Skip to main content
Show navigation
Go to homepage
Rechtsprechung Obergericht /
Entscheide RBOG /
RBOG 2002
RBOG 2002 Nr. 29
Unentgeltliche Prozessführung: Berücksichtigung von Abgaben an Glaubensgemeinschaften bei Berechnung des Existenzminimums § 80 Abs. 1 aZPO (TG)
Zu den Steuern, welche in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, gehören auch die Abgaben an die katholische oder protestantische Kirche. Ob Abgaben an nicht staatlich anerkannte Glaubensgemeinschaften ebenfalls zu berücksichtigen sind, kann hier offen gelassen werden; auf jeden Fall könnten nicht die effektiven dahingehenden Auslagen, sondern lediglich der Durchschnitt der katholischen und der protestantischen Kirchensteuer Beachtung finden. In der betreffenden Gemeinde beträgt die evangelische Kirchensteuer 33% und die katholische 35%. Nimmt man hievon den Durchschnitt, resultiert auf der Basis der definitiven Steuerveranlagung 2000 für den Rekurrenten eine Ausgabe von Fr. 409.-- pro Jahr bzw. Fr. 34.-- pro Monat; nur in dieser Höhe könnten religiös bedingte Kosten, sofern belegt, berücksichtigt werden. Obergericht, 14. Januar 2002, ZR.2001.156
×
Obergericht / Verwaltungsgericht
Copyright © 2026 Kanton Thurgau
• Powered by
Scroll Viewport
&
Atlassian Confluence
JavaScript errors detected
Please note, these errors can depend on your browser setup.
If this problem persists, please contact our support.
Contact Support
Close