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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 13.07.2012 2012_OG Z 12 7

13. Juli 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·909 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Zivilprozessrecht. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG.

Volltext

Zivilprozessordung. Art. 4 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 lit. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 319 lit. b, Art. 321 Abs. 2 ZPO. Art. 5 AusG. Art. 19, Art. 19a, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 GOG. Der Entscheid über den Ausstand ergeht im Summarverfahren und in Form einer prozessleitenden Verfügung. Der Ausstandsentscheid ist daher innert 10 Tagen anzufechten. Wurde in dem dem Ausstandsgesuch zugrunde liegenden Verfahren (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) das Landgerichtspräsidium als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes hatte in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen. Hierbei handelt die Aufsichtskommission nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als unabhängiges Gericht. Die Aufsichtskommission nimmt insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien. Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung ist für sich alleine (betreffend das Feststellungsverfahren nach Art. 85a SchKG) noch kein Ausstandsgrund. Abweisung der Beschwerde. Kostenliquidation. Obergericht, 13. Juli 2012, OG Z 12 7 Aus den Erwägungen: 3. a) Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde oder des Landrates handelt, diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist (Art. 5 AusG). b) Ein verfassungskonformes Gericht zeichnet sich funktional durch seine rechtsprechende Tätigkeit und organisatorisch durch seine institutionelle Unabhängigkeit aus. Das funktionelle Kriterium ist erfüllt, wenn die Behörde nach Massgabe des Gesetzes über die Kompetenz verfügt, eine Rechtsstreitigkeit in einem rechtlich geordneten Verfahren verbindlich und weisungsfrei zu entscheiden. Die institutionelle Unabhängigkeit stellt eine Verdeutlichung des Gewaltenteilungsprinzips dar. Indikatoren der Unabhängigkeit sind die Art und Weise der Bestellung der Richterinnen und Richter, die Regelung einer festen Amtsdauer, der Schutz gegen Druck von aussen und nicht zuletzt die Frage, ob das Gericht dem äusseren Anschein nach den Eindruck seiner Unabhängigkeit vermitteln kann (Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 440). c) Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung nach den Art. 80 - 84 SchKG ist für sich alleine noch kein Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Befangenheit ist jedoch auch in diesem Fall zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen, z.B. wenn der Richter in eindeutiger Weise zu erkennen gab, wie er im Hauptprozess entscheiden wird, oder wenn er eine erst noch abzuklärende Tatsache als erwiesen ansieht (Regina Kiener, in Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 47 N. 24). 4. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO; BBl 2006 S. 7273). Der Beschwerdeführer hat beim Landgerichtspräsidium Uri am 13. Februar 2012 gegen die Beschwerdegegnerin 3 eine Feststellungsklage eingereicht. Damit wurde das Landgerichtspräsidium Uri als selbstständige Instanz angerufen und nicht als Teil des Landgerichtes Uri (Art. 19 und Art. 19a GOG), weswegen in Nachachtung von Art. 5 AusG nicht das Richterkollegium des Landgerichtes Uri, sondern die Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch zu beurteilen hatte.

Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GOG die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte (Vorinstanz), welcher es erlaubt ist, auch Entscheide zu treffen, die Rechtsprechungsakte darstellen und somit nicht die Justizverwaltung betreffen (ZR 2001 Nr. 3 S. 9 f.). Ein Ausstandsentscheid stellt einen solchen Rechtsprechungsakt dar. Hierbei tritt die Vorinstanz nicht i.S. einer Verwaltungsbehörde auf, sondern als unabhängiges Gericht. Dabei nimmt die Vorinstanz insbesondere nicht die Rolle der Gegenpartei ein, sondern steht in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen den Parteien (BGE 126 I 231 f. E. 2c/aa). Die vorinstanzlichen Ausführungen dazu sind zutreffend, auf diese kann verwiesen werden (Art. 327 Abs. 5 ZPO; BBl 2006 S. 7376; Alexandra Brunner, in Paul Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 N. 7). Die Zuständigkeit der Vorinstanz war also gegeben. 5. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3 getroffene Scheidungsvereinbarung vom 16. Januar 2007 bzw. 23. Januar 2007 enthält in Ziff. 4 eine Konkubinatsklausel. Danach verliert die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn sie länger als ein Jahr in einem eheähnlichen Konkubinatsverhältnis lebt. Dementsprechend entfällt die Unterhaltspflicht, wenn ein entsprechendes Konkubinatsverhältnis nachgewiesen werden kann. Diesbezüglich obliegt grundsätzlich die Beweisführung dem Beschwerdeführer. Jedoch kennt das Summarverfahren im Gegensatz zum ordentlichen und vereinfachten Verfahren Beweismittelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gesuches um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG und Art. 254 ZPO). Darauf wird im Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Januar 2012 (E. 3) explizit verwiesen. Die bisherigen Ausführungen stehen also unter dem klaren Vorbehalt, dass das Gericht im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren zu einem anderen Schluss gelangen könnte. Damit erscheint der Ausgang der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG als offen und nicht vorbestimmt. Gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 können also nicht als befangen gelten. Gesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht in den Ausstand zu treten haben. Dies gilt auch dann, wenn das Landgerichtspräsidium Uri zum Schluss gelangen sollte, es wäre nicht zuständig, weil die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-überschritten sei (Art. 19a lit. a GOG), mithin das Landgericht Uri sich der Sache annehmen müsste. Im Übrigen ist u.a. der Streitwert für die Frage relevant, ob gegen vorliegende Entscheidung Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) erhoben werden kann oder nicht (Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, kommt allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht.