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Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 27.04.2018 2018_OG SK 18 1

27. April 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·236 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 756 Abs. 1 OR. Art. 17 Abs. 1 SchKG.

Volltext

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 756 Abs. 1 OR. Art. 17 Abs. 1 SchKG. Betreibung für eine Forderung aus Haftung als Verwaltungsratsmitglied. Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl wegen Gesetzesverletzung, da das Betreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden sei. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft. Bei der rechtsgültig vertretenen Gesellschaft handelt es sich um eine Aktionärin der betriebenen Gesellschaft. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 27. April 2018, OG SK 18 1

Aus den Erwägungen:

5. Der Beschwerdeführer rügt die Gesetzesverletzung. So sei das Betreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden. André Faude komme gemäss Handelsregisterauszug betreffend Hartmetall Estech AG lediglich Kollektivunterschrift zu zweien zu. Eine Ermächtigung der Hartmetall Estech AG an die lepco AG oder an André Faude zur Einleitung des Betreibungsbegehrens habe zudem nicht vorgelegen. 6. Indessen ist die lepco AG, Leuggern, wie bereits erwähnt, Aktionärin der Beschwerdegegnerin. André Faude ist Mitglied des Verwaltungsrates der lepco AG und zur Einzelunterschrift berechtigt. 7. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft. 8. Folglich steht der lepco AG und somit auch ihrem Vertreter, André Faude, die Berechtigung zu, den der Beschwerdegegnerin verursachten behaupteten Schaden einzuklagen und dazu auch eine Betreibung einzuleiten.

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