RVJ / ZVR 2013 67 Gemeindewesen Régime communal KGE A1 11 183 vom 19. Juli 2012 Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarreien; Anfechtung einer Gemeinderechnung - System der Finanzierung der Kirchen, die im Kanton Wallis als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt sind (E. 4.1 und 4.2). - Zur Verfassungskonformität dieses Finanzierungssystems insbesondere hinsichtlich Art. 49 Abs. 6 aBV bzw. Art. 15 BV (E. 4.3). - Zur Anfechtbarkeit von Gemeinderechnungen (E. 6) Ref. CH: Art. 49 aBV, Art. 15 BV Ref. VS: Art. 2 KV, Art. 3 GVKS, Art. 5 GVKS, Art. 9 GVKS, Art. 13 GVKS, Art. 14 GKVS, Art. 20 RKVS Financement des contributions communales aux paroisses; contestation des comptes communaux - Système de financement des églises reconnues par le canton du Valais comme institutions de droit public (cons. 4.1 et 4.2). - Constitutionnalité de ce système de financement, notamment au regard des art. 49 al. 6 aCst. féd., resp. 15 Cst. féd. (consid. 4.3). - Possibilité de contester les comptes communaux (consid. 6). Réf. CH : art. 49 aCst. féd., art. 15 Cst. féd. Réf. VS : art. 2 Cst./VS, art. 3 LREE, art. 5 LREE, art. 9 LREE, art. 13 LREE, art. 14 LREE, art. 20 RLREE
Gekürzter Sachverhalt
X. hatte seit dem Jahr 2002 über die Gemeindesteuer einen Beitrag an die Deckung der Kultuskosten seiner Wohnpfarrei beigetragen. Im Jahre 2010 stellte er ein Gesuch um Rückerstattung jener Beiträge in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 GVKS.
68 RVJ / ZVR 2013 Erwägungen (…) 4. Umstritten ist vorliegend jener prozentuale Anteil der Gemeindesteuer, welcher der Deckung von Kultuskosten dient und den der Beschwerdeführer als Konfessionsloser von der Gemeinde zurückverlangen kann. In einem ersten Schritt sei nachfolgend das System der Finanzierung jener Kirchen dargestellt, die im Kanton Wallis als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt sind: 4.1 Auszugehen ist vom Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS; SGS/VS 180.1). Darin werden die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet (Art. 2 Abs. 1 GVKS). Die römisch-katholische und die evangelischreformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt (Art. 3 Abs. 1 GVKS; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV; SGS/VS 101.1]). Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf (Art. 5 Abs. 1 GVKS). Die Pfarreien, die in den Genuss kommunaler Leistungen gelangen, erstellen zuhanden der Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung (Art. 9 Abs. 1 GVKS). In casu führte die Pfarrei gemäss eigenen Aussagen keine eigene Pfarreirechnung - die Kultusausgaben wurden jedoch in der Gemeinderechnung 2009 gesondert ausgewiesen (unter Ziff. 390, S. 8 der Gemeinderechnung 2009). 4.2 Die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarreien erfolgt entweder über den Gemeindevoranschlag oder über die Kultussteuer (Art. 13 f. GVKS). Eine Kultussteuer im Sinne von Art. 14 GVKS erheben nur wenige von insgesamt 141 Gemeinden im Kanton Wallis, nämlich Savièse, Sitten, Törbel, Vouvry und einige Gemeinden des Eifischtals. In allen übrigen Gemeinden des Kantons kommt Art. 13 GVKS zur Anwendung: Der Gemeinderat setzt im jährlichen Voranschlag den Gemeindebeitrag an die Pfarrei fest (Art. 13 Abs. 1 GVKS). Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49