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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2013 2013_OG V 13 29

25. Oktober 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,017 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Rindviehversicherung. Art. 24 RVVG.

Volltext

Rindviehversicherung. Art. 24 RVVG. Der Gesetzgeber hat die Kürzung/Verweigerung der Versicherungsleistung auf Fälle reduziert, bei denen die Schadenminderung durch grobes Verschulden unterlassen oder der Schaden durch grobes Verschulden vergrössert wurde. Dem geschädigten Versicherungsnehmer sind jene Massnahmen zur Schadenminderung zuzumuten, die ein vernüftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Schadenersatz erwartet hätte. Er hat nur zumutbare Massnahmen zu ergreifen. Art. 25 und Art. 27 Abs. 4 Statuten der Rindviehversicherungskasse der Gemeinde Attinghausen. Verletzung von Meldepflichten. Die Leistung kann durch die Versicherung lediglich dann verweigert oder gekürzt werden, wenn die in Art. 24 RVVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Statuten unter geringeren oder anderen Voraussetzungen eine Kürzung der Leistung zulassen, fehlt ihnen die gesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht anwendbar. In concreto erscheint die medizinische Versorgung der Kuh fehlerlos gewesen zu sein. Die Kläger haben stets nach Einschätzung der Tierärzte gehandelt. Darüber hinausgehende Massnahmen waren nicht angezeigt. Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall verschlimmert haben. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 24 RVVG sind nicht erfüllt. Obergericht, 25. Oktober 2013, OG V 13 29

Aus den Erwägungen: 2. Die Kläger wollen von der Beklagten den Schaden, der durch die Schlachtung der Kuh ʺPuraʺ entstanden ist, entschädigt haben. Aus Sicht der Kläger darf die späte Schadenmeldung nicht dazu führen, dass die Entschädigung verweigert oder gekürzt wird. Hingegen bringt die Beklagte vor, dass sie ihren Statuten verpflichtet sei und gemäss diesen die Entschädigung verweigert werden müsse. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen erfüllt sind. a) Versichertes Risiko ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass das versicherte Tier infolge Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet (Art. 15 Abs. 1 RVVG). Versicherungsnehmer ist der Tierhalter (Art. 1 RVVG). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Schätzungswertes des versicherten Tieres. Der Verwertungserlös fällt der Kasse zu (Art. 16 RVVG). Die Entschädigung ist zu kürzen beziehungsweise zu verweigern, wenn der Schadenfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht, verschlimmert oder die Schadenfeststellung verunmöglicht wurde (Art. 24 RVVG). Voraussetzungen einer Kürzung sind somit das Vorliegen eines Schadens, ein grobes Verschulden des Besitzers und die Kausalität, das heisst der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Besitzers und dem Schaden (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V 96 47, publiziert in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 47 S. 146 E. 2). b) Fällt der Verwertungserlös durch grob schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers geringer aus, hat dies der Versicherungsnehmer im Rahmen von Art. 24 RVVG als Verschlimmerung des Schadenfalles zu verantworten. Damit wurde eine gesetzliche Schadenminderungspflicht statuiert. Der Schaden soll nicht unnötigerweise vergrössert, sondern im Gegenteil soweit zumutbar verkleinert werden. Typischerweise ist der zeitige Beizug eines Arztes bei einem unvermeidbaren Schaden-/Versicherungsfall eine derartige Pflicht, damit im Einzelfall ein möglichst hoher oder überhaupt noch ein

Verwertungserlös erzielt werden kann. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht muss somit nicht kausal für den Versicherungsfall selbst sein, sondern einzig kausal für die "Verschlimmerung" des Schadenfalles. Diese gesetzlich statuierte Verhaltenspflicht ist eine Obliegenheit. Verstösst der Versicherte dagegen, darf die Versicherung die Versicherungsleistung kürzen beziehungsweise verweigern. Allerdings hat der Gesetzgeber die Kürzung/Verweigerung auf Fälle reduziert, bei denen die Schadenminderung durch grobes Verschulden unterlassen oder der Schaden durch grobes Verschulden vergrössert wurde. Dem geschädigten Versicherungsnehmer sind jene Massnahmen zur Schadenminderung zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Schadenersatz erwartet hätte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 344 m.H.). Er hat nur zumutbare Massnahmen zu ergreifen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V 96 47, a.a.O., Nr. 47 S. 146 f. E. 2). 3. Die Statuten der Beklagten vom 6. Juni 1972 halten in Art. 25 fest, dass dem Vorstand sofort Anzeige zu machen ist, wenn ein versichertes Tier verendet, einen Unfall erleidet oder ernstlich erkrankt. Des Weiteren ist in Art. 27 Abs. 4 vorgesehen, dass derjenige Viehbesitzer, der ohne vorherige Benachrichtigung und Inanspruchnahme der Kasse auf eigene Rechnung ein Tier schlachten lässt, nur Anspruch auf eine Vergütung von 80 Prozent an den ihm durch die Beanstandung des Fleisches entstandenen Schaden hat. Unbestritten ist, dass die Kläger diese Meldepflichten verletzt haben. Jedoch kann die Beklagte gestützt darauf lediglich dann die Leistung verweigern oder eine Kürzung vornehmen, wenn die in Art. 24 RVVG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit nämlich Statuten unter geringeren oder anderen Voraussetzungen eine Kürzung der Leistung zulassen, fehlt ihnen die gesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 RVVG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.11.1997, OG V 96 47, a.a.O., Nr. 47 S. 146 E. 2). 4. Am 11. Dezember 2012 brachte die Kuh ʺPuraʺ ein Kalb zur Welt. Am Folgetag bemerkten die Kläger, dass die Kuh ʺPuraʺ nicht mehr aufstehen konnte, was die Kläger veranlasste, den Tierarzt beizuziehen. Dieser liess der Kuh ʺPuraʺ aufgrund des festgestellten ʺMilchfiebersʺ die entsprechende Behandlung zukommen. Der Krankheitsverlauf machte es aber notwendig, dass die Kuh ʺPuraʺ am 14. Dezember 2012 ins Tierspital Zürich verlegt wurde. Trotz intensiver Behandlung musste aber letztlich am 29. Dezember 2012 notgeschlachtet werden. Trotzdem erscheint die medizinische Versorgung der Kuh ʺPuraʺ fehlerlos gewesen zu sein. Die Kläger haben stets nach Einschätzung der Tierärzte gehandelt. Darüber hinaus gehende Massnahmen waren nicht angezeigt. Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Schadenfall verschlimmert haben. Ausserdem erlaubt es die vorhandene Aktenlage, den Schaden abschliessend festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistungen gemäss Art. 24 RVVG sind somit nicht erfüllt. 5. Gemäss Schätzung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 betrug der Wert der Kuh ʺPuraʺ Fr. 3'300.--. Die Entschädigung gemäss Art. 16 RVVG macht 80 Prozent des Schätzungswertes aus. Die Entschädigung beläuft sich also auf Fr. 2'640.--. Davon ist der Verwertungserlös abzüglich der Kosten für die Verwertung in Abzug zu bringen (Art. 16 RVVG; Art. 29 Abs. 3 Statuten der Beklagten). Das Kuhfleisch wurde zu einem Preis von Fr. 1'210.50 übernommen. Die Kosten der Verwertung (Schlachtung, Entsorgung und Notschlachtzuschlag) lassen sich mit Fr. 446.10 beziffern. Damit verbleibt ein Nettoerlös von Fr. 764.40, was zur eingeklagten Forderung von Fr. 1'875.60 führt. Diese ist den Klägern von der Beklagten ungekürzt auszubezahlen.

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