IV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. Der Versicherte hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeiten in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. In casu ist primär zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit behinderungsangepasst ist und, wenn ja, ob der beantragte Arbeitsrollstuhl dafür notwendig, geeignet und zweckmässig ist. Die Parteientschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Die Tätigkeit des Anwalts wird insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst überflüssiger Schritte. Zudem wird im Regelfall von einem Honoraransatz für die Rechtsvertreter von Fr. 260.--/Std. (eingeschlossen die MwSt.) ausgegangen. Obergericht, 4. September 2015, OG V 14 79
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.09.2015 2015_OG V 14 79
4. September 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·213 Wörter·~1 min·3
Zusammenfassung
IV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV.