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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.07.2018 2018_OG V 18 3

13. Juli 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·2,023 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV.

Volltext

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 37 Abs. 2 VRPV. Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Anspruch auf prozessuale Parteientschädigung umfasst nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung. Damit sind die nach objektiver Betrachtung notwendigen (nicht aber darüber hinausgehenden) Kosten der Rechtsvertretung gemeint. Ist der erforderliche Aufwand nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine weitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht. Die im zürcherischen Verwaltungsprozess gängige Praxis, wonach die entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand zu einem gewissen Teil – trotz vollständigen Obsiegens – selber tragen muss, ist für den Verwaltungsprozess im Kanton Uri zu verwerfen. Die Vorinstanz hätte bei der Bemessung der Parteientschädigung den von ihr als angemessen bezeichneten Aufwand in diesem Ausmass entschädigen müssen und durfte die Parteientschädigung nicht um einen «Selbstbehalt» kürzen. Indem die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung der zürcherischen Praxis folgte, verletzte sie kantonales Recht. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 13. Juli 2018, OG V 18 3

Sachverhalt:

A.

Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Kriens vom 11. November 2013 steht X, Greppen, gegenüber seinem Vater ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu. Ab dem 1. November 2016 bevorschusste die Einwohnergemeinde Flüelen, in welcher X damals wohnhaft war, die vom Vater nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte die Einwohnergemeinde Flüelen die Alimentenbevorschussung ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 gut. Der Regierungsrat verpflichtete die Einwohnergemeinde Flüelen X die bis zu seinem Wegzug aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, sprach ihm für seine Aufwendungen im Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zulasten der Einwohnergemeinde Flüelen zu und entschädigte dessen Rechtsvertreterin unter dem Titel «unentgeltliche Rechtsverbeiständung» zudem mit Fr. 123.40 zulasten der Staatskasse.

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 10 Abs. 2 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz, RB 20.3461) gilt in Angelegenheiten der Alimentenbevorschussung durch die Gemeinden für das Rechtsmittelverfahren die VRPV. Gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV ist gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Ein solcher Ausschluss oder eine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist einzig mit Bezug auf die Frage der Parteientschädigung angefochten. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz die verwaltungsprozessualen Entschädigungsbestimmungen korrekt handhabte. Der angefochtene Entscheid über die Parteientschädigung ist mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel – mithin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht – anfechtbar (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vergleiche BGE 2C_1088/2016 vom

02.06.2017 E. 1.1). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt somit beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren. a) Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als obsiegend zu betrachten, weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Dabei handle es sich nicht um eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung habe sich auf die notwendigen Parteikosten zu beschränken. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen. In der Folge prüft die Vor-instanz die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und bejaht diese. Der ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'231.20 gemäss Kostennote der Rechtsanwältin erscheine als angemessen. Nach Abzug des Armenrechtsviertels resultiere ein Betrag von Fr. 923.40. Nach Abzug der zugesprochenen Parteientschädigung ergebe sich ein Betrag von Fr. 123.40, welcher zusätzlich zu vergüten sei. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei im Falle des Obsiegens insofern subsidiär, als dieser erst zum Tragen komme, wenn keine Parteientschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, womit er einen Anspruch auf angemessene Parteientschädigung habe. Inwiefern die Vor-instanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen betrachte, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Vorinstanz im gleichen Beschluss den Betrag von Fr. 1'231.20 gleichfalls als angemessen bezeichne. Der Beschluss der Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot und sei willkürlich. c) Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, es entspreche ihrer Praxis, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten umfasse, die der Partei entstanden seien, sondern nur einen Teil des nötigen Aufwands. Davon gehe auch das Obergericht in seiner Rechtsprechung aus. 3. a) Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1173 und 1184; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 243; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 757 ff.). So hat nach Art. 37 Abs. 2 VRPV nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem unterliegenden Beteiligten steht e contrario kein solcher Anspruch zu. Das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die obsiegende Partei die Kosten nicht verursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat (vergleiche BGE 119 Ia 2 E. 6b; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, E. 5a, vom 06.09.2017, OG V 16 41, E. 2a; David Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N. 2). b) Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Das Recht auf eine angemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV) (zum Ganzen: Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, E. 5b, vom 06.09.2017, OG V 16 41, E. 2a f., vom 18.03.2016, OG V 15 47, E. 3a).

c) Die Parteientschädigung geht zulasten des unterliegenden Privaten oder, sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV). 4. a) Unbestritten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegt und insofern einen Anspruch auf angemessene Parteientschädigung im soeben beschriebenen Sinne hat. Im angefochtenen Entscheid prüft die Vorinstanz denn auch zuerst diesen Anspruch und bejaht ihn. Anschliessend prüft die Vorinstanz auch den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und bejaht auch diesen. Obwohl die Vorinstanz unter dem Titel «Unentgeltliche Rechtsverbeiständung» von einem angemessenen Aufwand gemäss eingereichter Kostennote der Rechtsanwältin von Fr. 1'231.20 ausgeht, spricht sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Parteientschädigung» nur eine solche von Fr. 800.-- zu. Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung an das Gericht im Wesentlichen auf eine Praxis des zürcherischen Verwaltungsprozesses, wonach die entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand zu einem gewissen Teil – trotz vollständigen Obsiegens – selber zu tragen hat (siehe hierzu: Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 17 N. 80). b) Die Vorinstanz übersieht, dass die genannte Praxis selbst innerhalb der Justiz des Kantons Zürich nicht unumstritten ist (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 10.10.2012, PQ120008, E. 2) und in der (zumal zürcherischen) Lehre auf Kritik stösst: So sei weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut der (zürcherischen) Entschädigungsbestimmung zu entnehmen, dass «Angemessenheit» einer Parteientschädigung bedeuten könnte, dass eine obsiegende Partei einen grossen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber zu tragen habe. Naheliegender sei vielmehr, eine Parteientschädigung dann als angemessen zu erachten, wenn damit die objektiv notwendigen (nicht aber die darüber hinausgehenden) Kosten der Vertretung gedeckt würden, soweit sich eine Reduktion nicht aufgrund des Unterlieger- oder des Verursacherprinzips oder aus Gründen der Billigkeit ergebe. Es seien denn auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb eine «angemessene Parteientschädigung» tiefer ausfallen solle als ein «angemessenes Honorar», das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zusteht (Kaspar Plüss, a.a.O., § 17 N. 83). c) Das Obergericht des Kantons Uri kann sich der zitierten Kritik nur anschliessen; sie entspricht denn auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der obergerichtlichen Rechtsprechung. Dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 VRPV lässt sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise, welche der vorerwähnten zürcherischen Praxis folgt, nicht entnehmen: Vielmehr liegt nahe, dass mit «angemessener» Entschädigung gerade die notwendigen (nicht aber die darüber hinausgehenden) Kosten der Vertretung gemeint sind (siehe bereits oben E. 3b). Dabei ist der kantonalurnerische Tarif anzuwenden (Art. 38 VRPV). Basiert die Kostennote eines Rechtsvertreters mit anderen Worten auf einem nach objektiver Betrachtungsweise überhöhten Stundenaufwand und einem höheren als dem kantonalen Tarif, so ist, wiewohl der Klient seinem Rechtsvertreter den gesamten Betrag zu entrichten haben wird, der Stundenaufwand auf das Notwendige zu kürzen und der tiefere kantonale Tarif anzuwenden. Insoweit ist keine volle Parteientschädigung geschuldet. Ist der erforderliche Aufwand indes nach kantonalem Tarif einmal ermittelt, rechtfertigt sich eine weitere Kürzung im Sinne eines «Selbstbehaltes» nicht. Aus der Rechtsprechung des Obergerichts lässt sich, wie erwähnt, nichts anderes ableiten. Das Obergericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung wie vorerwähnt vor: Wird von der Rechtsvertretung mittels Einreichen einer Kostennote ein Aufwand geltend gemacht, so ist zu prüfen, ob dieser als notwendig oder aber als überhöht erscheint. Ist Letzteres der Fall ist der Aufwand auf das Notwendige zu kürzen (zum Beispiel von 12 Stunden auf 8 Stunden). Der so gekürzte Aufwand multipliziert mit dem kantonalen Stundentarif ergibt zuzüglich Auslagen die

angemessene Parteientschädigung. Weder aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 10.11.2017, OG V 17 36, noch aus einem anderen Entscheid ergibt sich, dass ein weiterer Abzug im Sinne eines «Selbstbehaltes» zu erfolgen hätte. d) Dass die genannte obergerichtliche Praxis zu bestätigen und die zürcherische Praxis zu verwerfen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der Entschädigungsbestimmung von Art. 37 Abs. 2 VRPV. Aus dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), S. 25, lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass die zürcherische Praxis anzuwenden wäre. Gerade bei einer Praxis, welche umstritten ist (vergleiche E. 4b hievor), wäre indes – sollte denn eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers gelten – Gegenteiliges zu erwarten. Hält man sich ferner vor Augen, dass in Bezug auf die Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip gilt und dieses seine Grundlage in der Vermutung findet, dass die obsiegende Partei die Kosten nicht verursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat, so erscheint eine Praxis, welche die obsiegende Partei einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber tragen lässt, umso weniger überzeugend. e) Abschliessend entspricht die Praxis des Obergerichts auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch des amtlichen Anwalts subsidiären Charakter habe und ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners bleibe. Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch komme zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei. Dass die obsiegende Partei von einem unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten werde, sei somit keine wesentliche Tatsache für die Festsetzung der Parteienschädigung. Werde das unterliegende Gemeinwesen zu einer ordentlichen Entschädigung an den obsiegenden, im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Gegner verurteilt, so werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des obsiegenden Gegners in aller Regel gegenstandslos (BGE 5A_388/2009 vom 29.06.2009 E. 3.2). Diesen Ausführungen des Bundesgerichts ist nichts beizufügen; sie entsprechen der Praxis des Obergerichts. 5. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kantonales Recht (Art. 37 Abs. 2 VRPV), indem sie dem Beschwerdeführer auf dem von ihr als angemessen bezeichneten Aufwand von Fr. 1‘231.20 einen «Selbstbehalt» abzog. Ob auch eine Bundesrechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), vorliegt kann offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beurteilung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung korrekt war. Wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens zugesprochen, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des obsiegenden Gegners in aller Regel gegenstandslos. An der Beurteilung dieses Gesuchs besteht kein Interesse mehr, wird doch die Partei für ihren prozessualen Aufwand gerade (angemessen) entschädigt. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Flüelen als unterliegende Vorinstanz im Verfahren vor dem Regierungsrat gilt und die Einwohnergemeinde Flüelen die angemessene Parteientschädigung dem Beschwerdeführer demnach zu bezahlen hat, nachdem kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist. Die angemessene Entschädigung ist dabei (insoweit der Vorinstanz folgend) auf Fr. 1‘231.20 festzulegen, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dieser Betrag nicht dem notwendigen Aufwand entspräche. Damit ist die Einwohnergemeinde Flüelen in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘231.20 für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.

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