A1 19 106
URTEIL VOM 13. DEZEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen
X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________
(Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2019.
- 2 - Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2018 legte die Gemeinde A _________ (nachfolgend: Gemeinde) den Gefahrenzonenplan für die nivo-glazialen und geologischen Naturgefahren öffentlich auf (Beleg Nr. 3 Staatsrat), wobei sie mitteilte, dass das durch öffentliche Auflage der nivo-glazialen und geologischen Gefahrenzonen im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 eröffnete Genehmigungsverfahren gegenstandlos werde. Die Einsprachen würden dahinfallen und müssten bei fortdauernder Beschwer erneut erhoben werden. Dagegen erhob X _________ am 20. November 2018 Einsprache (Beleg Nr. 6). In seiner Einsprache führte er aus, dass seine Parzellen Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4, xx5 und xx6 durch ein im Jahr 2014 erstelltes Steinschlagschutznetz vor Steinschlag geschützt seien. Aus diesem Grund seien die unterhalb des Schutznetzes liegenden Parzellen aus der roten Gefahrenzone zu entfernen und der sicheren Wohnzone zuzuweisen. B. Mit Plangenehmigungsentscheid zu den geologischen und nivo-glazialen Gefahrenzonen vom 17. April 2019 (eröffnet am 25. April 2019) entschied der Staatsrat Folgendes (Beleg Nr. 10): «1. Die Pläne zu den geologischen (21. September 2018) und mit nivo-glaziale Gefahrenzone (August 2016) auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ (Pläne 1:10'000 - 1:2'000) sowie die zugehörigen Vorschriften werden genehmigt. 2. Die eingereichten Einsprachen gegen die Planentwürfe werden, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 3. Die zurückgenommene Einsprache wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Gemeinde A _________ übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) der genehmigten Gefahrenzonen sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung. 5. Jedes Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone ist dem zuständigen kantonalen Organ zur Abgabe einer Vormeinung zu unterbreiten. Es obliegt dem Gesuchsteller eines solchen Bauvorhabens, mittels einer Expertise nachzuweisen, dass sein Projekt die Anforderungen zum Schutz vor geologischen Gefahren erfüllt. 6. Die Gemeinde A _________ nimmt den Übertrag dieser Zonen als Hinweis in den Zonennutzungsplan vor. Wo Gefahren- und Bauzone sich überschneiden, sind die betreffenden Gebietssektoren im Zonennutzungsplan zu kennzeichnen und in der zugehörigen Legende ist zu vermerken, dass die Gefahrenzone gegenüber der Bauzone Vorrang hat. In Informationen an die Öffentlichkeit macht die Gemeinde ausdrücklich auf solche Situationen aufmerksam. Sie
- 3 nimmt die Vorschriften in den Anhang ihres Bau- und Zonenreglements (GBZR) auf und fügt einen entsprechenden Artikel in das Reglement ein, der auf sie verweist. 7. Für diesen Entscheid gelten folgende Auflagen und Bedingungen: Raumentwicklung Im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung der Gemeinde A _________ ist die Bauzonengrenze an die Grenze namentlich der roten Gefahrenzone anzupassen, was insbesondere im Gebiet B _________ bei den Parzellen Nr. xx2, xx7 und xx8 und im Gebiet Schüfelti bei der Parzelle Nr. xx9 (Konflikt mit der geologischen Gefahrenzone) sowie im Gebiet Hofmatte bei den Parzellen Nr. xx10 und xx11 (Konflikt mit der nivo-glazialen Gefahrenzone) der Fall ist. Die Grenzen der Bauzonen in den Gefahrenzonenplänen sind als mit hinweisendem Charakter zu betrachten (Art. 31 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1)). Für eine genaue Beurteilung ist der vom Staatsrat homologierte Nutzungs- und Zonennutzungsplan massgebend. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 938.-- (Gebühren Fr. xx9.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.» C. Gegen den Entscheid des Staatsrates liess X _________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Das Kantonsgericht Wallis setzt X _________ eine Frist bis zum 30.9.2019, um eine Expertise im Sinne von Art. 31 kRPG beizubringen. 2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 17./25.4.2019 aufzuheben und die Grundstücke Nrn. xx1, xx2 und xx3 sind der Dorfzone der Gemeinde A _________ zuzuweisen. 3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids werden der Gemeinde A _________ auferlegt. 4. X _________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Der Beschwerdeführer machte geltend, die ganze Auszonung der Parzellen Nrn. xx1 und xx2 resp. die teilweise Auszonung der Parzelle Nr. xx3 von der Dorfzone in die rote Zone sei ein schwerer Eingriff in seine Eigentumsrechte und könne daher Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzen. Würde der Plangenehmigungsentscheid rechtskräftig werden, stelle die Auszonung eine materielle Enteignung dar. Aus diesem Grund müsse die Vorinstanz sorgfältig überprüfen, ob es nicht weniger einschneidende Massnahmen in Bezug auf die obengenannten Grundstücke gäbe. Die Vorinstanz habe Art. 36 Abs. 3 BV verletzt, da sie nicht rechtsgenüglich überprüft habe, ob diese Einschränkung verhältnismässig
- 4 sei, resp. die geforderten raumplanerischen Ziele nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erzielt werden könne, wobei dies mittels Expertise zu überprüfen sei. Überdies sei Art. 31 Abs. 3 kRPG (recte: Art. 31 Abs. 4 kRPG) bundesrechtswidrig, weil diese Bestimmung die Beweislast umkehre und dazu führe, dass der Beschwerdeführer auf eigene Kosten eine Expertise in Auftrag geben müsse, um zu beweisen, dass seine Parzellen nicht gefährdet seien. Der Beschwerdeführer beantragte eine Fristansetzung zwecks Einreichung einer solchen Expertise. Schliesslich machte er geltend, dass die Gefahrenkarte resp. das Plangenehmigungsverfahren inkonsequent sei und gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteile, da andere Parzellen wegen den Steinschlagnetzen der blauen Gefahrenzone zugewiesen würden. D. Die Gemeinde reichte am 20. August 2019 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer sowie eine angemessene Parteientschädigung. Sie machte geltend, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine aus polizeilichen Gründen angeordnete Beschränkung der Eigentumsrechte, die unmittelbar dem Schutz des Grundeigentümers selbst diene, wie beispielsweise bei einem lawinengefährdeten Gebiet, keine materielle Enteignung begründe. Vorliegend sei die Einschränkung des Grundeigentums entschädigungslos hinzunehmen, da sie dem Schutz des Beschwerdeführers selbst diene. Überdies sei Art. 36 Abs. 3 BV nicht verletzt worden, da die Gefahrenbeurteilung selbst erst die Grundlage für eine abschliessende Überprüfung der Errichtung von Schutzbauten bilde. Der Schutz vor Naturgefahren sei gemäss Koordinationsblatt des Richtplans A.16 "Naturgefahren" zuerst durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Eine Gefahrenkarte stelle die aktuell bestehenden Gefährdungen dar. Sie ordne die einzelnen Parzellen nach den normierten Vorgaben der Empfehlungen und Richtlinien des Bundes den Gefahrenstufen zu. Aus diesem Grund sei bei einer bestehenden erheblichen Gefährdung eine Zuteilung in die blaue Zone als mildere Massnahme nicht möglich. Schliesslich sei Art. 31 Abs. 4 kRPG nicht bundeswidrig, weil Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) auch im öffentlichen Recht anwendbar sei und deshalb die Partei, die aus einer Tatsache Rechte ableite, diese Tatsache zu bewiesen habe. Dieser Beweis der bestehenden Gefährdung sei mit der Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens erbracht worden. Art. 31 Abs. 4 kRPG erwähne lediglich die Möglichkeit, dass der Eigentümer den Gegenbeweis erbringen könne, was Art. 8 ZGB entspreche. E. Am 21. August 2019 reichte der Staatsrat eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Er führte aus, im
- 5 - Rahmen der Untersuchung der Gefahrenzonen werde ohne Rücksicht auf mögliche Auswirkungen auf eventuelle Bauvorhaben ausschliesslich existierende Gefahren beschrieben. Es könne in diesem Verfahren nicht zu einer Interessenabwägung kommen, weil die Gefahrenlage unabhängig von eventuell entgegenstehenden Interessen bestehe. Eine materielle Enteignung sei deshalb im Rahmen von raumplanungsrechtlichen Genehmigungsprozessen bzw. im Baubewilligungsverfahren vorzubringen. Mit dem Plangenehmigungsentscheid sei keine Auszonung verbunden und es seien keine Massnahmen angeordnet worden. Daher seien auch weniger einschneidende Massnahmen nicht möglich. Es liege deshalb keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Mit Art. 31 Abs. 4 kRPG sei keine Beweislastumkehr verbunden. Im vorliegenden Verfahren werde gestützt auf ein fundiertes Fachgutachten eine Gefahrenbeurteilung erstellt, womit der Beweis für die Gefährdung erbracht sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen Gegenbeweis anzutreten. Art. 31 Abs. 4 kRPG bringe lediglich zum Ausdruck, dass bei der Realisierung von Schutzbauten die Überprüfung der Gefährdung eines Grundstücks erfolge. Aus der Rüge des Gleichbehandlungsprinzips könne ebenfalls nichts abgeleitet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Umstände und der Lage der einzelnen Parzellen seien diese nie identisch zu bewerten, die Gefahrenlage sei im Einzelfall abzuschätzen. Dasselbe gelte für die Beurteilung der Wirkung von Schutzbauten. F. Der Beschwerdeführer reichte innert der vom Kantonsgericht angesetzten Frist keine Replik ein. Am 8. Oktober 2019 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Oktober 2019 die Grundbuchauszüge der Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3 sowie eine allfällige Expertise gemäss Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren einzureichen. Am 10. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Kantongericht die verlangten Grundbuchauszüge zu, ohne sich zu einer allfälligen Expertise zu äussern. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
- 6 - Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates über die Genehmigung des Gefahrenzonenpläne stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (SGS/VS 721.1; fortan: kWBG) i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWNg; SGS/VS 921.1) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar ist. 1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümer von Grundstücken, die gemäss Plangenehmigungsentscheid der roten Gefahrenzone zugeordnet werden, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids. Soweit der Beschwerdeführer die Zuweisung seiner Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3 zur Dorfzone beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend einzig die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne (vgl. Art. 16 ff. kWBG) und nicht die Genehmigung des Zonennutzungsplans der Gemeinde. Für Letztere ist ein eigenes Plangenehmigungsverfahren vorgesehen, in welchem der Beschwerdeführer als betroffenen Eigentümer seine Rechte wird wahrnehmen können (vgl. Art. 33 ff. kRPG). 1.2 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
- 7 werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG), überprüft werden. 3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eigereichten Urkunden, die Erstellung einer Expertise sowie eine Ortsschau. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 21. August 2019 hat der Staatsrat die Akten des Plangenehmigungsverfahrens beim Kantonsgericht eingereicht. Diese enthalten Pläne der geologischen und nivo-glazialen Gefahrenzonen, Fotos und detaillierte Analysen hinsichtlich der Überprüfung der Gefahrenkarten in den technischen Berichten für die geologischen und nivo-glazialen Gefahrenzonen, welche die Lage der Parzellen des Beschwerdeführers und die Gefahren, welchen diese ausgesetzt sind, verdeutlichen. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in an-
- 8 tizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen insbesondere eine Ortsschau und weitere Expertisen - verzichtet (siehe auch unten E. 6.4). 4. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates eine materielle Enteignung darstelle und ihm aus diesem Grund eine volle Entschädigung zustehe und führt andererseits aus, das bestehende Steinschlagschutznetz biete einen ausreichenden Schutz, weshalb seine Parzellen aus der roten Gefahrenzone zu entfernen seien. 4.1 Das Eigentum ist verfassungsrechtlich geschützt (Art. 26 Abs. 1 BV). Bund und Kantone können jedoch im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV; BGE 123 II 560 E. 3c). Ein öffentlichrechtlicher Akt, der den zur Ausführung eines öffentlichen Werks notwendigen vollständigen oder teilweisen Entzug eines privaten Rechts im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens ermöglicht, gilt als formelle Enteignung, die eine Entschädigung begründet (BGE 106 Ia 65 E. 2a; ZWR 1996 S. 60 E. 2a; Piermarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, construction, expropriation, Bern 2001, S. 441 N. 1032). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine - gemäss Art. 26 Abs. 2 BV zu entschädigende - materielle Enteignung vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer zukünftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.1 ff.). 4.2 Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist im baurechtlichen Verfahren eine Entschädigung generell nicht gerechtfertigt, wenn es um den Schutz vor Naturgefahren oder gegen Verhaltensweisen des Grundeigentümers bzw. um Schutz vor Gefährdun-
- 9 gen geht, die vom Grundstück selber ausgehen. Es besteht grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung, soweit zum Schutz der betroffenen Grundstücke gegen Naturgefahren Bauverbote verhängt wurden. Bauland ist zu entschädigen, wenn das Land Baulandcharakter hat, was grundsätzlich voraussetzt, dass es sich in einer Bauzone befindet. Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) umfassen Bauzonen, Land, das sich für die Überbauung eignet. Land, das durch Naturgefahren bedroht ist, ist nicht für die Überbauung geeignet, wenn die Gefahr genügend gross ist und nicht durch andere Massnahmen reduziert werden kann. Deshalb ist auch enteignungsrechtlich der Baulandcharakter zu verneinen, wenn das Grundstück aufgrund einer Bedrohung durch Naturgefahren gar nicht überbaut werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_412/2018, 1C_432/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.1 ff. und 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.4 und 5.1). 4.3 Dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 9. Januar 2019 (Beleg Nr. 6 Staatsrat) ist zu entnehmen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers nach Auffassung der Gemeinde abzuweisen sei, weil das Steinschlagnetz keinen Einfluss auf die Gefahrenstufen oder die Ausscheidung von gefährdeten Gebieten habe. Diese seien in der Gefahrenkarte dahingehend berücksichtigt, dass durch Steinschlagnetze geschützte Bereiche als Zonen «reduzierter Gefährdung» ausgeschieden würden. Gemäss der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (nachfolgend: DWFL) sei eine Änderung der Gefahrenstufen aufgrund von Steinschlagnetzen nicht möglich. 4.3.1 Aus dem technischen Bericht geologische Gefahrenzonen der C _________ AG vom 21. September 2018 (fortan: technischer Bericht 2018) und der Gefahrenkarte Stein-/Blockschlag vom 21. September 2018 geht hervor, dass im Gebiet "B _________" auf der Ostseite des ehemaligen Steinbruchs, in dem sich die Parzellen des Beschwerdeführer befinden, eine erhebliche Stein- und Blockschlaggefahr besteht (Gefahrenstufe SS7 und SS8; rote Gefahrenzone): Es können Blöcke bis 2 m3 Grösse abbrechen, weshalb im 100 - 300 jährlichen Szenario mit starker Intensität gerechnet werden muss (vgl. S. 13 des technischen Berichts 2018). Die Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen vom August 2016 (fortan: Vorschriften 2016) halten u.a. fest, dass in den roten Gefahrenzonen grundsätzlich ein Bauverbot herrscht (vgl. S. 2 Ziff. 2.1). In der Mitteilung vom 22. Februar 2018 bestätigt die Dienststelle für Raumentwicklung, dass die Bauzonengrenze aufgrund einer Steinschlaggefahr der roten Gefahrenzone anzupassen ist, unter anderem im Gebiet «B _________» bei der Parzelle Nr. xx2. Am 26. Februar 2019 hat die DWFL die Ausführungen des technischen Berichts bestätigt. Der Staatsrat hat aufgrund dieser Berichte, Vorschriften und
- 10 - Fachmeinungen die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen, die Pläne zu den Gefahrenzonen genehmigt und in Ziffer 7 des Dispositivs die Anpassung der Bauzonengrenze an die Grenze der roten Gefahrenzone u.a. bei der Parzelle Nr. xx2 anlässlich der anstehenden Revision des Zonennutzungsplans angeordnet. 4.3.2 Die technischen Berichte und die Einschätzungen der genannten Fachstellen legen für die Parzellen Nrn. xx1, xx2 und teilweise Nr. xx3 eine Stein- und Blockschlaggefahr dar. Die bundesrechtliche Rechtsprechung äussert sich nicht ausdrücklich zur materiellen Enteignung im Rahmen der Plangenehmigung von Gefahrenkarten. Gefahrenkarten werden jedoch in den Nutzungsplänen der Gemeinden umgesetzt. Sie werden Bestandteil der Nutzungspläne, die eine Grundlage zur Erteilung oder Verweigerung einer Baubewilligung darstellen (vgl. dazu die Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren des Bundes 2005 [fortan: Empfehlung Naturgefahren], Ziff. 3.2 S. 16 f.). Da der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Gefahrenkarte für Stein- und Blockschlag befürchten muss, dass ein allfälliges Bauvorhaben auf seinen der roten Gefahrenzone zugewiesenen Parzellen nicht bewilligt wird und der Staatsrat bereits angeordnet hat, dass die Parzelle Nr. xx2 im Rahmen der Änderung des Zonennutzungsplans nicht der Bauzone zugewiesen werden darf, ist die oben genannte Rechtsprechung zur materiellen Enteignung vorliegend zu berücksichtigen. Demnach begründet eine Naturgefahr keine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung, wenn die Parzellen zum Schutz der betroffenen Grundstücke vor Naturgefahren, die von den Grundstücken selber ausgehen, der roten Gefahrenzone zugewiesen werden. Aufgrund des Gesagten stellt die Zuweisung der Parzellen des Beschwerdeführers zur roten Gefahrenzone keine materielle Enteignung dar und es besteht keine Entschädigungspflicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das bestehende Steinschlagschutznetz an der erheblichen Gefährdung der Parzellen des Beschwerdeführers nichts ändert. 4.4.1 Gefahrenzonen sind Geländeabschnitte, die durch eine nachweisliche oder mögliche Gefahr durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind (Art. 31 Abs. 1 kRPG). Sie werden durch Pläne und Vorschriften beschrieben, welche die Eigentumsbeschränkungen und die baulichen Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 [kWBV; SGS/VS 721.100]). Als Gefahrenkarten gelten technische Dokumente, die als Grundlage für die Ausscheidung der Gefahrenzonen dienen (Art. 14 kWBV). Die Pläne der Gefahrenzonen bezeichnen insbesondere die Art der
- 11 - Gefahr, die Gefahrenstufen erstellt nach Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit sowie die wichtigsten schutzwürdigen Objekte, insbesondere die Wohn-, Industrie-, und Gewerbezonen, die Infrastrukturen und empfindlichen Objekte sowie die weiteren Zonen menschlicher Tätigkeit, die geschützt werden müssen (Art. 15 Abs. 1 kWBV). Die Gefahrenkarten werden ausserhalb der Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000, beziehungsweise 1:2'000 innerhalb der Bauzone erstellt (Art. 15 Abs. 2 kWBV). Die Vorschriften legen die nötigen Anforderungen fest, um die Sicherheit von Personen, Tieren und bedeutenden Sachwerten zu gewährleisten (Art. 16 Abs. 1 kWBV). Innerhalb der Zonen mit erhöhter Gefahr wird keine Baute bewilligt (Art. 16 Abs. 2 kWBV). In den Zonen mit mittlerer Gefahr wird für jeden Neubau oder Umbau einer bestehenden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsänderung ein Gutachten eines spezialisierten Büros verlangt (Art. 16 Abs. 3 kWBV). In den Zonen mit geringer Gefahr oder mit Restgefährdung können fallweise Schutzmassnahmen (Verstärkung der Bauten, Verkehrsbeschränkungen usw.) verlangt werden (Art. 16 Abs. 4 kWBV). 4.4.2 Das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren bezweckt u.a. die Sicherstellung der Abwehr von Naturgefahren zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten im Falle von Lawinen, Bodeninstabilitäten und bei Murgängen in Wasserläufen im Wald (Art. 1 Abs. 1 lit. e kGWNg). Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsbereiche, die der Gesetzgebung über den Wasserbau unterstellt sind. Art. 41 Abs. 3 kGWNg verweist für die öffentliche Auflage und die Ausscheidung der Gefahrenzonen auf das Verfahren gemäss der Gesetzgebung über den Wasserbau. Das Verfahren ist in den Art. 16 ff. kWBG geregelt. Die Projekte der Gefahrenzonen werden erarbeitet und auf Pläne übertragen (Art. 16 Abs. 1 kWBG). Diesen sind Vorschriften beizulegen, welche die baulichen Massnahmen und Eigentumsbeschränkungen festsetzen. Diese Grundlagen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den einschlägigen technischen Richtlinien und Normen zu erarbeiten (Art. 16 Abs. 2 kWBG). Die durch die Gemeinden erstellten Gefahrenzonenprojekte (Plan und Vorschriften) werden vor der öffentlichen Auflage dem Departement zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 16 Abs. 3 kWBG). Nach Art. 17 werden alle Gefahrenzonenprojekte von der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt, bei welcher Bemerkungen und begründete Einsprachen innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden können. Die Gemeinde leitet die Projekte mit den Bemerkungen und Einsprachen, soweit sie nicht geregelt werden konnten, zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Departement weiter. Der Staatsrat entscheidet über die Einsprachen, insofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind und genehmigt den Gefahrenzonenplan sowie die beigelegten Vorschriften. Die definitiv ausgeschiedenen
- 12 - Gefahrenzonen (Plan und Vorschriften) werden als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden übertragen, die diese Grundlagen periodisch anpassen (Art. 18 Abs. 1 kWBG; Art. 31 Abs. 5 kRPG). Die Pläne und Vorschriften betreffend die Gefahrenzonen sind für Behörden und Private verbindlich (Art. 18 Abs. 2 kWBG). 4.4.3 Gefahrenzonenpläne dürfen einzig die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung real existierende Gefährdung wiedergeben, nicht jedoch eine allfällige künftige Gefahr (Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zone vom 7. Juni 2010 des Departements für Verkehr Bau und Umwelt des Kantons Wallis [nachfolgend: kantonale Richtlinie], Ziff. 5.5). Begleitet werden die Pläne und Vorschriften von einem technischen Bericht, in dem beschrieben wird, wie die Gefahrenkarte hergestellt wurde (kantonale Richtlinie, Ziff. 4.4). Dabei sind die Hypothesen und die berücksichtigten Szenarien darzustellen und Aussagen über die zu erwartende Genauigkeit, mit welcher sich die Perimeter bestimmen lassen, zu machen. Der technische Bericht hat zudem einen Überblick über die aktiven Schutzmassnahmen und organisatorischen Massnahmen und wie diese zu planen sind zu geben und sollte eine Gesamtübersicht über die bereits genehmigten, die dem Genehmigungsverfahren unterstehenden und die noch zu untersuchenden Gefahrenzonen bieten. 4.4.4 Eine Gefahrenkarte enthält detaillierte Angaben über Ursachen, Ablauf, räumliche Ausdehnung, Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit von Naturgefahren und zeichnet sich zudem durch eine hohe Abgrenzungsgenauigkeit (parzellengenau) aus (Empfehlung Naturgefahren, Ziff. 3.2). Überdies konkretisiert auch das Koordinationsblatt A. 16 "Naturgefahren" des kantonalen Richtplans die verschiedenen Naturgefahren sowie die Massnahmen zur Risikoreduktion. Es werden vier Gefahrenstufen unterschieden und durch die Farben rot, blau, gelb und gelb/weiss schraffiert gekennzeichnet (vgl. Koordinationsblatt A.16 und Empfehlung Naturgefahren, Ziff. 3.2): Rot - Erheblich Grundsätzlich ist jegliches Bauen verboten, es sei denn, dass aufgrund einer Expertise der gesamten Zone eine positive Vormeinung für eine bedingte Bebauung erteilt wird.
Blau - Mittel Bauen nur möglich auf Grundlage einer technischen Expertise, welche die baulichen Massnahmen zur Verringerung der Gefahr beschreibt und vom Gesuchsteller zusammen mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Gelb - Gering Bauen möglich unter Einhaltung der Vormeinung der zuständigen kantonalen Stelle und der darin enthaltenen individuellen Schutzauflagen.
Gelb schraffiert Restgefährdung Bauen möglich in Abhängigkeit der Bauklassen gemäss SIA-Normen bzw. der siedlungskarte. In der Vormeinung der kantonalen Behörde werden die Schutzauflagen festgehalten. Im Falle von hydrologischer Gefahr ist von der Errichtung von Bauwerken abzusehen, die ein Hindernis für den Durchfluss im Restrisikobewirtschaftungskorridor darstellen können (z.B. Querdamm).
- 13 - 4.4.5 Gemäss dem technischem Bericht 2018 muss auf der Ostseite des ehemaligen Steinbruchs (Gd23) im Bereich "B _________", wo sich die Parzellen des Beschwerdeführers befinden, im 100- und 300-jährlichen Szenario mit starker Intensität bzw. erheblicher Gefährdung gerechnet werden, da Blöcke bis 2 m3 Grösse abbrechen können. Der Bericht führt weiter aus, das bestehende Schutznetz (500 kJ) biete ausreichend Schutz, auch gegen Blöcke bis 2 m3 (300-jährliches Szenario). In der Stellungnahme der C _________ AG vom 4. Dezember 2018 zu den Einsprachen (Beleg Nr. 5 Staatsrat) wird jedoch ausgeführt, dass ein Steinschlagnetz keinen Einfluss auf die Gefahrenstufen (rot, blau und gelb) oder auf die Ausscheidung von gefährdeten Gebieten habe. Schutznetze seien in der Gefahrenkarte dahingehend berücksichtigt, dass durch Steinschlagnetze geschützte Bereiche als Zonen «reduzierter Gefährdung» ausgeschieden werden. Eine Änderung der Gefahrenstufen (z.B. von der roten in die blaue Zone) aufgrund von Steinschlagnetzen sei nicht möglich. Gemäss Mitteilung vom 22. Februar 2018 der Dienststelle für Raumentwicklung ist die Bauzonengrenze an die Grenze namentlich der roten Gefahrenzone anzupassen, insbesondere im Gebiet B _________ bei den Parzellen Nrn. xx2, xx7 und xx8 (Beleg Nr. 8 Staatsrat). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 bestätigt die DWFL die Ausführungen in den technischen Berichten und in den Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen (Beleg Nr. 9 Staatsrat). In geologischer Hinsicht seien der technische Bericht 2018 und der technische Bericht 2016 sowie die Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen korrekt und zu genehmigen. 4.4.6 Bei der Gefahrenbeurteilung können Schutzbauten nur bei gegebener Zuverlässigkeit berücksichtigt werden, weil dies Konsequenzen sowohl für die raumplanerische Umsetzung als auch für die Dimensionierung von neuen Schutzbauten haben kann (Schutz vor Massenbewegungsgefahren. Vollzugshilfe für das Gefahrenmanagement von Rutschungen, Steinschlag und Hangmuren. Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2016, Bern, [fortan: Vollzugshilfe BAFU] S. 20 f. Ziff. 2.4.1). Die Vollzugshilfe BAFU führt dazu weiter aus, dass die Beurteilung der Wirkung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren drei Schritte umfasst: Im ersten Schritt wird eine Grobbeurteilung geliefert. Sie beinhaltet eine Einschätzung der Relevanz der Schutzmassnahmen und ermöglicht den Entscheid, ob eine weitere detaillierte Betrachtung nötig ist. Die Zuverlässigkeit der Massnahme wird in einem weiteren Schritt beurteilt: Sie basiert auf der Tragsicherheit, der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit. Der Einfluss auf den Prozessablauf wird anschliessend mit der Wirkungsbeurteilung quantifiziert. Verschiedene Szenarien
- 14 mit entsprechenden Intensitäten und Wahrscheinlichkeiten werden beurteilt. Die Wirkung von Schutzmassnahmen muss mit angemessener Sicherheit quantifizierbar und permanent verfügbar sein (50 Jahre). Die Berücksichtigung von Schutzmassnahmen setzt den Unterhalt des Systems als Ganzes und der Massnahmen im Speziellen voraus. Der Zustand der Schutzbauwerke und die Gefahrensituation müssen periodisch überprüft werden. Sie können auch überwacht werden. Bei Mängeln ist die Wirkung nicht mehr gegeben oder es können zusätzliche Gefahren auftreten. Die Verminderung der Schutzwirkung kann bereits durch ein einzelnes Bauteil, das die Gebrauchstauglichkeit nicht erfüllt, vermindert werden. Kritisch ist es, wenn das Versagen eines Einzelteils sogar das ganze Schutzsystem funktionsunfähig macht. Des Weiteren gelten gemäss Vollzugshilfe folgende Grundsätze: Sind die Unsicherheiten in der Prozessbeurteilung grösser als die Auswirkungen der Massnahmen, so kann keine Berücksichtigung erfolgen. Es werden grundsätzlich vier Szenarien betrachtet: Szenarien mit hoher, mittlerer und geringer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ein Extremszenario mit sehr geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Es müssen auch Prozessverkettungen und Kombinationen berücksichtigt werden. Die Massnahme ist als Einzelsystem und auch in Bezug auf das Gesamtsystem zu betrachten 4.4.7 Die Gemeinde hat die Ausarbeitung der Gefahrenkarte für Stein- und Blockschlag einem hierfür spezialisierten Fachbüro übertragen. Die Gefahrenkarte ist aufgrund der evaluierten Gefahren und den in den kantonalen und eidgenössischen Richtlinien und Empfelungen festgelegte Parameter erstellt worden. Das Fachbüro und die kantonalen Fachstellen sind dabei zum selben Schluss gelangt, dass im Bereich, in dem sich die Parzellen des Beschwerdeführers befinden, mit erheblicher Gefährdung durch Steinund Blockschlag gerechnet werden muss und das Schutznetz keine derartige Gefahrenreduzierung darstellt, die eine Gefahrenstufenänderung rechtfertigt. Der Staatsrat hat dazu im Plangenehmigungsentscheid ausgeführt (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids), dass Steinschlagschutznetze nur eine relative Erhöhung des Schutzes gewährleisten können und in der Regel nicht zu einer Rückstufung der Steinschlaggefahr führen würden. Ein absoluter Schutz sei aufgrund der Beschaffenheit der Netze und der Möglichkeit von besonderen Ereignissen (Stützentreffer, mehrere Blöcke, die einander überspringen, niedrige Lebensdauer der Netze etc.) nicht gewährleistet. Die Vorinstanz hat demnach gestützt auf die Fachmeinungen und im Einklang mit den genannten eidgenössischen und kantonalen Richtlinien auf nachvollziehbare und sachliche Art und Weise dargelegt, dass bei Steinschlagschutznetzen die Unsicherheiten die Schutzwirkung überwiegen und diese deshalb nicht zu einer Reduzierung der Gefahrenstufe füh-
- 15 ren (vgl. insbesondere Ziff. 2.4.1 Vollzugshilfe BAFU und Ziff. 4.2.2.2 kantonale Richtlinie). Die Parzellen des Beschwerdeführers sind folglich zu Recht trotz des bestehenden Steinschlagschutznetzes der roten Gefahrenzone zugewiesen worden. Die Rüge ist unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Vorinstanz Art. 36 Abs. 3 BV verletzt habe, da sie nicht genügend überprüft habe, ob es nicht weniger einschneidende Massnahmen gäbe, welche die geforderten raumplanerischen Ziele erzielen könnten. 5.1 Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren in bereits eingezonten Gebieten können Eigentumseingriffe darstellen. Diese sind nur unter den üblichen Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig; verlangt wird insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung mit Abwägung der verschiedenen konkret betroffenen Interessen (Peter Hettisch/ Lukas Mathis, in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 1.97). 5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist ebenfalls in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten, welcher vorsieht, dass Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein müssen. 5.2.1 Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesseliegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. statt vieler BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zur prüfen ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 522). 5.2.3 Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das öffentliche Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatliches Handelns. Die Prüfung der Erforderlichkeit entfällt, wenn lediglich eine geeignete Massnahme zur Verfügung steht. Sind jedoch
- 16 staatliche Schutzaufträge oder -pflichten zu erfüllen, so muss das «Übermassverbot» durch ein «Untermassverbot» ergänzt werden. Aus diesem Grund sind auch Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des Schutzzieles beitragen, dem Zweck nicht angemessen und damit unverhältnismässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 5xx10 ff.). 5.2.4 Schliesslich muss die Verwaltungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen bewirkt, wahren (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkung beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliche Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind die konkreten Umstände der Situation zu beleuchten und im Rahmen einer Interessenabwägung zu bewerten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 555 ff.). 5.3 Vorliegend ist aufgrund der Fotos und der detaillierten Analysen bezüglich der Überprüfung der Steinschlag-Gefahrenkarte sowie aufgrund der technischen Berichte hinsichtlich der geologischen und nivo-glazialen Gefahrenzonen die Lage der Parzellen des Beschwerdeführers und die Gefahren, denen diese ausgesetzt sind, dargelegt worden. Es besteht eine erhebliche Steinschlagefahr auf den Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3, die durch ein bestehendes Schutznetz zwar leicht reduziert aber nicht ausgeschlossen wird. Die Zuweisung der oben genannten Parzellen in die rote Gefahrenzone ist geeignet, eine sichere Verwendung der in Frage stehenden Parzellen zu gewährleisten (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG). Eine andere geeignete Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich, da eine Änderung der Gefahrenstufe aufgrund von Steinschlagnetzen wie bereits ausgeführt nicht angezeigt ist und Gefahrenzonenpläne die im Zeitpunkt ihrer Erstellung real existierende Gefährdung wiedergeben müssen (siehe oben E. 4.4 ff.). In casu steht das Interesse des Beschwerdeführers, seine Parzelle aus der roten Gefahrenzone auszuscheiden, dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit gegenüber. Die beabsichtigte Zuweisung der Parzellen in die rote Gefahrenzone ist im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit geeignet, diese zu gewährleisten, wobei nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist die Gewährleistung der Sicherheit vor Naturgefahren, die an sich unberechenbar sind und Leib und Leben von Personen sowie Tiere und Sachwerte bedrohen, höher zu gewichten als die persönlichen finanziellen
- 17 - Interessen des Beschwerdeführers. Folglich erweist sich die Zuweisung der Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3 in die rote Gefahrenzone als verhältnismässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass Art. 31 Abs. 4 kRPG bundesrechtswidrig sei, weil die kantonale Bestimmung eine Beweislastumkehr vorsehe. 6.1 Art. 31 Abs. 4 kRPG besagt, dass der Grundeigentümer den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. 6.1.1 Die kantonale Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zonen vom 7. Juni 2010 nimmt Art. 31 Abs. 4 kRPG unter Punkt 4.2.2.1 und unter Punkt 3 des Anhangs 3 auf. Die Richtlinie führt aus, dass der Eigentümer eines Baugrundstücks den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung seines Grundstücks und des Zugangs zu seinem Grundstück durch Sicherheitsmassnahmen angemessen berücksichtigt worden ist oder dass die Massnahmen überflüssig geworden sind, weil sich die Gefahrenlage günstig entwickelt hat. 6.1.2 Die Verteilung der Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat. In Anlehnung an Art. 8 ZGB gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten will. Folglich trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Gesuchsteller die Beweislast. Bei belastenden Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet. Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt eine Tatsache grundsätzlich erst als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht worden ist. Die entscheidende Behörde muss demnach vom Vorhandensein einer Tatsache überzeugt sein, wobei sie das Gegenteil als unwahrscheinlich betrachtet (Christophe Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 17 und 19 zu Art. 12 VwVG). 6.2 Die Beweisführungslast gehört zur Sachverhaltsermittlung. Diese ist auf Bundesebene in Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.21) verankert. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, wobei die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls folgender Beweismittel bedient: Urkunden (lit. a), Auskünfte der Parteien (lit. b), Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen (lit. c), Augenschein (lit. d),
- 18 - Gutachten von Sachverständigen (lit. e). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wonach die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken unter anderem in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Diese sind gehalten, Beweismittel anzubieten, die das Gesetz für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorschreibt (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christophe Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., N. 16 zu Art. 12 VwVG). Diese Pflicht kann sich auch aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Im streitigen Verwaltungsverfahren müssen die Behörden den Sachverhalt nicht weiter abklären und können sich damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu prüfen. Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heisst, die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht worden ist. Auch das Verhalten der Parteien darf im Verfahren dabei berücksichtigt werden. Die Behörde ist an keine Regel über den Wert bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihre Meinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bildet. Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; Christophe Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., N. 16 zu Art. 12 VwVG). Sie dürfen aber weitere Sachverhaltsermittlungen vornehmen und sind an die Beweisofferten der Parteien nicht gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 990 ff.). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 128 II 139 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 994 ff.). Die Parteien haben allerdings auch Mitwirkungsrechte. In diesem Zusammenhang vermittelt ihnen der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird (Christophe Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., N. 16 zu Art. 12 VwVG). 6.3 Auf kantonaler Ebene sind der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht in Art. 17 f. VVRG zu finden:
- 19 - 6.3.1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Überdies sind die Parteien berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Abs. 2). 6.3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VVRG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (lit. a), in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen (lit. b), soweit ihnen nach Gesetz weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (lit. c). Wenn ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Partei ihre Mitarbeit verweigert, teilt ihr die Behörde mit, dass der Entscheid aufgrund der Akten ohne ergänzende Untersuchung getroffen wird (Abs. 2). Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in anderen kantonalen Erlassen (vgl. Art. 30 LPA-VD [RS VD 173.36]; Art. 47 ff. VRG FR [SGF 150.1]). 6.4 Art. 31 Abs. 4 kRPG räumt dem Grundeigentümer die Möglichkeit ein, den Nachweis zu erbringen, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. Art. 31 Abs. 4 kRPG ist als Kann-Vorschrift konzipiert. Dem Eigentümer steht es frei, eine Expertise erstellen zu lassen, er ist aber nicht dazu verpflichtet. Diese kantonale Bestimmung steht im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie der Mitwirkungspflicht, welche gemäss VVRG ebenso wie gemäss VwVG gelten. Die Vorinstanz hat die Gefahrenlage für die Parzellen des Beschwerdeführers gestützt auf die erstellten Pläne, Fotos, detaillierten technischen Berichte sowie Einschätzungen der kantonalen Fachbehörden genügend abgeklärt. Sie hat damit ihre Beweispflicht erfüllt. Folglich durfte sie auch von der Erhebung weiterer Beweise absehen (siehe oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine eigene Expertise einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 31 Abs. 4 kRPG gegen Bundesrecht verstossen sollte. Der Beschwerdeführer nennt im Übrigen keine Bestimmung des Bundesrechts, die nach seiner Ansicht verletzt ist. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend: Andere Parzellen in der gleichen Situation wie die seinen seien der blaue Gefahrenzone zugewiesen worden. Es seien gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt worden. 7.1 Dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt in der Raumplanung nur beschränkte Bedeutung zu. Einzelne Parzellen können
- 20 und müssen trotz bestehender Ähnlichkeiten aufgrund raumplanerischer Vorschriften unterschiedlich behandelt werden, z.B. wegen der gesetzlich vorgegebenen Dimensionierung der Bauzonen (Eloi Jeannerat/ Pierre Moor, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 47 zu Art. 14). Das Bundesgericht hat hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots in konstanter Rechtsprechung festgehalten, es liege in der Natur der Raumplanung, dass die Gebiete, in denen gewisse Nutzungen erlaubt oder aber ausgeschlossen sind, irgendwie bezeichnet und von anderen Gebieten abgegrenzt werden müssen. Im Planungsrecht hat der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung deshalb nur eine abgeschwächte Bedeutung. Parzellen ähnlicher Lage und Art können - unter Vorbehalt des Willkürverbotes völlig verschieden behandelt werden (BGE 142 I 162 E. 3.7.2; 121 I 245 E. 6e/bb, je mit Hinweisen). 7.2 In casu ist anhand der Pläne der Gefahrenzonen, der Fotos sowie der technischen Berichte betreffend die Naturgefahren detailliert dargelegt worden, weshalb die Parzellen des Beschwerdeführers einer erheblichen Gefährdung durch Stein- und Blockschlag ausgesetzt sind. Gemäss dem technischen Bericht 2018 wird das Gemeindegebiet in fünf verschiedene Bereiche aufgeteilt, welche jeweils aufgrund der örtlichen geologischen Gegebenheiten analysiert werden. Entsprechend ist die Gefahrenlage für die verschiedenen Bereiche unterschiedlich zu beurteilen: Im Bereich 4 "B _________" ist für die Ostseite des ehemaligen Steinbruchs, wo sich die Parzellen des Beschwerdeführers befinden, eine erhebliche Steinschlaggefahr festgestellt worden (Gefahrenstufe 7 - 8): Es können Blöcke bis 2 m3 Grösse abrechen, weshalb im 100 - 300 jährlichen Szenario mit starker Intensität gerechnet werden muss (vgl. technischer Bericht 2018 S. 13 und Anhang 1 Gp 23 und 24; Karte Geologische Gefahrenzonen Sektor A _________ Süd im technischen Bericht August 2016). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Parzellen Nrn. xx11, xx12 und xx13 (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheids), die sich in der blauen und z.T. in der gelben Gefahrenzone befinden, liegen in einem anderen Bereich, nämlich im Bereich 2 "D _________" im Quartier "E _________", wo die bestehenden Gebäude aufgrund der Geomorphologie des Geländes nur von mittlerer Intensität durch Stein- und Blockschlag gefährdet sind, weil allfällige abgelöste Steinblöcke in den Weiden oberhalb der Bauzone abgebremst werden (vgl. technischer Bericht vom 21. September 2018 S. 16 und Anhang 1 Gp 13 und 14; Karte Geologische Gefahrenzonen Sektor A _________ Nord im technischen Bericht vom August 2016). Der Beschwerdeführer vergleicht zwei unterschiedliche Situationen, die aufgrund der jeweiligen örtlichen geologischen und geomorphologischen Besonderheiten nicht gleich zu behandeln sind.
- 21 - Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 8. Zusammenfassend stellt der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates keine materielle Enteignung dar, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Ausserdem begründet das bestehende Steinschlagschutznetz keine Zuweisung der erheblich gefährdeten Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3 in die blaue anstatt in die rote Gefahrenzone. Die Zuweisung der genannten Parzellen in die rote Gefahrenzone stellt die bestehende Gefahrensituation dar, weshalb die Rüge der Unverhältnismässigkeit fehlgeht, und verletzt ausserdem das Gleichheitsgebot nicht. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe oben E. 1.1). 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Regel abzuweichen.
- 22 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 13. Dezember 2019