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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.08.2017 2017_OG Z 17 4

24. August 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·823 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Zivilprozessrecht. Art. 117 lit. b ZPO.

Volltext

Zivilprozessrecht. Art. 117 lit. b ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Prüfung der Aussichtslosigkeit. Weil die Erfolgsaussichten im Gesuchsverfahren nur summarisch zu prüfen sind und das Beweisverfahren durch den Rechtspflegerichter nicht vorweg zu nehmen ist, sollte die Aussichtslosigkeit nur in eindeutigen Fällen bejaht werden, mithin wenn die Schilderungen des Gesuchstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen. Wenn die Beweislage mehrdeutig ist, darf keine Aussichtslosigkeit angenommen werden. In concreto kann erst nach der Befragung der vom Gesuchsteller offerierten Zeugen und in Würdigung ihrer Aussagen objektiv beurteilt werden, ob die fragliche Abänderungsklage als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit vorliegend verneint. Obergericht, 24. August 2017, OG Z 17 4

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Vorinstanz erwog, dass die Tatsachenvermutung, dass ein gefestigtes beziehungsweise qualifiziertes Konkubinat vorliege, nicht zur Anwendung komme, der Gesuchsteller das Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses vollumfänglich zu beweisen habe, als Beweismittel er keinen sofortigen, liquiden Beweis vorlegen könne, sondern lediglich die Befragung diverser Zeugen beantrage, aufgrund einer ersten summarischen Prüfung des Prozessstoffs, das Gericht deshalb zum Schluss komme, dass die Gewinnaussichten des Gesuchstellers wesentlich kleiner sein dürften als seine Verlustgefahren, vor diesem Hintergrund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei; - insoweit die Vorinstanz die Abweisung mit dem Nichtvorliegen der Tatsachenvermutung eines qualifizierten Konkubinats begründet, dies schon deshalb ins Leere geht, weil vorliegend die Frage des Bestehens eines 6-monatigen Konkubinats und dessen Folgen gemäss (rechtskräftigem) Scheidungsurteil vom 3. August 2015 zu prüfen ist und nicht, ob die Voraussetzungen eines langjährigen, qualifizierten Konkubinats gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegen; - insoweit die Vorinstanz im Weiteren erwog, dass der Gesuchsteller das Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses vollumfänglich zu beweisen habe, dies unzutreffend ist, da als Pendant zur bloss summarischen Prüfung des Richters, der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht vollumfänglich zu beweisen braucht, es vielmehr genügt die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der Aktenlage als glaubhaft darzustellen, eine gerichtliche Beweiserhebung ohnehin nicht vorgenommen wird (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 365 mit Hinweisen); - der Richter im Gesuchsverfahren die – vorliegend im Zentrum stehende – Frage der Nichtaussichtslosigkeit des Hauptbegehrens nur summarisch überprüfen kann, er sich dabei auf die vorhandenen Akten abstützen und eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen hat, ein eigentliches Beweisverfahren nicht durchgeführt wird (Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 363 mit Hinweisen); - die unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller selbst bei erheblichen Zweifeln, dass er sich auf einen anspruchsbegründenden, -hindernden oder -vernichtenden Sachverhalt beruft und diesen auch nachweisen könnte, zu gewähren ist, nur wenn es schon

im Anfangsstadium des Verfahrens geradezu ausgeschlossen erscheint, dass überhaupt ein rechtserheblicher und beweisbarer Sachverhalt vorliegt, tatsächliche Aussichtslosigkeit bejaht werden darf, tatsächliche Unsicherheiten und Zweifel beweisrechtlicher Art jedenfalls dort, wo beide Parteien Beweismittel benennen oder vorlegen, nur durch ein vollständiges Beweisverfahren behoben werden können, sie sich deshalb zugunsten der gesuchstellenden Partei auswirken (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 117 N. 246 mit Hinweisen); - bei der antizipierten Beweiswürdigung nur in begrenztem Rahmen zum Nachteil des Gesuchstellers abgestellt werden darf, nämlich nur dort, wo gestützt auf Erkenntnisse und Beweisergebnisse aus anderen Verfahren konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweiswürdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Gesuchstellers ausfallen wird (Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117 N 246a mit Hinweisen); - weil die Erfolgsaussichten im Gesuchsverfahren nur summarisch zu prüfen sind und das Beweisverfahren durch den Rechtspflegerichter nicht vorwegzunehmen ist, die Aussichtslosigkeit nur in eindeutigen Fällen bejaht werden sollte, mithin wenn die Schilderungen des Gesuchstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen, wenn jedoch die Beweislage insgesamt mehrdeutig ist, keine Aussichtslosigkeit angenommen werden darf (Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 357 mit Hinweisen): - der Beschwerdeführer die Befragung von verschiedenen Zeugen beantragte; - vorliegend entscheidwesentlich ist, dass erst nach der Befragung der Zeugen und in Würdigung ihrer Aussagen objektiv beurteilt werden kann, ob die fragliche Abänderungsklage als aussichtslos erscheint, hinzukommt, dass die Landgerichtspräsidentin Uri anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Februar 2017 (VI-act. 01.04) selbst ausführte dass, je nachdem diese Zeugenaussagen lauten und wie sie das Gericht werten würde, da im Moment noch ein grosses Fragezeichen bestehe, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Konkubinats tatsächlich gegeben seien; - im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – offensichtlich auch nach Ansicht der Landgerichtspräsidentin Uri – tatsächliche Unsicherheiten und Zweifel bestanden, sodass nicht davon ausgegangen werden durfte, dass die Abänderungsklage von vorneherein als aussichtslos erschien; - Gesagtes erhellt, dass somit keine Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage vorliegt, die Beschwerde demnach begründet ist; - die Vorinstanz im Rahmen der gesamtheitlichen Prüfung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit des Gesuchstellers (noch) nicht beurteilt (Art. 117 lit. a ZPO), sie dies deshalb noch nachzuholen hat, um in der Folge insgesamt über das Gesuch entscheiden zu können; - somit die Sache vor Obergericht nicht spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO e contrario), der Entscheid der Vorinstanz (LGP 16 335) vom 7. April 2017 gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen ist;

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