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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 24.04.2015 2015_OG S 14 9

24. April 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·1,305 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Strafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB.

Volltext

Strafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB. Deliktsmehrheit: mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (inklusive Versuch) und Schändung. Der Berufungskläger wird von drei Privatklägerinnen sexueller Straftaten beschuldigt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen kann nur mit psychologischem Fachwissen nach aussagepsychologischen Methoden, die dem heutigen Stand der Lehre und Forschung entsprechen, beurteilt werden, sofern die Aussagen nach gewissen Standards erhoben und festgehalten werden. Die Aussagebeurteilung durch das Obergericht erfolgt aufgrund der eingeschränkten Qualität der Aussageerhebung, die ohne den Beizug einer psychologisch geschulten Fachperson erfolgte, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Obergericht ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung von der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Privatklägerinnen überzeugt und bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung. Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils: Das Bundesgericht hat das erste Urteil des Obergerichts in dieser Sache (OG S 12 9 vom 12.07.2013) zwar als Ganzes aufgehoben. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass das Urteil nur in einem Punkt (Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2) zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Die übrigen Punkte gelten grundsätzlich als definitiv entschieden. Obergericht, 24. April 2015, OG S 14 9

Aus den Erwägungen:

2. Zur Bindung an den Rückweisungsentscheid Der Berufungskläger stellt die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 18. Dezember 2014 zur Diskussion: 2.1 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneuert unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 6B_35/2012 vom 30.03.2012, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 334 ff. und weiteren Entscheiden). 2.2 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, an

die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden sind. Setzt sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheides führt. Dabei schlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also "definitiv" entschieden worden) wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Die Rechtskraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteil erschüttern (Ulrich Meyer, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hinweisen). 5.2 Zum Beweisverfahren Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbesondere auch die Aussagen der drei Privatklägerinnen als Opfer im Zentrum. Im Weiteren stellt der Berufungskläger seine Schuldfähigkeit am 22. Oktober 2005 in Frage. Der Berufungskläger stellte verschiedene Beweisanträge (Glaubwürdigkeits- /Glaubhaftigkeits-gutachten über die Privatklägerinnen; Befragung der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen; Forensisch-psychiatrisches Obergutachten betreffend Schuldfähigkeit des Berufungsklägers am 22.10.2005), die teilweise schon vor Vorinstanz erhoben und von dieser abgewiesen wurden und welche auch im Berufungsverfahren verfahrensleitend abgewiesen wurden. Aufgrund deren Bedeutung und dem Umstand, dass der Berufungskläger die Beweisanträge an der Berufungsverhandlung sinngemäss erneuert hat ohne sie jedoch noch einmal zusätzlich zu begründen, werden die wesentlichen Gründe für die Abweisung nachfolgend nochmals dargelegt: 5.2.1 Zur Beweiserhebung im Allgemeinen Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt sind; b) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit letztgenannter Bestimmung wird der in Art. 6 StPO festgehaltene Wahrheits-, beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz hervorgehoben. 5.2.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen Die Beweisanträge über die als Auskunftspersonen befragten Privatklägerinnen je ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen wird nur in Ausnahmefällen angeordnet. Die Auskunftspersonen wurden schon vor längerer Zeit und zum Teil mehrfach einvernommen. Die entsprechenden Protokolle sind bei den Akten. Die damals angesprochenen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder Anhaltspunkte für psychische Störungen, welche eine Begutachtung rechtfertigen würden, wurden schon von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 beurteilt und eine Begutachtung abgelehnt. Für die Beurteilung der Frage, ob jede der Auskunftspersonen damals urteilsfähig oder Anhaltspunkte für psychische Störungen bestanden, sind neben den protokollierten Aussagen und weiteren Hinweisen in den Akten selbst keine weiteren Grundlagen ersichtlich. Eine im jetzigen Zeitpunkt (acht bis fast fünfzehn Jahre nach den infrage stehenden Ereignissen) durch eine Fachperson vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen erscheint nicht geeignet, zur Klärung der damaligen Situation bezüglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen wesentlich beizutragen. Würde heute eine eingeschränkte oder fehlende Glaubwürdigkeit festgestellt, könnten im

vorliegenden Fall kaum sinnvolle Schlüsse auf eine damals allenfalls bestehende oder fehlende Glaubwürdigkeit gezogen werden. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 bestätigt, dass der Glaubwürdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zukommt, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt. Gestützt auf diese Erwägungen sieht das Obergericht bei allen Privatklägerinnen keine Notwendigkeit für Begutachtungen ihrer Glaubwürdigkeit durch eine Fachperson, insbesondere auch nicht bei der an ADHS leidenden Privatklägerin 3, da diese Krankheit aus Sicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ausschliesst. In diesem Zusammenhang kann vorab festgehalten werden, dass beim Gericht während seiner detaillierten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bei keiner Auskunftsperson mehr als theoretische Zweifel bezüglich deren Glaubwürdigkeit aufgetreten sind. 5.2.3 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen Die Beweisanträge über die Aussagen der Auskunftspersonen zur Sache je ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Auch diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Für die aussagepsychologische Begutachtung von Aussagen müssen die Aussagen nach gewissen Standards erhoben und festgehalten werden (vgl. Vera Kling, Theorie und Praxis der Aussagebeurteilung, in AJP 2012, S.1040ff.). Die Verfahrensleitung hat telefonische Abklärungen bei Vera Kling bezüglich der Qualität des vorhandenen Aussagematerials im Hinblick auf eine kriterienorientierte Aussageanalyse durch eine Fachperson eingeholt (act 5.1) Diese haben ergeben, dass die im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen nicht so erhoben und festgehalten wurden, dass sie mit psychologischem Fachwissen nach aussagepsychologischen Methoden, die dem heutigen Stand der Lehre und Forschung entsprechen, beurteilt werden können (vgl. dazu BGE 128 I 81 ff.). Daher hat die Verfahrensleitung auf den Beizug einer Fachperson zur kriterienorientierten Aussageanalyse im vorliegenden Verfahren verzichtet. Wenn, wie vorliegend, die Aussagen nicht mit Hilfe der kriterienorientierten Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen aussagepsychologisch analysiert werden können, so muss das Gericht selbst die Aussagen auf andere Weise würdigen. Der Beizug einer psychologisch geschulten Fachperson ist dazu nicht erforderlich. Insbesondere die Analyse des Aussageverlaufs kann auch ohne zusätzliches psychologisches Fachwissen von psychologischen Laien erfolgen (vgl. dazu act. 5.1 vorerwähnt).

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