Erwachsenenschutz. Art. 448 Abs. 1, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 450a Abs. 1, Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. An die Beschwerde dürfen in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden. In concreto wird aus der Begründung ersichtlich, gegen was sich die Beschwerdeführerin wehrt. Zur Beschwerde befugt sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Der Begriff ist weit auszulegen. In concreto betreut die Beschwerdeführerin ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin. Nachdem ihr Mandant kaum mehr familiäre Kontakte unterhält, ist sie seine erste Ansprechperson. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt. Eintreten auf die Beschwerde. Strittig ist die Festlegung des Vermögensstandes der betreuten Person. Der Vermögensstand hat Auswirkungen auf die Tragung der Mandatsführungsentschädigung. Untersuchungsgrundsatz. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann das Einbringen und Aufbereiten des Tatsachenmaterials ins Verfahren nicht den Parteien überlassen. Sie muss selbst entscheiden, welche Sachverhaltselemente rechtswesentlich sind und sie muss am Ende der Abklärungen selbst davon überzeugt sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders darstellt. Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat, indem sie unbesehen den durch die betreute Person vor beinahe drei Jahren geleisteten Kaufpreis des Autos als massgeblichen Vermögenswert angenommen hat ohne die nötigen Unterlagen und Angaben einzuholen, welche eine zuverlässige Bewertung erlaubt hätten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, damit diese anhand der sich nunmehr in den Akten befindlichen Unterlagen und Angaben den Verkehrswert des Occasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung eruiert. Obergericht, 18. Dezember 2015, V 15 22
Aus den Erwägungen:
1. b) Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Diesbezüglich dürfen in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden (Daniel Steck, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 42 zu Art. 450). Eine Beschwerdeschrift ist als hinreichend aufzufassen, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, warum die Anordnung ganz oder teilweise nicht korrekt sein soll (vergleiche Daniel Steck, a.a.O., N. 42 zu Art. 450). Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Fall keinen konkreten Antrag, vielmehr „bittet“ sie darum, ihre Beschwerde zu prüfen und eine „entsprechende“ Anpassung des Vermögens (der betreuten Person) per 30. Juni 2014 „zu veranlassen“ (Beschwerdeschrift vom 11.06.2015). Aus der Begründung wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung von Fr. 8‘000.-- für das Occasionsauto der betreuten Person wehrt. Sie ist der Ansicht, dass sich der Wert eines Autos jährlich verringert, weshalb der eingesetzte Betrag von Fr. 8‘000.-- zu hoch sei. Da sich die Frage der Höhe des Vermögens der betreuten Person auf die Frage der Tragung der Mandatsführungsentschädigung auswirkt (vergleiche E. 1d/bb hernach), beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen sinngemäss die von der Vorinstanz verfügte Entnahme des Restguthabens aus der Mandatsführungsentschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person (vergleiche angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 5), da diese Anordnung auf einer unvollständigen
beziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gründe. Die Beschwerde ist demnach unter Zuhilfenahme der Begründung so zu verstehen, dass die Anordnung der Vorinstanz, das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person zu entnehmen, aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass an die Form der Beschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen sind, kann die Beschwerde als formgerecht betrachtet werden. c) Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von einem Wert des Occasionsautos per 30. Juni 2014 (Ende der Abrechnungsperiode) von Fr. 8‘000.-- aus. Dies entspricht dem von der Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 17. Dezember 2014 angegebenen Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die betreute Person (Juli 2012). Wie dargelegt, beanstandet die Beschwerdeführerin den Stand des Vermögens der betreuten Person per 30. Juni 2014, indem sie dafürhält, dass der Wert des Autos nicht unverändert (das heisst, dem damaligen Kaufpreis entsprechend) sein könne. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage nach dem Wert des fraglichen Occasionsautos zum Zeitpunkt am Ende der Abrechnungsperiode (30.06.2014). Die Frage nach der Höhe des seinerzeitigen Erwerbspreises bildet dagegen nicht Streitgegenstand und ist für die abstrakte Verkehrswertberechnung auch nicht ausschlaggebend (vergleiche dazu E. 3e hernach). Soweit die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 spekuliert, der ursprüngliche Kaufpreis sei nicht belegt, dieser hätte auch Fr. 10‘000.-- betragen können, verkennt sie den Umfang des Streitgegenstandes (S. 2 Absatz 3). Auf diesen Einwand ist daher nicht näher einzugehen. d) Zu prüfen ist schliesslich nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt ist. aa) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff ist weit auszulegen (Daniel Steck, a.a.O., N. 32 zu Art. 450). Nahe stehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut oder begleitet haben, sein (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.06.2006, BBl 2006 7084 mit Hinweis auf BGE 114 II 217 E. 3; vergleiche auch 137 III 70 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin betreut ihren Mandanten seit mehreren Jahren als Beiständin. Nachdem ihr Mandant kaum mehr familiäre Kontakte unterhält, ist sie seine erste Ansprechperson (siehe Berichterstattung durch die Beiständin an die KESB vom 31.08.2014, S. 3). Die Beschwerdeführerin kann daher als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB betrachtet werden und ist als solche zur vorliegenden Beschwerde befugt. bb) Erforderlich ist weiter, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, wobei die nahestehende Person sowohl eigene Interessen als auch Interessen der von der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person geltend machen kann (BGE 137 III 69 E. 3.1, 121 III 3 E. 2a; vergleiche Botschaft a.a.O. 7084 f.). Nach Art. 19 Abs. 2 EG/KESR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Reglement zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (RB 9.2117, nachfolgend: Regl.) übernimmt der Kanton die Entschädigung der Beiständin, sofern das Vermögen der betreuten Person Fr. 15‘000.-- nicht übersteigt. Die Festlegung des – vorliegend bestrittenen – Vermögensstandes der betreuten Person hat somit Auswirkungen auf deren Vermögensinteressen. Eine allfällige Wertverminderung des hier strittigen Vermögenswertes „Occasionsauto“ hätte womöglich zur Folge, dass der Kanton und nicht die betreute Person das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung zu bezahlen hätte. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist damit ausgewiesen.
e) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die angefochtene Verfügung wurde am 13. Mai 2015 versendet und am 18. Mai 2015 abgeholt. Die Eingabe vom 11. Juni 2015 erfolgte damit fristgerecht. f) Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. g) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Das Obergericht prüft die vorliegende Beschwerde somit mit voller Kognition.
2. a) In der Sache führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei von einem Vermögen der betreuten Person per 30. Juni 2014 von Fr. 16‘392.31 ausgegangen, worin neben den Barwerten der betreuten Person im Betrag von Fr. 8‘392.31 auch deren im Juli 2012 gekauftes Occasionsauto im Betrag von Fr. 8‘000.-- enthalten sei. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 8‘000.-- als Wert für das Occasionsauto zu hoch sei. Da sich der Wert eines Autos jährlich verringere, seien Abschreibungen vorzunehmen (Beschwerdeschrift a.a.O.). b) Die Vorinstanz hält demgegenüber, das Vermögen sei aufgrund fehlender Autokauf-Belege vom Revisorat um den angeblichen Kaufpreis des Occasionsautos von Fr. 8‘000.-- auf Fr. 16‘392.31 erhöht worden (Stellungnahme der Vorinstanz vom 22.06.2015, S. 2 Absatz 2). Es treffe zwar zu, dass Autos über eine bestimmte Zeitdauer und mit den gefahrenen Kilometern eine gewisse Wertminderung erleiden. Indes könne der Verkehrswert des Autos per Stichtag der Rechnungsablage aufgrund fehlender Unterlagen nicht genau festgestellt werden (Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 3). Die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen läge bei der betreuten Person beziehungsweise deren Beiständin (Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 4).
3. a) Strittig ist vorliegend die durch die Vorinstanz vorgenommene Festlegung des Vermögensstandes der betreuten Person per 30. Juni 2014 (Ende der Abrechnungsperiode), welche Auswirkungen auf die Tragung der Mandatsführungsentschädigung hat (vergleiche E. 1d/bb hievor). Die Beschwerdeführerin erhebt damit eine Sachverhaltsrüge, was zulässig ist (vergleiche E. 1g hievor). b) Nach dem in Art. 446 Abs. 1 ZGB statuierten Untersuchungsgrundsatz erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Anders als im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten klassischen Zivilverfahren (vergleiche Art. 55 Abs. 1 ZPO) kann die Erwachsenenschutzbehörde das Einbringen und Aufbereiten des Tatsachenmaterials ins Verfahren nicht den Parteien überlassen (Auer/Marti, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 446). Sie muss selbst entscheiden, welche Sachverhaltselemente rechtswesentlich sind, und sie muss am Ende der Abklärungen selbst davon überzeugt sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders darstellt (Auer/Marti, a.a.O., N. 3 zu Art. 446). Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Die Behörde, die zwar von Amtes wegen tätig werden muss, aber ohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten oftmals gar nicht in der Lage wäre, die tatsächlichen Umstände in Erfahrung zu bringen, wird dadurch entlastet (Auer/Marti, a.a.O., N. 1 zu Art. 448). Die am Verfahren beteiligten Personen sind daher namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Urkunden vorzulegen oder an einer Begutachtung mitzuwirken (Auer/Marti, a.a.O., N. 4 zu Art. 448).
c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Vermögenswerte wie das hier fragliche (Occasions-)Auto über die Jahre einer Wertverminderung unterliegen (vergleiche Stellungnahme der Vorinstanz a.a.O., S. 2 Absatz 3). Dagegen stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Verkehrswert des Occasionsautos sei per Stichtag der Rechnungslegung (30.06.2014) nicht genau festzustellen, da die dafür nötigen Unterlagen und Angaben nicht vorgelegen hätten und es an der betreuten Person beziehungsweise deren Beiständin gewesen wäre, diese Unterlagen und Angaben beizubringen (vergleiche E. 2b hievor). d) Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, dass ihr zum Verfügungszeitpunkt Unterlagen wie die Kopie des Fahrzeugausweises oder Angaben über den Kilometerstand des Fahrzeuges fehlten und es ideal gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin diese Unterlagen bereits früher von sich aus beigebracht hätte beziehungsweise sich mit der Vorinstanz (erneut) in Kontakt gesetzt und bezüglich der offenen Frage des Occasionsautos nachgefragt hätte. Indes erscheint es auf der anderen Seite fragwürdig, wenn die Vorinstanz zwar einerseits anerkennt, dass Wertverminderungen auf Vermögenswerten eintreten können, auf der anderen Seite aber als massgeblichen Wert des Autos den von der betreuten Person ursprünglich bezahlten Kaufpreis unverändert übernimmt und betreffend Sachverhaltsfeststellung einzig auf die (aus ihrer Sicht fehlende) Mitwirkung der beteiligten Personen abstellt. Stellt sich aus Sicht der Vorinstanz ein wesentliches Sachverhaltselement als (noch) zu wenig abgeklärt dar, so hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Klärung dieses Sachverhalts hinzuarbeiten und benötigte Unterlagen und Angaben bei den beteiligten Personen nötigenfalls einzuholen. Diese wiederum sind zur Mitwirkung verpflichtet und könnten – was hier nicht zur Diskussion steht – von der Vorinstanz zur Mitwirkung auch gezwungen werden (vergleiche Art. 448 Abs. 1 letzter Satz ZGB). Es hätte sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes somit aufgedrängt, dass die von der Vorinstanz als massgeblich bezeichneten Unterlagen bereits früher, das heisst vor Verfügungserlass, eingeholt worden wären, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung in ihrem E-Mail vom 17. Dezember 2014 angeboten hat. In Kenntnis der von der Vorinstanz als massgeblich bezeichneten Unterlagen hat sich die Beschwerdeführerin auch umgehend bemüht, diese beizubringen (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2015). Es ist daher davon auszugehen, dass dasselbe Verhalten zu erwarten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz bereits unmittelbar nach dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2014 oder jedenfalls vor dem Verfügungszeitpunkt die geforderten Unterlagen einverlangt. e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Rechtsmittelverfahren mindestens diejenigen neuen Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden, zu berücksichtigen (BGE 2C_961/2013 vom 29.04.2014 E. 3.4; zur Relativierung des kantonalen Novenverbots gemäss Art. 58 VRPV vergleiche BGE 2C_651/2008 vom 20.04.2009 E. 4.2, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 19 S. 114 f.), wobei es aber als zulässig erachtet wird, Vorbringen ausser Acht zu lassen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (BGE 136 II 173 E. 4.3). Ungeachtet dessen ist es dem Gericht unbenommen, eine Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (BGE 2C_961/2013 a.a.O. E. 3.4). Ob die mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2015 und damit erst anlässlich des Schriftenwechsels eingereichten neuen Beweismittel zulässig sind, kann nach dem Gesagten letztlich offenbleiben, da es dem Gericht unbenommen ist, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern es zum Schluss kommt, die erhobene Sachverhaltsrüge sei begründet, da der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall: Die Vorinstanz hat, indem sie unbesehen den durch die betreute Person geleisteten Kaufpreis des Autos als massgeblich- en Vermögenswert angenommen hat ohne die nötigen Unterlagen und Angaben einzuholen, welche eine zuverlässige Bewertung erlaubt hätten, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Sache ist damit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, damit diese anhand der sich nunmehr in den Akten befindlichen Unterlagen und Angaben den Verkehrswert des Occasionsautos per Stichtag der Rechnungslegung (30.06.2014) eruiert. Da nicht der aktuelle Verkehrswert, sondern derjenige per Stichtag zu berechnen ist, muss die Verkehrswertberechnung grundsätzlich abstrakt erfolgen. Namentlich kann das von der Beschwerdeführerin eingereichte Eintauschangebot der Garage Imholz vom 1. Juli 2015 nicht unbesehen als Grundlage der Bewertung herangezogen werden, da diese Bewertung per 29. Juni 2015 erfolgte. Die Vorinstanz wird vielmehr auf die Stichtagsberechnung gemäss Eurotax (www.eurotaxglass.ch) oder vergleichbare Dienste zurückgreifen müssen. Soweit ersichtlich, ist für eine derartige Berechnung unerheblich, zu welchem Preis ein nachmaliger Käufer das entsprechende Auto erworben hat. Sollte die Vorinstanz dennoch zum Schluss kommen, dass weitere Unterlagen und Angaben benötigt würden, könnte und müsste sie die beteiligten Personen zur Mitwirkung anhalten (vergleiche E. 3b hievor). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat und sich die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin demnach als begründet erweist. Da sich die Frage des Vermögensstandes per Stichtag auf die Tragung des Restguthabens aus der Mandatsführungsentschädigung auswirkt, kann ein ungenügend abgeklärter Vermögensstand nicht Grundlage einer entsprechenden Anordnung auf Tragung der Entschädigung durch die betreute Person sein. Ob das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung von der betreuten Person oder vom Kanton zu tragen sein wird, wird vielmehr nach korrekter Eruierung des Vermögensstandes der betreuten Person neu zu verfügen sein. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als das Restguthaben aus der Mandatsführungsentschädigung aus dem Mandantenvermögen zu entnehmen ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abkläre und hernach neu verfüge (Art. 62 Abs. 2 VRPV). http://www.eurotaxglass.ch/