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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.05.2026 SSG 2026/E/77

28. Mai 2026·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·1,978 Wörter·~10 min·2

Volltext

1

SSG 2026/E/77 - A.________ v. B.________

Abschreibungsverfügung

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Direktor: Dr. Yann Hafner

in der Sache zwischen

A.________,

- Gesuchsteller und

B.________, c/o Stiftung Schweizer Sportgericht, Eigerplatz 5, Postfach, 3000 Bern 14

- Gesuchsgegnerin -

2 I. Die Parteien 1. A.________ ("Gesuchsteller") hat im Anschluss zu einer Meldung bei der Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") wegen angeblicher Ethikverstösse einen gegen Raphaëlle Favre Schnyder gerichteten Ablehnungsantrag gestellt.

2. B.________ ("Gesuchsgegnerin") ist Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht.

3. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Ablehnungsverfahren.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben verwiesen respektive nachfolgenden dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 12. Mai 2026 wurde bei SSI eine Meldung (Fall-ID: DA8S-73C17E8) gegen C.________, Leiterin der Meldestelle Ethik bei SSI sowie gegen die Gesuchsgegnerin, Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht, eingereicht.

7. Der Gesuchsteller brachte in seiner Meldung zusammengefasst vor, dass C.________ in ihrer Funktion als Leiterin der Meldestelle Ethik von SSI und B.________ in ihrer Funktion als Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht schriftlich festgehalten hätten, dass das Ethik-Statut auf die Stiftung Schweizer Sportgericht sowie deren Mitarbeitenden keine Anwendung finde (Nichteintretensentscheid vom Swiss Sport Integrity vom 13. Januar 2026 bzw. Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats vom 18. Juli 2025). Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Erläuterungen des Bundes zu Art. 72c der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SR 415.01; "SpoFöV"), wonach die Disziplinarstelle bzw. das Schweizer Sportgericht den Vorgaben des Ethik-Statuts unterstellt sei. Das Verhalten von C.________ und der Gesuchsgegnerin begründe einen Ethikverstoss im Sinne von Art. 2.1.2 lit. a, Art. 2.2, Art. 2.2.2 und Art. 2.23 Ethik-Statut 2025 als auch einen Missstand im Sinne von Art. 3 Ethik-Statut 2025. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 8. Am 12. Mai 2026 stellte der Gesuchsteller beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Bezug auf die Meldung bei SSI (Fall-ID: DA8S-73C17E8) einen Ablehnungsantrag gegen C.________ als auch gegen B.________.

9. Mit Verfügung des Direktors vom 15. Mai 2026 wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um die Ablehnungsanträge im Sinne von Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 lit. a-d der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("Schiedsordnung" bzw. "SO") zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde.

3 10. Dem Gesuchsteller wurde insbesondere mitgeteilt, dass für Ablehnungsanträge die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 SO sinngemäss gelten und dies für das vorliegend angestrebte Ablehnungsverfahren bedeute, dass die Eingabe des Gesuchstellers seine Postadresse (analog lit. a), die Namen sowie die Post- und E-Mail-Adressen der Gegenparteien und allfälliger Vertreter oder Vertreterinnen (analog lit. b), eine Kopie der getätigten Meldung bei SSI sowie gegebenenfalls eine Kopie der Verfahrenseröffnung durch SSI - sofern vorhanden (analog lit. c) sowie eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Behandlung der Ablehnungsanträge vorsehen (analog lit. d), enthalten müsse (analog Art. 16 Abs. 3 SO).

11. Am 19. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe zu den Akten. Darin enthalten waren Ausführungen zu den erforderlichen Elementen nach Art. 16 Abs. 3 SO).

12. Am 20. Mai 2026 wurden die gemeinsam eingereichten Ablehnungsanträge gegen C.________ und gegen die Gesuchsgegnerin durch den Direktor getrennt und dem Gesuchsteller die vorliegende Verfahrensnummer mitgeteilt:

SSG 2026/E/77 - A.________ v. B.________

13. Die Gesuchsgegnerin wurde aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsantrages nicht eingeladen, um zu den Eingaben des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. III. Prozessuales 14. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt:

"Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: […] b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; […]."

15. Art. 8 Abs. 3 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 1. Januar 2025 (VR-SSI) lautet wie folgt:

"Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung können Verfahrensbeteiligte vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen, dies innert sieben Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an."

16. Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b SO eröffnet der Direktor ein Verfahren im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic, sofern die Bedingungen nach Art. 16 Abs. 3 SO erfüllt sind. Für Ablehnungsanträge gelten die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 SO sinngemäss. Art. 16 Abs. 3 SO lautet wie folgt:

"Die Berufung muss innerhalb der im anwendbaren Reglement vorgesehenen Frist eingereicht werden und folgende Elemente enthalten: […]

4 a. den Namen sowie die Post- und E-Mail-Adressen des Berufungsführers oder der Berufungsführerin und allfälliger Vertreter oder Vertreterinnen; b. den Namen sowie die Post- und E-Mail-Adressen der Gegenpartei/en und allfälliger Vertreter oder Vertreterinnen; c. eine Kopie des angefochtenen Entscheids; d. eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportsgericht als Berufungsinstanz vorsehen; […]."

17. Für das vorliegende Ablehnungsverfahren bedeuten diese Vorgaben, dass die Eingabe des Gesuchstellers seine Postadresse (analog lit. a), die Namen sowie die Post- und E-Mail- Adressen der Gegenparteien und allfälliger Vertreter oder Vertreterinnen (analog lit. b), eine Kopie der getätigten Meldung bei SSI sowie gegebenenfalls eine Kopie der Verfahrenseröffnung durch SSI - sofern vorhanden (analog lit. c) sowie eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Behandlung der Ablehnungsanträge vorsehen (analog lit. d), enthalten muss (analog Art. 16 Abs. 3 SO).

18. Die Bedingungen nach Art. 16 Abs. 3 SO sind kumulativ. Sind eine oder mehrere Bedingungen nicht erfüllt, setzt der Direktor eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung der Eingabe, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt wird (Art. 16 Abs. 4 SO). Fehlt ein oder mehrere Elemente im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SO nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nach wie vor, hat der Direktor das Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 4 SO nicht fortzuführen, d.h. abzuschreiben. Wird ein Verfahren abgeschrieben, hat dies zur Folge, dass es aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird (analog zu Art. 34 Abs. 2 SO; vgl. SSG 2025/E/48, Abschreibungsverfügung vom 14. April 2025, N. 17).

19. Der Direktor entscheidet frei über die Reihenfolge, in der er die Bedingungen nach Art. 16 Abs. 3 SO prüft, sowie darüber, ob diese erfüllt sind.

20. Der Gesuchsteller bringt hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vor, dass sich der Ablehnungsantrag gegen die Gesuchsgegnerin auf Art. 18 Abs. 3 SO i.V.m. Art. 8 Abs. 3 VR- SSI stützt.

21. Der Gesuchsteller verkennt indessen, dass die Untersuchung einer Meldung nicht Aufgabe des Schweizer Sportgerichts ist, sondern ausschliesslich eine Aufgabe von SSI darstellt (SSG 2024/E/12, Entscheid vom 20. November 2025; SSG 2024/E/11, Entscheid vom 20. November 2024; SSG 2024/E/7, Entscheid vom 18. November 2024; SSG 2024/E/6, Entscheid vom 18. November 2024).

22. Des Weiteren wird in Art. 8 Abs. 3 VR-SSI ausdrücklich ausgeführt, dass "[...] Verfahrensbeteiligte vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen [...]" (Hervorhebungen hinzugefügt) können. In einem Verfahren bei vermuteten Verstössen gegen das Ethik-Statut 2025 vor SSI kann beim Schweizer Sportgericht somit lediglich gegen Personen von Swiss Sport Integrity ein Ablehnungsantrag gestellt werden, nicht jedoch gegen Personen des Schweizer Sportgerichts.

23. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Satz in Art. 8 Abs. 3 VR-SSI "Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an" klarstellt, dass das Schweizer Sportgericht die Schiedsordnung für das Schiedsverfahren anwendet. Der Verweis auf die Schiedsordnung dient jedoch nicht als Grundlage für eine Anwendung von Art. 18 SO auf ein Untersuchungsverfahren vor SSI.

5 24. Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Gesuchsteller vorliegend gar nicht möglich, eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts vorsehen (analog Art. 16 Abs. 3 lit. d SO), einzureichen. Es ist daher nicht weiter notwendig, die übrigen Bedingungen zu prüfen.

25. Insofern der Gesuchsteller vorbringt, die Gesuchsgegnerin habe gegen Art. 2.1.2 lit. a, Art. 2.2, 2.2.2 und 2.2.3 und Art. 3 Ethik-Statut 2025 verstossen, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin in dem vom Gesuchsteller eingereichten Entscheid (vgl. Rz. 7) zu Recht festgestellt hat, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht keine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 ist und daher das Ethik-Statut auf die Stiftung Schweizer Sportgericht oder deren Personal, d.h. Mitglieder des Stiftungsrats, Mitglieder des Sekretariats und Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter, keine Anwendung findet. Ungeachtet dessen, was der Gesuchsteller vorbringt, ist es zudem zweifelhaft, dass ein Schiedsspruch oder ein Entscheid des Schweizer Sportgerichts (inklusive der Gesuchsgegnerin), der mit einem staatlichen Urteil gleichgesetzt werden kann, an sich einen Ethikverstoss darstellt, wobei zu beachten ist, dass die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit haben, die geltenden Rechtsmittel einzulegen.

26. Der Gesuchsteller verkennt zudem die rechtliche Natur der Art. 72c ff. SpoFöV. Diese gesetzlichen Bestimmungen fügen sich in den Rahmen des Subventionsrechts ein. Obwohl die Sportorganisationen (d. h. "Swiss Olympic als Dachverband der Schweizer Sportverbände, andere Sportorganisationen sowie Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen"1) Adressaten der Subventionen sind, handelt es sich um eine vom Ethik- Statut unabhängige Definition (vgl. Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025). Der Begriff "Sportorganisation" im Sinne der SpoFöV und im Sinne des Ethik-Statuts 2025 kann sich überschneiden, ist jedoch nicht identisch. Im vorliegenden Fall ist die Stiftung Schweizer Sportgericht zwar eine Sportorganisation im Sinne der SpoFöV, jedoch nicht im Sinne des Ethik-Statuts 2025. Dies lässt sich insbesondere dadurch erklären, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht die Trägerschaft der Schiedsinstitution "Schweizer Sportgericht" ist und deren Schiedssprüche und Entscheide der gerichtlichen Prüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Artikel 72c ff. SpoFöV Privatpersonen grundsätzlich kein direktes Recht einräumen, die Einhaltung der den Empfängern dieser Subventionen auferlegten Verpflichtungen einzufordern2, vorbehaltlich von Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Art. 72h Abs. 1 SpoFöV.

27. Unter Berücksichtigung des Hinweises des Direktors vom 15. Mai 2026 auf die fehlenden Elemente des Ablehnungsantrages und der Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Eingabe im Sinne Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 lit. d SO verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren andernfalls nicht fortgeführt werde sowie der eingereichten Eingabe vom 19. Mai 2026, welche die erforderlichen Elemente für einen Ablehnungsantrag nicht enthält, entscheidet der Direktor, dass das Verfahren abgeschrieben und aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird. IV. Kostenfolgen 28. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schiedsgericht im Schiedsspruch über die Verfahrenskosten. Dasselbe hat analog zu gelten, wenn der Direktor im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. b SO das Verfahren nicht eröffnet und aus dem Geschäftsverzeichnis streicht.

1 Bundesamt für Sport (BASPO), Erläuterungen Änderung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports, Januar 2023, S. 4. 2 Bundesamt für Sport (BASPO), Erläuterungen Änderung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports, Januar 2023, S. 2 ff.

6 29. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sowie der damit verbundenen Abschreibung des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung sowie dem Umstand, dass der Gesuchsteller ohne Rechtsvertretung gehandelt hat, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

7 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die Verfahren SSG 2026/E/77 - A.________ v. B.________ wird abgeschrieben.

3. Das Verfahren SSG 2026/E/77 - A.________ v. B.________ wird aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.

4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 28. Mai 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Yann Hafner Direktor

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