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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.12.2019 2019_OG V 19 27

20. Dezember 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·4,494 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Art. 42 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 96 AIG. Art. 36 Abs. 1 VRPV.

Volltext

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Art. 42 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 96 AIG. Art. 36 Abs. 1 VRPV. Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Auch auf ausländische Urteile darf in diesem Zusammenhang abgestellt werden, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat beziehungsweise in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt wurden. Das ausländische Urteil darf überdies dem schweizerischen «Ordre public» nicht zuwiderlaufen. Im konkreten Fall erfüllten die Strafurteile aus A die geforderten Kriterien. Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe war erfüllt. Verhältnismässigkeitsprüfung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers (Besischer Staatsangehöriger; verheiratet mit einer Schweizerin, von dieser aber getrennt lebend; Vater von zwei Kindern mit Schweizer Bürgerrecht zu denen aber keine besonders enge Beziehung bestand) vermochten die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden war. Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind nach der allgemeinen Verfahrensordnung schriftlich mit einem Antrag und einer Begründung einzureichen; ein Formularzwang besteht nicht. Von der Behörde zur Verfügung gestellte Formulare sind nur Hilfsmittel. Wird das Formular nicht verwendet, darf dieser Umstand alleine nicht dazu führen, dass das Gesuch abgewiesen wird. Obergericht, 20. Dezember 2019, OG V 19 27 (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, BGE 2C_76/2020 vom 20.05.2020).

Aus den Erwägungen:

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers bundes- und konventionsrechtskonform widerrufen hat. 3. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt ein Ausländer insbesondere dann, wenn er „zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde“ (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 147 E. 2.1; 2C_445/2019 vom 07.08.2019 E. 3.1). Dabei muss eine Verurteilung für sich alleine längerfristig sein. Eine Kumulation von mehreren kürzeren Strafen, die zusammen mehr als ein Jahr ergeben, ist nicht zulässig (BGE 137 II 297 E. 2.3.4). Keine Rolle spielt, ob die Strafbehörde die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen hat (BGE 2C_851/2017 vom 05.10.2018 E. 3.1).

b) Auf ausländische Urteile darf in diesem Zusammenhang abgestellt werden, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat beziehungsweise in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt wurden. Das ausländische Urteil darf überdies dem schweizerischen „Ordre public“ nicht zuwiderlaufen. Ein Verstoss gegen diesen liegt vor, wenn die Anerkennung des ausländischen Strafurteils zu einem Ergebnis führt, welches fundamentale Grundsätze verletzt und der fragliche Akt daher mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist beziehungsweise wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise beeinträchtigt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 2C_851/2017 vom 05.10.2018 E. 3.2; Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 16 zu Art. 51 AIG). Die Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens kann durch die schweizerischen Migrationsbehörden indessen bloss beschränkt überprüft werden: Nur wenn sich die Verletzung minimaler Verfahrensgarantien als offensichtlich erweist, ist den entsprechenden Mängeln im Bewilligungsverfahren Rechnung zu tragen. Ebenso ist das ausländische Urteil nicht hinsichtlich des Strafpunkts als solchem zu prüfen. Dafür sind die Strafgerichte beziehungsweise die Rechtsmittelinstanzen des Staates, in dessen Namen die Verurteilung erfolgte, zuständig (BGE 2C_851/2017 a.a.O. E. 5.1). c) Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unter anderem gestützt auf das Vorliegen des Widerrufgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Die Abteilung Migration stellte am 22. August 2016 fest, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) infolge einer Aufenthaltsermittlung des Staates Spanien ausgeschrieben war. Aufgrund dessen forderte die Abteilung Migration den Beschwerdeführer auf, aktuelle Strafregisterauszüge aus Spanien beziehungsweise aus Senegal einzureichen. Aus dem Strafregisterauszug aus Spanien ergab sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft war. Am 30. November 2007 wurde er durch ein Gericht in Barcelona (ESP) wegen Handel mit Drogen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, am 7. November 2011 durch ein Gericht in Vitoria/Gasteiz (ESP) wegen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, Verletzungen und Misshandlung in der Familie zur Leistung von 40 Tagen gemeinnütziger Arbeit und am 4. Januar 2016 durch ein Berufungsgericht in Zaragoza (ESP) wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Art. 147 des spanischen Strafgesetzbuches betrifft nicht den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sondern die Körperverletzung, siehe Gudrun Hochmayr, Die Strafbarkeit der schlichten körperlichen Misshandlung im Rechtsvergleich, ZSTW 2018, S. 61). d) Das Justizwesen Spaniens erfüllt europäische Standards, insbesondere hinsichtlich richterlicher Unabhängigkeit und Verfahrensgarantien (vergleiche EU- Justizbarometer 2019, online einsehbar). Es bestehen keine Hinweise, dass die Urteile aus Spanien minimale Verfahrensgarantien offensichtlich verletzt hätten. Dass es sich beim Urteil des Berufungsgerichts Zaragoza um ein Abwesenheitsurteil handeln soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03.05.2019 S. 8), ändert hieran nichts. Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von dem Verfahren in Spanien keine Kenntnis hatte und deshalb seine Rechte nicht hätte wahrnehmen können. Auch die schweizerische Strafprozessordnung sieht im Übrigen unter gewissen Voraussetzungen die Durchführung von Abwesenheitsverfahren vor (Art. 366 ff. StPO). Im blossen Umstand, dass ein Abwesenheitsurteil vorliegt, kann somit weder eine Verletzung von Verfahrensgarantien noch eine Ordrepublic-Widrigkeit erblickt werden. Die Delikte, weswegen der Beschwerdeführer in Spanien verurteilt wurde, sind auch in der Schweiz als Verbrechen und Vergehen strafbar. Der Handel mit Betäubungsmitteln ist gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG ein Vergehen respektive in der qualifizierten Form gemäss Art.

19 Abs. 2 BetmG ein Verbrechen. Als Vergehen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; als Verbrechen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Körperverletzung ist gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch ebenfalls ein Verbrechen (schwere Körperverletzung: Art. 122) respektive ein Vergehen (einfache Körperverletzung: Art. 123). Für die Verbrechensvariante droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für die Vergehensvariante drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die ausgefällten Strafen in den spanischen Urteilen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar. Ob die Strafen in der Schweiz anders (namentlich tiefer) ausgefallen wären, spielt keine Rolle. Der Strafpunkt als solcher wird nicht geprüft. Allein entscheidend ist, ob die Rechtsstaatlichkeit als gewahrt erscheint und eine Ordrepublic-Widrigkeit zu verneinen ist. Das ist der Fall. Insgesamt erfüllen die Strafurteile aus Spanien die Kriterien, um als Grundlage für den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AIG herangezogen zu werden. e) Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und am 4. Januar 2016 wegen eines anderen Delikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er wurde damit zu Freiheitsstrafen verurteilt, welche je für sich als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AIG gelten, weswegen dieser Widerrufsgrund erfüllt ist. Ob auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AIG erfüllt ist, kann offenbleiben. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es verstosse gegen Treu und Glauben, die Strafurteile aus Spanien als Grundlage für den Widerruf anzuführen, weil die Abteilung Migration die Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2016 und 2017 in Kenntnis der Urteile verlängert habe. b) In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen entschieden, dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach den Umständen, jedoch nur in engen Grenzen, ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat. Die gleichen Anforderungen gelten, wenn die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht widerrufen wird (BGE 2C_1077/2017 vom 08.01.2019 E. 4.4.2, 2C_655/2012 vom 13.02.2012 E. 4.2). c) Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Dezember 2016 und 19. Dezember 2017 auf Zusehen hin erfolgt seien. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass parallel Abklärungen zum Aufenthalt am Laufen gewesen seien. Die Bewilligungen seien bis zur definitiven Sachverhaltsabklärung und mit Rücksicht auf die Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie erfolgt, so dass der Beschwerdeführer allenfalls einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe nachgehen können. d) Aus den Akten ergibt sich, dass die Abteilung Migration im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 22. August 2016 feststellte, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war (Akten Vorinstanz [nachfolgend: act.] 164). Die Abteilung Migration forderte den Beschwerdeführer daher in der Folge auf, aktuelle Strafregisterauszüge aus Spanien und aus Senegal einzureichen (act. 163). Am 2. November 2016 ging der Registerauszug aus Senegal ein (act. 155). Am 21. November 2016 derjenige aus Spanien (act. 153). Am 30. Dezember 2016 lag die Übersetzung des spanischen Registerauszugs vor (act. 137). Am 28. Februar 2017 teilte die Abteilung Migration dem Beschwerdeführer mit (act. 136), dass festgestellt worden sei, dass er im SIS ausgeschrieben sei. Auf dem eingereichten Strafregisterauszug aus Spanien sei ersichtlich, dass er mehrmals zu Geldstrafen und sogar

zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Abteilung Migration forderte den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen. Dies sei nötig, um den Aufenthalt zu überprüfen. Am 22. März 2017 gingen die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die weiteren Unterlagen bei der Abteilung Migration ein (act. 135). e) Wie der Beschwerdeführer zwar richtig vorbringt, wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht explizit mit dem Vermerk «auf Zusehen hin» erteilt. Aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und den aktenkundigen Belegen ergibt sich aber, dass sich für den Beschwerdeführer spätestens mit der Mitteilung, es seien Strafregisterauszüge aus Spanien und Senegal einzureichen, ergeben musste, dass sein Aufenthaltsstatus näher überprüft wird. Ihm konnte zudem nicht verborgen bleiben, dass seine Vorstrafen womöglich ungünstige Auswirkungen auf seinen Aufenthaltsstatus zeitigen würden. Am 28. Februar 2017 teilte die Abteilung Migration dem Beschwerdeführer die Überprüfung des Aufenthaltsstatus ausdrücklich und mit Verweis auf den Inhalt des Strafregisterauszugs mit. Dies, nachdem sie ihm zuvor, das heisst am 15. Dezember 2016, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Die Migrationsbehörden gaben damit für den Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck, dass sie zwar bereit sind, Verlängerungen auszustellen. Aufgrund der Tatsache, dass für den Beschwerdeführer aber ebenso erkennbar parallele Abklärungen zu seinem Aufenthalt liefen, musste sich für diesen auch ergeben, dass die bereits erfolgten Verlängerungen unter dem Vorbehalt von weiteren Erkenntnissen der Abklärung standen. Als die Abteilung Migration dem Beschwerdeführer am 29. März 2018 schliesslich bekannt gab, dass sie den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfe, und sie am 11. Mai 2018 den Widerruf ankündigte, gab sie zu erkennen, dass die Abklärung abgeschlossen war und es neue Erkenntnisse mit Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers gab. Dass die spanischen Strafurteile im Lichte der erfolgten Abklärungen gewürdigt wurden, verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn dieser verbietet den Verwaltungsbehörden nicht, bereits früher erlangte Informationen im Lichte neuer Erkenntnisse für die Begründung einer belastenden Verfügung heranzuziehen (BGE 2C_1077/2017 vom 08.01.2019 E. 4.4.2). Insofern kann unter Berücksichtigung der Chronologie und der Aktenlage im konkreten Fall keine Vertrauensgrundlage darin erblickt werden, dass in den Jahren 2016 und 2017 Verlängerungen des Aufenthalts bewilligt wurden. Die Argumentation des Beschwerdeführers greift mit Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu kurz und die entsprechende Rüge ist unbegründet. 5. a) Beim Vorliegen eines oder mehrerer Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist der Widerruf der Bewilligung nicht die automatische Rechtsfolge. Vielmehr muss der Widerruf der Bewilligung aufgrund der Umstände verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG; BGE 2C_246/2018 vom 07.08.2018 E. 4). Es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind; von wesentlicher Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (BGE 135 II 381 E. 4.3; 2C_961/2018 vom 24.01.2019 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101): Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die

Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, wie Geburt und Alter allfälliger Kinder und Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3; 2C_961/2018 vom 24.01.2019 E. 4.1). Des Weiteren sind die Rechte und das Wohl des Kindes zu beachten, wie es sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK, SR 0.107) ergibt. Aus der Kinderrechtskonvention ergeben sich jedoch keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche auf eine Bewilligung (BGE 2C_641/2019 vom 03.10.2019 E. 4.1). In jedem Fall schützt Art. 8 EMRK nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 135 I 148 E. 3.1). Erforderlich ist mithin, dass die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 2C_1014/2014 vom 21.01.2016 E. 1.2). b) Die Vorinstanz betrachtet die Massnahme als verhältnismässig. So sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland Senegal zumutbar, da er dort über ein weites Familien- und Verwandtschaftsnetz verfüge. Die Prognose für ein gesichertes Erwerbseinkommen und die Integration in den Arbeitsmarkt in der Schweiz seien düster, da der Beschwerdeführer seit 2018 beim Arbeitsamt registriert sei und mehrmals die Arbeitsstelle als unqualifizierter Mitarbeiter mit unregelmässigem Pensum gewechselt habe. Auch sei der Wochenaufenthalt ein klares Zeichen, dass das Familienleben nicht gelebt werde und die Beziehung zu den Kindern nicht sehr eng sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in der Schweiz nicht klaglos gewesen. So gebe es zahlreiche Verfehlungen, unter anderem aus der Zeit von 2014 bis 2015, als der Beschwerdeführer unter falscher Identität als angeblich Minderjähriger illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe. Aus diesen Gründen sei das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von (weiteren) Straftaten höher, als das private Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Jahr 2016, dieses Delikt gehe auf das Jahr 2013 zurück, ausser Übertretungen nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe nun eine Familie und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass er zukünftig erneut delinquieren werde und somit von einer positiven Legalprognose auszugehen sei. Aus diesem Grund sei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als nicht besonders gewichtig einzustufen. Demgegenüber stünden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zwar lebe er getrennt von seiner Schweizer Ehefrau, doch habe er zu seinen beiden Töchtern weiterhin einen engen Bezug und trage zu den Lebenshaltungskosten der Kinder bei. Zudem sei der Beschwerdeführer im Alter von elf Jahren mit seiner Familie von Senegal nach Spanien gezogen, weshalb er in Senegal nicht über ein intaktes soziales Umfeld verfüge. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert, habe nie von Sozialhilfe unterstützt werden müssen und habe seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch keine strafrechtlichen Verfahren mehr bewirkt. Aus diesen Gründen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz diejenigen an seiner Wegweisung überwiegen, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig sei. d) Je schwerer die befürchtete beziehungsweise vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen. Praxisgemäss gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität und der Drogenhandel als schwerwiegend (vergleiche BGE 2C_860/2016 vom 02.12.2016 E. 2.3, 2C_145/2016 vom 14.11.2016 E. 4.1). Die erwirkten Vorstrafen aus Spanien betrafen zum Einen den Handel mit Drogen zum Anderen Delikte gegen Leib und Leben (häusliche Gewalt und Körperverletzung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz grundsätzlich ein

erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls dürfen deshalb nicht allzu hoch angesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Personen, welche sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht den Ausschlag gibt (BGE 2C_695/2012 vom 28.01.2013 E. 3.2.1). Selbst wenn also beim Beschwerdeführer von einer günstigen Legalprognose auszugehen wäre – was aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin zu verneinen ist –, könnte dies allein nicht den Ausschlag geben. e) Im Zusammenhang mit der Legalprognose ist das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu würdigen. Wie den Akten entnommen werden kann, reiste der Beschwerdeführer am 3. September 2015 in die Schweiz ein, nachdem er am 21. August 2015 seine heutige Ehefrau, welche Schweizerin ist, geheiratet hatte. Gestützt auf den Familiennachzug erhielt der Beschwerdeführer seither die Aufenthaltsbewilligung, deren Widerruf hier nun strittig ist. Bereits vor seiner Einreise am 3. September 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zeitweise in der Schweiz auf. Unter einer anderen Identität reiste er am 17. März 2014 in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM; damals Bundesamt für Migration [BFM]), Vallorbe, ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2015 abgewiesen (act. 99). Während des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass (siehe die Auflistung in der Verfügung des Amtes für Arbeit und Migration Uri, Abteilung Migration, vom 26.06.2018, S. 3 f., act. 64). Diese Verfehlungen betrafen zur Hauptsache kleinere Betäubungsmitteldelikte und disziplinarische Verstösse im Rahmen des Asylverfahrens (unerlaubte Absenzen etc.). Auch wenn die einzelnen Verstösse für sich allein nicht besonders schwer wiegen, so zeigen sie in der Summe doch eine gewisse Gleichgültigkeit respektive Rücksichtslosigkeit gegenüber rechtlichen und sozialen Normen auf. Dies trübt die Legalprognose. Am 22. April 2017 wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer Polizeikontrolle zudem der Besitz von Betäubungsmitteln (Marihuana) festgestellt (act. 128). Auch dieser Verstoss ist isoliert betrachtet nicht schwerwiegend, reiht sich aber in die Summe der bisherigen Verstösse ein und ist zudem einschlägig (fortgesetzte Betäubungsmitteldelinquenz). Zu erwähnen ist schliesslich der Vorfall, welcher sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens ereignet hat. Der Beschwerdeführer suchte den Schalter des Amtes für Arbeit und Migration Uri auf, rastete aus, sprach Drohungen und Beleidigungen aus, bespuckte den Schalter und beschädigte Sachen. Gewiss stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls wegen des hängigen Verfahrens unter emotionalem Druck, wie er in seiner Eingabe an das Gericht vom 8. November 2019 zu bedenken gibt. Der legalprognostische Gesamteindruck wird durch den Vorfall gleichwohl (weiter) getrübt, zumal im Eheschutzverfahren von ähnlichen Vorfällen berichtet wird (zum Eheschutzverfahren unten E. 5g). Insgesamt erscheint die Legalprognose aufgrund des bisherigen nicht klaglosen Verhaltens in der Schweiz nicht günstig. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einschlägig und erheblich wegen schwerwiegender Rechtsgutsverletzungen verurteilt wurde und sein seitheriges Verhalten legalpronostisch ungünstig ist, besteht in der Gesamtbeurteilung ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. f) Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer wuchs in Senegal auf und verliess gemäss eigenen Angaben (im Rahmen des Asylverfahrens) Anfang Dezember 2013 sein Heimatland in Richtung Marokko; Ende Februar 2014 habe der Beschwerdeführer Spanien erreicht (siehe Asylverfügung des SEM vom 15.01.2015, S. 2, act. 99). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei er mit elf Jahren von Senegal nach Spanien gereist (a.a.O. S. 9). Im Asylverfahren benutzte der Beschwerdeführer noch eine falsche Identität mit Geburtsjahrgang 1996. Sein richtiger Geburtsjahrgang ist jedoch 1988, was – gestützt auf die Angaben in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde – auf eine Ausreise aus dem Heimatland respektive eine Einreise in Spanien im Jahr 1999 hinweist. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, wann der Beschwerdeführer genau sein Heimatland verliess. Die aktenkundigen spanischen Strafurteile weisen immerhin darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz deutlich länger in Spanien aufhielt, als er dies im Asylverfahren angab. Als gesichert kann zumindest gelten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die prägenden Kinderjahre verbracht und dort die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer hat denn auch – auch wenn er sich deutlich länger in Spanien aufgehalten haben mag, als im Asylverfahren angegeben – den kulturellen Bezug zu seinem Heimatland nicht verloren. Der Beschwerdeführer spricht eine der in Senegal gesprochenen Sprachen (Mandinga) und darüber hinaus Französisch, welches Amtssprache des Landes ist. Er verfügt in seinem Heimatland über Verwandtschaft, namentlich leben Cousinen und Cousins, Onkel, Tanten und eine Grossmutter in Senegal. Mindestens zu einem dort wohnhaften Onkel hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab und zu Kontakt (Stellungnahme vom 22.03.2017, act. 135). Zwar dürfte die Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der längeren Abwesenheit für den Beschwerdeführer mit Herausforderungen verbunden sein. Der Beschwerdeführer ist aber noch jung und gesund, verfügt über Berufserfahrung in der Gastronomie und hat – wie dargelegt – nach wie vor einen kulturellen Bezug zu seinem Heimatland. Dies sind Voraussetzungen, welche es dem Beschwerdeführer erlauben, dort Fuss zu fassen und eine Existenz aufzubauen. Der Aufenthalt in der Schweiz ist dagegen als vergleichsweise kurz und die Integration in die hiesigen Verhältnisse als nicht als besonders gelungen zu bezeichnen. In die Schweiz reiste der Beschwerdeführer zwecks Stellung eines Asylgesuchs erstmals am 17. März 2014 ein. Nachdem dieses erfolglos blieb und der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 untertauchte, reiste er am 3. September 2015 erneut in die Schweiz ein. Dieses Mal im Rahmen des Familiennachzugs (vergleiche E. 5d hievor). Der Aufenthalt in der Schweiz beträgt somit bis heute bloss 4 - 5 Jahre je nachdem, ob der Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens miteinbezogen wird oder nicht (was im Ergebnis so oder anders an der kurzen Aufenthaltsdauer nichts ändert). Was die Integration betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Besonders intensive soziale Beziehungen pflegt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht. So verfügt er hier gemäss eigenen Angaben über einige Freunde und ansonsten «Bekannte» (act. 135; zu den familiären Verhältnissen siehe E. 5g hernach). In beruflicher Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar zeitweise als Kommissionierer bei der E in der Gastronomie gearbeitet hat. Es ist dem Beschwerdeführer auch zugute zu halten, dass er sich grundsätzlich um Arbeit bemüht hat und – soweit ersichtlich – nicht von der Sozialhilfe abhängig war. Die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers waren aber stets temporär. Aktuell ist der Beschwerdeführer (wie bereits wiederholt in der Vergangenheit) arbeitslos. Insgesamt weisen die gesamten Umstände nicht auf gute berufliche Perspektiven hin. g) Ein besonderes Augenmerk ist auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu richten. Der Beschwerdeführer ist mit einer im Kanton Uri wohnhaften Schweizerin verheiratet. Mit ihr hat er zwei Töchter. Diese besitzen ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Die ältere ist vierjährig und die jüngere knapp zweijährig. Die Ehegatten leben getrennt. Der Beschwerdeführer lebt im Kanton Zürich. Die Kinder leben bei der Mutter. Vor dem Landgerichtspräsidium I Uri, Altdorf, ist seit dem 28. August 2019 ein Eheschutzverfahren (LGP 19 228) hängig. Aus den Eheschutzakten ergibt sich, dass die Beziehung zur Ehefrau nachhaltig zerrüttet ist. Eine Wiedervereinigung der Ehegatten ist nicht absehbar. Eine im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bedeutsame intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zur Ehefrau ist nicht vorhanden, weshalb sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann. Aus den Eheschutzakten ergibt sich weiter, dass die Beziehung zu den beiden Kindern von Ambivalenz geprägt ist. Der Beschwerdeführer wird einerseits als im Umgang mit den Kindern liebevoll beschrieben. Es ist auch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer durchaus Kontakt zu seinen Kindern hatte und sich diese über

den Kontakt grundsätzlich freuten. Andererseits wird der Beschwerdeführer als äusserst unzuverlässig beschrieben. Gemäss glaubhafter Schilderung der Ehefrau soll es wiederholt zu nicht wahrgenommenen Terminen gekommen sein. Teilweise habe die Kinderbetreuung doppelt organisiert werden müssen, das heisst, es habe immer noch ein Ersatz für den Beschwerdeführer organisiert werden müssen, für den Fall, dass er nicht auftauche. Nachhaltig enttäuschend für das ältere Kind sei ein Vorfall am Bahnhof gewesen, als die Mutter und das ältere Kind auf dem Perron auf den Zug gewartet hätten und der Beschwerdeführer nicht ausgestiegen sei. Bisher sei es so gewesen, dass sie jeweils zuhause gewesen seien und er dann nicht gekommen sei, was weniger schlimm gewesen sei. Zu diesen Unzuverlässigkeiten kommt die räumliche Trennung hinzu. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er seit die ältere Tochter sieben Monate alt war, also schon seit längerer Zeit, im Raum Zürich. Am Wochenende sei er jeweils zu Besuch gekommen. Aus der glaubhaften Schilderung der Ehefrau im Eheschutzverfahren geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer nicht jedes Wochenende zu Besuch kam, sondern sehr unregelmässig und unzuverlässig, zunehmend spontan, wie es dem Beschwerdeführer passte. Die wiederholten Unzuverlässigkeiten gegenüber den Kindern und die vielen Abwesenheiten (Wochenaufenthalt im Kanton Zürich, unregelmässige Besuche am Wochenende) weisen nicht auf eine besonders enge Beziehung zu den Kindern hin. Was die jüngere Tochter betrifft, so ist die Beziehung des Beschwerdeführers sogar noch lockerer als zur älteren Tochter. Der Beschwerdeführer beschrieb im Eheschutzverfahren, er habe eine bessere Beziehung zur älteren Tochter, da er mit dieser zusammengelebt habe. Die jüngere Tochter habe er seit sie auf der Welt sei jeweils nur am Wochenende gesehen, weil er im Kanton Zürich arbeite. Die Ehefrau bringt es in ihrer ausführlichen handschriftlichen Stellungnahme bezüglich der vergleichsweise unverbindlichen Beziehung zur jüngeren Tochter auf den Punkt: «Wenn er kam oder sie (= die jüngere Tochter, Anm. des Gerichts) mit ihm einen Ausflug machen konnte, hat sie sich gefreut, ansonsten war er eben weg.» Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht eine besondere Stütze für die Kinder. Der Beschwerdeführer leitet, sofern er Arbeit hat, grundsätzlich die erhaltenen Kinderzulagen weiter. Ansonsten trägt er nicht massgeblich zum finanziellen Unterhalt der Kinder bei. Die vorgesehene ausländerrechtliche Massnahme mag somit zwar mit Bezug auf die Kinder das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens tangieren. Allerdings kann der Eingriff aufgrund der geschilderten Umstände des konkreten Falls nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich erschiene. h) Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist in Würdigung sämtlicher Umstände als zumutbar zu beurteilen. Namentlich vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die erheblichen öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist deshalb verhältnismässig.

2019_OG V 19 27 — Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.12.2019 2019_OG V 19 27 — Swissrulings