Ausstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung. Das Gesetz über den Ausstand stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die entsprechenden Bestimmungen der BV und der EMRK. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen kann mithin herangezogen werden. In casu wurde verlangt, dass das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) in einem Revisionsverfahren in anderer Besetzung als der Besetzung im zu revidierenden Entscheid urteile. Nach der Rechtsprechung hält es vor dem Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter stand, wenn am Revisionsentscheid dieselben Personen mitwirken, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt haben. Alleine der Umstand der erneuten Mitwirkung am Revisionsentscheid bildet noch keinen zulässigen Ausstandsgrund. Im Revisionsverfahren stellen sich andere Fragen als im zu revidierenden Entscheid über die Sache selbst. Abweisung des Ausstandsgesuchs. Obergericht, 2. Februar 2016, OG V 13 10 (Zwischenentscheid)
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.02.2016 2016_OG V 13 10 (Zwischenentscheid)
2. Februar 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·154 Wörter·~1 min·3
Zusammenfassung
Ausstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung.