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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2001 RBOG 2001 Nr. 04

1. Januar 2001·Deutsch·Thurgau·Obergericht Thurgau·HTML·358 Wörter·~2 min·4

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Berücksichtigung des 13. Monatslohns bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen

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RBOG 2001 Nr. 04

Berücksichtigung des 13. Monatslohns bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen Art. 137 Abs. 2 ZGB

Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteht zur Hauptsache aus dem Nettolohn inklusive eines allfälligen 13. Monatsgehalts (Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.31). Die Einrechnung des 13. Monatsgehalts entspricht denn auch konstanter Praxis des Obergerichts. Daran ändert der Einwand des Rekursgegners nichts, er erhalte den 13. Monatslohn erst Ende Jahr ausbezahlt, weshalb dessen Aufrechnung pro rata temporis bis Ende Jahr zu einem Eingriff in sein Existenzminimum führen würde. Gleich wie bei einem schwankenden Einkommen ist auf den während einer genügend langen Vergleichsperiode erzielten durchschnittlichen Verdienst abzustellen und anhand eines Durchschnittslohns zu prüfen, ob der Notbedarf des Rentenschuldners gewahrt ist. Dies rechtfertigt sich schon deshalb, weil auch beim Existenzminimum Positionen berücksichtigt und auf einen Monat umgerechnet werden, die nicht jeden Monat zu bezahlen sind (z.B. Steuern, Hypothekarzinsen, Versicherungen, eventuell Krankenkassenbeiträge). Obergericht, 13. August 2001, ZR.2001.70

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