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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 03.05.2018 2018_OG BI 18 5

3. Mai 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·486 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Strafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO.

Volltext

Strafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO. Beschwerde gegen eine bereits durchgeführte Hausdurchsuchung. Soweit sich die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtete, war auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme kann im Rahmen des Entschädigungsverfahrens geltend gemacht werden. Die im konkreten Fall gestellten Entschädigungsforderungen sowie die sinngemäss beantragte Strafverfahrenseinstellung können nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung geltend gemacht werden. Nichteintreten auf die Beschwerde. Obergericht, 3. Mai 2018, OG BI 18 5

Aus den Erwägungen:

1. c) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur berechtigt, wer als Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung als solche anficht, ist ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse nicht gegeben, da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist und nicht mehr nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden kann. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses verzichtet werden könnte, nachdem weder offensichtlich eine Verletzung der EMRK vorliegt noch eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestünde und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vergleiche hierzu BGE 135 I 80 E. 1.1; 125 I 397 E. 4b; 1B_704/2012 vom 14.12.2012 E. 2.1; 1B_351/2012 vom 20.09.2012 E. 2.3.3; 1C_433/2011 vom 13.01.2012 E. 1.3). Es entspricht denn auch konstanter, bundesgerichtlich geschützter kantonaler Praxis, auf Beschwerden der beschuldigten Person wegen bereits durchgeführter Hausdurchsuchungen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 1B_351/2012 a.a.O. E. 2.2 ff.; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 12.11.2013, UH130324-O/U/BEE, E. 3.2b mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid Obergericht des Kantons Bern vom 13.06.2012, publ. in CAN 2013 Nr. 49 S. 118 f.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244). Davon, dass bezüglich der Hausdurchsuchung als solcher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, macht er doch in erster Linie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend (dazu nachfolgend E. 1d). Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung als solche richtet. d) Es bleibt zu klären, ob die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vergleiche hierzu Andreas J. Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 37 zu Art 393). Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat bei Abschluss des Strafverfahrens gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu erhalten. Eine Überprüfung der vorliegend bemängelten Hausdurchsuchung ist somit im Rahmen des Entschädigungsverfahrens möglich (vergleiche Andreas J. Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393). Da sich die Frage der Entschädigung und Genugtuung erst bei Abschluss des Strafverfahrens stellen kann, kann sie nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Zu dieser Frage liegt denn auch (noch) keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten, als dass Entschädigungsforderungen gestellt werden.

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