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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.06.2016 2016_OG BI 15 2

17. Juni 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·2,071 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Strafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO.

Volltext

Strafprozessordnung. Art. 31, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 310 Abs. 1 StPO. Örtliche Zuständigkeit. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Bei zweifelhafter oder gar verneinter örtlicher Zuständigkeit muss die Staatsanwaltschaft selbst dann ein Gerichtsstandsverfahren durchführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung angebracht erschiene. Dafür, dass eine Weiterleitung in solchen Fällen unterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme verfügt werden könnte, findet sich im Gesetz keine Stütze. Die Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfalle ist jedoch eine Untersuchung zu eröffnen. In casu ergab sich für eine Geldtransaktion eines Liegenschaftsvermittlers zulasten seines Klienten keine hinreichende Erklärung. Ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall lag nicht vor. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Obergericht, 17. Juni 2016, OG BI 15 2 Aus den Erwägungen:

1. c) Als umstritten erwies sich im vorliegenden Verfahren die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, womit auch die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Uri in Frage stand. cc) Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung. Art. 8 StGB, welcher sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezieht (vergleiche Marginalie zu Art. 3 StGB), ist nicht einschlägig (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 429; Urs Bartetzko, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 10 zu Art. 31; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 448). Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Mithin kann der Erfolgsort grundsätzlich nur in internationalen Verhältnissen eine örtliche Zuständigkeit begründen (vergleiche Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 448). In den anderen Fällen ist im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 StPO grundsätzlich alleine der Tatort zuständigkeitsbegründend. dd) Nach Art. 39 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Abs. 1). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht auf Antrag der zuerst befassten Staatsanwaltschaft (Art. 40 Abs. 2 StPO). ee) Die Zuständigkeit ist Voraussetzung, dass eine (Straf-)Behörde überhaupt verfahrensrechtlich handeln kann und muss (Art. 2 Abs. 1 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., Rz. 410; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 438; Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 5 zu Art. 2). Folgerichtig kann auch eine

Nichtanhandnahmeverfügung nur von der zuständigen Strafbehörde erlassen werden (Esther Omlin, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 310). Dafür, dass eine Weiterleitung bei zweifelhafter oder gar verneinter Zuständigkeit unterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme verfügt werden könnte, findet sich im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist bei zweifelhafter Zuständigkeit selbst dann ein Gerichtsstandverfahren nach Art. 39 ff. StPO durchzuführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung angebracht erschiene (vergleiche Erich Kuhn, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 39). Bei verneinter Zuständigkeit wäre die Sache weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO; Esther Omlin, a.a.O., N. 9 zu Art. 310). Dass die Frage der Zuständigkeit auch in Fällen vorab geklärt werden muss, in denen die befasste Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, es sei in der Sache eine Nichtanhandnahme zu verfügen, erscheint auch mit Blick auf die nachfolgende Beschwerdemöglichkeit als zwingend. Die Frage, ob in der Sache tatsächlich eine Nichtanhandnahme hat erfolgen dürfen, kann nämlich gerade – wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt – umstritten sein. 2. In der Sache ist strittig und zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Nichtanhandnahme vom 26. August 2015 rechtmässig war. a) Gemäss Anzeige des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2014 beziehungsweise 10. Februar 2015 soll der Beschwerdegegner im Rahmen von landwirtschaftlichen Liegenschaftsvermittlungen betrügerisch gehandelt eventuell eine Veruntreuung begangen haben. Konkret habe der Beschwerdeführer am 25. September 2006 seine Liegenschaft in Schattdorf verkauft. Bei diesem Liegenschaftsverkauf und im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Liegenschaftskauf in Corban, Mervelier und Montsevelier (Kanton Jura) habe der Beschwerdegegner als Vermittler agiert und habe den Geldverkehr bei den Transaktionen vorgenommen. Der Beschwerdegegner habe dabei den grössten Teil des Geldes „eingesackt“ und für sich behalten. b) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es gehe aus den Unterlagen hervor, woher, gestützt worauf, wieviel und wohin das Geld geflossen sei. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei somit nicht gegeben, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Eine Veruntreuung scheide ebenfalls aus, was der nicht unterzeichnete Vertrag vom 29. April 2006 zeige. Dass der Vertrag nicht unterzeichnet sei, schade nicht, da dieser auch mündlich zustande kommen konnte. Fakt sei, dass der letzte Abrechnungstermin vom 15. Juni 2009 datiere. Erst fünf Jahre nach der Fälligkeit der letzten Tranche sei in dieser Angelegenheit ein Schreiben erfolgt (Schreiben vom 13.10.2014). Es sei durchaus möglich, dass sich aus den Zahlungen und der Rückbehaltung des Geldes zivilrechtliche Fragen ergeben würden. Ein konkreter Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen bestehe hingegen nicht (angefochtene Verfügung, S. 2 f.). c) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unklar, wer das Schriftstück vom 29. April 2006 verfasst habe. Weshalb es trotz vorbehaltener Schriftform nicht unterzeichnet worden sei und wie man annehmen könne, ein solcher Vertrag sei gültig zustandegekommen, sei nicht einsichtig. Zumindest hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt. Die Beschwerdegegnerin habe aber offensichtlich keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen. d) Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei nicht an ihr, aufgrund alltäglicher Geschäftsunterlagen selber den Anfangsverdacht zu erhärten. Wer eine Strafanzeige einreiche, müsse mindestens einen Anfangsverdacht glaubhaft machen, was vorliegend nicht der Fall sei. Mehrere Jahre seien die Abrechnungen, die heute als falsch und arglistig dargestellt werden, unbestritten geblieben (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30.09.2015, S. 2 f.).

3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfalle ist jedoch eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 287 f. E. 2.3; 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1; 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.1; BGE 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4 mit Hinweisen). b) Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. (BGE 133 IV 27 E. 6.2; 6B_1046/2015 vom 28.04.2016 E. 1.3). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 6B_1046/2015 vom 28.04.2016 E. 1.3 mit Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegnerin insofern gefolgt werden, als dass für den Liegenschaftsverkauf in Schattdorf, den Liegenschaftskauf in Corban und die Vermittlungsprovision für den Beschwerdegegner sich in den Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte befinden, dass es hierfür eine vertragliche Grundlage gab. Dass nämlich der Beschwerdegegner für den Liegenschaftsverkauf beziehungsweise -kauf als Vermittler beauftragt wurde, ist unstrittig. Dass diese Geschäfte ausgeführt wurden ebenfalls. Dass ferner ein Vermittler Anspruch auf eine Provision beziehungsweise ein Honorar haben könnte, ist notorisch und ergibt sich aus Art. 412 Abs. 1 OR. Entsprechende Streitigkeiten wären daher auf dem Zivilweg zu lösen. Andererseits ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb nach Abwicklung der Liegenschaftsgeschäfte eine „Betriebsberatung“ notwendig wäre. Immerhin soll die Betriebsberatung gemäss dem mit 29. April 2006 datierten Schriftstück (act. 5) über drei Jahre gedauert haben und es sollen namhafte Beträge dafür verwendet worden sein. Zwar ist die Vereinbarung einer Betriebsberatung in diesem Ausmass nicht ausgeschlossen und kann durchaus statthaft sein. Diesbezüglich müssten sich aus den Unterlagen aber ebenfalls plausible Anhaltspunkte ergeben. Die Beschwerdegegnerin will diese im bereits erwähnten Schriftstück vom 29. April 2006 erblickt haben (act. 5). Zu bedenken ist aber, dass dieses Schriftstück nicht unterzeichnet ist. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über den unterzeichneten und notariell beglaubigten Kaufvertrag der Liegenschaft in Corban (act. 7). Zwar wirft der Umstand, dass

der Beschwerdeführer offenbar erst Jahre später Beanstandungen vornahm tatsächlich Fragen auf. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht. Allenfalls hat der Beschwerdeführer tatsächlich Betriebsberatungen in Anspruch genommen und es ist dadurch womöglich ein faktisches Vertragsverhältnis entstanden (Art. 1 Abs. 2 OR; Eugen Bucher, in Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl., 2011, N. 70 zu Art. 1). Die diesbezüglichen Fragen wären dann ebenfalls auf dem Zivilweg zu lösen. Hat indes weder je eine Beratung stattgefunden noch wurden die entsprechenden Beträge an den angeblichen Betriebsberater X weitergeleitet, kann schwerlich davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte die Abbuchung von gut Fr. 150‘000.-- für einen Nonvaleur nachträglich durch passives Nichtwidersprechen gleichsam genehmigt. Was nie abgemacht (sei es ausdrücklich oder konkludent) und als Leistung nie in Anspruch genommen wurde, kann auch nicht im Sinne eines nachträglichen, konkludenten Vertragsschlusses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OR als genehmigt gelten. Es bestehen somit unklare tatsächliche Verhältnisse, welche Grundlage eines konkludenten oder ausdrücklichen Vertrages sein könnten. Die konkrete Verwendung des Geldes für Betriebsberatungen ist fraglich. Es kann daher auch nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ausgegangen werden, was aber Voraussetzung für eine Nichtanhandnahme wäre (vergleiche E. 3a hievor; vergleiche zu unklaren Vertragsverhältnissen: BGE 6B_455/2015 vom 26.10.2015 E. 4.4). d) Vorliegend ist nicht eine eingehende und abschliessende Beurteilung der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdegegners vorzunehmen (vergleiche Art. 80 Abs. 1 StPO). Es stellt sich einzig die Frage, ob bei gegebener Aktenlage für eine Strafuntersuchung ein genügender Anfangsverdacht besteht. Aufgrund der Anzeige und den übrigen Unterlagen ist es zu bejahen, dass genügend Anzeichen für einen hinreichenden Tatverdacht bestehen, nachdem es für Transaktionen von immerhin gut Fr. 150‘000.--, die der Beschwerdegegner als Liegenschaftsvermittler mit Geld des Beschwerdeführers vornahm, keine hinreichende Erklärung gibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Obwohl sich der Beschwerdeführer teilweise der Polemik bedient (vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2015), kann nicht von einer geradezu unglaubhaften Strafanzeige ausgegangen werden. So ist der Beschwerdegegnerin zwar durchaus beizupflichten, dass eine genügend konkrete Grundlage für einen Anfangsverdacht vorliegen muss. Dies ist aber – wie gezeigt – vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin wird die offenen Fragen zu untersuchen haben, wobei immer noch die Möglichkeit besteht, das Verfahren später bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen einzustellen (Art. 319 StPO). e) Abschliessend ergibt sich, dass für die Belange der Strafuntersuchung – ausserhalb der Verjährungsproblematik, welche hier nicht relevant ist –grundsätzlich unerheblich ist, wenn die Anzeige erst viel später erfolgt. Allenfalls ergeben sich für den Privatkläger tatsächliche Nachteile, wie etwa Beweisprobleme infolge Zeitablaufs etc. Unabhängig davon muss aber eine Untersuchung auch bei später Strafanzeige erfolgen, wenn – wie hier – genügend Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegen. 4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Strafuntersuchung eröffnet. Wie es sich im Einzelnen mit dem ebenfalls vorgebrachten Vorwurf des Betrugs verhält, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.

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