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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 29

1. Januar 1997·Deutsch·Thurgau·Obergericht Thurgau·HTML·594 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Verfahrensmaximen im Opferhilfeprozess; Verwertbarkeit von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen zur Beurteilung der Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren

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RBOG 1997 Nr. 29

Verfahrensmaximen im Opferhilfeprozess; Verwertbarkeit von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen zur Beurteilung der Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren Art. 16 Abs. 1 aOHG, § 53 aStPO (TG)

1. Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime im Sinne von § 95 Abs. 1 ZPO verletzt. Da es ausschliesslich um eine Zivilforderung gehe, gelte die Verhandlungsmaxime auch im Rahmen des Strafprozesses. 2. Die Berufungskläger treten als Opfer auf und berufen sich auf Art. 12 OHG. Das OHG verschafft ihnen, neben der blossen Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber der Berufungsbeklagten im Rahmen des Adhäsionsprozesses, zusätzliche Rechte. So erlaubt es unter bestimmten Umständen einen direkten Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gegenüber dem Staat (Art. 12 OHG). Der Sachverhalt ist dabei von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Im Adhäsionsprozess machen die Geschädigten gegenüber der Berufungsbeklagten Schadenersatz und eventuell Genugtuung im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend (§ 53 StPO). Für die Opfer und Geschädigten besteht dabei der wesentliche Vorteil, dass der Adhäsionsprozess eben gerade nicht von der Verhandlungsmaxime bestimmt wird (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 38 N 15). Dies gilt selbstredend auch für die Gegenpartei. Zur Beurteilung des Zivilpunkts stützt sich der Strafrichter somit "auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und kann sie nötigenfalls von Amtes wegen ergänzen" (Hauser/Schweri, § 38 N 15 mit Hinweisen). Der Strafrichter, welcher adhäsionsweise oder im Rahmen eines Opferhilfeprozesses eine Zivilforderung beurteilt, wird damit nicht zum Zivilrichter (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 193). Richtig ist hingegen, dass die Verhandlungsmaxime insoweit gilt, als die Sammlung des Prozessstoffes auch den Parteien obliegt; mithin haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, auf welchen es die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll (RBOG 1987 Nr. 42). Dementsprechend richten sich auch die Behauptungslast und die Substantiierungspflicht der Geschädigten mit Bezug auf ihre Ansprüche nach zivilprozessualen Grundsätzen, wie beispielsweise hinsichtlich der Intensität von Beziehungen bei der Geltendmachung von Genugtuungsforderungen (Urteil des Obergerichts, S 32, vom 6. Juni 1989, S. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der Strafrichter sämtliche im Verlauf des Strafverfahrens gewonnenen Erkenntnisse für die materielle Beurteilung der Zivilforderungen verwerten darf und muss; zivilprozessuale Grundsätze finden im Adhäsionsprozess nur insoweit Anwendung, als entsprechende Erkenntnisse nicht schon aufgrund polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Ergebnisse vorliegen. Die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen gehen daher fehl. Obergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11

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