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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2015 2015_OG V 14 24

26. Juni 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,305 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

IV. Art. 7 und 8 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV.

Volltext

IV. Art. 7 und 8 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende – Abklärung vor Ort. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, sofern beide Beurteilungen unter den gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Sozialversicherungsgerichts erstreckt sich auch auf die Angemessenheit. Hinsichtlich der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Vorliegend ergeben sich aus dem fachärztlichen Gutachten triftige Gründe, die ein Abweichen vom Abklärungsbericht Haushalt notwendig machen. Auf dessen Ergebnis kann infolge von Fehleinschätzungen nicht abgestellt werden, sodass sich ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigt.

Obergericht, 26. Juni 2015, OG V 14 24

Aus den Erwägungen: 5. Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende – Abklärung vor Ort (Art. 69 Abs. 2 IVV). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach jedoch in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Er stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, sofern beide Beurteilungen unter den gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Die ärztlichen Einschätzungen müssen demzufolge ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie unter Berücksichtigung der gebotenen und zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen vorgenommen werden. Ebenfalls ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht. Sollten die beteiligten Ärzte im Anschluss daran immer noch zu einem divergierendem Ergebnis gelangen, hätten sie sich des Weitern mit dem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb sie zu einem anderen Resultat gelangt sind (BGE 8C_671/2007 vom 13.06.2008 E. 3.2.1 f.) Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen.

6. Die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Sozialversicherungsgerichts erstreckt sich auch auf die Angemessenheit (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 492). Hinsichtlich der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 9C_280/2010 vom 12.04.2011 E. 5.2). 7. Dr. med. B. Ineichen hat sich in seinem Gutachten vom 19. Februar 2015 (nachstehend: GA) mit dem Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2013 auseinandergesetzt. Er hat insbesondere dargelegt, dass daraus nicht klar genug hervorgehe, was die Versicherte effektiv tue, was genau sie unter Anleitung tun könne und wann genau sie auch unter Anleitung/Motivation/Lob respektive genügender Betreuung mangels Ressourcen scheitere (GA S. 5 und 15). Bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen hielt er unter anderem fest, die Explorandin sei selbst für vermeintlich einfache Aufgaben wie Staubsaugen, einen Geschirrspüler ausräumen oder einen Tisch abwischen auf Motivation, Begleitung respektive Kontrolle und Korrektur angewiesen (GA S. 13 f.). Sie wäre nicht in der Lage, alleine und selbstständig zu wohnen. Sie könne weder Einkaufen, sich Mahlzeiten zubereiten, noch ein Bett anziehen oder grössere Wäschestücke waschen (GA S. 14). Gemäss fremdanamnestischen Angaben seien für praktisch sämtliche Verrichtungen Motivation, Anweisungen und Kontrollen erforderlich (GA S. 14). Planung, Organisation und Motivation zur Aktivität seien ihr aufgrund der auch neuropsychologisch dokumentierten Beeinträchtigung der komplexen Exekutivfunktionen kaum oder nur sehr eingeschränkt möglich (GA S. 15). Die Versicherte sei auf tägliche Hilfe angewiesen, wobei – wie vom Hausarzt angesprochen – vor allem die indirekte Hilfe täglich und regelmässig erforderlich sei (GA S. 16). a) Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Situation im Abklärungsbericht zu optimistisch dargestellt wurde. Insbesondere im Bereich Haushaltsführung resultiert nach dem Gesagten eine 100-prozentige Einschränkung, was sich im Übrigen auch so aus dem Abklärungsbericht herauslesen liesse. Dort heisst es nämlich unter "Planung der Arbeiten", selbstständig planen gehe nicht! Der weitere Kommentar, die Versicherte sei in der Lage, Arbeiten auszuführen, wenn sie Impulse bekomme, wobei Kontrolle nötig sei – bezieht sich eben gerade nicht auf die Planung, sondern auf die Ausführung der Arbeiten. Ebenso ist der Versicherten die Organisation kaum möglich, sodass auch im Bereich "Einteilung/Ablauf der Arbeiten" eine Einschränkung von 100 Prozent resultiert. Kann die Versicherte den "Einkaufszettel" nur mit Unterstützung erstellen, so könnte die helfende Person diese in derselben Zeit wohl auch alleine schreiben, weshalb dieser Tätigkeit eher (beschäftigungs-) therapeutischer Charakter zukommt. Somit ist auch hier eine Einschränkung von 100 Prozent anzunehmen. Weiter ist unter "Kontrolle" eine 50-prozentige Einschränkung angegeben, was sich nach Konsultation des Gutachtens ebenfalls nicht als realistisch erweist. b) Geht man nur schon im Bereich Haushaltsführung von einer 100-prozentigen Einschränkung aus, so resultiert eine Einschränkung im Haushalt von 62.3 Prozent. Dies allein würde schon einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen ([62.3 x 79%] + [100 x 21%] = 70%). Im Folgenden werden deshalb nur noch einzelne Punkte herausgegriffen, welche sich ebenfalls auf die Einschränkung im Haushalt auswirken könnten. Zum einen ist festzuhalten, dass gemäss Gutachter Ineichen die Versicherte täglich und regelmässig auf indirekte Hilfe angewiesen sei. Es muss mit anderen Worten stets jemand anwesend sein, der die Versicherte bei nahezu allen Tätigkeiten motiviert, anleitet und kontrolliert. Der Abklärungsbericht nimmt dazu jedoch zu wenig Stellung. Es werden häufig nur die körperlichen Einschränkungen kommentiert. Zur im Abklärungsbericht

ebenfalls genannten Schadenminderungspflicht ist festzuhalten, dass eine solche grundsätzlich zu bejahen ist. Nimmt die benötigte Unterstützung durch Familienmitglieder aber solche Ausmasse an wie vorliegend, kann nicht in jedem einzelnen Bereich darauf verwiesen werden. Ansonsten wären die Familienmitglieder in einem weitaus grösseren Ausmass mit der "Schadenminderung" beschäftigt, als ihnen zugemutet werden darf. Hierzu sei auch auf das Gutachten Ineichen verwiesen, wonach eine bessere Tagesstruktur nicht im erforderlichen Umfang von den Angehörigen geboten werden könne und es an der Realität vorbeiziele, alles auf eine nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht der Angehörigen zu reduzieren (GA S. 13). c) Zusammengefasst ergeben sich aus dem Gutachten Ineichen triftige Gründe, die ein Abweichen vom Abklärungsbericht Haushalt notwendig machen. Auf dessen Ergebnis kann infolge von Fehleinschätzungen nicht abgestellt werden, sodass sich ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Gutachtens Ineichen ist von einer 100-prozentigen Einschränkung im Bereich "Haushaltsführung" auszugehen, sodass ein Gesamttotal von mindestens 62.3 Prozent resultiert. (Der Einfachheit halber werden die Einschränkungen in den übrigen Bereichen aus dem Abklärungsbericht übernommen, da deren allenfalls nötige Anpassung am Ergebnis nichts mehr ändern würde.) Dies ergibt eine prozentuale Einschränkung im Haushalt von 49.21 Prozent (Gewichtung Haushalt: 79%). Die 100-prozentige Einschränkung im Erwerbsbereich ist unbestritten, weshalb im Erwerbsbereich eine seiner Gewichtung entsprechende prozentuale Einschränkung von 21 Prozent resultiert. Insgesamt ergibt sich somit bei einem ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2013 (Rentenbeginn ist unbestritten).

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