42
Öffentliches Beschaffungsrecht Marché public
KGVS A1 07 191 KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X. und Kons. Bewertung der Offerten beim Kriterium "Kundendienst/Flexibilität" − Werden zum Kriterium "Kundendienst/Flexibilität" in den Ausschreibungsunterlagen keine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB). − Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe rtung beim Kundendienst beigezogen werden.
Evaluation des offres; critère "service après-vente/disponibilité" − Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère "service après-vente/disponibilité", ce critère doit être compris et appliqué selon le sens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp). − Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du critère du service après-vente.
43 Gekürzter Sachverhalt Die Stiftung X. vergab die Lieferung und den Einbau von Fenstern bei der Erweiterung des Alters- und Pflegeheims an Y. Als Vergabekriterien dienten nach den Ausschreibungsunterlagen der Preis mit 70 %, Qualität, Referenzen ähnlicher Bauten, Erfahrung und fachliche Kompetenz mit 15 %, Kundendienst/Flexibilität mit 10 % und Ökologie/Umwelt mit 5 %. Die an zweiter Stelle der Bewertungstabelle liegende Z. AG focht diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2007 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts an und rügte u.a., die Vergabebe hörde habe beim Kriterium Preis zwischen den beiden Angeboten eine Differenz von 0.5, hingegen beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität eine solche von 0.7 gewichteten Punkten festgehalten und damit das Kriterium Kundendienst/Flexibilität überbewertet und "im Sinne lokalen Heimatschutzes ausgewertet". Dieses Vorgehen verletze das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot und sei im Ergebnis willkürlich. Für die Fenster fielen nach der Montage keine grossen Unterhaltsarbeiten an, die, so weit sie nicht unter die Garantie fielen, eh von Dritten ausgeführt werden könnten, da sie nicht mehr unter den Auftrag fallen würden. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2008 gut. Erwägungen (….) 4. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie habe das preislich günstigste, da finanziell tiefste Angebot eingereicht. Bei der gegebenen Gewichtung verstosse es gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, wenn sich eine unterschiedliche Bewertung beim Preis so minim (0.5 gewichtete Punkte), beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität jedoch relativ stark (0.7 gewichtete Punkte) auswirke. Zudem sei die Bewertung beim Kriterium Kundendienst/Flexibilität nicht nachvollziehbar. Die Bauherrschaft beruft sich für ihre Bewertung beim Kriterium Kundendienst auf die unterschiedl ichen Regiepreise, was die Beschwerdeführerin aber keineswegs gelten lassen will. 4. 1. Die Ausschreibungsunterlagen führen als zweitwichtigstes Kriterium an dritter Stelle "Kundendienst/Flexibilität" an. Da die Bauherrschaft dazu keine weiteren Erklärungen abgab, ist das Kriterium so zu interpretieren, wie es nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst werden kann. Dabei ist einmal davon aus-