Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Es gilt ein strenger Massstab. Das Gesuch ist innert einer Frist von dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Im konkreten Fall machte der Betroffene eine Fristwiederherstellung geltend, unterliess es jedoch die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Überdies machte er keine valablen Fristwiederherstellungsgründe glaubhaft. Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten ist. Obergericht, 1. April 2016, OG BI 16 1
Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 01.04.2016 2016_OG BI 16 1
1. April 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·164 Wörter·~1 min·3
Zusammenfassung
Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung.