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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.12.2017 2017_OG V 17 65

20. Dezember 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·777 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV.

Volltext

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. Durch eine Einwohnergemeinde eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nichtleistung des einverlangten Gerichtskostenvorschusses innert eingeräumter Frist. Fristwiederherstellungsgesuch. Geltendmachung eines mit der Krankheit einer Mitarbeitenden zusammenhängenden verwaltungsinternen Missverständnisses. Krankheit kann nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, im Sinne von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. In concreto substantiiert die Gesuchstellerin die behauptete Krankheit der Mitarbeitenden weder näher, noch bringt sie irgendeinen Beleg (Arztzeugnis oder Ähnliches) dafür bei. Selbst wenn die Krankheit einer Mitarbeitenden als erstellt angenommen würde, könnte das Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Die Gesuchstellerin ist für ihre verwaltungsinterne Organisation verantwortlich. Es liegt somit in ihrer Verantwortung, sich so zu organisieren, dass bei Verhinderung der zuständigen Mitarbeiterin eine Vertretung sichergestellt ist. Organisatorische Unzulänglichkeiten können nicht als unverschuldete Hindernisse gelten. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Obergericht, 20. Dezember 2017, OG V 17 65

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - die Einwohnergemeinde Schattdorf, Schattdorf (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 18. September 2017 gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) Nr. 2017-452 vom 22. August 2017 in Sachen Baubewilligung für Neubau Velounterstand beim Obergericht des Kantons Uri Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob; - mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2017 das eingereichte Rechtsmittel unter der Verfahrensnummer OG V 17 55 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen wurde, die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz zur Stellungnahme und Aktenedition und Damian Aschwanden (nachfolgend: Gesuchsgegner) zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt wurde, gleichzeitig die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innert 10 Tagen zu leisten, dies mit der Androhung verbunden wurde, dass wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde, das Verfahren abgeschrieben werde; - das Gericht das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 17 55 mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 abgeschrieben hat, weil die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses unbenutzt abgelaufen war; - das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 erwog, die mit Valuta 20. Oktober 2017 (und damit nach Ablauf der angesetzten Frist) erfolgte Leistung des Gerichtskostenvorschusses habe für die Fristwahrung unbeachtlich zu bleiben, der

einbezahlte Betrag werde aber mit den geschuldeten amtlichen Kosten verrechnet und der Mehrbetrag zurückerstattet; - die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 das Gericht darum ersucht, die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren OG V 17 55 wiederherzustellen; - die Gesuchstellerin ausführt, dass der Kostenvorschuss aufgrund eines mit der Krankheit einer Mitarbeitenden zusammenhängenden verwaltungsinternen Missverständnisses nicht innert Frist geleistet worden sei; - der für das vorliegende Gesuchsverfahren einverlangte Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde; - eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Art. 31 VRPV); - die Fristwiederherstellung voraussetzt, dass die Frist unverschuldet, das heisst ohne jegliches Verschulden, versäumt wurde (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.07.2004, OG V 03 8, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2004 und 2005, Nr. 25 S. 61 mit Hinweisen); - Krankheit nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein kann, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das Hindernis aufhört, im Sinne von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O., Nr. 25 S. 61); - die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall die behauptete Krankheit der Mitarbeitenden weder näher substantiiert noch irgendeinen Beleg (Arztzeugnis oder Ähnliches) dafür beibringt, damit schon unbewiesen bleibt, ob die Krankheit und damit ein Fristwiederherstellungsgrund überhaupt in einem Ausmass bestand, welches die Fristwahrung verunmöglichte; - selbst wenn die Krankheit einer Mitarbeitenden als erstellt angenommen würde, das Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden könnte; - die Gesuchstellerin für ihre verwaltungsinterne Organisation verantwortlich ist (vergleiche Art. 106 Abs. 1 KV), es somit in ihrer Verantwortung liegt, sich so zu organisieren, dass bei Verhinderung der zuständigen Mitarbeiterin eine Vertretung sichergestellt ist, von der Gesuchstellerin als Fristwiederherstellungsgrund letztlich organisatorische Unzulänglichkeiten („verwaltungsinternes Missverständnis“) geltend gemacht werden, organisatorische Unzulänglichkeiten aber nicht als unverschuldete Hindernisse gelten können (BGE 2C_699/2012 vom 22.10.2012 E. 3.2, 2A.116/2005 vom 12.05.2005 E. 3.1); - das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren OG V 17 55 mangels eines Fristwiederherstellungsgrundes abzuweisen ist;

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