62 RVJ / ZVR 2013 Subventionen Subventions KGE A1 11 173 vom 4. Juli 2012 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen - Gemäss eidgenössischer Strukturverbesserungsverordnung werden Investitionshilfen an Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Ref. CH: Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG, Art. 13 Abs. 1 SVV Ref. VS: - Interdiction de concurrencer les entreprises existantes - D’après l’ordonnance fédérale sur les améliorations structurelles dans l’agriculture, une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvisionnement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équivalente ou fournit une prestation de service équivalente. Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS Réf. VS : -
Gekürzter Sachverhalt
Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die regionalen Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Verarbeitern, zwischen Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen. So werden in den Hauptbereichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und Ökologie Teilprojekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wertschöpfungsketten aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt und ihre Finanzierung sichergestellt werden. Das PRE AELR basiert auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten) mit verschiedenen Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemeinden beteiligen sollen. Bei einem der 32 Teilprojekte ging es u.a. um die Herstellung von Bio-Roggenbrot und anderen Backwaren aus Bioroggen. Gegen die Gewährung einer Investitionshilfe an dieses Teilprojekt setzten sich mehrere Bäckereien zur Wehr. Sie erachteten
RVJ / ZVR 2013 63 darin eine Verletzung von Art. 13 der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung.
Erwägungen (…) 5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts „Zälgbeck“ und damit der regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser Bestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden Betrieben gleichwertige Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC-Roggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine Investitionshilfe gewährt werden dürfe. 5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungsphase von AGRO ESPACE LEUK-RARON“ (Businessplan) der Beschwerdegegner ent-nommen werden kann, soll eine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und Direktverkauf erfolgen. 5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurrenzierung der AOC-Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit, „solange die Biobäckerei Zälgbeck keine Konkurrenz in der Rohstoffproduktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft.