A1 14 304
ENTSCHEID VOM 17. APRIL 2015
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS STADTGEMEINDE M_________, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2014.
- 2 - Sachverhalt
A. Die Munizipalgemeinde M_________ (fortan: Gemeinde) übermittelte der Kantonalen Baukommission (KBK) am 7. Mai 2013 ein Gesuch für den Neubau einer Sportund Freizeitarena auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, im Orte genannt „A_________“, gelegen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Gemeinde M_________. Das geplante Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2013 publiziert und während 30 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gegen das Bauvorhaben gingen zwei Einsprachen ein: Einerseits eine Einsprache, welche aufgrund des Gemeinderatsentscheids vom 18. Juni 2013, der dem Anliegen der Einsprecher entsprach, sowie nach der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2013 mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zurückzogen wurde. Andererseits jene von X_________, Eigentümer von Stockwerkeinheiten der Grundparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, der Gemeinde M_________. Am 8. Juli 2013 teilte die Gemeinde der KBK ihre Vormeinung mit und informierte über die eingegangen sowie teilweise erledigten Einsprachen. B. Nach der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens, in welchem die Stellungnahmen der konsultierten Dienststellen eingeholt wurden, erteilte die KBK am 3. Dezember 2013 unter Vorbehalt diverser Bedingungen und Auflagen die Bewilligung für den Bau der Sport- und Freizeitarena auf der Parzelle Nr. xxx1. Auf die Einsprache von X_________ trat die KBK nicht ein mit der Begründung, der Einsprecher sei nicht mehr als jedermann betroffen und ihm komme folglich keine Legitimation zur Einsprache zu. C. X_________ focht am 16. Dezember 2013 die Baubewilligung mit Beschwerde beim Staatsrat an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Im Wesentlichen rügte er, dass nicht klar sei, ob die Eventhalle von 2 500 Personen genutzt werden könne, wie im Baugesuch erwähnt, oder nur von 1 000 Personen, wie in den Erwägungen der Baubewilligung ausgeführt. Wenn die Gemeinde nur zwei Mal im Jahr ein Event mit jeweils maximal 1 000 Personen durchführe, sei der Einsprecher nicht legitimiert. Wenn die Gemeinde weiterhin Veranstaltungen wie die OGA mit 2 500 Personen durchführe, sei er selbstverständlich legitimiert. Wenn 3 000 Personen die Halle besuchen würden, führe dies zu einem Verkehrschaos, von dem der Einsprecher als Hotelier und Betreiber eines Parkhauses sehr wohl betroffen sei, weil die im Entscheid genannten Parkplatzmöglichkeiten nie und nimmer ausreichen würden. Im Übrigen bemängelte der Beschwerdeführer die geplante Lüftung und führte aus, er sei erstaunt, dass konstruktive Anregungen prinzipiell nicht aufgegriffen worden seien. Er verlangte eine Neuauflage des Bauvorhabens mit allen notwendigen Unterlagen wie
- 3 - Minergie-Dossier und Dossier Erdbebensicherheit, beantragte die Durchführung einer Einigungssitzung und subsidiär, dass die Beschränkung auf 1 000 Personen pro Event und dies nur zwei Mal pro Jahr nicht nur in den Erwägungen aufzuführen, sondern als verbindliche Auflage festzulegen sei. D. Die KBK beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde stellte in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 die Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei ihr zu entziehen. Als Begründung führte die Gemeinde unter Hinweis auf das im Baugesuchdossier enthaltene Verkehrsgutachten des Büros B_________, Verkehr und Raumplanung aus, dass die Anzahl Parkplätze auf den täglichen Bedarf beschränkt worden und nicht auf ein Spitzenereignis ausgerichtet sei. Bei grösseren Events würden Shuttle-Busse eingesetzt, welche zwischen der Halle und dem Bahnhof gratis zirkulierten. Die Shuttle-Busse würden aus den Einnahmen der bewirtschafteten Parkplätze vor der Eishalle finanziert. Der Vorplatz der Halle werde so ausgestaltet, dass die Shuttle-Busse direkt vor der Halle halten könnten. Die Stadtgemeinde verfüge über 1555 eigene Parkplätze. 900 davon befänden sich an den Standorten Bahnhof, C_________platz und Parkhaus Altstadt. Das Parkhaus Altstadt liege in Fussdistanz zur geplanten Halle. Die übrigen Standorte könnten im Sinne eines „Park-Ride“ Konzepts problemlos in einen Shuttle-Bus Parcours integriert werden. Gemäss Verkehrsgutachten sei bei Events von einem Modalsplit von 30 % motorisierter Individualverkehr (mIV) und einer Belegung von drei Personen pro Fahrzeug und bei einer Ausstellung von einem Modalsplit von 50 % mIV und einer Belegung von zwei Personen pro Fahrzeug auszugehen. Somit sei klar dargelegt, dass weder bei Events noch bei Ausstellungen mit über 1 000 Besuchern ein Verkehrschaos zu erwarten sei. Aus der Begründung von X_________ könne somit keine Legitimation zur Einsprache abgeleitet werden. Zudem äusserte sich die Gemeinde auch noch zu den übrigen Vorbringen, namentlich dem Antrag betreffend Energie sowie Erdbebensicherheit und Nutzungsvereinbarung. E. Nach der Ergänzung der Beschwerde vom 24. Februar 2014 und weiteren Stellungnahmen der Gemeinde vom 12. März 2014 und der KBK vom 27. März 2014 sowie einer Replik von X_________ vom 5. Mai 2014 trat der Staatsrat mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht ein und klassierte das Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Gegenstandslosigkeit. Den Nichteintretensentscheid begründete der Staatsrat unter anderem damit, dass die Liegenschaft
- 4 des Beschwerdeführers rund 650 m vom Baugrundstück der Gemeinde entfernt liege, weshalb die gemäss Rechtsprechung besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht nicht gegeben sei. Im Aussenbereich des Hallenprojekts seien gemäss Plänen 63 Parkfelder für Autos, ein Parkbereich für drei bis vier Cars sowie ungefähr gleichviele Veloabstellplätze wie Autoabstellplätze vorgesehen. Die Hallennutzung sei für einen Eisbahnbetrieb, Eishockey, Curling, Yoseikan, Ausstellungen etc. sowie einige wenige jährliche Events bis maximal 2 500 Personen vorgesehen. Bei grösseren Events sei geplant, Shuttle-Busse einzusetzen, welche zwischen der Halle und dem Bahnhof gratis zirkulieren würden. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mehr als die restlichen Einwohner/Nachbarn der Stadtgemeinde betroffen sei. F. Dagegen erhob X_________ (fortan: Beschwerdeführer) am 27. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens.“ Der Beschwerdeführer rügte primär, das Parkhaus des Hotels D_________ mit seinen 300 Parkplatzäquivalenten - und folglich auch deren Eigentümer - seien sehr wohl betroffen und es bestehe ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers an der Optimierung des gesamten Verkehrs- und Parkkonzepts. Kein Privater im Zentrum vom M_________ bewirtschafte auch nur annähernd so viele Parkplätze wie der Beschwerdeführer und das Verkehrskonzept der Gemeinde zeige auf, dass sogar weiter entfernte Parkhäuser und Parkflächen genutzt werden sollen, sein Interesse sei somit gegeben. Es sei nicht klar, von wie vielen Menschen die geplante Halle maximal genutzt werden könne und welche Auswirkungen Veranstaltungen mit 2 500 Besuchern pro Tag auf das E_________ Park- und Verkehrssystem hätten. Überdies beanstandete der Beschwerdeführer, der Staatsrat sei im angefochtenen Entscheid auf die Frage der Lüftung gar nicht eingegangen und eine Koordination zwischen den Gemeinden einerseits und zwischen diesen und dem Kanton andererseits habe nicht stattgefunden, obwohl der Kanton aufgrund des Raumplanungsrechts dazu verpflichtet sei. G. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2015, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Massgabe von Art. 28a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) die aufschiebende Wirkung
- 5 unverzüglich zu entziehen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Subsidiär sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Auf jeden Fall habe der Beschwerdeführer die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen und der Beschwerdeführer sei aufgrund seines querulatorischen Verhaltens zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 91 Abs. 3 VVRG in fine eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Als Begründung führt die Gemeinde aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen haben solle und inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein solle. Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, allgemeine Behauptungen aufzustellen, welche in Bezug auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, nicht von Belang seien. Da der Beschwerdeführer lediglich appellatorisch kritisiere und sich mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte, sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und folglich abzuweisen. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits aus formellen Gründen abzuweisen sei, dürfe darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten habe, sei die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. Eine besondere Beziehungsnähe sei in räumlicher Hinsicht nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, welchen Vorteil er im Falle des Obsiegens aus einem gegenteiligen Bauentscheid erzielen würde. Die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente seien bereits Gegenstand der politischen, resp. demokratischen Auseinandersetzung in der Urversammlung und im Vorfeld der kommunalen Abstimmung gewesen. Der Beschwerdeführer sei in dieser politischen Auseinandersetzung unterlegen und könne dies offenbar nicht akzeptieren. Er setze die Einsprache zweckwidrig ein, um den demokratischen Entscheid der Wohnbevölkerung zu torpedieren. Ausserdem äusserte sich die Gemeinde zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Staatsrat beantragte am 14. Januar 2015 gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und reichte die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der KBK ein. H. In seiner Replik vom 10. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, das verfassungswidrig zusammengesetzte Kantonsgericht möge prüfen, ob es sich nicht in den Ausstand begeben wolle. Alle anderen Anträge würden aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer ergänzte, da die Halle neu als Eventhalle für 2 500 und mehr Personen genutzt werden solle, müsse das Dossier nicht nur - wie bereits beantragt - an die KBK
- 6 zurückgewiesen werden, sondern diese sei zudem anzuweisen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen. Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, das Verkehrsgutachten sei nachträglich abgeändert worden: Die Baubewilligung sei auf der Basis eines Gutachtens erteilt worden, das von bloss einem Event pro Jahr mit mehr als 1 000 Besuchern ausgegangen sei. Im weiteren Verfahren sei ein offensichtlich rückdatiertes, korrigiertes Gutachten ins Dossier „geschmuggelt“ worden, welches Events mit 2 500 Personen vorsehe. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer erneut, die Gemeinden und der Kanton hätten ihre raumplanungsrechtlichen Koordinationspflichten nicht wahrgenommen. I. Die Gemeinde duplizierte am 16. Februar 2015 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte sie, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 28a VVRG die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Nichteintretensentscheid des Staatsrats das Anfechtungsobjekt sei. Statt sich mit der Frage der Einsprachelegitimation auseinander zu setzen, hole der Beschwerdeführer zu einem Rundumschlag gegen Gemeinde, KBK, Staatsrat und Kantonsgericht aus. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen haben solle, er kritisiere lediglich appellatorisch, setze sich nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und bringe keine substantiierten Rügen vor. Die Beschwerde sei unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Staatsrat verzichtete am 4. März 2015 auf eine Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. 1.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen
- 7 - Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 127 II 264 E. 1a; 123 I 275 E. 2c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, welcher ihm die Legitimation zur Anfechtung des Baubewilligungsentscheids abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.2 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 2008 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; A1 01 74 vom 31. Mai 2001; A1 00 69 vom 25. August 2000; ZWR 1989 S. 56; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staatsrats aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation, das Kantonsgericht hat einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 1.3). Insoweit sich die Beschwerde nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz bzw. der Beschwerdelegitimation auseinandersetzt, geht sie am Anfechtungsgegenstand vorbei und es kann darauf nicht eingetreten werden. 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss diesen Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich die Rügen, die er geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und genau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die Begehren des Beschwerdeführers (Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an die Begründung der Begehren oder die Motive des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011 E. 2.2; A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2 und A1 11 178 vom 22. Juni 2012). Ferner können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
- 8 werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 10. Februar 2015, die Zusammensetzung des Kantonsgerichts sei verfassungswidrig und beantragt, das „Kantonsgericht möge prüfen, ob es sich nicht in Ausstand begeben“ wolle. Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, im Kantonsgericht sei der Anteil an CVP-Mitgliedern noch grösser als im Staatsrat und in der öffentlichrechtlichen Abteilung, welche den vorliegenden Fall beurteilen solle, sässen nur Mitglieder der einstigen Mehrheitspartei. Dieser vertikal strukturierte Partei-Apparat habe sich auf die formale Erledigung von Einsprachen von Bürgern spezialisiert, es würden in der Regel keine Beweise erhoben und prinzipiell keine Ortsschauen durchgeführt. Auch im vorliegenden Fall sei alles so eingefädelt, dass „die Richter nichts machen“ wollten; die Akten habe der Beschwerdeführer in Sitten einsehen müssen, da man diese nicht nach Brig habe senden wollen oder können, der federführende Richter habe ausserdem anlässlich der Akteneinsicht „in der Sache“ argumentiert, obwohl er das Dossier angeblich noch nicht angeschaut habe. 3.1 Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährt jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmung erlaubt die Überprüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines Richters und den entsprechenden Sachumständen, wobei sich das Verfahren nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet, welches die formellen Anforderungen umschreibt, die zuständige Gerichtsbehörde bestimmt und die Folgen des Ausstands regelt (Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 30 N. 30). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VVRG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), wenn sie mit einer Partei verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b), wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c), wenn ein Verwandter oder Verschwägerter als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt (lit. d) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (lit. e).
- 9 - 3.2.1 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Parteizugehörigkeit könnte allenfalls gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e VVRG, welcher im Sinne einer Generalklausel alle übrigen, nicht ausdrücklich genannten Gründe für Befangenheit erfasst, einen Ausstandgrund darstellen. Das Bundesgericht geht von Befangenheit aus, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken (vgl. statt vieler BGE 140 I 240 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein bestimmtes persönliches Verhalten oder gewisse organisatorische und funktionelle Gegebenheiten können solche Umstände begründen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N. 15). Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Jedoch reicht das blosse subjektive Empfinden einer Partei nicht aus: Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). 3.2.2 Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen Anschein der Befangenheit: Dem Richter ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV gar erlaubt, seine politische Meinung in der Öffentlichkeit pointiert zu vertreten und die politische Haltung des Richters führt auch nicht bei der Behandlung von Fällen zum Anschein der Befangenheit, in welchen diese zum Tragen kommen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3; 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3; BGE 108 Ia 48 E. 3 mit Hinweisen). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter bzw. deren Mitarbeiter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, hat das Bundesgericht mehrfach für unzulässig erklärt und ist auf derartige Ausstandsbegehren nicht eingetreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 1F_40/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2; 1B_98/2012 vom 28. Februar 2012 E. 3; 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011 E.1.1, nicht publ. in: BGE 137 II 177; je mit Hinweisen). 3.2.3 Dazu kommt, dass eine Gerichtsabteilung oder eine Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Ganzes abgelehnt werden kann: Das Ausstandsgesuch muss sich gegen bestimmte Personen richten; befangen sein können nur die für die Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche. Die Ablehnung einer ganzen Behörde oder des gesamten Spruchkörpers ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, weshalb kein Ausstandsverfahren durchzuführen und
- 10 auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_191/2013/2C_192/2013 vom 29. Juli 2013 E. 2.3; 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Schliesslich ist der Vorwurf der angeblichen Untätigkeit des Gerichts offensichtlich unbegründet: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 28. November 2014 der Gemeinde und dem Staatsrat mit der Einladung zur Vernehmlassung zugestellt und der Beschwerdeführer hat am 19. Januar 2015 die Einladung erhalten, bis zum 3. Februar 2015 eine Replik zu diesen Vernehmlassungen einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum 10. Februar 2015 verlängert. Ausserdem wurde dem Gesuch um Akteneinsicht stattgegeben: Am 9. Februar 2015 konnte der Beschwerdeführer sämtliche Akten am Kantonsgericht in Sitten einsehen, was mit Art. 25 Abs. 1 VVRG konform ist. 3.4 Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts entscheidet vorliegend in ihrer ordentlichen Zusammensetzung (was dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Januar 2015 bestätigt wurde), der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist gewahrt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Befangenheit eines oder mehrerer Richter darzulegen: Soweit er den Ausstand der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts aufgrund deren parteipolitischen Zusammensetzung verlangt, ist dieses Ausstandsbegehren aus den bereits genannten Gründen unzulässig, der Vorwurf der Untätigkeit ist offensichtlich unbegründet. Da keine nach Gesetz und Rechtsprechung geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden, fehlt die Voraussetzung für ein Ausstandsverfahren. Die Praxis des Bundesgerichts erlaubt im Fall von offensichtlich unzulässigen, unbegründeten oder missbräuchlichen Ausstandsgesuchen, dass der abgelehnten Spruchkörper selbst einen Nichteintretensentscheid treffen kann, dies gilt auch, wenn nach dem anwendbaren Verfahrensrecht für Ausstandsverfahren eine andere Behörde zuständig ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_191/2013/2C_192/2013 vom 29. Juli 2013 E. 2.3; 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; BGE 129 III 445 E. 4.2.2; je mit Hinweisen; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Kantonsgerichts P2 07 2 vom 19. Februar 2007). Das urteilende Gericht tritt folglich auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 4. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Akten der Vorinstanz, das Vergabedossier der Gemeinde, eine Ortsschau, die Einvernahme von F_________ bezüglich der Nutzung der Eishalle als Eventhalle des Jodlerfests, die Edition der Akten der Gemeinden M_________ und L_________ sowie des Staates Wallis bezüglich
- 11 - Koordination, die Edition der Akten der G_________, die Einvernahmen von Herrn H_________, von Herrn I_________ (Geschäftsführer der G_________), von J_________ (Gemeindepräsident M_________) und von K_________ (Gemeindepräsident L_________) sowie die Edition des Dossiers der Arbeitsvergaben. 4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537; BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a). 4.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten genommen und der Staatsrat hat mit dem Schreiben vom 14. Januar 2015 die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeverfahrens und die Akten der KBK eingereicht. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt (siehe oben E. 1.1), das vorliegende Verfahren hat demnach einzig die Frage der Legitimation zum Gegenstand. Die Edition von Akten und die Befragung von Zeugen betreffend Koordination und Arbeitsvergabe können zur Klärung dieser Frage nichts beitragen (siehe unten E. 7). Was die Einvernahme von F_________ sowie die Durchführung einer Ortsschau zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen und inwiefern sie allenfalls zu neuen Erkenntnissen führen könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist aufgrund der Akten
- 12 auch nicht ersichtlich. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Frage der Beschwerdelegitimation. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere Zeugenverhöre, eine Ortsschau und die Edition von Akten betreffend Koordination und Arbeitsvergabe würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zwar nicht gegen den Bau eines Einfamilienhauses in der A_________ einsprechen könne, weil er nicht mehr als alle anderen in dieser Distanz von 600 m wohnenden Eigentümer betroffen sei, es aber beim Bau einer Eventhalle mit einer Kapazität von 2 500 bis 5 000 Sitzplätzen und folglich mit einem Parkplatzbedarf von 1 000 und mehr Parkplätzen anders aussehe: Als Mitinhaber des zweitnächsten und zweitgrössten zentralen Parkhauses, der für die Bewirtschaftung des Hotels mit 75 000 Übernachtungen pro Jahr verantwortlich sei, sei er auf die koordinierte Bewirtschaftung aller relevanten Parkflächen angewiesen. Das Verkehrskonzept der Gemeinde zeige auf, dass sogar weiter entfernte Parkhäuser und Parkflächen genutzt werden sollten und dass somit sein Interesse gegeben sei, weil kein Privater im Zentrum von Brig nur annähernd so viele Parkplätze bewirtschafte. Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, seine Legitimation, die ihm vor der Vorinstanz abgesprochen worden ist, sei gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid seinen Rügen standhält oder ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. 5.1 Gemäss Art. 33. Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen betreffend die Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dies ergibt sich auch aus Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), wonach sich die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigte Person vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei am Verfahren beteiligen können muss. Abs. 3 der Bestimmung verlangt, dass die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können muss. Daraus resultiert, dass das Beschwerderecht vor den kantonalen Instanzen mindestens demjenigen vor Bundesgericht entsprechen muss; die kantonalen Behörden dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen, als dies für die
- 13 - Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist, sind jedoch frei, sie weiter zu fassen (BGE 135 II 145 E. 5 mit Hinweisen; 137 II 30 E. 2.2.1; 138 II 162 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis; 1C_839/2013 vom 20. März 2013 E. 3.1 mit Hinweis). 5.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nichts anderes ergibt sich aus der entsprechenden kantonalen Rechtsgrundlage, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG), und von der Möglichkeit, vor der untern Instanz zu handeln, Gebrauch gemacht hat (Art. 44 Abs. 2 VVRG e contrario). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es eines besonderen Berührt seins des Beschwerdeführers im Sinne einer direkten Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid, die ihn stärker betrifft als die Allgemeinheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse wird sodann angenommen, wenn der Beschwerdeführer die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, beispielsweise indem er wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile abwendet (BGE 133 II 353 E. 3 mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs- Bau und besonderes Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, S. 542 f.). Nicht zulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 04. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). 5.3 Für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks oder Mietobjekts zum umstrittenen Bauvorhaben ein Kriterium, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (BGE 136 II 281 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_56/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.3; 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 14 chung wird die Legitimation des Nachbarn regelmässig bis zu einem Abstand von ungefähr 100 m bejaht (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei nicht die räumliche Nähe, sondern die daraus herrührende besondere Betroffenheit, weshalb auch bei grösserer Entfernung ein Beschwerderecht anerkannt wird, wenn von einer geplanten Baute mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht usw.) ausgehen, welche die Nachbarn beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Dabei ist die Beschwerdelegitimation immer an das Vorliegen eines praktischen tatsächlichen Nutzens geknüpft (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_411/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1.1 und 2.1.2; 1C_2/2015 vom 9. Januar 2015 E. 4; je mit Hinweisen; 1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 5.1). Im Bauverfahren kann der Beschwerdeführer daher nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 133 II 249 E. 1.3.2; 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). 6. Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen der Grundparzelle Nr. xxx2, die aus mehreren Stockwerkeinheiten besteht, an denen neben weiteren Eigentümern auch der Beschwerdeführer dinglich berechtigt ist - und der Bauparzelle Nr. xxx1 ungefähr 640 m. Das Bauvorhaben liegt demnach ausserhalb der Distanz, bei der regelmässig ohne nähere Prüfung eine besondere Betroffenheit des Nachbars angenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist daher in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert war, den Baubewilligungsentscheid anzufechten. 6.1 Der Beschwerdeführer behauptet ein Interesse zu besitzen, weil sich die geplante Sport- und Freizeitarena in der Nähe des Parkhauses des Hotels D_________ befinde, dessen Mitinhaber er sei. Das Parkhaus des Hotels D_________ sei das zweitnächste und zweitgrösste zentrale Parkhaus. Wer als Privater rund 300 unterirdische Parkplätze erstellen müsse, habe das Recht zu verlangen, dass die Gemeinde ihrerseits geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, umso mehr als er angesichts der Auswirkungen einer Eventhalle als Betreiber eines Hotels samt Parkplätzen direkt betroffen sei. 6.2 Nach einer älteren Rechtsprechung ging das Bundesgericht davon aus, dass die kantonalen und kommunalen Bestimmungen über die Anzahl der Parkplätze, die für
- 15 ein bestimmtes Grundstück oder Bauvorhaben erforderlich sind, ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegen würden; es solle das Strassen- und Trottoirgebiet vom ruhenden Verkehr freigehalten und ein ungehinderter Fahrzeug- und Fussgängerverkehr garantiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.31/2000/1P.61/2000 vom 21. Juli 2000 E. 3b; BGE 107 Ia 72 E. 2a/b). Da diese Bestimmungen keinerlei Interessen der Nachbarn schützen würden, sprach das Bundesgericht dem Nachbarn die Legitimation zur Anfechtung der Baubewilligung ab. Diese Rechtsprechung ist dahingehend geändert bzw. präzisiert worden, dass das Bundesgericht heute dem Nachbar die Legitimation zur Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze zuspricht, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken können (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Demnach ist die Legitimation auch dann zu bejahen, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008 E. 3.1). Insofern kann ein Nachbar sich auf entsprechende kantonale und kommunale Parkplatzvorschriften berufen, wenn er gleichzeitig glaubhaft darlegt, dass sich die Nichteinhaltung der Bestimmungen auf seine rechtliche oder tatsächliche Situation auswirkt und insofern ein Nutzen an der dahingehenden Änderung bzw. Aufhebung der Baubewilligungsverfügung dartut (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Da den betreffenden Bestimmungen keine unmittelbare nachbarschützende Funktion zukommt, muss der Beschwerdeführer sein Anfechtungsinteresse im Einzelnen darlegen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Rechtsverletzung gerügt und legt nicht hinreichend dar, inwiefern er durch das geplante Bauvorhaben mehr betroffen sein soll als die Allgemeinheit, indem er glaubhaft ausführen würde, es bestehe die Gefahr, dass die eigenen Parkplätze durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena benützt würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.2). Vielmehr rügt er in allgemeiner Weise eine mangelhafte Koordination der Bewirtschaftung aller relevanten Parkflächen im Zentrum M_________. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vorab ein Interesse der Hotel D_________ AG dartut und nicht eigene private Interessen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Baubewilligungsentscheid bezüglich der Parkplatzanlage des Hotels ein besonderes Berührt sein zu verursachen vermag: Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stehen die fraglichen Parkplätze im Privateigentum. Es besteht keine Pflicht, diese privaten Parkplätze bei grösseren Anlässen in der Sport- und Freizeitarena der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, wie viele Be-
- 16 sucher ein Anlass anzieht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers benennt das Verkehrsgutachten Sport- und Freizeitarena A_________ vom 23. April 2013/korr. 30. April 2013 die Parkflächen des Hotels D_________ auch nicht als relevante Parkmöglichkeit bei Events in der Halle, sondern listet öffentliche Parkhäuser und Parkflächen auf (namentlich PH O_________, PH Bahnhof, PP A_________ Ost und die Parkplätze beim Schwimmbad). Die Begründung, dass Besucher von Veranstaltungen in der Sport- und Freizeitarena die Parklätze des Hotels in Anspruch nehmen könnten, ist nicht überzeugend, denn es kann durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Schranke mit Ticketausgabe) verhindert werden, dass „Nicht-Hotelbesucher“ kostenlos Hotelparkplätze in Anspruch nehmen können. Das öffentliche Baurecht ist nicht dazu bestimmt, unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund zu verhindern, hierfür stehen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, z.B. der Erlass eines richterlichen Verbotes zur Benützung fremden Grundeigentums durch Unberechtigte (BGE 107 Ia 72 E. 2b). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe ein Interesse daran, dass das gesamte Verkehrs- und Parkkonzept der Gemeinde abgesprochen und optimiert werde und dass die Gemeinde ihrerseits geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, ist er nicht zu hören; denn hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die rein öffentliche Interessen betreffen, im dafür vorgesehenen Verfahren zu rügen sind und damit nicht um Vorbringen, die dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens einen direkten Vorteil bringen würden (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b - c und lit. g des Strassengesetzes vom 3. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]; Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Behauptung, die geplante Sport- und Freizeitarena verfüge nicht über eine hinreichende Lüftung: Diese Frage betrifft ein rein öffentliches Interesse, nämlich die Sicherheit und Gesundheit der Besucher. Es ist kein unmittelbarer Nutzen ersichtlich, den eine Anpassung oder Überarbeitung des Verkehrs- und Parkplatzkonzepts oder der Belüftungsanlage dem Beschwerdeführer bringen könnte. Der Vorteil einer grösseren Anzahl Parkplätze bzw. eines anderen Verkehrskonzepts oder einer verbesserten Lüftungsanlage wäre für den Beschwerdeführer nicht grösser als für die Allgemeinheit (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.2; VB.2009.00609 vom 24. März 2010 E. 4.2; VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008 E. 6). 6.5 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Argumentation, dass aufgrund eines Parkplatzmangels bei der Sport- und Freizeitarena die Besucher bei grösseren Anlässen auf die Parkplätze des Hotels D_________ ausweichen würden, seine Legitimation
- 17 nicht zu begründen. Er ist folglich durch den Baubewilligungsentscheid nicht besonders berührt, die Vorinstanz hat seine Legitimation zur Beschwerdeführung zu Recht verneint. 7. Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, die Behörden - namentlich die Gemeinden M_________ und L_________, die KBK und der Staatsrat - hätten ihre raumplanungsrechtlichen Koordinationspflichten verletzt. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Februar 2015, die Gemeinde habe im Arbeitsvergabevergabeverfahren Fehler begangen. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist ein Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz hat einzig die Beschwerdelegitimation geprüft und diese verneint, eine materiell-rechtliche Prüfung der Baubewilligung hat der Staatsrat nicht vorgenommen. Das Kantonsgericht kann demnach einzig beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerdeführung zu Recht abgesprochen hat und nimmt keine Beurteilung in der Sache selbst vor (siehe oben E. 1.2). Ausserdem können im Baubewilligungsverfahren ohnehin keine Rügen vorgebracht werden, welche die Arbeitsvergabe oder die Zonenplanung betreffen, es handelt sich dabei jeweils um unterschiedliche Verfahren. Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden. 8. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit erübrigt es sich, über das Gesuch der Gemeinde, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu befinden. Das Gesuch wird damit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
- 18 - Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Der Gemeinde wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Gemeinde um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Stadtgemeinde M_________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 17. April 2015