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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü

10. Juli 2024·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·13,515 Wörter·~1h 8min·3

Zusammenfassung

Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln

Volltext

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 17

U rte i l v o m 10 . Ju l i 2 0 24

__________________________ Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsklägerin gegen A.____, amtlich verteidigt durch RA MLaw Julian Burkhalter, AKJB, Postfach 504, 1701 Fribourg Beschuldigter/Anschlussberufungskläger und B.____, Privatklägerin 1

C.____, Privatklägerin 2

D.____,

Privatkläger 3

E.____, Privatkläger 4

F.____, Privatkläger 5

G.____, Privatkläger 6

H.____, Privatkläger 7

I.____, Privatkläger 8

J.____, Privatkläger 9

__________________________ Gegenstand

Mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung,

mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 22 9] vom 15.06.2023)

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Prozessgeschichte: A. Am 15. Juni 2023 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) gegen A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (act. 00.05 LG): 1. A.____ ist schuldig 1.1 des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von K.____, begangen am 20. Mai 2020, ca. 22:30 Uhr, an der Verzweigung Dorfstrasse/Grünwaldstrasse bei der dortigen Kapelle in Schattdorf (Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift); 1.2 des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von L.____, begangen am 20. Mai 2020, ca. 23:30 Uhr, an der Dorfstrasse 5 in Schattdorf (Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift); 1.3 des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.____, begangen am 8. Juli 2020, ca. 03:30 Uhr, auf dem Oberlehn beim Parkplatz Nr. 43 in Altdorf (Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift); 1.4 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von M.____, begangen am 21. Mai 2020, ca. 00:10 Uhr, an der Verzweigung Adlergartenstrasse/Mühlegasse in Schattdorf (Ziffer 1.2.1 der Anklageschrift); 1.5 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.____, begangen am 8. Juli 2020, ca. 03:30 Uhr, auf dem Oberlehn beim Parkplatz Nr. 43 in Altdorf (Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift); 1.6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 21. Mai 2020, ca. 01.00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf (Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift); 1.7 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, ca. 03:35 Uhr, vor dem Tellspielhaus in Altdorf (Ziffer 1.3.2 der Anklageschrift);

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1.8 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 03:15 Uhr und 03:25 Uhr, auf dem Lehnplatz 3 in Altdorf (Ziffer 1.4 der Anklageschrift); 1.9 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Mai 2020, ca. 01:00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf (Ziffer 1.5, Absatz 1 der Anklageschrift); 1.10 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen am 7. Juli 2020, ab 12:00 Uhr, in der Schmiedgasse in Altdorf und in der Nacht vom 7. Juli auf den 8. Juli 2020, an einem unbekannten Ort (Ziffer 1.6 der Anklageschrift). 2. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf 2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf und in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug (Ziffer 1.3.3 der Anklageschrift); 2.2 Der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug (Ziffer 1.5, Absätze 2 und 3 der Anklageschrift). 3. 3.1 A.____ wird hierfür gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 123 Ziff. 1. Art. 285 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 19a Abs. 1 BetmG und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4, Art. 30, Art. 40, Art. 47, Art. 49 und Art. 106 i.V.m. Art. 333 StGB bestraft mit: • 36 Monaten Freiheitsstrafe, unbedingt; • CHF 300.-- Busse. 3.2 Dem Verurteilten wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB gemäss Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. August 2020 von †Dr. med. N.____ angeordnet.

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3.3 Die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. 3.4 Der Freiheitsentzug durch die polizeilichen Festnahmen von 2 Tagen (21. Mai 2020 und 8. Juli 2020), der Freiheitsentzug durch die erstandene Untersuchungshaft von 90 Tagen (15. September 2020 bis 13. Dezember 2020) sowie der bis zum Datum der Urteilsfällung erstandene Freiheitsentzug im vorzeitigen Massnahmenvollzug von 910 Tagen (14. Dezember 2020 bis 15. Juni 2023, abzüglich 4 Tage [Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen]) sind dem Verurteilten an den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Massnahme anzurechnen. 3.5 Der Verurteilte hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die folgenden beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtigten auszuhändigen bzw. bei Nichtabholung zu vernichten: − Schuhe Shimano grau, Grösse 42 (act. 4/2/2); − T-Shirt weiss mit der Aufschrift Boxeur des Rues (act. 4/2/2); − Trainerhosen grau, kurz (act. 4/2/2); − Jacke (act. 4/2/2); − Schuh (act. 1/7, S. 5); − T-Shirt des Privatklägers 3 und Leuchtgilet der Privatklägerin 2 (act. 1/7, S. 5). 5. 5.1 Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt Roberto Zalunardo-Walser, wird auf CHF 7'360.40 festgesetzt und geht – vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO – zulasten des Staates (bereits ausbezahlt). 5.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf CHF 10'088.-- festgesetzt und geht – vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO – zulasten des Staates.

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5.3 Der Verurteilte wird verpflichtet, dem Staat die den amtlichen Verteidigern ausgerichteten Entschädigungen in vollem Umfang zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 96.00 Rechnung IRM vom 13. Juli 2020 (act. 11/1) CHF 1'591.05 Rechnung IRM vom 3. August 2020 (act. 11/4) CHF 16'489.90 Rechnung Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (act. 11/6) CHF 12'706.00 Schlussrechnung Kantonspolizei Uri vom 3. November 2021 (act. 11/15/1) CHF 980.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht gemäss Entscheid LGP 20 247 vom 18. September 2020 (act. 4/13/1) CHF 2'500.00 Gebühr Staatsanwaltschaft CHF 2'500.00 Gerichtskosten CHF 36'862.95 Total =================== gehen zulasten der verurteilten Person. 7./8. Rechtsmittelbelehrung/Eröffnung B. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2023 (act. 01.38 LG) und I.____ (nachfolgend: Privatkläger 8) am 25. Juni 2023 (act. 01.40 LG) die Berufung an. Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. September 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2023 die Berufung (act. 2.1), beschränkt auf Dispositiv Ziff. 2.1, 2.2, 3.1 und 5.2. Der Privatkläger 8 zog seine Berufungsanmeldung am 11. Oktober 2023 wieder zurück (act. 6.1). Am 13. November 2023 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung (act. 3.1). Mit Verfügung vom 17. November 2023 forderte die Verfahrensleitung sämtliche Privatklägerinnen und Privatkläger auf, innert 10 Tagen dem Obergericht explizit bekannt zu geben, ob sie über den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens – abgesehen vom Urteil – orientiert werden möchten (act. 1.5). Der Privatkläger 8 hat mit Eingabe vom 21. November 2023 mitgeteilt, dass er weiterhin über den weiteren Gang des Berufungsverfahrens informiert werden möchte (act. 6.3). Am 5. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung Stellung (act. 2.3). Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 (act. 2.4) beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Februar 2024 wurden die gestellten Beweisanträge des Beschuldigten, namentlich Edition der Telekomverträge des Kantons Uri, Edition der Belege

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zu den konkreten Telefonkosten im vorliegenden Verfahren, Edition der Belege zu den Transportkosten, Edition der Zahlungsbelege zu den einzelnen Fotos, Edition der Zahlungsbelege des Kantons Uri an die Kapo für die vorgenannten Auslageposition, abgewiesen (act. 1.9). Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2024 vorgeladen (act. 1.10). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte der Beschuldigte Anträge im Zusammenhang mit der angesetzten Hauptverhandlung (act. 3.2). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 23. Mai 2024 Stellung und beantragte, sämtliche Anträge abzuweisen (act. 2.6). Die Verfahrensleitung entschied am 18. Juni 2024 über die Anträge des Beschuldigten und hiess diese teilweise gut (act. 1.15). Ebenfalls am 18. Juni 2024 ersuchte sie mit dem Vorführungsbefehl die Abteilung Kommandodienste den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vorzuführen (act. 1.16). Die Berufungsverhandlung wurde am 3. Juli 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft durchgeführt (act. 7.1). C. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 folgende Anträge (act. 2.7): 1. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen 8. Juli 2020, zwischen ca. 11.00 Uhr und 12.50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf und in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug, schuldig zu sprechen sei (Ziff. 1.3.3 der Anklageschrift). 2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11.00 Uhr und 12.50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug, schuldig zu sprechen sei (Ziff. 1.5, Absätze 2 und 3 der Anklagschrift). 3. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten unbedingt, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 unbedingt und einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen sei. 4. Es sei Dispositiv Ziff. 5.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass dem amtlichen Verteidiger eine angemessene, im Ermessen des Gerichts stehende Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor erster Instanz zu entrichten sei. 5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten. 7. Der Antrag des Beschuldigten in der Anschlussberufung (Ziff. 2) sei vollumfänglich abzuweisen.

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D. Der Beschuldigte beantragte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 folgende Anträge (act. 7.1): Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich Dispositiv Ziffer 3.4 sei aufzuheben des vorinstanzlichen Urteils und die Dauer der stationären Massnahme sei auf den 1. September 2025 zeitlich zu begrenzen. Eventualiter sei die Frist zur Anschlussberufung zufolge eines gravierenden Fehlers des amtlichen Verteidigers wieder herzustellen. An den übrigen Anträgen wird festgehalten. Die übrigen Anträge gemäss Anschlussberufung vom 13. November 2023 (act. 3.1) lauten: 1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 06.10.2023 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 2. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils LGS 22 9 des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 insofern aufzuheben, als der bP Kosten in Höhe von CHF 12'706.00 (Schlussrechnung Kantonspolizei Uri vom 3. November 2021; act. 11/15/1) auferlegt worden sind und die Kosten seien um den entsprechenden Betrag zu reduzieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. E. Am 3. Juli 2024 reichte der amtliche Verteidiger seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein (act. 3.4). F. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (act. 5.5) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte mündlich zu Protokoll befragt. Im Anschluss an das Beweisverfahren beantragte der Beschuldigte die Einholung eines neuen forensischpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Antrags (act. 7.1).

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Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Freispruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv Ziff. 2.1), den Freispruch der mehrfachen Beschimpfung (Dispositiv Ziff. 2.2), die Strafzumessung (Dispositiv Ziff. 3.1) sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. 5.2) angefochten. Der Beschuldigte hat in seiner Anschlussberufung die Höhe der Verfahrenskosten angefochten (Ziff. 6) – im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten nicht zur Anwendung, sodass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann. 1.3 Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.

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2. Zur Zulässigkeit der nachträglichen Antragserweiterung im Rahmen der Anschlussberufung 2.1 Gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO gelten für die Anschlussberufung die Vorschriften über die Berufung sinngemäss. Die Erklärung ist demnach schriftlich einzureichen und hat anzugeben, in welchem Umfang (Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird. Die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (Art. 400 Abs. 3 StPO). 2.2 Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Anschlussberufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dies entspricht der in Lehre und Praxis herrschenden Auffassung (vgl. analog Bähler Jürg, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, N. 7 zu Art. 399; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 2.2; 6B_562/2019 vom 27.11.2019 E. 2.1; 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13.11.2018 E. 2.3). 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat am 3. Juli 2024, somit deutlich nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, zusätzliche Anträge gestellt. Konkret beantragte er, Dispositiv-Ziffer 3.4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme bis zum 1. September 2025 zu befristen. Diese neuen Anträge betreffen einen bislang nicht rechtzeitig angefochtenen Urteilspunkt und stellen damit eine unzulässige nachträgliche Erweiterung der Anschlussberufung dar. Sie wurden verspätet gestellt und sind daher unbeachtlich. Eventualiter stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, die Frist zur Anschlussberufung wiederherzustellen, da der Fehler auf ein Versäumnis seinerseits zurückzuführen sei (act. 7.1, S. 23). 2.4 Eine Wiederherstellung der Frist zur Anschlussberufung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei grobem anwaltlichem Fehlverhalten, und setzt voraus, dass der Partei die Fristversäumnis nicht anzulasten ist. Die Rechtsprechung anerkennt eine Wiederherstellung der Frist lediglich in Ausnahmefällen groben anwaltlichen Fehlverhaltens, insbesondere bei amtlicher Verteidigung (BGE 149 IV 196 E. 1.5.1; 143 I 284 E. 1.3 und E. 2.2.3; BGer 6B_1079/2021 vom 04.02.2021 E. 2.3; 6B_1111/2017 vom 07.08.2018 E. 2; Bähler Jürg, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, N. 6 zu Art. 399). Zudem ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte seinen Verteidiger entsprechend instruiert hat und ob er die angebliche Unvollständigkeit der Rechtsmittelerklärung bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.

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2.5 Vorliegend ist weder ein grobes anwaltliches Fehlverhalten dargetan noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger ausdrücklich instruiert hätte, auch Dispositiv-Ziffer 3.4 anzufechten. Im Gegenteil ergibt sich aus der Kostennote des Verteidigers vom 3. Juli 2024 (act. 3.4), dass der Beschuldigte die ursprüngliche Anschlussberufungserklärung zur Kenntnis genommen hatte. Daraus ist zu schliessen, dass ihm deren beschränkter Inhalt bekannt war. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte den behaupteten Fehler seines Verteidigers nicht erkannt haben soll. 2.6 Die zusätzlichen Anträge vom 3. Juli 2024 sind als verspätete und unzulässige Erweiterung der Anschlussberufung unbeachtlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen. 3. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Anlässlich des Vorfalls vom 8. Juli 2020 in der Zugersee Klinik erstellte die Kantonspolizei Uri Videoaufnahmen des Beschuldigten. Die Vorinstanz qualifizierte diese Aufzeichnungen im angefochtenen Urteil als nicht verwertbar (E. 2.2 S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, ob die betreffende Videoaufzeichnung verwertbar ist. Selbst bei Ausklammerung dieses Beweismittels liegt eine ausreichende Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten vor. Eine vertiefte Prüfung der Verwertbarkeit erübrigt sich daher im Ergebnis, ohne dass damit eine materielle Aussage zur Zulässigkeit der Aufnahmen verbunden wäre. 4. Beweisergänzung: Erstellung eines neuen Gutachtens 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Vorbringen der Verteidigung Der amtliche Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führte er aus, der damalige Gutachter habe nicht vorgeladen werden können, da er verstorben sei, was nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen dürfe. Es gehe um die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt schuldfähig gewesen sei. Es sei nicht gutachterlich belegt, dass die starke Sedierung nachgelassen habe. Bei Zweifeln müsse zwingend ein neues forensisches Gutachten angefertigt werden (act. 7.1 S. 14). 4.1.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Begründung die Abweisung des Beweisantrags (act. 7.1, S. 14).

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4.2 Erwägungen des Obergerichts 4.2.1 Rechtliche Grundlagen Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Berufungsverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen der Vorinstanz werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO), wenn die Beweiserhebungen unvollständig waren (Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. c StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Soweit im Berufungsverfahren zusätzliche Beweise abgenommen oder Beweiserhebungen wiederholt werden, gelangen die allgemeinen Bestimmungen der StPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 379 StPO). Dies gilt namentlich für die Bestimmungen über Sachverständige und Gutachten nach Art. 182 ff. StPO. Dazu gehört auch Art. 189 StPO. Danach ist ein Gutachten zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverständige beizuziehen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist oder wenn begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen. Für die rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (E. 3.2.1.2.1 S. 39 f. und E. 3.2.2.2.1 S. 41 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 4.2.2 Würdigung Bereits an der Hauptverhandlung vor erster Instanz beantragte der Beschuldigte die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag ab. An der Berufungsverhandlung beantragt der amtliche Verteidiger erneut, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führt er aus, der damalige Gutachter habe nicht vorgeladen werden können, weil er verstorben sei, was nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen dürfe. Zudem gehe es um die Frage, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig gewesen sei. Es sei nicht gutachterlich belegt, dass die starke Sedierung nachgelassen habe. Bei Zweifeln sei zwingend ein neues forensisches Gutachten zu erstellen (act. 7.1, S. 14). Diese Vorbringen vermögen die Voraussetzungen für eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisabnahme im Sinn von Art. 389 Abs. 2 StPO beziehungsweise für eine Ergänzung oder Ersetzung des Gutachtens nach Art. 189 StPO nicht darzutun. Das Gutachten vom 31. August 2020 von Dr. med. N.____ (sel.) äussert sich zur Frage der Schuldfähigkeit beziehungsweise zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt ausdrücklich. Es hält fest, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten aus psychiatrischer Sicht zwar fähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, er sei jedoch im Zustand der schweren Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain kaum noch in der Lage gewesen, gemäss dieser

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Einsicht zu handeln. Weiter wird festgehalten, er sei aufgrund des schweren Rauschzustands in seiner Steuerungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen (act. 5/18 S. 52 StA). In dieses Ergebnis bezog der Gutachter sowohl den Alkoholspiegel von 2.46 Promille als auch den Kokainkonsum sowie das dem Beschuldigten verabreichte Narkosemittel Propofol mit ein. Dr. med. N.____ (sel.) erläutert schlüssig und nachvollziehbar, wie sich die eingenommenen oder verabreichten Substanzen auf Verhalten, Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgewirkt haben. Insbesondere habe der Beschuldigte Auffälligkeiten in allen vier Symptomachsen gezeigt. Zudem sei auffällig, dass er sich trotz der konsumierten Substanzen in Kombination mit Propofol nicht anhaltend habe beruhigen lassen. Dies deute auf einen aussergewöhnlich schweren Rauschzustand hin (act. 5/18 S. 45 StA). Das Gutachten nimmt damit entgegen der Darstellung des Beschuldigten gerade zu den zentralen Punkten Stellung, die er nun erneut aufwirft. Welche Schlüsse aus dem Gutachten für die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu ziehen sind, hat das Obergericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen. Ein neues Gutachten ist nicht schon deshalb erforderlich, weil der Beschuldigte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht teilt oder pauschal Zweifel anmeldet. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, wonach das Gutachten unklar, unvollständig oder in wesentlichen Punkten nicht schlüssig sei oder begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden. Solche konkreten Rügen bringt der Beschuldigte nicht vor. Der Umstand, dass der Gutachter verstorben ist und daher nicht mehr befragt werden kann, macht das schriftliche Gutachten als solches nicht unklar, unvollständig oder unzuverlässig. Ebenso wenig zeigt der Beschuldigte auf, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein neues Gutachten liefern könnte, die für die Beurteilung entscheidrelevant wären. Auch dem Obergericht erschliesst sich nicht, inwiefern aus den vorgebrachten Gründen eine neue Begutachtung angezeigt sein sollte oder welche neuen Tatsachen oder Fragestellungen damit geklärt werden könnten. Es besteht daher kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Beweisantrag des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 8. Juli 2020) 5.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 8. Juli 2020, ca. 11.00 Uhr bis 12.50 Uhr drohte der Beschuldigte anlässlich seiner Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik Oberwil den anwesenden Beamten und dem Medizinalpersonal mit den folgenden Worten: - Ich bringe heute jemanden um, sobald ihr mir die Handschellen löst - Ich stecke jemandem ein Messer in den Hals - Wenn ihr mich losbindet, töte ich jemanden

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- Ich schlage jemanden zusammen - Ich schlage jemanden ins Gesicht - Ich steche heute jemanden ab - Egal wer, ich bringe heute jemanden um - Ich schlage jemandem die Faust ins Gesicht - Viel Spass am Abend mit mir, wenn ihr mich losmacht, schlage ich euch zusammen Sodann drohte der Beschuldigte in der Klinik Zugersee in Oberwil dem Polizist I.____ konkret mit den folgenden Worten: - Wir werden uns wiedersehen, wir beide haben ein fettes Problem miteinander, wir beide haben ein echtes Problem miteinander - Ich werde dich ficken - Ich töte Sie Ich bringe Sie um - Ich stecke dir ein Messer in den Hals und werde dein Haus abfackeln - Ich werde deine Familie umbringen - Ich werde deine Frau vergewaltigen - Ich ficke deine Tochter - Ich töte deine Kinder - Wenn ich euch auf der Strasse sehe, werde ich euch alle umbringen. 5.2 Anklagegrundsatz 5.2.1 Rechtliche Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGer 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 147 IV 439 E. 7.2 und BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren

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Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich wirksam verteidigen kann. Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_266/2018 vom 18.03.2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_171/2022 vom 29.11.2022 E. 2.3). 5.2.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Vorinstanz moniert, dass beim ersten Vorfall (Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugersee Klinik) in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt sei, worin die Amtshandlung der Polizisten bzw. des Medizinalpersonals bestanden habe. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass sowohl bei der Überführung des Beschuldigten vom Kantonsspital in die Zugersee Klinik als auch in der Zugersee Klinik die Polizei zur Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Die Amtshandlung bestünden damit klar im Sicherstellen des geordneten Geschehensablaufs, welcher vom Beschuldigten behindert worden sei. Die Polizisten hätten offensichtlich in ihrer Funktion als Amtsträger gehandelt, weshalb der objektive Tatbestand entgegen der Vorinstanz unzweifelhaft erfüllt sei (act. 7.1, S. 18). 5.2.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert im Berufungsverfahren erneut die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welche Beamten überhaupt geschädigt sein sollen. Daran ändere auch nichts, dass es sich um ein Delikt «gegen die Öffentlichkeit» handle. Die Öffentlichkeit sei keine juristische Person. Es müsse daher ersichtlich sein, wer konkret geschädigt gewesen sein solle (act. 7.1, S. 25). 5.2.4 Erwägungen des Obergerichts Geschütztes Rechtsgut des Art. 285 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist das Funktionieren staatlicher Organe respektive der Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (Trechsel/Vest, in Mark Pieth/Stefan Trechsel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Vor Art. 285 N. 1; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Geheiminteressen, 7. Aufl., Zürich 2013, Vor § 52 N 1; Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

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Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 2 zu vor Art. 285). Es ist damit kein Individualrechtsgut geschützt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die namentliche Bezeichnung einzelner Beamter für die Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht als zwingend. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich seine Äusserungen am 8. Juli 2020 gegen Beamte richteten. Er legt auch nicht dar, weshalb ihm ohne Namensnennung eine wirksame Verteidigung verunmöglicht sein sollte. Das Anklageprinzip ist jedoch aus einem anderen Grund verletzt. Ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist namentlich die Hinderung einer Amtshandlung (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 4 zu Art. 285). Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten hinsichtlich des ersten Vorfalles vorgeworfen, er habe «anlässlich der Überführung» die anwesenden Beamten und das Medizinal Personal bedroht, wobei die Äusserungen wiedergegeben werden. Die Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik in Oberwil könnte hierbei als tatbestandsmässige Amtshandlung Betracht fallen. Die Anklageschrift enthält jedoch keine Ausführungen dazu, ob und inwiefern diese Amtshandlung durch den Beschuldigten gehindert oder behindert worden sein soll. Dasselbe gilt für den zweiten Vorfall nach Ankunft in der Zugerseeklinik. Hier lässt sich der Anklage auch nicht im Ansatz entnehmen, worin die konkrete Amtshandlung bestanden haben soll. Die Staatsanwaltschaft erblickt zwar in der «Sicherstellung des geordneten Geschehensablaufs» eine Amtshandlung. Ob dies überhaupt als hinreichend konkrete Amtshandlung angesehen werden kann, ist fraglich. Jedenfalls kann mangels Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden, welche genauen Aufgaben die Polizei in der Zugerseeklinik tatsächlich wahrgenommen hat, etwa Aufsichts- oder Transportfunktionen, oder ob diese Aufgaben nicht vielmehr durch das Klinikpersonal selbst wahrgenommen wurden. Aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage (insbesondere fehlende genauere Ausführungen zu der vermeintlichen Amtshandlung sowie deren Hinderung) ist der Anklagegrundsatz verletzt. Wird der Anklagegrundsatz verletzt, ist eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2020, Art. 9 N. 23). Eine Verurteilung ist damit nicht möglich. Selbst wenn die Anklageschrift dem Akkusationsprinzip genügen würde, wäre vorliegend, wie anschliessend dargelegt wird, weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt. 5.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorkommnisse rund um den angeklagten Sachverhalt sind in den Grundzügen unbestritten (vergleiche E. 4.8.2 ff., S. 93, erstinstanzliche Urteilsbegründung), wobei zwei aufeinanderfolgende Vorfälle zu unterscheiden sind. Beim ersten Vorfall drohte der Beschuldigte den anwesenden Polizisten und dem Medizinal Personal anlässlich seiner Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik in

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Oberwil. Beim zweiten Vorfall drohte der Beschuldigte nach seiner Überführung in die Zugerseeklinik (lediglich) dem Privatkläger 8. 5.4 Vorhandene Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Uri vom 13. Juli 2020 (act. 1/3 StA) vor. Zu beachten ist, dass auch eine Videoaufzeichnung des Beschuldigten in der Zugerseeklinik in Oberwil vom 8. Juli 2020 (act. 1/3/2 StA) vorliegt, wobei diese vorliegend ausser Acht gelassen werden kann. Die Frage nach deren Verwertbarkeit muss nicht beantwortet werden (vergleiche E. 2 vorstehend). In subjektiver Hinsicht liegen bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhalts die Aussagen des Privatklägers 8 vom 9. Juli 2020 (act. 2/20/1 StA) sowie der Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ vom 14. Juli 2020 (act. 1/5/1 StA) vor. Der Beschuldigte wurde vier Mal zur Sache einvernommen: Am 22. Juli 2020 bei der Polizei (act. 2/25 StA), am 2. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft (act. 2/26 StA), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2023 (act. 00.01 LG) und zuletzt an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 (act. 7.1). 5.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach der Beweiswürdigung zum Schluss, dass gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 8, den Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ sowie das Geständnis des Beschuldigten erstellt sei, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert abgespielt habe. Sie hielt die Aussagen des Privatklägers 8 sowie O.____ für glaubhaft. Beide hätten sich detailliert zu den Vorfällen geäussert, die Aussagen seien deckungsgleich und enthielten keine Widersprüche (E. 4.8.2.3, S. 94 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 5.6 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft moniert namentlich, dass die Vorinstanz das «Überführen» des Beschuldigten vom Kantonsspital in die Klinik Zugersee sowie den Beizug der Polizei in der Klinik Zugersee selbst nicht als Amtshandlung angesehen habe. Sie habe ausser Acht gelassen, dass die Polizisten zur Sicherstellung des geordneten Geschehensablaufs beigezogen worden seien, welcher vom Beschuldigten behindert worden sei, weshalb die Polizisten offensichtlich in ihrer Funktion als Amtsträger gehandelt hätten. Des Weiteren sei die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte durch seine Drohungen weder die anwesenden Polizisten noch das Medizinal Personal an ihren Amtshandlungen gehindert habe. Der objektive Tatbestand sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz unzweifelhaft erfüllt. Da die Vorinstanz die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes von Art. 285 StGB verneine, wäre sie mindestens verpflichtet gewesen, die Drohung gemäss Art. 180 StGB zu prüfen. Ein Strafantrag befinde sich diesbezüglich in den Akten.

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Die Verteidigung macht geltend, es liege keine tatbestandsmässige Drohung vor. Der Beschuldigte habe nicht gesagt, er stecke einem Beamten das Messer in den Hals oder Ähnliches, sondern er habe erklärt, er steche «jemanden» ab. «Jemand» sei eine unbestimmte Person. Da könne sich jeder angesprochen fühlen oder eben auch niemand. Unter diesen Umständen habe keine Drohung vorgelegen. Die anderen Polizeibeamten hätten sich auch nicht in Angst und Schrecken versetzt gefühlt. Für den durchschnittlichen Empfänger reiche eine solche Äusserung nicht aus, wenn verhindert werden solle, dass jeden Tag Polizeiprozesse geführt werden müssten. 5.7 Rechtliche Würdigung 5.7.1 Objektiver Tatbestand Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während der Amtshandlung tätlich angreift, macht sich nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar. Die Vorinstanz hat den Begriff der Amtshandlung, die Definition der Hinderung einer Amtshandlung sowie das Tatbestandsmerkmal der Drohung zutreffend umschrieben (E. 4.8.3.1, S. 95 f. i.V.m. E. 4.6.3.1.1., S. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In Ergänzung gilt es Folgendes anzumerken: Eine Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner beziehungsweise ihrer öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 9 zu vor Art. 285). Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Teilakte und Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Beim Angriffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Demzufolge stellen beispielsweise auch die Hin- und Rückfahrt an den Ort, an dem eine amtliche Aufgabe zu erfüllen ist, eine Amtshandlung dar (BGE 90 IV 137, 139). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Eine Behinderung ist somit ausreichend. Eine Verhinderung der Amtshandlung ist nicht vorausgesetzt. Es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln, oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten Mittel (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 5 zu Art. 285).

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Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie unter anderem Polizisten besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung als verständlich erscheinen liesse (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 11 zu Art. 285. Die Amtsperson muss zudem die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. 5.7.2 Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.8.3.2, S. 96 f. i.V.m. E. 4.6.3.2.1, S. 87 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 5.7.3 Erwägungen des Obergerichts Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Überführung des Beschuldigten vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik beim ersten Vorfall als Amtshandlung angesehen werden kann. Allerdings konnte der Beschuldigte die Amtshandlung klarerweise nicht verhindern, da er in die Zugerseeklinik überführt wurde. Fraglich ist, ob er die Amtshandlung durch sein Verhalten behindert hat, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, was zur Tatbestandsverwirklichung genügen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte die Drohungen äusserte, als er mehr oder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert, bereits sediert war. Weder aus der Anklageschrift noch aus den sonstigen Eingaben der Staatsanwaltschaft ergibt sich, inwiefern die verbalen Drohungen die Amtshandlung erschwert hätten und sie nicht lediglich unangenehm beziehungsweise mühsam gemacht hätten. Dem Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ wie auch dem Polizeirapport lässt sich entnehmen, dass der Verlad von der Intensivpflegestation (IPS) ins Ambulanzfahrzeug ohne Probleme verlief, da der Beschuldigte während des Transports fixiert und mit Medikamenten sediert war und geschlafen hat (act. 1/5, S. 4 und act. 1/5/1, S. 1). Eine Behinderung der Amtshandlung während des eigentlichen Transports fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Folglich fehlen Angaben zur angeblichen Behinderung der Amtshandlung. Das Obergericht kann keinen Schuldspruch fällen, der über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Hinsichtlich des ersten Vorfalls ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Beim zweiten Vorfall (Zugerseeklinik) hingegen sind gemäss der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz keine Amtshandlungen ersichtlich, bei welchen der Beschuldigte den Privatkläger 8 hätte behindert haben sollen. Daraus folgt, dass ein Schuldspruch nicht möglich ist. Dies erst recht, da auch

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nicht überprüft werden kann, inwiefern die Amtshandlungen durch die verbalen Äusserungen des Beschuldigten erschwert wurden und nicht lediglich als umständlich und mühsam angesehen werden mussten. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt mehr oder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert war, weshalb auch aus diesem Blickwinkel fraglich erscheint, inwiefern er durch die verbalen Äusserungen eine Amtshandlung hätte behindern können. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ebenfalls nicht erfüllt. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, die Beamten mit seinen Drohungen und Beschimpfungen an irgendeiner Amtshandlung zu hindern. Der Beschuldigte wurde neben Handfesseln auch mit Gurten und einer Spinne am Transportbett gefesselt. Dem fixierten Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass er mit seinen Äusserungen seine Überführung in die Zugerseeklinik nicht hätte verhindern können. Er war aufgebracht darüber, dass er an seinem Geburtstag festgenommen wurde, und liess seinem Frust mit verbalen Äusserungen freien Lauf. Die Aussagen erscheinen als typisches «Macho-Gehabe» und nicht wie ernstzunehmende Drohungen. Die Drohungen waren mit blödsinnigen Beleidigungen (unter anderem mit Vergleichen zu weiblichen Geschlechtsteilen wie «Muschi» und «Pussys») verbunden, was ebenfalls dafürspricht, dass der Beschuldigte bloss Frust loswerden wollte. Gemäss dem Rapport waren die Aussagen mindestens anfänglich mit unspezifischen Beleidigungen gegen nicht bestimmte Personen vermischt (act. 1/5 StA, S. 7). Die Hinderung einer Amtshandlung war im Ergebnis nicht das Handlungsziel des Beschuldigten, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist. 5.7.4 Zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz die Drohung nach Art. 180 StGB hätte prüfen müssen, falls sie zum Schluss gekommen wäre, dass der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei, kann Folgendes entgegengehalten werden: Zwar ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung gebunden, jedoch an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.1), hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Damit der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, muss der Privatkläger 8 durch die Äusserungen des Beschuldigten in Schrecken oder Angst versetzt worden sein. Zudem muss die Drohung einen gewissen Schweregrad erreichen und geeignet sein, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob und inwiefern diese Voraussetzungen

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vorliegen, kann das Obergericht gestützt auf den angeklagten Sachverhalt und die dazu gemachten Ausführungen vorliegend nicht beurteilen. Die Staatsanwaltschaft macht hierzu in der Anklage in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht keine hinreichenden Ausführungen. Insbesondere enthält die Anklageschrift keine konkreten Angaben dazu, inwiefern der Privatkläger 8 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll und ob er die Verwirklichung des angedrohten Übels als ernstlich möglich erachtete. Zwar behauptet der Privatkläger 8, in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (act. 2/20/2 StA, Fragen 10 und 18). Ohne eine hinreichende tatsächliche Umschreibung in der Anklage, welche die konkrete Bedrohungslage, deren Intensität und deren Wirkung auf den Betroffenen nachvollziehbar umreisst, kann darauf jedoch kein Schuldspruch gestützt werden, ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen. Hinzu kommt, dass die Äusserungen des Beschuldigten vorliegend in einem Kontext erfolgten, der die Annahme einer tatbestandsmässigen Drohung zusätzlich fraglich erscheinen lässt. Der Beschuldigte war alkoholisiert und aufgebracht, was dem Polizisten bewusst gewesen sein musste. Die Aussagen waren teilweise wirr und standen im Zusammenhang mit diversen Beleidigungen. Unter diesen Umständen ist weder aus der Anklage noch aus den übrigen Unterlagen nachvollziehbar, inwiefern der Privatkläger 8 die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich ernst genommen haben soll. Auch der subjektive Tatbestand der Drohung ist nicht erstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, den Privatkläger 8 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verurteilung wegen versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) aus. 5.8 Fazit Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Eine Verurteilung wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, auch in Form des Versuchs, fällt ebenfalls ausser Betracht. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen. 6. Mehrfache Beschimpfung (Vorfall vom 8. Juli 2020) 6.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 8. Juli 2020, ca. 11.00 Uhr bis 12.50 Uhr, beschimpfte der Beschuldigte im Kantonsspital Uri die anwesenden Beamten und das Medizinal Personal mit Hurensöhne, Muschi und Pussys. Sodann griff er am 8. Juli 2020, ca. 11.00 Uhr bis 12.50 Uhr, Polizist I.____ in der Zugerseeklinik in Oberwil bewusst und gewollt in dessen Ehre an, indem er diesen mit den folgenden Worten bediente:

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- Du bist ein Hurensohn - Du bist eine Muschi 6.2 Strafantrag Der Privatkläger 8 stellte am 8. Juli 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Beschimpfung (act. 8/13 StA). Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor. 6.3 Sachverhalt Im Berufungsverfahren sind die Vorkommnisse rund um den angeklagten Sachverhalt nicht mehr umstritten. Unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys» bezeichnet hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik den Privatkläger 8 mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi» betitelt hat (E. 4.10.2.3, S. 103 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unbestritten ist ebenfalls, dass sich die erwähnten Vorkommnisse nach der ersten Sedierung des Beschuldigten mit Propofol ereignet haben. 6.4 Rechtliche Würdigung 6.4.1 Objektiver Tatbestand Bei der angeklagten Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten sowie durch ein Werturteil, geäussert bei Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Er wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Eine Formal- oder Verbalinjurie (das heisst ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie zum Beispiel der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke, ein «salaud», eine «Hure», ein «sangliers plus police = SS», «Schmierlappen» an die Adresse eines Polizisten oder ein «Halsabschneider» (Franz Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel, 2019, N. 2 ff. zu Art. 177). In der Theorie bezieht sich ein reines Werturteil wie erwähnt nicht erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Weiturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Bestimmte Ausdrücke wie «Dirne», «Schwein» oder «Verräter» können das eine oder das andere bedeuten. Die Bezeichnung einer Frau als «pétasse» oder als «Schlampe» wurden vom Bundesgericht als Beschimpfungen bewertet (BGer 6S.634/2001 vom 20.12.2001 E. 2; 8C_420/2016 vom 27.10.2016 E. 4.1; Franz Riklin, in: Marcel Alexander

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Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel, 2019, N. 5 ff. zu Art. 177). 6.4.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BGE 79 IV 22; 93 IV 20, 23; Franz Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel, 2019, N. 14 zu Art. 177). 6.4.3 Erwägungen des Obergerichts Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys» bezeichnet hat. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik den Privatkläger 8 mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi» betitelt hat. Diese Äusserungen − es handelt sich dabei um reine Werturteile − sind offensichtlich geeignet, die Betroffenen in ihrer Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit Wissen und Willen. Sein Handlungsziel war offensichtlich, die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal sowie später den Privatkläger 8 in ihrer/seiner Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 6.5 Schuldfähigkeit Nachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldfähig war. 6.5.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Vorinstanz ohne Beizug eines Sachverständigen und entgegen dem aktenkundigen Gutachten zum Schluss gekommen sei, der Beschuldigte sei aufgrund der Verabreichung von Propofol schuldunfähig gewesen. Gestützt auf Art. 20 StGB hätte das Gericht diesfalls eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen sollen. Vielmehr sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten vom 31. August 2020 aktenkundig erwiesen und belegt (act. 7.1, S. 19). 6.5.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht von seiner Schuldunfähigkeit ausgegangen sei. Das aktenkundige Gutachten sei nicht klar, sonst hätte die Vorinstanz den Gutachter nicht aufgeboten.

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Er mache geltend, das Fragerecht gegenüber dem Gutachter sei Teil des rechtlichen Gehörs gewesen und habe weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren ausgeübt werden können, weil der Gutachter keine Fragen habe beantworten können. Zudem seien Dosierung und Verlauf der Propofol-Sedierung nicht hinreichend geklärt, insbesondere sei gutachterlich nicht erstellt, dass die Sedierung relevant abgenommen habe. Propofol sei nicht freiwillig eingenommen worden, weshalb keine actio libera in causa vorliege. Angesichts der Kombination von Alkohol, Kokain und Propofol sei von Schuldunfähigkeit auszugehen. Falls dies dennoch streitig sei, brauche es zur Klärung ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten durch einen Facharzt (act. 7.1, S. 26). Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei nicht einzusehen, weshalb ein weiteres Gutachten hätte angeordnet werden sollen (act. 7.1, S. 32). Ohnehin sei es die Staatsanwaltschaft gewesen, welche sich vorinstanzlich massiv gegen das Aufbieten eines Forensikers zur Wehr gesetzt hätte. Auch für die Berufungsverhandlung sei kein neues Gutachten beantragt worden. Zudem wäre ein weiteres Gutachten wohl auch aus Kostengründen unverhältnismässig. 6.5.3 Rechtliche Grundlagen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2). Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangenen Tat voraussehen, so sind die Absätze 1 bis 3 von Art. 19 StGB nicht anwendbar (Abs. 4). Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 263 Abs. 1 StGB). Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 263 Abs. 2 StGB). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration zwischen 1 und 1.5 mg/l) im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit besteht. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19.11.2020 E. 1.7.2). Die Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ist nicht massgeblich, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbegehung vor dem Eintritt der Schuldunfähigkeit vorhergesehen hat und hätte vermeiden können (sog. actio libera in causa; Art. 19 Abs. 4 StGB). Bei Art 19 Abs. 4 StGB geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die zur Zeit der Tat ausgeschlossene oder verminderte Schuldfähigkeit des Täters unberücksichtigt bleiben muss, weil ihn an

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deren Herbeiführung mit Blick auf die begangene Straftat ein Verschulden trifft. Die Regeln der actio libera in causa beschreiben somit die Bedingungen, unter denen trotz ausgeschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt von Freispruch oder Strafmilderung abzusehen ist, weil die Tat (dennoch) als in voll schuldfähigem Zustand begangen gilt (Felix Bommer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 86 f. zu Art. 19). Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Bei Vorliegen einer vorsätzlichen actio libera in causa wird der Täter wie ein voll Schuldfähiger bestraft. Sie erfordert einen Dreifachvorsatz: Er muss sich erstens darauf beziehen, dass der Täter seine Schuldfähigkeit direkt vorsätzlich oder eventualvorsätzlich ausschliesst oder vermindert. Dabei hat der Täter zweitens die Absicht, den Vorsatz, in diesem Zustand die strafbare Tat zu verüben. Drittens ist erforderlich, dass er den gefassten Vorsatz durchhält und die Tat vorsätzlich begeht oder zumindest versucht. Die fahrlässige actio libera in causa ist ebenfalls von Art. 19 Abs. 4 StGB erfasst. Da das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt – die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB – nicht fahrlässig begangen werden kann (Art. 12 Abs. 1 StGB), erübrigen sich weitere Ausführungen zur fahrlässigen actio libera in causa. Zur Beweiswürdigung eines Gutachtens ist schliesslich Folgendes zu bemerken: Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGer 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.3). 6.5.4 Erwägungen des Obergerichts Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Zürich vom 31. Juli 2020 (act. 5/2/1 StA) befanden sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 8. Juli 2020 (auf dem Gutachten ist offensichtlich das falsche Jahr 1999 vermerkt) um 4:20 Uhr 2.28 bis 2.52 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten (Mittelwert: 2.4 Gewichtspromille). Sodann konnte gestützt auf dieses Gutachten ein Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden. Weiter liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. August 2020 vor (act. 5/18 StA, S. 45 ff., S. 51 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz äussert sich das Gutachten zu der Frage der

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Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt und damit auch unter Einbezug der aktenkundigen Medikation. Der Gutachter hält fest, dass das Handeln des Beschuldigten im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten durch die Wirkung der von ihm konsumierten psychotropen Substanzen umfassend beeinflusst worden sei. Nach den (lückenhaften) Erinnerungen des Beschuldigten habe er am Vorabend eine unklare Menge Alkohol getrunken, Cannabis geraucht und gegen 23 Uhr rund 1 Gramm Kokain konsumiert. Die Spitalbefunde hätten am Folgetag einen Alkoholspiegel von 2.46 Promille und ein auf Kokain positives Drogenscreening gezeigt, wobei die genaue Uhrzeit dieser Messungen aus dem Spitalbericht nicht hervorgehe. Im Spital sei dem Beschuldigten zudem Propofol verabreicht worden. Der Gutachter führt weiter aus, ausschlaggebend für die forensische Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien nicht die gemessenen oder errechneten Konzentrationen, sondern die klinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation auf die psychische und physische Verfassung, welche sich vier Symptomachsen zuordnen liessen. Gestützt auf die Zustandsbeschreibungen durch die einvernommenen Opfer und die behandelnden Ärzte ergeben sich Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten die gedankliche Vielfalt eingeschränkt gewesen sei, eine ausgeprägt reizbare Stimmung bestanden habe, motorische Koordinationsprobleme vorgelegen hätten und er im Verhalten deutlich distanzgemindert extrovertiert gewesen sei, womit Auffälligkeiten in allen vier Symptomachsen vorgelegen hätten. Bemerkenswert sei zudem, dass er sich über Stunden trotz Verabreichung starker sedierender Medikamente einschliesslich eines Narkosemittels nicht anhaltend habe beruhigen können, was auf einen aussergewöhnlich schweren Rauschzustand hindeute. Diagnostisch bejaht der Gutachter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und hält fest, der Beschuldigte habe zur Tatzeit zusätzlich unter einer Mischintoxikation aus Alkohol und Kokain gelitten, wobei die Intoxikationserscheinungen zur Tatzeit schwer ausgeprägt gewesen seien und sein Handeln umfassend beeinflusst hätten. Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten zwar in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner mutmasslichen Taten einzusehen, seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, jedoch aufgrund des intoxikationsbedingten Erregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Entsprechend gelangt der Gutachter zum Ergebnis, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten zwar fähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, jedoch im Zustand der schweren Mischintoxikation kaum noch in der Lage gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln. In der Beurteilung nach Art. 19 Abs. 2 StGB hält der Gutachter fest, die Steuerungsfähigkeit sei im Zeitraum der Taten aufgrund des schweren Rauschzustandes stark beeinträchtigt gewesen. Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass der vom Gutachter beschriebene «Rauschzustand» nicht nur den Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst, sondern die vom Gutachter ausdrücklich erwähnte Propofolgabe als Bestandteil der Gesamtintoxikation miteinbezieht. Der Gutachter beurteilt die Schuldfähigkeit ausdrücklich für den Tatzeitpunkt und stellt dabei auf die klinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation ab, wobei er die konsumierten Substanzen und

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die verabreichte Medikation gemeinsam würdigt. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben war. Das Gutachten hält vielmehr fest, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen. Gleichzeitig sei seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, aufgrund des intoxikationsbedingten Erregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen. Damit liegt keine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Vielmehr ist eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erstellt. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, zumal es die Beurteilung anhand der klinisch beobachtbaren Auswirkungen begründet, die Intoxikationslage umfassend würdigt und die Propofolgabe in die Beurteilung einbezieht. Das Gutachten erscheint überzeugend und in sich schlüssig. Somit geht das Obergericht nach dem Gesagten von einer schweren verminderten Schuldfähigkeit aus, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Abs. 2 StGB zu mildern ist. Nach Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit ist zu prüfen, ob ein Fall der actio libera in causa vorliegt und somit Art. 19 Abs. 4 StGB zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat der Beschuldigte den Rauschzustand durch Alkohol- und Drogenkonsum selbstverschuldet und vorsätzlich herbeigeführt. Indessen ist nicht erstellt, dass er bereits vor Eintritt der verminderten Schuldfähigkeit den Vorsatz gefasst hätte, in diesem Zustand eine konkrete Straftat zu begehen. Zudem wurde das Propofol nicht durch den Beschuldigten selbst eingenommen, sondern ihm durch das Medizinal Personal verabreicht. Soweit Propofol den Zustand zusätzlich beeinflusste und damit wesentlich zur verminderten Schuldfähigkeit beitrug, kann dies dem Beschuldigten nicht als selbstverschuldete Herbeiführung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB zugerechnet werden, zumal er mit einer derartigen Wirkung nicht rechnen musste und sie auch nicht in Kauf nahm. Eine fahrlässige actio libera in causa fällt zudem ausser Betracht, da die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB nicht fahrlässig begangen werden kann (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund des schweren Rauschzustandes stark eingeschränkt. Damit liegt eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte strafbar, wobei die Strafe nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern ist. 6.6 Fazit Der Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug, schuldig zu sprechen.

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7. Strafzumessung 7.1 Grundlagen und Vorgehen Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen die Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Bildung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar sind, sei nicht bundesrechtskonform (vergleiche E. 3.5.4 und E. 3.6.). Allerdings kann das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn es im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monate erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der Geldstrafe zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreiten würde. Soweit auch eine Geldstrafe möglich wäre, ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.4, Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion zu berücksichtigen. Ebenso sind ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz einzubeziehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.2.3). Im nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte das Bundesgericht, trotz Bezug auf BGE 144 IV 217, die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkreten Methode abzuweichen, wenn

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verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Hinweis auf BGer 6B_1011/2014 vom 16.03.2015 E. 4.4). 7.2 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird für mehrere Straftatbestände schuldig gesprochen. Für den Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sieht das Gesetz nur die Strafart der Freiheitsstrafe vor. Die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) werden jeweils sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe bestraft. Für den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sieht das Gesetz nur die Strafart der Geldstrafe vor. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) sieht das Gesetz eine Busse vor. Das Obergericht erachtet, wie die Vorinstanz, für die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Sachbeschädigung, die eine Wahl der Sanktionsart zulassen, eine Freiheitsstrafe als angemessen. Sämtliche Taten stehen in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, weshalb sie sich nicht völlig losgelöst voneinander betrachten lassen. Für den zu beurteilenden Raub (Freiheitsstrafe), die Beschimpfung (Geldstrafe) und den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Busse) erübrigen sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ausführungen zur Wahl der Strafart. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die mit Freiheitsstrafe zu ahndende Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zusätzlich sind eine Geldstrafe sowie eine Busse auszusprechen. 7.3 Freiheitsstrafe 7.3.1 Bildung Gesamtfreiheitsstrafe Die Schuldsprüche betreffend Raub zum Nachteil von K.____, mehrfachen versuchten Raub zum Nachteil von L.____ und D.____, mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von M.____ und C.____, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Mai 2020 und 8. Juli 2020 sowie die Sachbeschädigung wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Keine der Parteien hat sich zur Strafzumessung hinsichtlich der eben genannten Delikte geäussert. Das Obergericht erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung als angemessen, weshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 5.3.1 - 5.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unter Berücksichtigung der Tat- sowie Täterkomponenten ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.

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7.3.2 Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos und der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Strafe ist somit unbedingt auszusprechen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die vorliegend unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jedoch zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu E. 7 nachfolgend). 7.3.3 Anrechnung Freiheitsentzug Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Auch der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO ist auf die ausgefällte Strafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB; Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 28 zu Art. 51). Gemäss dem Urteil der Vorinstanz wurden dem Verurteilten bis zum Datum der Urteilsfällung (15. Juni 2023) durch die polizeilichen Festnahmen 2 Tage (21. Mai 2020 und 8. Juli 2020), die erstandene Untersuchungshaft 90 Tage (15. September 2020 bis 13. Dezember 2020) sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug 910 Tage (seit 14. Dezember 2020 andauernd; abzüglich 4 Tage [Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen]) an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. Diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (E. 5.3.6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 7.4 Geldstrafe 7.4.1 Bildung Gesamtgeldstrafe Für den Tatbestand der Beschimpfung (mehrfache Beschimpfung) gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz nur die Strafart der Geldstrafe vor. Der Schuldspruch hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Mai 2020, ca. 1:00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren weiter wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik, schuldig gesprochen. Er bezeichnete den Privatkläger 8 sowie das Medizinal Personal am 8. Juli 2020 im

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Kantonsspital Uri als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys». Schliesslich betitelte er den Privatkläger 8 am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi». Die Vorinstanz verzichtete für den Vorfall vom 21. Mai 2020 aufgrund der vernachlässigbaren Schwere der Tat auf das Aussprechen einer Geldstrafe (E. 5.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen wird der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden freigesprochen. Damit ist der Vorfall der Beschimpfung vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik strafzumessungsrechtlich noch nicht berücksichtigt. Der rechtskräftige Verzicht auf eine Geldstrafe für den Vorfall vom 21. Mai 2020 bleibt unberührt, zu bemessen ist vorliegend die Geldstrafe für den Vorfall vom 8. Juli 2020. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre. Bei der Beschimpfung, wonach ein Mensch ein «Hurensohn», «Scheissbulle», «Drecksbulle» und «Arschloch», «Muschi» und «Pussy» sei, handelt es sich im breiten Spektrum möglicher Beschimpfungen um eher leichte bis mittelschwere Formen der Beschimpfung und um Ausdrücke der Missachtung, teilweise mit Bezug auf das weibliche Geschlechtsteil. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten mit aggressivem und lautem Auftreten sowie abschätzenden und erniedrigenden Beleidigungen in Anwesenheit von mehreren Personen sowie die Häufigkeit seiner Wiederholungen und die Vielzahl der betroffenen Personen (mindestens fünf Geschädigte) ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hingegen handelte der Beschuldigte nicht planmässig, sondern spontan aus seiner Wut heraus. Unter Würdigung der objektiven Tatschwere (Art, Intensität und Wiederholung der ehrverletzenden Ausdrücke, mehrere Betroffene, Begehung in Anwesenheit mehrerer Personen) sowie der subjektiven Tatschwere (spontanes Handeln aus Wut, fehlende Planmässigkeit) erscheint das Verschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer. Zu den Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe vorliegend ausschliesslich den Vorfall vom 8. Juli 2020 betrifft. Im Ergebnis halten sich hinsichtlich der Täterkomponenten die straferhöhenden und die strafmildernden Faktoren die Waage. Strafmildernd im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist zu berücksichtigen, dass beim Vorfall vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik zum Tatzeitpunkt, wenn auch teilweise selbstverschuldet, Alkohol- und Drogeneinflussfluss sowie der Einfluss des Narkosemittels Propofol vorlagen, weshalb von einer schweren verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (vergleiche E. 6.5.4). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter der Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00. Wie dargelegt ist beim Vorfall vom 8. Juli 2020 jedoch von einer stark verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Angesichts

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der im Vergleich zu den anderen hier zu beurteilenden Delikten zu vernachlässigenden Schwere der Beschimpfung erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der verminderten Schuldfähigkeit als angemessen. 7.4.2 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft arbeitet der Beschuldigte nicht, ist mittellos und verfügt über keinerlei Ausbildung. Er lebt somit offensichtlich in wenig günstigen finanziellen Verhältnissen. Der Beschuldigte ist kinderlos, ledig und befindet sich zurzeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Es rechtfertigt sich demgemäss, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 festzulegen. 7.4.3 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos, der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und keine Reue zeigt, sowie aufgrund der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 7.4.4 Fazit Geldstrafe Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 21. Mai 2020, ca. 1:00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf, sowie am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug (Ziffer 1.5 Anklageschrift). Hierfür wird er mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 StGB auf 15 Tage festgesetzt (ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe). 7.5 Busse Der Schuldspruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen am 7. Juli 2020 ab

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12:00 Uhr in der Schmiedgasse in Altdorf sowie in der Nacht vom 7. Juli auf den 8. Juli 2020 an einem unbekannten Ort, ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG) sieht das Gesetz eine Busse vor. Für die theoretischen Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.5.1 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in Höhe von CHF 300.00 für den vorsätzlichen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG in zwei Fällen wurde von keiner der Parteien angefochten. Das Obergericht erachtet die Strafe dem Verschulden angemessen und gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte mit einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 bestraft wird. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB wird die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 3 Tage festgelegt (CHF 100.00 pro Tag gemäss Empfehlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]). 8. Stationäre Massnahme Hinsichtlich der Anordnung der stationären therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 (act. 7.1), die Dauer der stationären Massnahme sei bis zum 1. September 2025 zeitlich zu begrenzen, ist bereits deshalb nicht zu hören, weil die Anordnung der stationären Massnahme zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war. Dass eine stationäre Massnahme nicht vom Gericht mit einem Enddatum bestimmt wird, sondern dieses Enddatum von der Vollzugsbehörde festgesetzt wird, ist systemkohärent und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1 Verfahrenskosten erstinstanzliches Verfahren 9.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Mit der Anschlussberufung verlangt der Beschuldigte die Reduktion der Verfahrenskosten gemäss Schlussrechnung der Kantonspolizei Uri vom 3. November 2021 im Betrag von CHF 12'706.00 (act. 11/15/1 StA) auf das zulässige Mass und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Diverse Rechnungen seien vom Staat noch nicht bezahlt worden. Hinsichtlich des Gutachtens würde eine detaillierte Stundenabrechnung fehlen. Es seien unzulässigerweise Kosten für Amtshandlungen zu Vorfällen auferlegt worden, für welche Freisprüche erfolgt seien. Gewisse Kosten seien nicht bei der Kantonspolizei angefallen. Auslagen seien nicht belegt. Telefonkosten würden über die Pauschalgebühr abgegolten und seien weder angefallen noch nachgewiesen. Die hohen Kosten von CHF 10.00 pro Foto seien nicht angemessen und erst recht nicht belegt. Gewisse alltägliche Amtshandlungen und Auslagen

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würden ohnehin von der «Pauschalgebühr» gedeckt und könnten nicht einzeln in Rechnung gestellt werden. Die Unterscheidung zwischen Gebühren und Auslagen werde falsch gehandhabt. Die kantonalen Erlasse seien keine Gesetze im formellen Sinne und seien daher verfassungswidrig und würden Art. 127 und 49 Abs. 1 BV verletzen. Öffentliche Abgaben würden eine Grundlage in einem formellen Gesetz benötigen. gewisse Amtshandlungen seien nicht tatsächlich belegt. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt und die Kosten seien nicht verhältnismässig (act. 3.1). 9.1.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt zu der Kostenthematik aus, dass sich die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen würden. Die Gebühren würden den allgemeinen Aufwand des Staates für die Bereitstellung der Strafbehörden decken, wozu zum Beispiel die Besoldung der Staatsangestellten, die Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden etc. gehören würden. Die Auslagen demgegenüber würden die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates decken (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). In der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» seien die Gebühren der Polizei geregelt und die geltend gemachten Aufwendungen in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri würden mit dieser Tarifordnung übereinstimmen, wie dies auch im Urteil der Vorinstanz festgehalten worden sei (E. 10.2.2.2). Bei den in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri genannten Aufwendungen handle es sich um notwendige Auslagen, welcher der Kantonspolizei in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren des Beschuldigten entstanden seien. Das Argument des Beschuldigten, wonach die Unkostenrechnung der Kantonspolizei Uri bisher nicht bezahlt worden sei, laufe ins Leere. Tatsache sei, dass solche Rechnungen innerhalb des Staatsapparates – aus Effizienzgründen – effektiv erst am Ende des Verfahrens bezahlt würden. Denn beim Gläubiger und Schuldner handle es sich bis zum Verfahrensabschluss um dieselbe Person, nämlich um das Amt für Finanzen beziehungsweise den Kanton Uri (act. 7.1, S. 21). 9.1.3 Rechtliche Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1). Auslagen sind nach Art. 422 Abs. 2 StPO namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a), Kosten für Übersetzungen (lit. b), Kosten für Gutachten (lit. c), Kosten

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für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist nur beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (vergleiche Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren auferlegt werden dürfen. Gebühren bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die den Gegenstand, die Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflichtigen festlegt. Die Auslagen erfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft, was sich aus dem Wort «namentlich» ergibt (BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1). Soweit in Art. 422 Abs. 2 StPO nicht explizit aufgeführte Auslagen hinzukommen, ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bezüglich der Umschreibung des Gegenstandes der Abgabe zwar gelockert. Dies kann jedoch hingenommen werden, weil es sich dabei um Auslagen handelt, deren Gegenstand die StPO an anderer Stelle hinreichend umschreibt (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 422). Abgesehen von einzelnen Grundsätzen enthält die StPO keine Bestimmungen, wie die Höhe der Verfahrenskosten (insbesondere die Gebühren), festzusetzen sind. Im Rahmen der Ausführungserlasse und der in der StPO enthaltenen Grundsätze kann die zuständige Strafbehörde des Bundes beziehungsweise des Kantons die Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 424). Bei der Gebührenfestsetzung darf die Strafbehörde – unter der Beachtung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips – insbesondere den Streitwert, den Umfang und die Schwierigkeit der Streitsache, die Unübersichtlichkeit, die Anzahl der Einvernahmen und Verhandlungen, den Zeitaufwand sowie das finanzielle Interesse des Zahlungspflichtigen an der Amtshandlung sowie dessen finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Bemessungskriterien kommt der

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Strafbehörde ein grosses Ermessen zu (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 3 zu Art. 422). 9.1.4 Erwägungen des Obergerichts Gemäss Bundesgericht umschreiben die Bestimmungen der StPO sowohl die gesetzliche Grundlage für die Kostenerhebung als solche als auch die gebührenpflichtigen Amtshandlungen (BGer 6B_1314/2016, 6B_1318/2016 vom 10.10.2018 E. 8.3.1). Massgebend für die Bemessung und Festsetzung der Verfahrenskosten ist Art. 424 Abs. 1 StPO. Danach regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. In Ausführung dieser Tarifhoheit hat der Kanton Uri die vom Landrat erlassene Gebührenverordnung (RB Nr. 3.2512, formelles Gesetz) geschaffen. Diese bestimmt in Art. 4 den Kostenrahmen für Rechtspflegegebühren. Art. 5 der Gebührenverordnung legt die Grundlagen für die Gebührenbemessung fest. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die einzelnen Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen Interesse und Nutzen für die gebührenpflichtige Person festzulegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gebührenpflichtigen Person kann berücksichtigt werden (Abs. 1). Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden (Abs. 2). Mit Art. 20 Abs. 1 der Gebührenverordnung wird der Erlass eines Gebührenreglements an den Regierungsrat delegiert. Art. 8a des Gebührenreglements (RB Nr. 3.2521) delegiert seinerseits an die Direktionen den Erlass von Tarifordnungen. Gestützt darauf erliess die Sicherheitsdirektion, wie jährlich, die Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion vom 1. Januar 2020, welche auf der Website des Kantons Uri (https://www.ur.ch/dienstleistungen) aufgeschaltet ist. Im Kapitel «II. Gebühren Kantonspolizei» sind die Gebühren für die Tätigkeiten der Kantonspolizei aufgeführt. Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, dass Gebühren als öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Hingegen verkennt er, dass die Art. 422 ff. StPO sowie die kantonale Gebührenverordnung und das Gebührenreglement die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen darstellen. Somit ist der Erlass der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» durch die Sicherheitsdirektion nicht zu beanstanden. Zu unterscheiden ist sodann zwischen Gebühren und Auslagen. Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche sie aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen – abgesehen von allfälligen Auslagen für Material – nicht unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO (Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden). Solche Aufwendungen dürfen der beschuldigten Person nicht als Auslagen auferlegt werden.

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Zulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3, bestätigt in BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1 f.). Erneut ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht notwendig ist, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sofern sie nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sind (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1). Ausserdem können für einfache Fälle Pauschalgebühren festgelegt werden (Art. 424 Abs. 2 StPO). Das Argument des Beschuldigten, wonach die Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri bisher nicht bezahlt worden seien, ist – wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat – dem Systemablauf geschuldet. Der Zeitpunkt der internen Verbuchung ist für die Kostenauflage ohne Belang. Der Verteidiger des Beschuldigten führt in seinem Plädoyer aus, allgemeine polizeiliche Leistungen seien gerade nicht gebührenpflichtig respektive sie seien mit der «allgemeinen Gebühr» abgegolten. Sollte er mit Letzterem die Gebühren zur Deckung des Aufwands gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO ansprechen, besteht entgegen seiner Ansicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus die Möglichkeit, diese bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Eigene fallbezogene Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (zum Beispiel Ermittlungskosten und Kosten der Beweissicherung) sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO («Drittleistungen»), sondern werden bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt (BGer 6B_253/2019 vom 01.07.2019 E. 2.2). Der Verteidiger des Beschuldigten führt weiter aus, die von der Polizei erstellten Fotos könnten dem Beschuldigten nicht in Rechnung gestellt werden, weil es si