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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2012 2012_OG Z 12 2

25. April 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·454 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Zivilprozessrecht. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung.

Volltext

Zivilprozessrecht. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Das Gericht verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die vorliegend interessierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an das Gericht gehört zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin bzw. seines oder ihres Kanzleibetriebes. Das Verschulden der Parteivertretung (Anwalt) wird der Partei zugerechnet, desgleichen grundsätzlich auch das Verschulden einer Hilfsperson der Parteivertretung. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerdeantwort. Obergericht, 25. April 2012, OG Z 12 2

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO); - sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches diejenige Instanz ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich einer versäumten Prozesshandlung in einem hängigen Verfahren (z.B. Eingabe oder Verhandlungstermin) somit beim entsprechenden Gericht einzureichen ist (Niccolò Gozzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 149 N. 2 f. m.H.); - vorliegend die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist; - der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch prozessleitender Natur ist (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 149 N. 7); - die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden gradueller Art ist und sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen ist, massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können; bei der Prüfung des Verschuldens auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden müssen, wobei von einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11 m.H.); - die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender, insbesondere mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz und damit auch die vorliegend interessierende Prüfung der Einhaltung von Fristen für Eingaben an die Gerichte zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwaltes bzw. seines Kanzleibetriebes gehört;

- ein solches – wie vom Gesuchsteller vorgebracht – "Versäumnis" keine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermag, beim Übersehen einer laufenden Frist nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann; - das Verschulden der Parteivertretung (Anwalt) der Partei zugerechnet wird, desgleichen grundsätzlich auch das Verschulden einer Hilfsperson der Parteivertretung (Gasser/Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 148 N. 3 m.H.); - das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerdeantwort demnach abzuweisen ist;

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