Verkehr und Kommunikation Transports et communications KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Dezember 2006 i.S. A. c. Staatsrat und Gemeinde Zermatt Zuteilung von Taxi-Bewilligungen – Verfassungswidrige Regelung der Gemeinde Zermatt hinsichtlich der Erteilung zahlenmässig beschränkter Bewilligungen für den professionellen Personentransport. – Feststellung der rechtwidrigen Regelung und Aufforderung an die Gemeinde, innert Frist einen verfassungskonformen Zustand für die Erteilung der A-Bewilligung zu schaffen (Appellentscheid). Octroi de concessions de taxi – Inconstitutionnalité de la réglementation communale zermattoise prévoyant une limitation numérique des autorisations de transport professionnel de personnes. – Constat de l’invalidité de cette réglementation, la commune étant invitée à y remédier dans un délai raisonnable, à légiférer de manière conforme à la Constitution (décision incitative). Gekürzter Sachverhalt Nach dem Taxireglement der Gemeinde Zermatt erfordert die Nutzung kommunaler Standplätze pro Elektrotaxi eine vom Gemeinderat erteilte Betriebsbewilligung A (A-Bewilligung). Deren Höchstzahl hängt von der Menge vorhandener Standplätze, von den Verkehrsbedürfnissen, der allgemeinen Sicherheit, den Platzverhältnissen sowie den Ansprüchen der Bevölkerung und Gäste ab. Eine Person kann über etliche Bewilligungen verfügen. A. ist seit 1983 als Taxichauffeur in Zermatt angestellt und stellte verschiedentlich den Antrag auf Erteilung einer A-Bewilligung. Am 27. Februar 2006 erhielt er von der Gemeinde erneut eine abschlägige Antwort mit der Begründung, die Anzahl Taxistandplätze sei beschränkt. Die von A. dagegen eingereichte Beschwerde wies der Staatsrat am 03. April 2006 ab. Er hielt die Gemeinde für befugt, die notwendigen gewerbepolizeilichen Beschränkungen und die Handhabung des gesteigerten Gemeingebrauchs für das Taxigewerbe zu reglementieren. Sie habe die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Kapazität an geeigneten, dem kommunalen Verkehrskonzept entsprechenden Standplätzen bei der Bewilli- 74 ceg Texte tapé à la machine KGVS A1 06 177 ceg Texte tapé à la machine
gungsverweigerung berücksichtigt und somit ihr Ermessen nicht verletzt. Die dagegen beim Kantonsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess die öffentlichrechtliche Abteilung am 21. Dezember 2006 grundsätzlich gut. Erwägungen (...) 2.1 Wer berufsmässig und öffentlich Personentransporte (Taxitransporte) ausführen will, bedarf einer vorgängigen Bewilligung jener Gemeinde, in der er diese Tätigkeit auszuüben gedenkt. Die Behörde überprüft dabei, ob der Bewerber die moralischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt und ob das oder die Dienstfahrzeuge den Erfordernissen entsprechen (Art. 154 Abs. 1 Strassengesetz vom 03. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]). Die Benutzung öffentlicher Taxistandplätze stellt zudem einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und kann der Bewilligungspflicht unterworfen werden (Art. 154 Abs. 3 StrG; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006; BGE 97 I 653 E. 5a; ZBl 75 S. 270; Tschannen / Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 50 N 11). Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts ermächtigt (Art. 154 Abs. 5 StrG; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 18. September 2002 i.S. A. D. c. Staatsrat), Regeln über die Beschränkung der Bewilligungen zu treffen, wenn die Zahl der tauglichen Bewerber grösser ist als die Menge der nach den konkreten Verhältnissen möglichen Bewilligungen (ZBl 75 [1974] S. 270). 2.2 Die Gemeindeautonomie wird insbesondere durch die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) eingeschränkt. Dieser Verfassungsartikel garantiert grundsätzlich die Gleichbehandlung der Konkurrenten (BGE 132 I 97 E. 21; Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV Rz. 23). Ein System, welches die Aufnahme neuer Taxibetreiber komplett blockiert und jedem Interessierten den Beginn dieser Erwerbstätigkeit innert angemessener Frist verunmöglicht, ist verfassungswidrig (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2; 2P.77/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2a und 2b mit Hinweisen). Die Gemeinde darf insbesondere die Tätigkeit des Taxibetreibers nicht einem Numerus clausus unterstellen, dessen Umfang sich ausschliesslich nach dem öffentlichen Bedarf richtet. Es ist hingegen zulässig, die reservierten Standplätze zu 75