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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2018 2018_OG S 16 5

27. April 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·581 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Strafprozessordnung. Art. 9 Abs. 1 StPO. Anklageprinzip.

Volltext

Strafprozessordnung. Art. 9 Abs. 1 StPO. Anklageprinzip. Eine fehlerhafte und unpräzise Anklage kann nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommt, solange es für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil namentlich ein Geständnis vorliegt. Folglich ist eine Verletzung des Anklageprinzips nur zu bejahen, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Die Berufungsbeklagte hat selbst ausgesagt, seit Ablauf des Führerausweises auf Probe mehrmals gefahren zu sein. Somit ist das Anklageprinzip hinsichtlich der mehrfachen Begehung nicht verletzt. Gutheissung der Berufung. Obergericht, 27. April 2018, OG S 16 5

Aus den Erwägungen:

6. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO besagt, dass eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Somit ist unter anderem eine möglichst genaue Angabe der Tatzeit verlangt. Indessen kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange es für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (BGE 6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1). Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil namentlich ein Geständnis vorliegt. Folglich ist eine Verletzung des Anklageprinzips nur zu bejahen, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (Heimgartner/Niggli, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 37 zu Art. 325). 7. Vorliegend ist es der Berufungsklägerin aufgrund der Tatsache, dass die Fahrten nach Ablauf des Führerausweises sich über mehrere Jahre erstreckten, jedenfalls nicht mit verhältnismässigem Aufwand möglich, diese nach Zeit und Ort näher einzugrenzen. Indessen hat die Berufungsbeklagte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2015 selbst ausgesagt, sie sei mit ihrem Fahrzeug seit dem 27. Juli 2011 163‘000 Kilometer gefahren. Auch habe sie ihren Ausweis anlässlich Verkehrskontrollen „in diesem Sommer“ mehrmals vorweisen müssen. In ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Januar 2016 räumte sie sodann ein, sie habe ihr Auto im April 2010 gekauft und seither «eben diese 163'000 km gemacht». Somit bestätigte sie, seit Ablauf des Führerausweises auf Probe mehrmals gefahren zu sein. Es liegt folglich ein materielles Geständnis vor, und dieser Vorwurf war auch nie bestritten. Dies machte auch der Verteidiger der Berufungsbeklagten anlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung der Vorinstanz deutlich: In tatsächlicher Hinsicht sei anerkannt, dass die beschuldigte Person trotz am 27. Juli 2011 abgelaufenem Führerausweis auf Probe weiterhin ihr Fahrzeug gelenkt habe. 8. Somit wurde die Berufungsbeklagte in genügender Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Hinsichtlich der mehrfachen Begehung ist das Anklageprinzip gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt. 9. Zuzustimmen ist der Vorinstanz insofern, als eine Deliktseinheit zu verneinen ist. Wie diese in E.3.5.2 festhält, nimmt das Bundesgericht eine natürliche Delikts- bzw. Handlungseinheit an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters erscheint kraft eines engen

räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Handlungen, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, haben sich indessen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 3. Oktober 2015, somit während mehr als dreieinhalb Jahre, ereignet. Folglich liegen die einzelnen Handlungen so weit auseinander, dass der zeitliche Zusammenhang nicht mehr genügend eng ist, damit eine Handlungseinheit gegeben ist.

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