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SSG 2024/E/21 - A.________ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzende Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn
In der Sache zwischen
A.________
- Meldende Person und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Thiel, Rechtsdienst
- SSI -
2 I. Die Parteien 1. A.________ ("meldende Person") hat einen potenziellen Ethik-Verstoss gemeldet.
2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig. SSI ist im vorliegenden Verfahren gleichzeitig angeschuldigte Person sowie im Verfahren vor dem Sportgericht auch antragstellende Person.
3. Die meldende Person und SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft die von der meldenden Person bei SSI eingereichte Meldung eines potenziellen Verstosses durch SSI gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").
5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Meldung 6. Am 6. September 2024 ging bei der Meldestelle von SSI eine Meldung der meldenden Person betreffend falsche Anschuldigungen, Rufschädigung und Beschädigung der "Karriere eines Sportlers" ein (Meldung Nr. 976/2024).
7. Am 9. September 2024 bestätigte SSI den Eingang der Meldung. B. Verfahren vor SSI 8. Mit E-Mail vom 11. September 2024 kontaktierte SSI die meldende Person, informierte sie darüber, dass SSI Meldungen, die gegen SSI gerichtet sind, zur "unabhängigen Beurteilung" an das Schweizer Sportgericht überweise, dass SSI sich diesbezüglich mit der meldenden Person absprechen möchte und dass die Meldung ohne Rückmeldung in 14 Tagen automatisch an das Sportgericht überweisen werde. Weiter ersuchte SSI die meldende Person um Terminvorschläge für einen telefonischen Austausch und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, das Telefonat mit unterdrückter Nummer zu führen, falls sie anonym bleiben möchte.
9. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete die meldende Person, dass sie ihre "Information auf diverse Medienberichte von der NZZ" beziehen würden. Weiter führte sie aus, dass sie grundsätzlich "Sperren von Sportlern mit positiven Dopingwerten" befürworte, jedoch vor einer Sperre "100% sicher sein [müsse], dass ein Dopingvergehen vorliegt.", kein
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 "systematisches Doping" vorliegen würde, "wenn ein Sportler möglicherweise über die Nahrung unerlaubte Substanzen zu sich genommen" habe, bei einem ersten Verdacht der Sportler zuerst befragt und verwarnt werden "könnte", normalerweise für Straftäter die Unschuldsvermutung gelte und die Verantwortlichen aus "ethischen" Gründen für die gleiche Dauer gesperrt werden sollten, wenn ein Sportler fälschlicherweise beschuldigt und gesperrt worden sei. Schliesslich teilte die meldende Person mit, dass sie keinen telefonischen Austausch wünsche und SSI die Meldung an das Sportgericht weiterleiten könne.
10. Mit E-Mail vom 16. September 2024 bestätigte SSI, dass SSI die Meldung inkl. Angaben gemäss E-Mail der meldenden Person vom 11. September 2024 an das Schweizer Sportgericht weiterleiten werde, und informierte die meldende Person gleichzeitig, dass sie direkt durch das Schweizer Sportgericht kontaktiert werden würde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 11. Mit E-Mail vom 17. September 2024 ging beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die E-Mail von SSI mit dem Betreff "Überweisung Fall SSI-Nr. 976/2024" ein, in welcher SSI folgendes schrieb: "Swiss Sport Integrity hat eine Meldung gegen sie erhalten. Gerne überweise ich hiermit den Fall in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut an das Sportgericht."
12. Im angehängten Schreiben führte SSI unter Hinweis auf Art. 5.3 Abs. 5 Ethik-Statut, wonach "die Meldung zur Untersuchung [an] das Sportgericht weitergleitet werden" soll, wenn im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht eines Ethik- Verstosses oder Missstandes Mitarbeitende oder die Organisation von Swiss Sport Integrity betreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden könne, aus, dass im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt worden sei, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen die Stiftung Swiss Sport Integrity gerichtet sei und deshalb der Fall samt Beilagen an das Sportgericht überwiesen werde. Das Schweizer Sportgericht nahm das Schreiben vom 17. September 2024 sinngemäss als Antrag auf Überweisung der Untersuchung entgegen.
13. Mit Eröffnungsschreiben vom 23. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über den eingegangenen Antrag von SSI auf Überweisung betreffend das Verfahren Nr. 976/2024 zwischen den Parteien, und informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 23. September 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands, diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege und diejenige über einen Zirkularentscheid informiert. Des Weiteren wurde den Parteien eine Frist bis zum 14. Oktober 2024 gesetzt, um Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und dem Sekretariat des Schweizer Sportgericht mitzuteilen, wenn sie einem Zirkularentscheid zustimmen möchten. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil gemäss geltendem VerfRegl3 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.
3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, gültig ab 1. Juli 2024.
4 14. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 stellte SSI folgende Rechtsbegehren: "1. Auf die Meldung Nr. 976/2024 von A.________ (Melder) sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Meldung Nr. 976/2024 sei abzuweisen. 2. Allfällige Kosten seien dem Melder aufzuerlegen. Eventualiter: Swiss Sport Integrity seien keine Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung brachte SSI unter anderem vor, dass die Meldung Nr. 976/2024 gegen SSI gerichtet sei, weshalb diese in Anwendung von Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet worden sei und dass der in der Meldung erwähnte Fall einen Fall von SSI betreffend einen Dopingverstoss betreffe, welcher durch die DK "abgehandelt" worden sei. SSI machte in derselben Stellungnahme geltend, die erwähnte Meldung sei "offensichtlich untauglich bzw. ausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts", weshalb auf die Meldung "im Rahmen der Triage in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR SSI) nicht einzutreten" sei. Weiter führte SSI aus, es handle sich beim gemeldeten Sachverhalt nicht um einen Ethikverstoss oder Missstand im Sinne des Ethik- Statuts, SSI habe den in der Meldung erwähnten Fall gemäss Doping-Statut und dessen Ausführungsbestimmungen bearbeitet und der DK zur Beurteilung vorgelegt, die Rechte des [dort] betroffenen Athleten seien gewahrt worden, der Ausgang sei hinlänglich bekannt, es liege "in der Natur der Sache", dass Entscheide von SSI von der DK bzw. dem Sportgericht oder dem Tribunal Arbitral du Sport revidiert würden, respektive den Anträgen von SSI nicht immer (gänzlich) entsprochen würde und dies per se noch keinen Verstoss gegen das Ethik- Statut begründe. Schliesslich führte SSI aus, als Anklägerin in Dopingsachen sei SSI verpflichtet, Dopingfälle vor die zuständigen Instanzen zu bringen, SSI behalte sich vor, nötigenfalls auf allfällige weitere Vorbringen der meldenden Person zu reagieren und erteile überdies die Zustimmung zur Fällung eines Zirkularentscheids.
15. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 informierte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die Parteien unter anderem über den Eingang der Stellungnahme von SSI vom 14. Oktober 2024 und darüber, dass von der meldenden Person innert Frist keine Stellungnahme eingegangen sei. Weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme und dass das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheide. Schliesslich wurde den Parteien, unter Berücksichtigung der Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und der "Entscheidung von Swiss Sport Integrity, dem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen Gesamtheit zu übertragen", eine Frist bis zum 5. November 2024 gesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Stellung zu nehmen.
16. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die meldende Person das Schweizer Sportgericht sinngemäss darüber, sie habe sich an SSI wegen eines konkreten Falles gewendet. Sie führte insbesondere unter anderem folgendes aus: "Bei meinen Meldungen wollte ich kein Gerichtliches Verfahren einleiten aber mein Missfallen über den Verlauf des Falles Mathias Flückiger ausdrücken". Weiter schrieb sie, SSI verstecke sich hinter den Artikeln "ihres Ethikstatutes", in der Stellungnahme von SSI könne kein Bedauern über eigene Fehler im Verlauf des Falles festgestellt werden, es seien im Reglement von SSI einige Punkte anzupassen, bei einer Feststellung von mutmasslichen Dopingverstössen sei zuerst eine Verwarnung des Sportlers vorzusehen und erst nach einer Verurteilung durch das Sportgericht sei eine Medienkonferenz durchzuführen. Weiter führte die meldende Person aus, im Reglement fehle eine Regelung, wie bei einem negativen Entscheid des Sportgerichts ein Sportler rehabilitiert werden und der Sportler zuerst verwarnt werden könne und für sie sei "der Fall abgeschlossen", aber SSI habe ihre Ethikvorstellungen zu hinterfragen.
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17. Am 15. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Bestätigung der eingegangenen Stellungnahme der meldenden Person vom 23. Oktober 2024. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die meldende Person in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 schreib, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, ein Verfahren einzuleiten, sondern ihr Missfallen über die Art und Weise, wie ein anderer Fall von SSI behandelt worden sei, ausdrücken wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der meldenden Person mit derselben Verfahrensverfügung eine Frist bis zum 22. November 2024 gesetzt, um ihr Schreiben vom 23. Oktober 2024 diesbezüglich zu präzisieren. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne entsprechende Präzisierung davon ausgehe, dass die meldende Person ihre Meldung vom 6. September 2024 zurückziehe und das Verfahren als gegenstandslos abschreiben werde.
18. Innert der gesetzten Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 19. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der meldenden Person vom 23. Oktober 2024, der Verfahrensverfügung vom 15. November 2024 und der Feststellung des Sekretariats, dass die meldende Person innert angesetzter Frist keine Präzisierung einreichte, ist das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht in Übereinstimmung mit Art. 22 VerfRegl und in Übereinstimmung mit den mit Verfahrensverfügung vom 15. November 2024 angekündigten prozessualen Folgen als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 20. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl schreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.
21. SSI beantragt, die Verfahrenskosten seien der meldenden Person aufzuerlegen, eventualiter seien SSI keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (siehe oben, Rz. 14). Die meldende Person äusserte sich nicht hinsichtlich der Verfahrenskosten.
22. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Tatsache, dass die meldende Person das Verfahren vor dem Sportgericht nicht selbst eingeleitet hat sondern das Verfahren in casu grundsätzlich als von SSI initiiert gilt (Entscheide SSG 2024/E/6 vom 18. November 2024, E. 58; SSG 2024/E/7 vom 18. November 2024, E. 51; SSG 2024/E/11 vom 20. November 2024, E. 42; SSG 2024/E/12 vom 20. November 2024, E. 44), der verhältnismässig kurzen und wenigen Eingaben der Parteien und das Verfahren in einem frühen Verfahrensstadium als gegenstandslos abzuschreiben ist und somit noch keine erheblichen Aufwände auf Seiten des Gerichts entstanden sind, verzichtet das Schwizer Sportgericht daher ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
23. Da keine Verfahrenskosten erhoben werden, erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage nach der Verteilung der Verfahrenskosten.
6 24. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und somit auch nicht zugesprochen. Überdies wäre auch nicht ersichtlich, wodurch den Parteien im vorliegenden Verfahren Parteikosten entstanden wären.
7 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Das Verfahren SSG 2024/E/21 A.________ vs. SSI wird zufolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 5. März 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Sarah Umbricht Vorsitzende Richterin