die zuständige kantonale Dienststelle legt in ihrer Vormeinung ausnahmsweise aufgrund eines Gutachtens für den gesamten Perimeter die Möglichkeiten und die Voraussetzungen für die Überbauung in diesem Perimeter

- 14 fest. In den Zonen mit mittlerer Gefahr wird für jeden Neubau, Umbau einer bestehenden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsänderung ein Gutachten eines spezialisierten Büros verlangt. Dieses Gutachten, das als Grundlage für die Erstellung der Vormeinung der zuständigen kantonalen Dienststelle dient, schlägt entsprechend den möglichen Gefahren die baulichen Anforderungen vor. In den Zonen mit geringer Gefahr oder mit Restgefährdung können fallweise Schutzmassnahmen (Verstärkung der Bauten, Verkehrsbeschränkungen usw.) verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 bis 4 kWBV). Begleitet werden die Pläne und Vorschriften von einem technischen Bericht, in dem beschrieben wird, wie die Gefahrenkarte hergestellt wurde (kantonale Richtlinie, Ziff. 4.4). Dabei sind die Hypothesen und die berücksichtigten Szenarien darzustellen und Aussagen über die zu erwartende Genauigkeit, mit welcher sich die Perimeter bestimmen lassen, zu machen. Der technische Bericht hat zudem einen Überblick über die aktiven Schutzmassnahmen und organisatorischen Massnahmen und wie diese zu planen sind zu geben und sollte eine Gesamtübersicht über die bereits genehmigten, die dem Genehmigungsverfahren unterstehenden und die noch zu untersuchenden Gefahrenzonen bieten. Es werden drei Gefahrenstufen unterschieden und durch die Farben rot, blau und gelb gekennzeichnet (kantonale Richtlinie, Anhang 1, zu nivo-glaziale Gefahr; Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten, Bundesamt für Forstwesen, Eidgenössisches Institut für Schnee- und Lawinenforschung, 1984, [nachfolgend eidgenössische Richtlinie], Ziff. 3.32-3.35): Rote Zone a) Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei unter 300 Jahren mit Druckeinwirkungen grösser oder gleich 300 kN/m2 b) Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei unter 30 Jahren mit Druckeinwirkungen zwischen 3 und 30 kN/m2 Blaue Zone a) Lawinenwahrscheinlichkeit liegt zwischen 30 und 300 Jahren mit Druckeinwirkungen zwischen 3 und 30 kN/m2 b) Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei unter 30 Jahren mit Druckeinwirkungen unter 3 kN/m2

- 15 - Gelbe Zone a) Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei über 30 Jahren mit Druckeinwirkungen unter 3 kN/m2 b) Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei über 300 Jahren Im weissen Gebiet sind nach menschlichem Ermessen keine Lawinenwirkungen zu erwarten (eidgenössische Richtlinie, Ziff. 3.35; Bundesamt für Raumentwicklung/Bundesamt für Wasser und Geologie/Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.], Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, 2005, Ziff. 3.2). Die Bearbeitungstiefe einer Gefahrenkarte ist hoch. Sie enthält detaillierte Angaben über Ursachen, Ablauf, räumliche Ausdehnung, Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit von Naturgefahren. Sie zeichnet sich zudem durch eine hohe Abgrenzungsgenauigkeit (parzellengenau) aus (eidgenössische Richtlinie, Ziff. 3.2). 5.3 Der technischer Bericht beschreibt die Lawinenzüge, die die Gemeinde betreffen, unter anderem auch die Lawinenzüge J _________ und L _________. Neben den historischen Ereignissen enthält jeder Lawinenzug unter anderem eine Karte, auf der die Lawinengefahrenzonen abgebildet sind. Die B _________ AG nahm am 5. März 2018 zur Einsprache und am 9. Dezember 2018 im Verfahren A1 18 232 zu der Beschwerde Stellung. Sie führte aus, die Lawinengefährdung des Grundstücks Nr. xxx werde durch Lawinen aus den Lawinenzügen J _________ und L _________ begründet. Die Lawinensprengungen seien nicht berücksichtigt worden. Die B _________ AG nennt diverse Lawinenereignisse im Lawinenzug L _________ aus den Jahren 1972, 1974, 1979, eine Fallawine mit besonderer Wucht am xxx. Dezember 1981 sowie eine Staublawine aus dem Jahre 2014 und eine künstlich ausgelöste Lawine aus dem Jahr 2018. Aus diesen Lawinen habe eine sehr schwache bis mittlere Gefährdung für das Grundstück des Beschwerdeführers resultiert. Solche Abgänge seien jedoch sehr häufig. Im Lawinenzug J _________ sei je ein Niedergang im Jahre 1955 sowie 1981 dokumentiert, die zu Schäden geführt hätten. Die Wiederkehrdauer der grössten Niedergänge werde auf seltener als 30 Jahre geschätzt. Die Parzelle Nr. xxx sei bereits durch häufige ca. 30-jährliche Staublawinen schwach (< 3kN/m3) gefährdet worden (Feld 3 in der Matrix) und eine mittlere Staublawinengefährdung durch seltene bis sehr seltene 100- bis 300-jährliche L _________lawinen- und J _________-Szenarien seien plausibel (Feld 4 der Matrix). Daraus ergebe sich gemäss untenstehender Matrix eine Einstufung in die blaue Zone.

- 16 -

Schliesslich hielt die B _________ AG fest, die Ablenkdämme und -mauern könnten nur bei Fliesslawinen, nicht aber bei Staublawinen berücksichtigt werden. Die Wirkung von Gebäuden gegen Staublawinen sei als gering einzustufen. Bei der Ausarbeitung von Lawinengefahrenkarten könne die Wirkungen von Lawinensprengungen, sei es durch fixe Anlagen oder durch Helikopterflüge, nicht berücksichtigt werden. 5.4 Die Gefahrenkarte ist aufgrund der evaluierten Gefahr und den in den kantonalen und eidgenössischen Richtlinien festgelegten Parametern festzulegen. Inwiefern jedoch die diesbezüglichen fachlichen Ausführungen der B _________ AG unzutreffend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Grundstück sei noch nie von einer Lawine betroffen gewesen, vermag keine ernsthaften Zweifel an den Darlegungen der B _________ AG zu begründen. Im Übrigen widerlegt bereits das von der B _________ AG in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2018 genannte YouTube Video der Staublawine vom Jahr 2014 ("Avalanche à A _________ von K_________, hochgeladen am 4. März 2014); diese Behauptung. Im Video ist zu sehen, wie eine Staublawine über die Terrasse des Grundstücks des Beschwerdeführers fegt. Zudem überlagern sich auf dem Grundstück Nr. xxx die Gefahrenzonen der Lawinenzüge L _________ und J _________. Bereits jeder Lawinenzug für sich begründet die Einteilung des Grundstücks in die blaue Lawinenzone. Die B _________ AG hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Grundstück des Beschwerdeführers in die blaue Lawinengefahrzone eingeteilt wurde. 5.5 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich, die Behörde hätte ein zusätzliches Gutachten in Auftrag geben müssen und es sei nicht an ihm, ein Parteigutachten einzureichen, welches dann vom Staatsrat in Zweifel gezogen und unbeachtlich bleiben würde.

- 17 - 5.5.1 Art. 31 Abs. 4 kRPG besagt, dass der Grundeigentümer den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. Die kantonale Richtlinie nimmt Art. 31 Abs. 4 kRPG unter Punkt 4.2.2.1 und unter Punkt 3 des Anhangs 3 auf. Die Richtlinie führt aus, dass der Eigentümer eines Baugrundstücks den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung seines Grundstücks und des Zugangs zu seinem Grundstück durch Sicherheitsmassnahmen angemessen berücksichtigt worden ist oder dass die Massnahmen überflüssig geworden sind, weil sich die Gefahrenlage günstig entwickelt hat. Art. 31 Abs. 4 kRPG räumt dem Grundeigentümer die Möglichkeit ein, den Nachweis zu erbringen, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift konzipiert. Dem Eigentümer steht es frei, eine Expertise erstellen zu lassen, er ist aber nicht dazu verpflichtet. Diese kantonale Bestimmung steht im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie der Mitwirkungspflicht, welche gemäss VVRG gelten. Die Verteilung der Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat. In Anlehnung an Art. 8 ZGB gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei eine behauptete Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. 5.5.2 Die Vorinstanz hat die Gefahrenlage für die Parzellen des Beschwerdeführers gestützt auf die erstellten Pläne, den detaillierten technischen Bericht sowie Einschätzungen der kantonalen Fachbehörden genügend abgeklärt. Sie hat damit ihre Beweispflicht erfüllt. Folglich durfte sie auch von der Erhebung weiterer Beweise, insbesondere einer grundstückspezifischen vertieften Abklärung für die Parzelle Nr. xxx, absehen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine eigene Expertise einzureichen, und so die Abklärungen der Behörden in Frage zu stellen und seine Behauptungen zu belegen, keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen des Zivilprozesses stellt ein Privatgutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433 E. 2.6). Selbst wenn nach Art. 28 Abs. 1 lit. a VVRG betreffend den Beweis die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung subsidiär anwendbar sind, handelt es sich vorliegend nicht um einen Zivilprozess, sondern um ein Verwaltungsverfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 17 Abs. 1 VVRG gilt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht nach vorgegebenem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351). Indes ist das Gericht verpflichtet, wie bei jeder substantiiert vorgetragenen Einwendung gegen ein

- 18 - Gutachten, im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das eingereichte Parteigutachten die Schussfolgerung des gerichtlichen Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351). Vorliegend besteht kein gerichtliches Gutachten. Es liegt jedoch ein von einer Behörde in Auftrag gegebene Gefahrenkarte vor, die von einem spezialisierten Büro erarbeitet wurde. Ein Parteigutachten, welches das Gericht entsprechend würdigen könnte und welches die Gefahrenkarte hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx in Frage stellen würde, wurde, wie bereits ausgeführt, nicht eingereicht. Hingegen müsste das Gericht ein solches Parteigutachten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers durchaus im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Allein die Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch keine Zweifel an der fachlichen Einschätzung der B _________ AG zu begründen. 6. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr auferlegt wird. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 19 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 3. April 2020

A1 19 191 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.04.2020 A1 19 191 — Swissrulings