Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs 4, Art. 47 StGB. Strafzumessung. Für die Strafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind die Regelansätze der SSK nicht verbindlich. Sie können als Anhaltspunkte dienen. Die Anzahl der Tagessätze widerspiegelt den Grad des Verschuldens. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist vom Nettoeinkommen auszugehen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können die Daten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein. Der Verbindungsbussenanteil entspricht maximal 1/5 der gesamten Strafe. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Das Verhalten des Täters nach der Tat kann zu seinen Ungunsten straferhöhend wirken. In concreto: Uneinsichtigkeit Obergericht, 7. Juli 2016, OG S 14 7
Aus den Erwägungen:
8. Im Folgenden ist die Strafzumessung aus Sicht des Obergerichtes vor-zunehmen. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich das Obergericht der von der Berufungsklägerin beantragten Sanktion einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 610.--, einer Busse von Fr. 7'500.-- und einer Ersatz-freiheitsstrafe von 13 Tagen, anschliesst. Der Berufungsbeklagte ist wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der fahrzeugbedingten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um netto 41 km/h) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen. 8.1 Art. 90 Abs. 2 SVG legt den ordentliche Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe fest. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.2 Bezüglich der in Frage kommenden Strafart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemäss Art 90 Abs. 2 SVG) ist zu berücksichtigen, dass wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen für den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (BGE 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Dabei bildet die Geldstrafe schon aus der systematischen Stellung am Anfang des Sanktionensystems und der weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen die Regelsanktion für leichtere und mittlere Kriminalität (Annette Dolge, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 34). Zudem sind im Allgemeinen für die Wahl der Strafart die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich nicht trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (vergleiche dazu Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 350). Für häufig abgeurteilte Delikte mit starker Gleichförmigkeit in der Strafzumessung, namentlich Strassenverkehrsdelikte sowie leichte Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte (sogenannte Massendelikte), hat sich ein bestimmter Regelstrafrahmen herausgebildet. Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS heute SSK) hat für die häufigsten Massendelikte (SVG, AuG, BetmG) Richtlinien betreffend den Rahmen der in den
konkreten Fällen festzulegenden Anzahl Tagessätze verabschiedet. Solche Regelansätze sind als Anhaltspunkte für eine gleichmässige, einheitliche und transparente Strafzumessung in den Kantonen, namentlich beim Strafbefehlsverfahren, zu begrüssen. Für die Strafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind sie jedoch nicht verbindlich (Annette Dolge, a.a.O., N. 41 zu Art. 34). Im Zusammenhang mit vorliegend zu beurteilenden Verletzungen von Verkehrsregeln geben sowohl die Empfehlungen der SSK wie auch die Urner Richtlinien (siehe auszugmässig S. 7 der Urner-Richtlinien, die Geschwindigkeitsüberschreitungen betreffend, als Beilage zu act 2.4) ebenfalls Anhaltspunkte für die Wahl der Strafart. Daher kann vorliegend von einer Geldstrafe ausgegangen werden. 8.3 Die Geldstrafe wurde von der Vorinstanz bedingt ausgesprochen. Dies ist in der Folge unbestritten geblieben. Die Anzahl der Tagessätze wiederspiegelt den Grad des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl hat sich deshalb nach dem Verschulden zu richten. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (BGE 134 IV 66 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42. Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe wie vorliegend mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Praxisgemäss ist (siehe statt vieler: BGE 134 IV 74 E. 7.3.1 mit Hinweisen) eine unbedingte Verbindungsstrafe in der Form einer Busse auszusetzen. Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei der Kombination einer Verbindungsgeldstrafe zu beachten. Insbesondere gilt auch hier, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die Geldstrafe also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 76 E. 7.3.3). 8.4 Bei der Bemessung des Verschuldens werden die objektive und subjektive Tatschwere bewertet. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung stehen die gefahrene Geschwindigkeit und die fahrzeugbedingte sowie die signalisierte Geschwindigkeit im Hinblick auf die Bewertung der objektiven Tatschwere im Vordergrund. Hinzu kommen aber auch bedingt durch den Anhänger die eingeschränkte Manövrierfähigkeit und der entsprechend längere Bremsweg. Nach aktueller Gesetzeslage werden auf Autobahnen in der 120er-Zone Geschwindigkeitsüberschreitungen um 80 km/h und ausserorts in der 80er- Zone Geschwindigkeitsüberschreitungen um 60 km/h als Raserdelikte qualifiziert und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Wenn der Strafrahmen für Delikte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren und bei Raserdelikten neu bis vier Jahre geht, muss davon abgeleitet werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen von 41 km/h auf Autobahnen bei signalisierten oder fahrzeugbedingten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wie im vorliegenden Fall als leicht bis höchstens mittelschwer qualifiziert werden können. Dies zeigt auch ein Blick in die Empfehlungen der SSK wie auch die Urner Richtlinien, welche auf den vorliegenden Fall unter Ausblendung aller anderen Strafzumessungskriterien eine Strafe von 30 respektive 50 Tagessätzen festlegen würden. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung sind keine Elemente ersichtlich, die sich auf die Bewertung der subjektiven Tatschwere in relevanter Weise auswirken würden. Davon ausgenommen ist nur aber immerhin, dass es grundsätzlich einfacher ist, eine fahrzeugbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung als eine ständig wechselnde signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten. Denn der Fahrzeuglenker weiss schon beim Starten des Motors seines Fahrzeuges, dass er mit dem Anhänger (vorbehalten einer noch
tieferen Höchstgeschwindigkeitssignalisation) nie über 80 km/h fahren darf. Dies ist vorliegend leicht verschuldenserhöhend zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiv leichten bis höchstens mittleren Tatschwere und der subjektiven Tatschwere ist eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen in Kombination mit einer akzessorischen Busse von Fr. 7'500.-- dem Verschulden angemessen. Die Tagesätze liegen nahe an den beiden Richtlinien, welche wie oben ausgeführt (E. 8.2) dem Gericht im Einzelfall Anhaltspunkte geben können. Bei der Busse wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insofern auch in Betracht gezogen, in dem die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen wiederum in Anlehnung an die Tagessatzhöhe festgelegt wurde (vergleiche dazu auch nachfolgend die detaillierte Begründung in E. 10 und 11). Auch unter Einbezug dieser wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen die Einsatzstrafe und die Kombinationsbusse als dem Verschulden angemessen. 8.5 Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral aus und beeinflusst deshalb die Höhe der Strafe nicht (BGE 136 IV 1). Der Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, dass er aufgrund der Vorstrafenlosigkeit mit einem Berufschauffeur verglichen werden müsse. Gemäss Bundesgericht hat aber es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Strafrechtlich nie belangt worden zu sein, darf bloss ganz ausnahmsweise in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen. Vorausgesetzt ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin anzunehmen (Hans Mathys, a.a.O., N. 289 mit Hinweis). Das Bundesgericht denkt in diesem Zusammenhang an einen Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor, da der Beschuldigte nicht Berufschauffeur ist. Viel eher muss er sich den Vergleich mit Berufspendlern gefallen lassen, die neben dem täglichen Arbeitsweg berufsbedingt ab und zu noch zu Kunden oder an verschiedene Geschäftsstandorte reisen müssen. 8.6 Die Rüge des Berufungsbeklagten, das sogenannte Doppelverwertungsverbot betreffend, geht an der Sache vorbei. Das Doppelverwertungsverbot besagt nämlich, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (zum Beispiel eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (vergleiche BGE 6B_454/2015 vom 26.11.2015 E. 5.4). Eine solche (doppelte) Anwendung ist nicht ersichtlich. Diese Rüge ist nicht zu hören. 8.7 Bei den Täterkomponenten beeinflusst das Verhalten nach der Tat die Strafe zu Ungunsten des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte hat die Tat beziehungsweise seine Lenkereigenschaft (vor Vorinstanz) bestritten und geltend gemacht, sein Vater habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt (vergleiche VI- act. 00.01 Parteibefragung vom 09.09.2014 vor Vorinstanz: Antworten auf Fragen 8 und 15ff.). Er hat somit auch versucht, seinen Vater als Täter vorzuschieben. Dieses uneinsichtige und einen Unbeteiligten belastende Verhalten berücksichtigt das Gericht mit einer Straferhöhung von 5 Tagessätzen. Dieser (erhöhende) Faktor wird nur bei der bedingten Geldstrafe und nicht auch noch bei der akzessorischen Busse berücksichtigt. Daraus ergibt sich, dass eine (bedingte) Geldstrafe von 50 Tagessätzen kombiniert mit einer Busse von Fr. 7'500.-- ein der Tat und dem Täter angemessenes Strafmass ergibt. 9. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils (vorliegend im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils), namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Tagessätze ist im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Für die Bemessung der Höhe des Tagesatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip angeschlossen. In der Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (Hans Mathys, a.a.O., N. 323 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60ff.). Ausgang für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter an einem Tag zufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Mietund Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 68 E. 6.1). Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden (BGE 134 IV 69 E. 6.1). Gemäss der Steuerveranlagung 2013 des Kantons Waadt verfügt der Berufungsbeklagte über ein steuerbares jährliches Nettoeinkommen von Fr. 313'800.--. Darin sind seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie schon mitberücksichtigt beziehungsweise abgezogen (siehe code 630 der Steuerveranlagung: pension alimentaire payée: Fr. 34'314.--). Damit verfügt der Berufungsbeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 26'150.--. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes erfolgt in praxisgemässer Anwendung der entsprechenden Empfehlungen des KSBS durch das Obergericht zusätzlich noch ein Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern in der Höhe von Fr. 7'953.-- (= 30% des Nettomonatseinkommens). Die Höhe des anzuwendenden Tagessatzes beträgt demnach abgerundet Fr. 610.-- (Fr. 26'150.-- minus Fr. 7'953.-- geteilt durch 30). 10. Die Geldstrafe wurde, wie schon ausgeführt (E. 8.3), von der Vorinstanz bedingt ausgesprochen und blieb in der Folge unbestritten. Praxisgemäss ist (statt vieler: BGE 134 IV 74 E. 7.3.1 mit Hinweisen) gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine (unbedingte) Verbindungsstrafe in der Form einer Busse auszusetzen. Diese Strafe soll jedoch nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafe gestatten (BGE 134 IV 92 E. 7.2.6 mit Hinweisen). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Markus Hug, in Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 4 mit Hinweisen). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art 106 Abs. 1 StGB). Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (BGE 6B_1232/2013 vom 31.01.2014 E. 5; BGE 6B_614/2012 vom 15.02.2013 E. 6.2 in fine). Die Gesamtstrafe setzt sich aus der Geldstrafe sowie der Verbindungsstrafe (Busse) zusammen. Es ist somit für die Berechnung der Verbindungsstrafe auf 1/4 der Geldstrafe abzustellen. Zählt man anschliessend die errechnete Verbindungsstrafe (Busse) mit der Geldstrafe zusammen, ergibt sich, dass der Verbindungsbussenanteil 1/5 der gesamten Strafe entspricht. Wenn man nun vorliegend von den 50 Tagessätzen à Fr. 610.-- ausgeht, würde dies nach dieser Berechnungsweise eine Verbindungsstrafe (Busse) von Fr. 7'625.-ergeben. Die Berufungsklägerin beantragt Fr. 7'500.--. Das Obergericht schliesst sich diesem Antrag an und erachtet die Busse in der Höhe von Fr. 7'500.-- in der Gesamtbetrachtung, zusammen mit der bedingten Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen und (überdurchschnittlich guten) wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen und gerechtfertigt.
11. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese Strafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Wird nebst der Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, gibt es keinen Grund, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (Markus Hug, a.a.O., Art. 106 N 5 mit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend unter Berücksichtigung seines Verschuldens und praxisgemäss gestützt auf den errechneten Tagessatz (Fr. 610.--) auf (aufgerundet) 13 Tage festgesetzt (Fr. 7'500.-- geteilt durch Fr. 610.--). Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2.2 des erstinstanzlichen Entscheides gutzuheissen ist.