OBERGERICHT Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs __________________________ OG SK 26 1
Besc hluss vom 18. Februar 2026
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Mitglieder Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger, Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen
__________________________ Verfahrensbeteiligte
Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf Gesuchstellerin
__________________________ Gegenstand
Einsetzung ausserordentlicher Konkursbeamter (Konkursverfahren K24/00020 sowie K24/00022)
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Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte das Konkursamt Uri um Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten für die weitere Abwicklung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des A.___ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in B.___. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sowohl der Konkursbeamte wie auch der Konkursbeamte-Stellvertreter nicht nur mit diesem Verfahren, sondern auch mit dem Verfahren der C.___ GmbH befasst gewesen seien. Vor diesem Hintergrund bestehe für die weitere Abwicklung der Verfahren eine Interessenskollision, was einen Ausstandsgrund darstelle. Es liege in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, über die Ausstandspflicht von Amtspersonen zu entscheiden (act. 2.1). B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 an die Justizdirektion wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs u.a. darauf hin, dass sie für die fachliche Aufsicht in SchKG-Verfahren zuständig sei (Art. 13 Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie beaufsichtigte und überwache die Amtstätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter und führe jährlich eine Geschäftsprüfung durch (Art. 14 SchKG). Gemäss Art. 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG (EG/SchKG, RB 9.2421) wähle der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter. Vor diesem Hintergrund wurde die Justizdirektion gebeten, die Angelegenheit zu prüfen (act. 1.2). C. Der zwischenzeitlich mündlich vorgenommene Austausch zwischen der Aufsichtsbehörde und der Justizdirektion führte zum Schluss, dass nach Ansicht der Justizdirektion eine Zuständigkeit des Regierungsrats nicht gegeben sei. Der Regierungsrat habe keine Aufsichtskompetenz gegenüber dem Konkursamt bzw. den Betreibungsämtern. D. Auf entsprechende Anfrage des Obergerichts des Kantons Uri erklärte das Bundesamt für Justiz (BJ) als Oberaufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, es gehe von einer Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aus. Nach Auffassung des BJ, könne dem Regierungsrat, als Teil der Exekutive, keine Entscheidungsbefugnis in SchKG-Sachen zugestanden werden. Das SchKG sehe dies (richtigerweise sowohl in systematischer wie rechtstaatlicher Sicht) nirgends vor. Demgegenüber hätten die kantonalen Aufsichtsbehörden und deren Aufsichtstätigkeit eine klare Grundlage in den Art. 13 ff. SchKG (act. 5.6).
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Erwägungen: 1. Im Kanton Uri fehlt eine gesetzliche Grundlage, wer den ausserordentlichen Konkursbeamten zu wählen hat. Eine solche Kompetenz ergibt sich weder aus der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321) noch aus dem Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Im Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG (EG/SchKG, RB 9.2421) ist nur die Wahl des Konkursbeamten und seiner Stellvertretung geregelt. Gemäss Artikel 7 EG/SchKG wählt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ist für die fachliche Aufsicht in SchKG-Verfahren zuständig (Art. 13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie beaufsichtigt und überwacht die Amtstätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter und führt jährlich eine Geschäftsprüfung durch (Art. 14 SchKG). Sie beurteilt ferner Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter (Art. 17 SchKG). Zuständig für Entscheide über die Ausstandspflichten ist die Aufsichtsbehörde (James T. Peter, in Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl., 2021, N. 19 zu Art. 10). Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs für die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten aus ihrer allgemeinen Aufsichts- und Organisationsfunktion. Als Aufsichtsbehörde obliegt es ihr, die gesetzmässige Amtsführung sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, bei Interessenkonflikten oder Ausstandssituationen einzugreifen und die erforderlichen organisatorischen Anordnungen zu treffen. Da die Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren entscheidet, muss sie konsequenterweise auch die Kompetenz besitzen, im Falle eines begründeten Ausstands einen ausserordentlichen Konkursbeamten einzusetzen, um die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). 2. Mit Entscheid LGP 24 337 vom 2. September 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri die konkursamtliche Liquidation der Hinterlassenschaft von A.___ sel. und in der Folge das summarische Konkursverfahren angeordnet. Mit Entscheid LGP 24 382 vom 29. Oktober 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri die C.___ GmbH, gerichtlich aufgelöst. Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH war
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A.___. Mit Entscheid LGP 24 450 vom 12. Dezember 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri das summarische Konkursverfahren bezüglich der Liquidation der C.___ GmbH angeordnet und in der Folge das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die nachfolgend gestützt auf Art. 230a Abs. 2 SchKG durch die Grundpfandgläubigerin beantragte Verwertung des grundpfandgesicherten Grundstücks XY in B.____ Göschenen zeigte, dass es einen Erlös geben wird, welcher die grundpfandgesicherten Forderungen gegenüber der C.___ GmbH klar übersteigt. Das Konkursamt Uri hat dem Landgerichtspräsidium Uri mit Schreiben vom 5. Januar 2026 beantragt, das Konkursverfahren wiederzueröffnen. In den einschlägigen Verfahren sind bereits eine Konkurspublikation und ein Schuldenruf i.S.v. Art. 232 SchKG erfolgt. Bei den getroffenen Massnahmen betreffend die ausgeschlagene Hinterlassenschaft von A.___ sel. sowie der C.___ GmbH waren der Konkursbeamte sowie der Konkursbeamte-Stellvertreter tätig. Demgemäss macht die Gesuchstellerin einen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 SchKG geltend. Durch die Vorbefassung sowie die Interessenkollision sei sowohl der zuständige Konkursbeamte wie auch dessen Stellvertreter befangen. An deren Stelle soll ein ausserordentlicher Konkursbeamter eingesetzt werden. 3. Beamte und Angestellte der Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellte sie sind oder in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Befindet sich der Konkursbeamte im Ausstand, so übermittelt er die Akten unverzüglich seinem Stellvertreter. Kann auch dieser nicht amten muss ein ausserordentlicher Stellvertreter bezeichnet werden. Der Konkursbeamte soll bei der zuständigen kantonalen Instanz die Ernennung eines solchen beantragen (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]). Ein ausserordentlicher Konkursbeamter ist demzufolge einzusetzen, wenn der ordentliche Konkursbeamte und sein Stellvertreter in den Ausstand treten müssen oder das Konkursverfahren dies erfordert. 3.1 Der Ausstandsgrund des Konkursbeamten sowie seines Stellvertreters ist vorliegend unbestritten und anerkannt. Demgemäss gilt es die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten zu prüfen. Gemäss Artikel 8 EG/SchKG ist als Konkursbeamte sowie als Stellvertreter wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt. Die Gesuchstellerin schlägt den Leiter des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld, Beat Schuler als geeignete Person vor. Beat Schuler verfügt über den eidgenössischen Fachausweis Betreibung und Konkurs (act. 5.7). Er übt seine Tätigkeit als Betreibungsbeamter seit vielen Jahren aus. Es kam in dieser Funktion zu keinem Zeitpunkt zu Beanstandungen bei der Aufsichtsbehörde. Gerichtsnotorisch ist, dass Beat Schuler bis Ende 2018 als Konkursbeamter-Stellvertreter gewirkt bzw. auf diesen Zeitpunkt in dieser Funktion demissioniert hat (act. 5.2). Unter
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Berücksichtigung dieser Tatsachen wird Beat Schuler als ausserordentlicher Konkursbeamter für die weitere Abwicklung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des A.___ sel. eingesetzt. 4. Der eingesetzte Beat Schuler soll als ausserordentlicher Konkursbeamte insbesondere folgende Tätigkeiten ausführen: Eine Forderungseingabe für die ausgeschlagene Hinterlassenschaft des A.___ sel. im Konkursverfahren über die C.___ GmbH, das Inventar und den Kollokationsplan erarbeiten und auflegen, sowie anschliessend die Verteilung vornehmen. Ebenso ist eine Aufteilung des Verkaufserlöses für das Grundstück XY in B.___ samt Inventar vorzunehmen. 5. Die Besoldung des Konkursbeamten und seines Stellvertreters richtet sich nach Artikel 10 EG/SchKG. Diese Vorschrift ist für den eingesetzten ausserordentlichen Konkursbeamten in analoger Weise anwendbar. Die Verrichtungen erfolgen auf eigene Rechnung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Eine zusätzliche Grundentschädigung und/oder Zulage wird durch den Kanton nicht ausgerichtet. 6. Im Verfahren vor der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Das Obergericht beschliesst 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. D.___, wird als ausserordentlicher Konkursbeamter für die weitere Abwicklung der Konkursverfahren K24/00020 und K24/00022 betreffend konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des A.___ sel., eingesetzt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eröffnung - Gesuchstellerin - Beat Schuler
Altdorf, 18. Februar 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: