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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.04.2012 2012_OG BI 12 1_Strafprozessordnung

30. April 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·476 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO.

Volltext

Strafprozessordnung. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung. Dazu legitimiert ist derjenige Privatkläger, der Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO erhoben hat bzw. dazu berechtigt wäre, aber noch keine Gelegenheit hatte, eine solche einzureichen. Der Beschwerdeführer tritt lediglich die Rechtsnachfolge der geschädigten Person i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO an. Dennoch ist er berechtigt, Strafklage zu erheben. Darüber hinaus hat ein Strafantrag eines Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person sowohl als Straf- als auch als Zivilklage zu gelten (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde des Rechtsnachfolgers ist nach Art. 382 Abs. 3 StPO aber nur einzutreten, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Eintreten auf die Beschwerde. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung wegen verspäteten Strafantrages und Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie ungenügender Substantiierung der Strafanzeige. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 30. April 2012, OG BI 12 1 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 1B_296/2012 vom 26.11.2012) Aus den Erwägungen: 1. b) Bei diesem Ergebnis drängt sich aber die Frage auf, ob ein Angehöriger einer geschädigten Person überhaupt berechtigt ist, eine Strafklage i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO zu erheben. Die Lehre ist sich darüber uneins (zustimmend Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 700; gl.M. Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, in Jörg Schmid [Hrsg.], Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 24, Zürich 2008, S. 25 f.; vgl. ferner Hanspeter Kiener, in Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S. 99; a.M. Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 f. zu Art. 121; wohl auch Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 121; derselbe in ZStrR 2008 S. 182). In Anbetracht der Rechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382 Abs. 3 StPO (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1466) sollte ein Angehöriger einer geschädigten Person auch die Berechtigung besitzen, Strafklage zu erheben. Andernfalls eine einheitliche Systematik aufgegeben würde. Andererseits ist die Strafklage Ausfluss eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechtes (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 700; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 21 zu Art. 121). Die Angehörigen der geschädigten Person treten also lediglich dessen Rechtsnachfolge an, eine Einschränkung der Privatklagemöglichkeiten hat dies aber nicht zur Folge. Des Weiteren ist eine solche nur im Fall von Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehen. Jedoch bezieht sich diese Bestimmung bloss auf sog. „Subrogationsgläubiger“. Ergibt sich die Berechtigung zur Privatklage aufgrund der Erbenstellung, so ist Art. 121 Abs. 1 StPO ausschliesslich anwendbar, welcher aufgrund seines Wortlautes die Strafklage zulässt (BBl 2006 S. 1172; Lorenz Droese, a.a.O., S. 26; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 700 f.). Insb. dieser Wortlaut und die Rechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382 Abs. 3 StPO müssen zum Ergebnis führen, dass auch ein Angehöriger der gestorbenen geschädigten Person Strafklage erheben kann.

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