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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.02.2013 A1 12 82

8. Februar 2013·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,028 Wörter·~10 min·10

Zusammenfassung

A1 12 82 URTEIL VOM 8. FEBRUAR 2013 Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin in Sachen X__________, vertreten durch A__________, Präsident, und B__________, Kassier, beide vertreten durch Rechtsanwalt C__________ gegen Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, Y__________, vertreten durch den einzelnzeichnungsberechtigten Präsidenten des Verwaltungsrats D__________, dieser vertreten durch Rechtsanwälte E__________, F__________ und G__________

Volltext

A1 12 82

URTEIL VOM 8. FEBRUAR 2013

Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin

in Sachen

X__________, vertreten durch A__________, Präsident, und B__________, Kassier, beide vertreten durch Rechtsanwalt C__________

gegen

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, Y__________, vertreten durch den einzelnzeichnungsberechtigten Präsidenten des Verwaltungsrats D__________, dieser vertreten durch Rechtsanwälte E__________, F__________ und G__________

(Subventionen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) vom 29. März 2012.

- 2 - Eingesehen

- das von der X__________ am 10. Juni 2010 bei der Dienststelle für Landwirtschaft gestellte Gesuch zur Subventionierung des Baus und Betriebes einer regionalen Milchverarbeitungsanlage, welche die bestehende, den Bedürfnissen nicht mehr genügende Sennerei in H__________ ersetzen soll; - die Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2011 mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 13 der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1); - die Einsprache der Y__________ vom 17. März 2011, gemäss welcher die geplante Käserei zu einer Konkurrenzierung ihres Betriebes führe und eine die Landwirtschaftsgesetzgebung verletzende Wettbewerbsverfälschung darstelle, weshalb keine Investitionshilfen zu gewähren seien; - den Einspracheentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) vom 29. März 2012, zugestellt am 4. April 2012, das die Einsprache der Y__________ guthiess und gestützt auf Art. 13 SVV das Beitragsgesuch der X__________ abwies sowie für das erwähnte Bauvorhaben keine Investitionshilfe gewährte; - die dagegen bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X__________ (Beschwerdeführerin) vom 3. Mai 2012 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Departementes für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung wird aufgehoben. 2. Der X__________ wird die in Aussicht gestellt Investitionshilfe gewährt. 3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

- die Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 4. Juni 2012 mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, den angefochtenen Departementsentscheid zu bestätigen und die Kosten und Entschädigungen der X__________ aufzuerlegen; - die Vernehmlassung der Y__________ (Beschwerdegegnerin) vom 5. Juni 2012 mit den Rechtsbegehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter abzuweisen, die Kosten von Verfahren und Entscheid der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche ihr eine vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen habe; - die Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2012, die an ihren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren festhält und die

- 3 - Abweissung der in den Vernehmlassungen der Dienststelle für Landwirtschaft und der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren beantragt; - die Duplik der Beschwergegnerin vom 11. Juli 2012; - die übrigen Akten;

Erwägend

- dass der angefochtene Departementsentscheid eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des für sie negativen Departementsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG); - dass offen gelassen werden kann, ob es sich bei der vorliegenden Investitionshilfe um Beiträge handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 75 lit. e VVRG nicht einzutreten wäre, weil die Beschwerde in jedem Falle abzuweisen ist; - dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG); - dass vorliegend Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob mit der Gewährung einer Investitionshilfe Art. 13 SVV verletzt und daher das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Investitionshilfe zu Recht abgewiesen worden ist; - dass die vorliegend umstrittene Investitionshilfe der Unterstützung des Projekts Regionale Milchverarbeitung X__________/I__________ und damit der regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, dient (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG); - dass gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt werden, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene

- 4 - Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von Unternehmen verhindert werden; - dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Produkte der Beschwerdegegnerin verfügten nicht über das Label „I__________“ sowie die Spezialbezeichnung „J__________“. Bei diesen Bezeichnungen handelt es sich um Standortangaben, die auf die Herkunft der Produkte schliessen lassen. Dies trifft jedoch auch auf andere AOC-qualifizierte Produkte zu, die ebenfalls Ursprungsbezeichnungen enthalten. Wie die Beschwerdeführerin selbst erwähnt, stellen diese Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen insbesondere Vermarktungsinstrumente dar und sind für die Identifikation eines Produkts mit der Region sehr wichtig (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2011 und vom 17. April 2011 an die Dienststelle für Landwirtschaft – Amt für Strukturverbesserung). Auch wenn der Konsument aufgrund dieser Bezeichnungen gewisse Qualitätsvorstellungen mit diesem Produkt verbinden mag, kann aus diesen Bezeichnungen allein jedoch nicht auf die Gleichwertigkeit von Produkten geschlossen werden. So kann beispielsweise ein von der Beschwerdegegnerin hergestellter AOC-Raclettekäse gleichwertig sein mit einem von der Beschwerdeführerin produzierten, mit dem Label I__________/AOC versehenen, J__________ Raclettekäse. Daran vermögen auch gewisse geschmackliche Unterschiede zwischen den beiden Käsetypen nichts zu ändern. Im Übrigen wird eine nicht unbeachtliche Milchmenge für den Betrieb der Beschwerdegegnerin aus Gebieten innerhalb des Perimeters des I__________ angeliefert. Da Art. 13 SVV nur von Gleichwertigkeit von Produkten spricht, bleiben somit unterschiedliche Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen in diesem Zusammenhang rechtlich irrelevant; - dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dem Standort der Milchverarbeitungsanlage keine rechtsrelevante Bedeutung zukommt. Entscheidrelevant für die Produktequalität sind hingegen die angelieferte Milch und deren qualifzierte Verarbeitung zu hochwertigen Produkten. Die Akten lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die von Bauern aus dem Perimeter des I__________ angelieferte und in der Sennerei in H__________ verarbeitete Milch zu qualitativ besseren Produkten führt als die bei der Y__________ angelieferte Milch (wovon ein nicht unbeachtlicher Teil der angelieferten Milch ebenfalls aus Gebieten im I__________ stammt) und deren Verarbeitung im ausserhalb des perimeters gelegenen K__________. Auch der Betrieb der Beschwerdegegnerin stellt einwandfreie, AOC- und anders mehrfach zertifizierte, hochwertige Milchprodukte her, die die Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann, zu Recht als gleichwertig zu den Produkten der Beschwerdeführerin qualifzierte; - dass selbst gewisse Unterschiede (beispielsweise geschmacklicher Art) zwischen den von den Betrieben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hergestellten Produkten die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Die Produkte beider Unternehmen können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig

- 5 - (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 173 vom 4. Juli 2012 E. 6.4); - dass Art. 13 SVV als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet kennt. Darunter ist das in der betreffenden Region übliche Versorgungsgebiet eines bestehenden gewerblichen oder bäuerlichen Unternehmens zu verstehen. Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches existieren. Es muss die Aufgabe oder Dienstleistung fachlich und kapazitätsmässig gleichwertig erfüllen und vergleichbare Preise bezahlen (Weisungen und Erläuterungen vom 1. Januar 2012 zur SVV, S. 19); - dass man vorliegend als Einzugsgebiet resp. Versorgungsgebiet die Region L__________ nehmen kann, wo sich in K__________ der bereits bestehende Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin befindet. Sie bietet u.a. in dieser Region hochwertige Milchprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Milchprodukten nicht bloss das im Perimeter des I__________ gelegene Gebiet als Absatzmarkt anvisiert, sondern „ … neue Märkte in der Region in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch via Detailhandel und Grossverteiler … „ erschliessen will. „Sowohl die einheimische Bevölkerung als auch Feriengäste der touristischen Destinationen im Oberwallis (L__________, usw.) sollen als Konsumenten der Labelprodukte gewonnen werden“ (Projektbeschreibung Regionale Milchverarbeitung vom 31. Mai 2010, Beleg Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.5. Projektidee, S. 3). Damit tritt sie jedoch in direkte Konkurrenz zum ca. 6 km entfernten Betrieb der Beschwerdegegnerin, die ihre Milchprodukte zu einem ansehnlichen Teil auf demselben Markt anbietet. Der Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für die Produkte beider Betriebe ist zu einem beträchtlichen Teil offensichtlich derselbe. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene Investitionshilfe nicht gewährt werden (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 173 vom 4. Juli 2012 E. 7); - dass die von beiden Betrieben an die Lieferanten inskünftig zu bezahlenden Milchpreise recht nahe beieinander liegen, weshalb auch aus dieser Sicht von einer Konkurrenzsituation auszugehen ist; - dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sich allein aus der zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Wallis abgeschlossenen Programmvereinbarung (öffentlichrechtlicher Vertrag) gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1) kein Rechtsanspruch auf Investitionshilfe für die hier zu beurteilende regionale Milchverarbeitungsanlage ableiten lässt, weil es sich gemäss Art. 23k des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) bei jener Finanzhilfe um eine Bundeshilfe zur Förderung der Pärke von nationaler Bedeutung handelt; - dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung zwinge die Gewerbebetriebe zur Kooperation mit finanzstarken Konkurrenten, sich

- 6 vorliegend als unzutreffend erweisen, weil die Vorinstanz sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin lediglich um Lösungsvorschläge für eine Zusammenarbeit der beiden Betriebe ersuchte und die Beschwerdeführerin sämtliche Lösungsvorschläge ablehnte, weshalb keine Verletzungen von Art. 10 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) vorliegt und auf die diesbezügliche appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist; - dass die Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin abweichende Sachverhaltswürdigung vornahm und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine falsche oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt und somit Art. 17 VVRG nicht verletzt worden ist; - dass aufgrund des Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen ist und bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin unterliegt, - dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr zu tragen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 200.-- festgesetzt; - dass die Gewährung einer Parteientschädigung nach Art. 91 Abs. 1 VVRG erfolgt. Sie wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 GTar die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Die Parteientschädigung ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des geschätzten Aufwandes festzusetzen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zuzusprechen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);

- 7 - Erkennt

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil ist dem Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin und schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 8. Februar 2013

URTEIL vom 8. Februar 2013 Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung