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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.11.2019 2019_OG V 19 23

22. November 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,878 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

AHV. Art. 9 ATSG. Art. 43bis Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG. Art. 37 Abs. 2 lit. a und b, Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV.

Volltext

AHV. Art. 9 ATSG. Art. 43bis Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG. Art. 37 Abs. 2 lit. a und b, Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV. Hilflosenentschädigung für Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Entfallen der Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim. Im konkreten Fall war der Versicherte in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Eine weitere Hilfsbedürftigkeit und eine dauernde persönliche Überwachung waren gestützt auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle und einer ergänzenden Abklärung im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht ausgewiesen. Der Versicherte hatte somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, der aber aufgrund seines Heimeintritts entfallen war. Die ergänzende Abklärung im Einspracheverfahren wurde dem Versicherten respektive seinen prozessierenden Erben nicht zur Kenntnis gebracht. Das Gericht erachtete dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche aber ausnahmsweise als geheilt galt. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung aufgrund der geheilten Gehörsverletzung. Obergericht, 22. November 2019, OG V 19 23 Aus den Erwägungen:

3. Der Begriff der Hilflosigkeit wird in Art. 9 ATSG umschrieben. Nach Art. 9 ATSG gilt eine Person als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach ständiger Praxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 9C_53/2018 vom 14.08.2018 E. 2.2, 127 V 94 E. 3c). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wird in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen präzisiert. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Mit anderen Worten haben Personen, die im Heim leben nur dann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Ausnahme davon bildet der Besitzstand nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades bei Heimaufenthalt weiterbesteht, sofern der Versicherte bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat (BGE 9C_656/2012 22.05.2013 E. 4.3, 105 V 133). Für die Bemessung der Hilflosigkeit nach AHVG sind laut Art. 43bis Abs. 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV die Bestimmungen des IVG und Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2, lit. a und b IVV sinngemäss anwendbar. Dementsprechend ist vorliegend zu prüfen, in welchem Grad der verstorbene Versicherte hilflos war und ob allenfalls schon eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen wurde. 4. a) Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten, das heisst mindestens vier, alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). Nach Abs. 2 lit. b wird eine mittelschwere Hilflosigkeit überdies bejaht, wenn die versicherte Person in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. b) Es ist unbestritten, dass der verstorbene Versicherte in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung, Kontaktaufnahme) auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen und am 29. Dezember 2016 ins R, eingetreten ist. Hierbei handelt es sich unstreitig um ein Heim im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG beziehungsweise Art. 35ter IVV. Zudem ist nicht aktenkundig (und solches wird auch nicht geltend gemacht), dass der verstorbene Versicherte eine Hilflosenentschädigung der IV aufgrund seiner leichten Hilflosigkeit bezogen hätte. 5. a) Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Es ist dabei auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Einspracheentscheides gegeben war (vergleiche BGE 9C_124/2012 09.10.2012 E. 6.4). Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann verzichtet werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 236 E. 5.3). b) Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (BGE 9C_562/2016 vom 13.01.2017 E. 4.1). 6. a) Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Uri vom 14. Februar 2017 sowie auf eine telefonische Nachfrage vom 23. Januar 2019 beim R. b) Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Teamleiterin-Stv. des R berichtet habe, der Versicherte sei in vielen Bereichen noch selbstständig, habe aber starke Schmerzen in den Hüften und Knien. Er sei noch mobil und könne sich im Haus mit Hilfe eines Rollators selbstständig fortbewegen. Geistig sei der Versicherte noch sehr fit. Die Abklärung vor Ort hat gemäss Bericht ergeben, dass der Versicherte in der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft sowie in der Fortbewegung/Kontaktaufnahme auf Hilfe angewiesen sei. Beim An- und Auskleiden sei der Versicherte selbstständig. Er könne sich ohne Hilfe an- und auskleiden. Der Bedarf von dauerender persönlicher Überwachung wurde verneint. Auf telefonische Nachfrage vom 23. Januar 2019 bestätigte die Teamleiterin-Stv. die Ergebnisse des Abklärungsberichtes dahingehend, dass der Versicherte beim An- und Auskleiden selbstständig gewesen sei. Er habe sich ohne regelmässige Hilfe Dritter an- und auskleiden können. Im Altersheim werde ferner eine kollektive Überwachung und nicht eine dauerende persönliche Überwachung erbracht. c) Der vorliegende Abklärungsbericht wurde von einem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes der IV-Stelle Uri erstellt. Der Bericht basiert auf einer Erhebung vor Ort und berücksichtigt die aktenkundigen medizinischen Diagnosen sowie die Berichte der Hilfe leistenden Personen (Personal Altersheim). Der Bericht erscheint plausibel, ist begründet

und bezüglich der einzelnen Lebensverrichtungen ausreichend detailliert. Aufgrund der ergänzenden Abklärung vom 23. Januar 2019 erscheint der Bericht auch aktuell. Es bestehen keinerlei Indizien, welche gegen die Schlüssigkeit des Berichtes sprächen. Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, das Gegenteil des Berichtes zu behaupten, indem sie ihn – ohne nähere Substantiierung – als «schlichtweg wahrheitswidrig» bezeichnen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet den Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr genügt der Abklärungsbericht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist (vergleiche E. 5b hievor). Das gilt nebst der Frage der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen auch hinsichtlich der Frage der dauerenden persönlichen Überwachung. Im Abklärungsbericht und in der ergänzenden Abklärung wurde aufgezeigt, dass der Versicherte einer im Rahmen seines Heimaufenthaltes kollektiven und nicht einer dauerenden persönlichen Überwachung bedurfte (vergleiche zur Unterscheidung der Überwachung: Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 01.01.2015, Stand: 01.01.2018, Rz. 8038). Der beschwerdeweise geltend gemachte Umstand, dass der Versicherte wegen Nasenblutens regelmässig – auch in der Nacht – zum Arzt musste, belegt höchstens, dass entsprechende Behandlungen notwendig waren. Er sagt nichts darüber aus, wie der Versicherte zu überwachen war. Namentlich besteht dadurch kein Hinweis, dass die Behandlungen nicht auch im Rahmen der kollektiven Überwachung haben anberaumt werden können. d) Gestützt auf das Abklärungsergebnis der IV-Stelle Uri bestand beim Versicherten ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit, da er in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung, Kontaktaufnahme) Hilfe Dritter benötigte. Aus den Abklärungen hat sich auch ergeben, dass keine weitere Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden bestand und die Aufsicht über den Versicherten im R nicht persönlich, sondern kollektiv ausgestaltet war. Bestand beim Versicherten somit eine Hilflosigkeit leichten Grades, entfiel der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit dem Aufenthalt im Heim (vergleiche E. 3 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung über den 31. Januar 2017 hinaus zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Weitere Sachverhaltsabklärungen können unterbleiben (oben E. 5a). 7. Soweit die Beschwerdeführer rügen, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil dem verstorbenen Versicherten keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, vor Erlass des Einspracheentscheides zur Abklärung der Hilflosigkeit Stellung zu nehmen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zwar zu, dass eine Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen des Einspracheverfahrens – im Unterschied zum Verfahren auf Erlass einer Verfügung, die der Einsprache untersteht (Art. 42 ATSG) – unter Wahrung der Parteirechte zu erfolgen hat (BGE 131 V 412 f. E. 2.1.2.2; ). Dies beinhaltet, dass der Partei von der ergänzenden Sachverhaltsabklärung Kenntnis zu geben ist. Soweit ersichtlich, wurde die ergänzende Sachverhaltsabklärung vom 23. Januar 2019 (siehe E. 6a f. hievor) den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht. Soweit darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt, ist die Verletzung vorliegend ausnahmsweise aber als geheilt zu betrachten. Nach der Rechtsprechung ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 9C_393/2017 vom 20.09.2017 E. 4.2). Das trifft vorliegend zu. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Entscheid in einer Weise festgelegt, welche nicht erwarten lässt, dass sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Entscheid gelangen würde. Nachdem in der ergänzenden Abklärung im Wesentlichen die Ergebnisse des Abklärungsberichtes vom 14. Februar 2017 bestätigt wurden und dieser in einem Verfahrensstadium erhoben wurde, in welchem eine Anhörung nicht stattfinden musste (Art. 42 ATSG), ist die Verletzung des

rechtlichen Gehörs zudem als nicht schwerwiegend zu werten. Dies rechtfertigt die Heilung des Mangels umso mehr. Im gerichtlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer ferner Akteneinsicht erhalten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von der ergänzenden Abklärung spätestens ab diesem Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis hatten und sich dazu im Rahmen des allenfalls auch spontan auszuübenden Replikrechts (hierzu: BGE 133 I 99 f. E. 2.2) gegenüber dem Gericht, welches die Angelegenheit mit voller Kognition prüft, hätten äussern können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs darf schliesslich, auch wenn sie in oberer Instanz geheilt wird, nicht dazu führen, dass zugunsten der Verwaltung ein Resultat erzielt wird, das bei korrekter Vorgehensweise nicht erzielt worden wäre (BGE 9C_617/2009 vom 15.01.2010 E. 2.4.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Einstellung der Hilflosenentschädigung war abhängig vom Heimeintritt und steht in keinem relevanten Zusammenhang mit der späteren Sachverhaltsabklärung im Einspracheverfahren. 9. b) Aufgrund der geheilten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern trotz Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 750.00 (inklusive MWSt und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (vergleiche BGE 1C_233/2007 vom 14.02.2008 E. 2.1.3; Art. 37 Abs. 3 VRPV). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

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