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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.12.2019 2019_OG Z 18 11

18. Dezember 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·850 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Sachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht.

Volltext

Sachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. Die Landwirtschaft hat sich in den letzten 30 Jahren stark verändert. Ein Ausbau der Transportseilbahn ist mit verhältnismässigem Aufwand kaum denkbar. Sodann birgt der heutige Zugang über den «Weg der Schweiz» ein zusätzliches Verletzungsrisiko für die Tiere des Berufungsbeklagten. Insgesamt ist eine Wegnot zu bejahen. Da die betreffende Strecke des «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone liegt, bleibt einzig der beantragte Verlauf über das Grundstück des Berufungsklägers. Zur Entschädigung: Ein Notwegrecht kann nur gegen volle Entschädigung eingeräumt werden. Ebenfalls von der Entschädigung erfasst müssten auch die Aufwendungen für die gutachterliche Ermittlung der Erstellungskosten sein. Somit sind diese Aufwendungen nicht nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Teilweise Gutheissung der Berufung. Obergericht, 18. Dezember 2019, OG Z 18 11 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, BGE 5A_48/2020 vom 22.01.2020)

Aus den Erwägungen:

9. Zum Notweganspruch: Zu den Voraussetzungen ist auf E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte würde trotz Notwegrecht den Helikopter in Anspruch nehmen müssen, wenn schwere Lasten zu befördern seien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Indessen dürften solche Transporte mit einem Notwegrecht viel seltener stattfinden. Denn auch landwirtschaftliche Fahrzeuge mit normaler Breite können Lasten anderer Art befördern als die Transportseilbahn. Die Vorinstanz spricht zu Recht von einer primitiven Seilbahn. In diesem steilen Gelände ist ein Ausbau von der Bahn, deren Zugseil in der Tat kaum erkennbar ist, jedenfalls mit verhältnismässigem Aufwand undenkbar. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass der heutige Zugang zum Grundstück über den «Weg der Schweiz» für die Huftiere verletzungsträchtig und stressig ist. Wohl dürften die Tiere an unebenes Gelände gewohnt sein. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zugang zum Grundstück ein zusätzliches Verletzungsrisiko birgt. Dass die Distanz zur Bauzone gering ist, kann schliesslich nicht ausschlaggebend für die Bejahung des Notweganspruchs sein. Indessen ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass sich die Landwirtschaft in den letzten 30 Jahren stark verändert hat. So führt auch die Vorinstanz in E. 2.1.1 S. 20 ihres Entscheides zu Recht aus, dass die maschinelle Bewirtschaftung von Landwirtschaft immer mehr in den Vordergrund rückt. Insgesamt ist somit eine Wegnot zu bejahen. 10. Zum Verlauf des Notwegrechts: Wie bereits die Vorinstanz in E. 3.2 S. 26 ihres Entscheids ausführte, liegt der «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone, namentlich im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz. Somit könnte ein Ausbau dieses Fahrwegs nicht bewilligt werden. Denn ein derartiger Ausbau dieses Wegs würde eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schutzobjekts darstellen. Und gemäss Art. 7 Abs. 3 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13) sind schwerwiegende Beeinträchtigungen nur unter folgenden engen Voraussetzungen zulässig: - Eine Bundesaufgabe wird damit erfüllt und - der Schutzwürdigkeit des Objekts stehen bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unerheblich ist sodann, dass der Weg auf anderen Strecken befahren werden kann. Denn der Berufungskläger verkennt mit diesem Vorbringen, dass nicht der gesamte Weg der Schweiz und namentlich nicht die von

ihm genannten Wegstrecken Gegenstand des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz bilden. Somit bleibt, wie die Vorinstanz in E. 3.2 S. 27 f. ihres Entscheids darlegte, einzig der beantragte Verlauf des Notwegs über das Grundstück L 63 des Berufungsklägers. 11. Zur Entschädigung: Nach wie vor macht der Berufungskläger nicht substantiiert geltend, inwiefern ein Ausstandsgrund des beauftragten Gutachters im Sinne von Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZPO vorliegen sollte. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf, der Gutachter habe die notwendige Qualifikation nicht aufgewiesen, ist sodann in E. 3.3 S. 30 des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen. Ferner rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe eine Erläuterung des Gutachtens verweigert und stattdessen mitgeteilt, es werde in den nächsten Tagen einen Termin für die Hauptverhandlung vereinbaren. Indessen vermag er nicht darzulegen, inwiefern er dadurch einen Nachteil hätte erfahren sollen. Denn auch anlässlich der Hauptverhandlung hätte er um Erläuterung ersuchen können. Dazu äussert er sich jedoch nicht. Hingegen ist dem Berufungskläger beizupflichten, wenn er anführt, dass ein Notweg gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB nur gegen volle Entschädigung eingeräumt werden könne. Für die Berechnung der Entschädigung werden die Grundsätze der Enteignung analog angewendet. Somit wird der Notwegbelastete aufgrund der dabei verwendeten Differenzmethode schadensrechtlich gleichgestellt, wie wenn sein Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre (Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 26 zu Art. 694 ZGB). Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass die Entschädigung die Erstellungskosten umfasst. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 6.2). Ebenfalls von der Entschädigung erfasst müssten indessen auch die Aufwendungen für die gutachterliche Ermittlung der Erstellungskosten sein. Denn der Notwegbelastete sollte, wie soeben erwähnt, schadensrechtlich gleichgestellt werden, wie wenn sein Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre. Die Erstellungskosten müssten ohnehin berechnet werden. Somit sind sie nicht nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Da die Vorinstanz die Gutachterkosten im Umfang von CHF 1'795.90 zu den Gerichtskosten hinzuzählte und dem Berufungskläger auferlegte, ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Folglich ist die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Landgerichts Uri vom 28. Juni 2018 insofern anzupassen, als die Entschädigung CHF 4‘195.90 (CHF 1‘795.90 plus CHF 2‘400.00) beträgt.

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