Kindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Nichtbezeichnung der angefochtenen Verfügung als «vorsorglich» und Nennung der 30-tägigen Frist in der Rechtsmittelbelehrung anstelle der 10-tägigen Frist für die Anfechtung. Formelles Erscheinen der angefochtenen Verfügung als Sachentscheid. Materiell handelt es sich aber um einen Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung darf in concreto den Beschwerdeführern aber nicht zum Nachteil gereichen, weil sie sich nach Treu und Glauben trotz anwaltlicher Vertretung auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Das Vorgehen der Vorinstanz und die schliesslich unter dem Eindruck der Dringlichkeit getroffene Kindesschutzmassnahme tragen den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. In concreto ergibt sich für das Gericht aufgrund der als glaubhaft erstellt erachteten Grobheit und Heftigkeit des Kindsvaters und dessen Rohheit insbesondere gegenüber dem älteren, aber teilweise auch dem jüngeren Kind durchaus eine Kindeswohlgefährdung. Selbst wenn die geltend gemachten körperlichen Züchtigungen als nicht erstellt angesehen würden, kann eine relevante Kindeswohlgefährdung auch in der Gefährdung des psychischen Wohls des Kindes liegen. Bejahung der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Obergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 47
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 47
12. Januar 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·239 Wörter·~1 min·3
Zusammenfassung
Kindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen.