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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7

19. Mai 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·4,230 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR).

Volltext

Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR). Einreichen eines Plagiates im Rahmen der Maturitätsprüfung. Disziplinarische Sanktion des Ausschlusses und Nichtbestehens der Maturitätsprüfung. Im Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten» gilt die persönliche gestalterische Arbeit als schriftliche Maturitätsprüfung. Das Einreichen eines Plagiates als persönliche gestalterische Arbeit stellt eine «Unregelmässigkeit» im Sinne des MPR dar. Die gesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung darf aufgrund des Sonderstatusverhältnisses, in welchem sich Mittelschüler befinden, weit gefasst sein. Die Aufklärung über die disziplinarischen Sanktionen erfolgte ausreichend und die angeordnete disziplinarische Sanktion erwies sich im konkreten Fall als verhältnismässig. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 19. Mai 2017, OG V 17 7

Sachverhalt:

A.

X, absolvierte Ende des Schuljahres 2015/2016 an der Kantonalen Mittelschule Uri, Altdorf, die Maturitätsprüfung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 teilte die Maturitätskommission Uri X mit, dass die persönlich zu gestaltende Arbeit im Fach Bildnerisches Gestalten einer Übernahme des Bildes «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado entspreche, ohne die Quelle anzugeben. Es liege ein Plagiat und somit eine Unregelmässigkeit vor, weshalb die Maturaprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Eine von X gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Maturitätskommission mit Entscheid vom 19. August 2016 ab.

B. Gegen den Einspracheentscheid gelangte X mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. September 2016 an den Erziehungsrat des Kantons Uri. Dieser wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Januar 2017 ab.

Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 38 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, RB 10.2401) i.V.m. Art. 70 Abs. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz, RB 10.1111) kann gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der VRPV (Art. 70 Abs. 4 Schulgesetz; zum vorangehenden Einspracheverfahren in Sachen Maturitätsprüfung vergleiche: Art. 40 VRPV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri [MPR, RB 10.2414]). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

2. a) Die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri legen nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse die Maturitätsprüfungen ab (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Mittelschulverordnung i.V.m. Art. 1 und Art. 6 MPR). Geprüft werden die Fächer Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik sowie das Schwerpunktfach, wobei die Prüfungen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen (Art. 15 Abs. 1 lit. a - e, Art. 15 Abs. 2 MPR). Im Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten» gilt die persönliche gestalterische Arbeit als schriftliche Prüfung. Für diese Arbeit stehen sechs Wochen zur Verfügung (Art. 18 Abs. 2 MPR). Nach Art. 14 Abs. 1 MPR hat die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. Strittig und zu prüfen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen Maturitätsprüfung im Fach «Bildnerisches Gestalten» ein Plagiat eingereicht hat. Wäre dies zu verneinen, läge von vornherein keine Unregelmässigkeit vor. b) Die Beschwerdeführerin absolvierte Ende des Schuljahres 2015/2016 die Maturitätsprüfungen unter anderem in ihrem Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten». In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin als persönliche gestalterische Arbeit am 11. April 2016 ein von ihr gemaltes Bild mit dem Titel «Der Zerstörer» ein. In einem dazugehörigen schriftlichen Begleitdokument («Portfolio») erläuterte die Beschwerdeführerin den Gestaltungsprozess und nahm Bezug auf ein Referenzwerk. Als Referenzwerk wurde «Der Zyklop» von Redon Odilon angegeben. Dem Portfolio beigeschlossen ist eine Erklärung, in welcher die Beschwerdeführerin bestätigt, die Arbeit ohne fremde Hilfe gemacht und alle Quellen angegeben zu haben. c) Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es sei augenfällig, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Bild «Der Zerstörer» betreffend Idee, Bildaufbau, Farbgestaltung und auch betreffend verschiedenen Details mit dem Werk «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado in hohem Masse übereinstimme. Die Übereinstimmungen seien dermassen eklatant, dass nicht von einem blossen «Sich-Inspirieren-Lassen» ausgegangen werden könne. Das Bild der Beschwerdeführerin enthalte auch keine zusätzlichen neuen Ideen. Schwerwiegend sei weiter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Phase der Arbeit auf die Angabe der Quelle ihres Bildes verzichtet habe. Dies entgegen der Erklärung, die Arbeit ohne fremde Hilfe gemacht und alle Quellen angegeben zu haben. d) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie das Bild von Mario Sanchez Nevado «einmal gesehen» habe. Das Bild habe aber lediglich als Inspiration gedient. Es könne keineswegs von einer bewussten Erstellung eines Plagiats ausgegangen werden. Vielmehr sei es so, dass die Beschwerdeführerin das Bild im Internet schlicht nicht mehr gefunden habe. Sie habe während der Erstellung der Prüfungsarbeit keinerlei Zugriff zum Original gehabt. Das Bild habe sich ihr dermassen eingeprägt, dass es auch ohne Konsultation als ständige Inspiration habe dienen können. Die Quelle sei unabsichtlich nicht angegeben worden. Ohnehin stimme das von der Beschwerdeführerin gemalte Bild in keiner Weise vollkommen mit dem Bild von Mario Sanchez Nevado überein, auch wenn die Bilder unbestrittenermassen grosse Gemeinsamkeiten aufweisen würden. e) Ein Plagiat liegt vor, wenn in einer Arbeit fremde Gedanken, Formulierungen etc. nicht als solche gekennzeichnet, sondern als eigene Leistung ausgegeben werden. Als Plagiat gilt insbesondere das Einreichen eines fremden Werks unter eigenem Namen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2010, B-229/2010, E. 3.2 mit Hinweisen; vergleiche auch: Schwarzenegger/Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, in: Unijournal Die Zeitung der Universität Zürich, 4/2006, S. 3). Das Plagiat ist abzugrenzen von Zitaten, mit welchen durch Quellenangabe – in begrenztem Umfang – auf den Urheber beziehungsweise die Urheberin verwiesen wird (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB], 69.35, E. 4.1). Der Plagiatsbegriff zerfällt damit im Wesentlichen in zwei Elemente. Das erste Element betrifft die Übereinstimmung des eigenen Werks mit

einem fremden. Zwischen dem eigenen und dem fremden Werk muss eine derartige Übereinstimmung bestehen, dass von einer ganzen oder teilweisen Übernahme des fremden Werks ausgegangen werden kann. Ob die Übernahme unverändert geschieht oder als Resultat einer Umarbeitung, deren Abstand vom Original nicht die freie Benutzung erreicht, ist unerheblich (Gian Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP 2007 S. 482). Das zweite Element betrifft die Transparenz. Ein Plagiat liegt dann vor, wenn die Übereinstimmung nicht transparent gemacht wird, indem die einschlägige Quelle nicht angegeben wird (vergleiche Gian Martin, a.a.O., S. 482). Es entsteht in einem solchen Fall der irrige Eindruck, das eigene Werk entspringe eigener Urheberschaft, obwohl in Wirklichkeit wesentliche Teile eines fremden Werks übernommen wurden. Ob es sich bei den Informationsquellen um Bücher, Zeitschriften, Websites, Filme, Tondokumente oder – wie vorliegend – Werke der bildenden Kunst handelt, spielt keine Rolle (vergleiche Merkblatt «Ethik/Plagiat» der Schweizerischen Maturitätskommission SMK vom 28.10.2009 in der Fassung vom 22.07.2011, S. 1). f) Sowohl auf dem Bild «Der Zerstörer» der Beschwerdeführerin als auch auf dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado findet sich das zentrale Motiv der personifizierten Erde, welche mit dem Tod – ausgedrückt durch eine Hand, welche eine Pistole auf die Erde richtet – bedroht wird. Der Lauf der Pistole ist bei beiden Bildern mit der Silhouette einer Industrielandschaft kombiniert. Beide Bilder thematisieren durch diese plakative Gegenüberstellung die Bedrohung der Erde durch Klimaerwärmung und Umweltverschmutzung. Das Motiv und die dahinterstehende Bildidee kann bei beiden Bildern als identisch bezeichnet werden. Auch der Bildaufbau des Werkes der Beschwerdeführerin entspricht nahezu exakt dem Original. So befindet sich die personifizierte Erde auf dem Bild der Beschwerdeführerin ebenfalls auf der linken Bildseite in gegenüber der Bilddiagonalen leicht im Gegenuhrzeigersinn gedrehter Schräglage. Der Pistolenlauf richtet sich vergleichbar dem Original aus der unteren rechten Bildecke auf das Angesicht der personifizierten Erde. Bei beiden Bildern ist es bemerkenswerterweise eine linke Hand, welche die Pistole hält. Die Übereinstimmung der beiden Bilder ist frappant. Das von der Beschwerdeführerin gemalte Bild «Der Zerstörer» stimmt in wesentlichen Punkten mit dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado überein. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliessen kann (angefochtener Entscheid, E. 5). Das erste Element eines Plagiats (Übereinstimmung des eigenen Werks mit einem fremden Werk) ist klar erfüllt. Daran ändern die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wie sich sogleich ergibt (E. 2g und h hernach). g) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Gemeinsamkeiten der Werke offenkundig seien, wendet aber ein, die Unterschiede zwischen den Werken seien bisher von den Vorinstanzen nicht gewürdigt worden. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Im Einspracheverfahren haben die beteiligten Examinatoren Stellung genommen. Dabei gingen sie auch auf die Unterschiede zwischen dem Werk der Beschwerdeführerin und dem Original ein (vergleiche Stellungnahme Hans Peter Gnos vom 20.07.2016 S. 4; Stellungnahme Andreas Wegmann und Marc Ochsner vom 28.07.2016 S. 15). Zu den Stellungnahmen konnte sich die Beschwerdeführerin äussern. In Würdigung des Schriftenwechsels und der übrigen Akten kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die beiden Werke in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die Vorinstanzen verneinen und übersehen somit nicht, dass gewisse Unterschiede zwischen den Werken bestehen. Sie erachten diese Unterschiede aber als untergeordnet, wobei diese Beurteilung nicht zu beanstanden ist (E. 2f hievor). Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist für ein Plagiat nicht erforderlich, dass eine exakte Kopie vorliegt. Die Übernahme wesentlicher Aspekte eines Werkes reicht aus (Gian Martin, a.a.O., S. 484 sowie E. 2e hievor). h) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Bild von Mario Sanchez Nevado einmal im Internet gesehen und danach nicht wiedergefunden. Es habe sich in ihr

Gedächtnis eingeprägt und lediglich als Inspiration gedient. Das Original habe ihr während der Arbeit an ihrem Bild nicht vorgelegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann mit Blick auf die frappanten Übereinstimmungen zwischen ihrem Bild und dem Original von Mario Sanchez Nevado nicht von einer blossen Inspiration ausgegangen werden. Eine solche könnte etwa dann vorliegen, wenn das Thema des Originalbildes variiert worden wäre, etwa indem eine personifizierte Erde auf einer tickenden Zeitbombe sitzend abgebildet worden wäre oder Ähnliches. Es kann ferner als notorisch gelten, dass ein prägnantes Bild wie das Bild «Betrayal», welches bereits einmal im Internet gefunden wurde, mit vernünftigem Rechercheaufwand in ebendiesem Internet wiedergefunden werden kann, auch ohne den Titel und den Künstlernamen zu kennen. Die Eingabe wesentlicher Elemente des Bildes als Suchbegriffe (etwa «Mutter», «Natur», «Pistole» oder «earth», «gun») führt innert nützlicher Frist zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin konnte sich das Bild somit ohne Weiteres beschaffen. Dass das Original im Internet nicht wiedergefunden wurde, erachtet das Gericht daher als wenig glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin als Gymnasiastin mit dem Internet bestens vertraut ist. Im Übrigen hätte die Möglichkeit bestanden, die Fachlehrer bei der Suche nach dem angeblich nicht wiederaufzufindenden Bild um Hilfe zu bitten (vergleiche E. 2i hernach). Damit hätte das Originalbild – sofern denn eine entsprechende ehrliche Absicht bestanden hätte – aufgefunden werden können. Ob der Beschwerdeführerin das Original tatsächlich vorlag, ist letztlich aber ohnehin nicht entscheidend. Denn offenbar hatte die Beschwerdeführerin das Original dermassen präsent – sei es, weil ihr das Bild effektiv vorlag, sei es, weil sie es vor dem inneren Auge präsent hatte –, dass sie in der Lage war, das Original in seinen wesentlichen Teilen zu übernehmen. Letztlich spielt es keine Rolle, ob das angeblich eigene Werk von einem effektiv vorliegenden Originalexemplar des fremden Werks oder aus der Erinnerung an dieses abgezeichnet wird. Entscheidend ist, dass ein fremdes Werk in seinen wesentlichen Teilen übernommen wird. Dies ist vorliegend geschehen. i) Zu prüfen ist das Element der Transparenz. Die Beschwerdeführerin hatte sechs Wochen Zeit, um ihre Arbeit fertigzustellen. In dieser Zeit erstellte die Beschwerdeführerin mehrere Projektskizzen und es fanden insgesamt drei Zwischengespräche mit den Fachlehrern statt. Auf einer Projektskizze ist zu sehen, dass die Beschwerdeführerin die Pistole mit Industriesilhouette ursprünglich auch noch mit einer Messerklinge kombiniert hatte. Eine Idee wie sie sich auch auf dem Bild von Mario Sanchez Nevado findet. Auf Nachfrage eines Fachlehrers, wie die Beschwerdeführerin auf die Idee mit der Messerklinge käme, soll die Beschwerdeführerin ausweichend reagiert haben. In welcher Weise dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls unterliess es die Beschwerdeführerin aber, den Fachlehrern bei dieser Gelegenheit mitzuteilen, dass sie die Idee mit der Messerklinge, wie überhaupt die Idee mit der Pistole und der Industriesilhouette, von einem fremden Werk hatte und sie unterliess es auch, die Fachlehrer um Hilfe bei der Suche des angeblich unauffindbaren Originalbildes zu bitten. Auffällig ist schliesslich, dass just die Idee mit der Messerklinge, worauf die Beschwerdeführerin explizit angesprochen wurde, im schlussendlich abgegebenen Bild «Der Zerstörer» nicht mehr zu finden ist. Für das Gericht ergibt sich aus diesen Gründen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des fraglichen Zwischengesprächs bewusst das Bild von Mario Sanchez Nevado vor Augen hatte, dies aber auch auf Nachfrage nicht transparent machte. Auch später und vor allem auch im schriftlichen Begleitdokument, dem «Portfolio», gab die Beschwerdeführerin nicht ein einziges Mal bekannt, dass sie in Wirklichkeit die Idee zu ihrem Bild und wesentliche Elemente davon einem fremden Werk, konkret dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado, entnommen hatte. Dieser Umstand ist umso irritierender, als dass gemäss Aufgabenstellung durchaus erlaubt und sogar gefordert war, ein Referenzwerk anzugeben. Als Referenzwerk gab die Beschwerdeführerin aber nicht etwa das Werk von Mario Sanchez Nevado, sondern das Werk «Der Zyklop» von Redon Odilon an. Damit gab die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung – nicht alle Quellen an. Das zweite Element eines Plagiats (fehlende Transparenz) ist ebenfalls erfüllt, womit insgesamt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Plagiat auszugehen ist, welches die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Maturitätsprüfung eingereicht hat.

3. a) Nach Art. 14 Abs. 1 MPR hat die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie «jede andere Unregelmässigkeit» den Ausschluss von den Maturitätsprüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, es sei nie erläutert worden, was unter einer Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR zu verstehen sei. Der Terminus sei nicht genügend definiert und könne deshalb nicht dazu dienen, zum Ausschluss zu führen. Überdies fehle es der Beschwerdeführerin am Verschulden. Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie die Quelle ihrer Inspiration hätte angeben müssen. b) Mit Blick darauf, dass keine blosse Inspiration, sondern eine Übernahme wesentlicher Teile eines fremden Werks vorliegt, läuft die Argumentation der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Verschulden ins Leere. Es kann damit offenbleiben, ob in einer persönlichen Arbeit nicht auch eine «blosse» Inspirationsquelle anzugeben wäre. Eine transparente Bezugnahme auf das Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado ist im konkreten Fall jedenfalls bewusst nicht erfolgt (E. 2i hievor). Es kann nicht von einem blossen Versehen oder einer Ungenauigkeit von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden. c) Die Beschwerdeführerin befindet sich als Mittelschülerin in einem Sonderstatusverhältnis, das heisst, sie steht im Gegensatz zu den übrigen Menschen in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat, so dass daraus besondere Pflichten und Einschränkungen von Freiheitsrechten resultieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 450 f.; Gian Martin, a.a.O., S. 474). Im schulischen Disziplinarrecht muss die gesetzliche Regelung – abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnisses – nicht bis ins letzte Detail gehen, sondern darf der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein (BGE 135 I 85 E. 6.2, 129 I 24 E. 8.5, 121 I 27 E. 4a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Grundrechtseinschränkungen infrage stehen, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben (BGE 139 I 286 f. E. 5.3.1). Die Zulässigkeit der Anordnung von Disziplinarmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Prüfungsbetriebes im Falle von Unregelmässigkeiten ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses (vergleiche BGE 129 I 23 f. E. 8.4). Insofern darf die gesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung grundsätzlich weit gefasst sein. Dass das Einreichen eines Plagiats einen Verstoss gegen die wissenschaftliche und künstlerische Redlichkeit bedeutet und insofern geeignet ist, im Rahmen einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit darzustellen, ist notorisch und braucht nicht weiter erörtert zu werden. Im universitären Bereich ist das Thema von zentraler Bedeutung (vergleiche Gian Martin, a.a.O., S. 473 f.). Bei einer Maturitätskandidatin, welche gerade die Feststellung der Hochschulreife erlangen möchte (vergleiche Art. 2 MPR), kann demnach vorausgesetzt werden, dass sie weiss, dass das Einreichen eines Plagiats im Rahmen der Maturitätsprüfung eine Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR bedeutet. Die Rüge der fehlenden Bestimmtheit der Disziplinarvorschrift ist vor diesem Hintergrund unbegründet. 4. a) Gemäss Art. 14 Abs. 3 MPR macht die Prüfungsleitung die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 2 MPR aufmerksam. Die Beschwerdeführerin rügt mit Bezug auf die Aufklärungspflicht der Prüfungsleitung nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art. 14 MPR nicht aufmerksam gemacht worden, wendet jedoch ein, es sei den Schülern des Fachs Bildnerisches Gestalten für das Nicht-Angeben von Quellen eine andere Sanktion als das Nicht-Bestehen der Matura angezeigt worden. Die Aufklärung sei daher ungenügend erfolgt. b) Es trifft zu, dass die Lehrer für ihr Fach Bildnerisches Gestalten einen schriftlichen Leitfaden zur Maturaprüfung abgegeben haben, in welchem für das Nicht- Angeben von Quellen eine andere Sanktion als das Nicht-Bestehen der Matura angedroht

wird. So wird im Leitfaden angegeben, bei unvollständigen oder nicht der Wahrheit entsprechenden Protokollen könne die ganze Arbeit zurückgewiesen oder mit entsprechenden Abzügen bewertet werden (S. 2). Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Umstand jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen vermögen die Ausführungen der Fachlehrer in ihrem Leitfaden die disziplinarischen Bestimmungen im MPR nicht zu derogieren. Zum anderen wurde in den Weisungen des Rektors zur Maturaprüfung 2016 auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 2 MPR ausdrücklich aufmerksam gemacht (S. 4). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch zurecht nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art. 14 MPR nicht aufmerksam gemacht worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Disziplinarsanktionen kannte, zumal von einer Prüfungskandidatin erwartet werden kann, dass sie die Weisungen über die zu absolvierenden Prüfungen kennt (vergleiche hierzu: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 687). Wenn aber die Bestimmungen von Art. 14 MPR als bekannt vorausgesetzt werden können, können davon abweichende Angaben von Fachlehrern nicht ohne Weiteres als Vertrauensgrundlage dienen. Die Beschwerdeführerin hätte den Widerspruch jedenfalls erkennen können und müssen. Sie kann sich nicht bloss damit entlasten, dass sie sich auf die für sie günstigeren Angaben verliess (vergleiche Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 684). Die Rüge der ungenügenden Aufklärung ist demnach unbegründet. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die getroffene disziplinarische Sanktion sei unverhältnismässig. Die Disziplinarmassnahme müsse geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, dürfe nicht weitergehen als zur Zielerreichung notwendig und müsse in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist im gesamten Verwaltungsrecht bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus, dass die staatliche Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 2C_1149/2015 vom 29.03.2016 E. 4.7 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 520 mit Hinweisen). Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die – wie vorliegend – in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (zum Beispiel Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (zum Beispiel Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen (BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.4, sogenanntes „Sonderstatusverhältnis“, vergleiche E. 3c hievor). Disziplinarmassnahmen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der Anstaltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung wie auch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauenswürdigkeit der Institution. Sie gelangen im Anschluss an Pflichtverletzungen zur Anwendung und haben sowohl pönalen wie präventiven Charakter (BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.4). Dies trifft auch auf Art. 14 Abs. 1 MPR zu. Dieser hat einerseits zum Ziel, Schülerinnen und Schüler davon abzuhalten, anlässlich der Maturitätsprüfung zu betrügen, und sieht andererseits im Falle eines Regelverstosses eine Bestrafung des oder der Betreffenden vor. Ferner soll die Wahrung des öffentlichen Interesses, vertrauen zu können, dass Maturitätsabschlüsse an der Kantonalen Mittelschule Uri regelrecht zustande kommen, und entsprechend auch das Ansehen der Schule sichergestellt werden (vergleiche BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.5 zur vergleichbaren Bestimmung des dortigen Studiengangreglements). c) Von der Beschwerdeführerin wird zurecht nicht bestritten, dass der Ausschluss von den Maturitätsprüfungen im Falle von Regelverstössen eine geeignete Massnahme zur Erreichung der genannten Ziele darstellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Erforderlichkeit. Es hätte als Sanktion auch eine ungenügende Note im betreffenden Fach erteilt werden können. d) Die ausgesprochene Sanktion des Ausschlusses von der Maturitätsprüfung verbunden mit deren Nichtbestehen ist zweifelsohne streng. Auf der anderen Seite ist das

Einreichen eines Plagiates im Rahmen einer Abschlussprüfung ein schwerwiegender Verstoss und keine Bagatelle. Dies muss für die Maturitätsprüfung umso mehr gelten, nachdem es deren Zweck ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen (Art. 2 MPR; vergleiche E. 3c hievor). Eine Strenge von einiger Erheblichkeit ist somit erforderlich, um die erwünschte Wirkung zu erzielen. Das blosse Erteilen einer ungenügenden Note würde hier nicht ausreichen, zumal die Beschwerdeführerin selber ausführt, sie hätte sich im Fach Bildnerisches Gestalten eine Note 1 leisten können, ohne dass die Matura in Gefahr gewesen wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.02.2017 S. 5 Ziff. 2.3). Das Erteilen einer ungenügenden Note wäre somit eine kaum spürbare Sanktion gewesen. Die Übereinstimmung zwischen dem Werk der Beschwerdeführerin und dem eigentlichen Referenzwerk von Mario Sanchez Nevado ist ferner dermassen frappant, dass selbst bei Angabe der Quelle und somit regelkonformem Verhalten mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Abzug, eventuell gar eine ungenügende Note, resultiert hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufgabe darin bestand, eine persönliche gestalterische Arbeit abzuliefern (Art. 18 Abs. 2 MPR) und für die Bewertung demnach unter anderem die Elemente «persönlicher Ansatz» und «Innovation», aber auch etwa «Selbstständigkeit» und «Entwicklung des Themas» massgebend waren (Bewertungsschema vom 01.05.2016). Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen Maturandinnen und Maturanden, welche sich regelkonform verhalten, aber dennoch eine ungenügende Note erhalten, drängt es sich auf, bei einem doch erheblichen Regelverstoss wie dem vorliegenden nicht nur eine ungenügende Note zu erteilen, sondern die Prüfung als Nichtbestanden zu erklären, wie es im Übrigen auch dem klaren Wortlaut des Gesetzes entspricht. Die Erforderlichkeit der angeordneten Disziplinarsanktion ist vor diesem Hintergrund zu bejahen. e) Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2009, A-4236/2008, E. 7.8.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 556). Art. 14 Abs. 1 MPR ist insofern strikt formuliert, als dass bei einem Regelverstoss der Ausschluss von den Maturitätsprüfungen erfolgen und die Prüfung als nicht bestanden gelten soll. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass die Sicherstellung eines geordneten Prüfungsbetriebes und die Wahrung des Ansehens der Schule einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen (vergleiche hierzu BGE 139 II 33 E. 2.7.1, 1C_598/2014 vom 18.04.2016 E. 4.3, 1C_258/2015 vom 22.03.2016 E. 7). Diese Wertung ist zu respektieren, sodass die Interessenabwägung weitgehend zugunsten des öffentlichen Interesses vorab entschieden ist (vergleiche BGE 139 II 33 E. 2.7.1). Zu bedenken ist dennoch, dass die Maturitätsprüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden kann (Art. 32 MPR). Die Beschwerdeführerin wird somit nicht endgültig ausgeschlossen. Zudem hat die Maturitätskommission zugesichert, dass die Beschwerdeführerin die Maturaarbeit nicht wiederholen muss (Verfügung vom 15.06.2016 S. 1). Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung 2016 tangiert die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erlangung der Maturität und der Ermöglichung des weiteren Bildungsweges somit zwar durchaus. Die Beschwerdeführerin erhält jedoch eine zweite Chance und muss zudem nicht sämtliche Leistungen wiederholen. So sind die Konsequenzen der angeordneten Disziplinarsanktion zwar streng, werden durch die genannten Umstände aber auch relativiert. Angesichts dieser Umstände und der bereits vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung der öffentlichen Interessen ist die angeordnete Disziplinarsanktion daher als zumutbar zu beurteilen. Dass eine zeitliche Verzögerung des Maturaabschlusses eintritt und die Beschwerdeführerin die Maturitätsprüfung nachzuholen hat, liegt in der Natur der zwar strengen, aber zulässigen angeordneten Sanktion. f) Die gestützt auf Art. 14 Abs. 1 MPR angeordnete Disziplinarsanktion erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit verhältnismässig. Vor

diesem Hintergrund verbleibt auch für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 MPR kein Raum. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn ein "begründeter Verdacht" einer Unregelmässigkeit vorliegt. Wie hinlänglich gezeigt, liegt vorliegend nicht nur ein Verdacht auf die Einreichung eines Plagiats vor. Vielmehr ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Plagiat eingereicht hat (E. 2 hievor). 6. a) Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend, sie sei zu den Prüfungen zugelassen worden, obwohl die zuständige Behörde seit einiger Zeit von der Existenz eines Plagiates ausgegangen sei. Aufgrund der Zulassung zu den Prüfungen sei ein allfälliges "Nicht-Bestanden-Erklären" verwirkt worden. b) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der an der Prüfung beteiligte Fachexperte führte im Einspracheverfahren aus, der Verdacht auf ein Plagiat sei "Mitte Juni", kurz vor der mündlichen Matura, aufgekommen und habe sich hernach aufgrund von Recherchen im Internet bestätigt (Stellungnahme Hans Peter Gnos a.a.O. S. 1). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unrichtig wären, bestehen keine und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Wenn die Maturitätskommission die nun strittige Sanktion mit Verfügung vom 15. Juni 2016 angeordnet hat, liegt ein ungehörig langes Zuwarten demnach von vornherein nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Behörde eine gewisse Zeit für Abklärungen zuzugestehen ist. Die Prüfungsbehörde soll eine strenge Sanktion wie die vorliegende nicht leichthin aussprechen, sondern nur dann, wenn die Abklärungen sorgfältig erfolgt sind. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der schriftlichen Maturitätsprüfungen 2016 ein Plagiat eingereicht und damit eine "Unregelmässigkeit" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR begangen hat. Die in der Folge von der Maturitätskommission angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Disziplinarsanktion des Nichtbestehens der Maturitätsprüfung erfolgte zurecht. Namentlich ist die Regelung von Art. 14 Abs. 1 MPR genügend bestimmt und die Aufklärung über die Sanktionen ausreichend erfolgt. Die schliesslich ausgesprochene Sanktion hat sich ferner als zwar streng, aber verhältnismässig erwiesen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend abzuweisen.

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