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Rechtsprechung Obergericht /
Entscheide RBOG /
RBOG 2006
RBOG 2006 Nr. 32
Prinzip der degressiven Anwaltsentschädigung § 2 Abs. 1 aAnwT (Stand vom 09.07.1991)
In § 2 AnwT werden die Entschädigungen entsprechend den einzelnen Streitwertkategorien degressiv festgelegt: Je grösser der Streitwert ist, desto geringfügiger fällt, prozentual betrachtet, die Entschädigung aus. Beträgt sie bei einem Streitwert von weniger als Fr. 2'000.00 noch Fr. 200.00 bis Fr. 600.00 und bei einem solchen von Fr. 2'000.00 bis Fr. 5'000.00 Fr. 600.00 bis Fr. 1'500.00, beläuft sie sich bei einem Streitwert von Fr. 500'000.00 bis Fr. 2 Mio. "nur noch" auf Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 und bei einem solchen von über Fr. 2 Mio. auf Fr. 50'000.00 bis 2,5% der Streitsumme. Es ist somit offensichtlich, dass die Grundgebühr bei einem hohen Streitwert prozentual tiefer ist. In § 2 Abs. 1 AnwT wird sie zwar nur bis zum Streitwert von Fr. 2 Mio. festgelegt; dies heisst jedoch nicht, dass sie sich bei einem höheren Streitwert stets auf 2,5% belaufen muss; vielmehr ist der Grundgedanke des degressiven Tarifs auch bei darüber hinausgehenden Streitsummen weiterzuführen. Obergericht, 16. Januar 2006, ZR.2005.73
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