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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.09.2012 2012_OG BI 12 03 Strafprozessordnung

25. September 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·781 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 110 Abs. 2 StPO. Art. 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.

Volltext

Strafprozessordnung. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 110 Abs. 2 StPO. Art. 4 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Nichteintreten auf eine Einsprache mangels Einhaltung der geforderten Form. Bei elektronischer Übermittlung sind die Eingaben an die von der Behörde bezeichnete Eingabeadresse zu senden, was über eine anerkannte Zustellplattform geschehen muss. Sinn und Zweck einer Zustellplattform ist die sichere und nachvollziehbare Zustellung von elektronischen Nachrichten. Am 10. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen. Dagegen erhob er am 12. Januar 2012 Einsprache, die er dem Oberstaatsanwalt per E-Mail zukommen liess. In der Folge teilte der Oberstaatsanwalt dem Beschwerdeführer schriftlich mit, wie eine formgültige Einsprache einzureichen sei. Ausserdem machte er den Beschwerdeführer auf den Fristenlauf aufmerksam. Das entsprechende Schreiben konnte dem Beschwerdeführer eine Woche vor Ablauf der Einsprachefrist zugestellt werden. Innert Frist machte der Beschwerdeführer keine Eingaben mehr. Es wäre dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich gewesen, die Einsprache nochmals formgerecht einzureichen. Die Zustellung über anerkannte Plattformen verhindert, dass unberechtigte Dritte Kenntnis über Strafakten erhalten. Dadurch werden unter anderem die Persönlichkeitsrechte des Opfers geschützt. Im Beharren der Vorinstanz auf der vom Gesetz vorgesehenen Form kann vorliegend kein überspitzter Formalismus gesehen werden. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 25. September 2012, OG BI 12 3 Aus den Erwägungen: 5. Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden (Art. 4 VeÜ-ZSSchK). Diese Regelung beinhaltet zwei Formerfordernisse. Einerseits muss die Eingabe an die von der Behörde bezeichneten Eingabeadresse gesendet werden und andererseits muss dies über eine anerkannte Zustellplattform (vgl. Art. 2 VeÜ-ZSSchK) geschehen. a) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das Legalitätsprinzip, hat zu seinem Hauptanliegen, sämtliche staatliche Tätigkeit an das Gesetz zu binden. Damit soll die Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns, also die Rechtssicherheit, und die Befolgung des Gleichheitsgrundsatzes gewährleistet werden (ausführlich dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 368 ff.). Daran hat sich auch der Strafprozess zu orientieren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), d.h. eine gewisse Formstrenge ist unabdingbar (vgl. BGE 6B_503/2011 vom 07.02.2012 E. 3.1). Entsprechend kann vom klaren Wortlaut von Art. 4 VeÜ-ZSSchK nicht ohne Weiteres abgewichen werden. Vielmehr darf verlangt werden, dass elektronische Eingaben nur an die von der Behörde bezeichnete Eingabeadresse erfolgen (Erläuterung der VeÜ-ZSSchK des Bundesamtes für Justiz S. 3). Der Beschwerdeführer sendete nun aber die Einsprache vom 12. Januar 2012 an die Mailadresse des Oberstaatsanwaltes. Dieser machte umgehend den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13. Januar 2012 darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen sei. Gleichzeitig wies er auf den Fristenlauf hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 zugestellt (act. 00.01 S. 3, so auch 00.02 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt diese Darstellung der Sachlage nicht in Abrede. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben des Oberstaatsanwaltes vom 13. Januar 2012 dem Beschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23. Januar 2012 endete, zugestellt werden konnte. Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen

Folgen, Todesfälle in der Familie, plötzlich schwere Erkrankung, technische Pannen), weshalb eine nochmalige Einreichung der Einsprache nicht möglich gewesen sein soll, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer war also in der Lage, seine Interessen zu wahren, auch wenn für ihn im Vorverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt worden ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung als nicht erfüllt. Diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer aber auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer also möglich und zumutbar gewesen, die Einsprache innert der Einsprachefrist nochmals formgültig einzureichen. Unter diesen Umständen kann im Beharren der Vorinstanz auf der vom Gesetz vorgesehenen Form kein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 5A_650/2011 vom 27.01.2012 E. 4). b) Sinn und Zweck einer Zustellplattform ist die sichere und nachvollziehbare Zustellung von elektronischen Nachrichten (Kriterienkatalog für die Anerkennung von Zustellplattformen vom Informatikstrategieorgan des Bundes [heute: Informatiksteuerungsorgan] vom 17.11.2010 S. 2). Im Unterschied zur Übermittlung einer Eingabe mittels gewöhnlichem E-Mail ist bei der Zustellung über eine anerkannte Plattform die Vertraulichkeit und die Integrität der Eingabe in besonderem Masse gewährleistet (Art. 2 VeÜ-ZSSchK; Erläuterung der VeÜ-ZSSchK des Bundesamtes für Justiz S. 2; Kriterienkatalog für die Anerkennung von Zustellplattformen vom Informatikstrategieorgan des Bundes vom 17.11.2010 S. 4 ff.), woran nicht nur die beschuldigte Person ein Interesse hat, sondern auch andere beteiligte Personen. So sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (Stefan Wehrenberg, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 152). Dementsprechend vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er allein würde das Risiko tragen, dass Unberechtigte Kenntnis vom Inhalt der Einsprache erhalten, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist eine sichere Übermittlung zu fordern, sodass am Formerfordernis, die Eingabe über eine anerkannte Zustellplattform senden zu müssen, festzuhalten ist.