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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.03.2026 SSG 2025/DO/58

20. März 2026·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,704 Wörter·~1h 4min·1

Volltext

1

SSG 2025/DO/58 – SSI v. A.________

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung

Einzelschiedsrichter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel

in der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Dr. iur. Thomas Brumann, Rechtsanwalt, brumann müller recht gmbh - Angeschuldigte Person -

2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person"), geb. 2005, ist seit dem 1. Juli 2014 lizenzierter aktiver Fussballspieler. Vom 16. Juli 2020 bis 9. Februar 2025 war er aktives Mitglied des FC B.________ und seit dem 14. Februar 2025 ist er Mitglied des FC C.________.

3. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 26. November 2021 (mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022; nachfolgend Doping-Statut 2022).3

5. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Aufzeichnung der Verhandlung verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Meldung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit 6. Am 28. Juni 2024 ging bei SSI eine Meldung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein, dass eine an die angeschuldigte Person adressierte Sendung von 120 Kapseln des Produkts «IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg» (IGF-1) zurückbehalten worden sei.

7. Auf Anfrage habe der Schweizerische Fussballverband (SFV) erläutert, dass die angeschuldigte Person seit dem 1. Juli 2014 lizenzierter, aktiver Fussballspieler sei und seit dem 16. Juli 2020 aktives Mitglied beim FC B.________.

8. Am 16. Oktober 2024 habe SSI die angeschuldigte Person mittels Vorbescheides über die geplante Einziehung und Vernichtung von 120 Kapseln «IGF-1 Deer Antler Velvet» informiert und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. November 2024 angesetzt. Mit E-Mail vom 4. November 2024 habe die angeschuldigte Person Stellung genommen und die Bestellung der eingezogenen Kapseln «IGF-1 Deer Antler Velvet» zugegeben. Die angeschuldigte Person habe sich in ihrer Stellungnahme für die Bestellung einer nicht erlaubten Ware entschuldigt und erklärt, dass sie nicht gewusst habe, dass diese Ware verboten sei. Er sei mit der

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Doping-Statut vom 26. November 2021, mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022

3 Entsorgung und Vernichtung der Ware einverstanden und werde für allfällige damit verbundene Gebühren aufkommen.

9. Am 12. November 2024 habe SSI die Einziehung und Vernichtung des fraglichen Produkts unter Kostenfolge verfügt. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und das verwaltungsrechtliche Verfahren somit abgeschlossen. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 10. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 hat SSI ein disziplinarrechtliches Resultatmanagementverfahren gegen die angeschuldigte Person eröffnet und ihr mitgeteilt, dass ein potentieller Verstoss gegen Art. 2.2 (versuchte Anwendung) und Art. 2.6 (Besitz) Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping-Statut) vorliege. SSI habe der angeschuldigten Person eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Februar 2025 respektive innert erstreckter Frist bis zum 7. Februar 2025 eingeräumt.

11. Die angeschuldigte Person nahm mit Schreiben vom 4. Februar 2025 zu den Vorwürfen Stellung und erklärte zusammenfasst, dass sie die Bestellung des IGF-1 aus medizinischen Gründen getätigt habe, ohne dabei die Absicht gehabt zu haben, einen sportlichen Vorteil zu erlangen. Die Bestellung sei aufgrund einer erlittenen Verletzung im Fussballtraining und zur schnelleren Regeneration im Hinblick auf die kurz bevorstehende Rekrutenschule erfolgt. Als Beilagen reichte die angeschuldigte Person die Anmeldung zur radiologischen Untersuchung vom 18. Juni 2024 sowie den Marschbefehl mit Einrückungsdatum am 1. Juli 2024 ein.

12. Mit Email vom 11. Februar 2025 bestätigte SSI den Erhalt der Stellungnahme und erklärte, dass sie zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Bestellung weitergehende medizinische Dokumente benötigen würden wie z.B. den Befund dieser radiologischen Untersuchung, einen entsprechenden Auszug aus dem Patientendossier oder ein Arztrezept bzw. eine medizinische Empfehlung zum Kauf der Substanz IGF-1, jeweils datiert zu einem Zeitpunkt vor der Bestellung der Substanz.

13. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte die angeschuldigte Person SSI den radiologischen Bericht der Hirslanden Klinik ein. Dem Bericht könne das Unfalldatum, die erste Verdachtsdiagnose und der Befund entnommen werden. Die angeschuldigte Person habe eine starke Prellung des Fussgelenks erlitten. Sie habe damals von einer langen Regenerationszeit ausgehen müssen. Eine ärztliche Empfehlung oder ein Rezept, wegen dieser Verletzung das bestellte Medikament einzunehmen habe nicht vorgelegen.

14. Mit Email vom 1. Juli 2025 erklärte SSI, dass sich grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung auf Art. 10.8.2 Doping-Statut stützen müsse, da SSI immer noch von mindestens eventualvorsätzlichem Verhalten der angeschuldigten Person ausgehe. Bei Anwendung von Art. 10.8.2 Doping-Statut könne in Ausnahmefällen vom starren Sanktionsrahmen abgewichen werden, wenn die WADA ihr Einverständnis hierzu gebe. Die angeschuldigte Person müsse hierfür einen Verstoss gegen die Antidoping-Bestimmungen eingestehen und die Konsequenzen anerkennen, die nach dem Ermessen von SSI und der WADA vertretbar seien. Die angeschuldigte Person wurde ersucht mitzuteilen, welche Sanktionen aus ihrer Sicht angemessen wären, bzw. von ihr im Rahmen einer Vereinbarung akzeptiert werden könnten.

15. Mit Eingabe vom 18. August 2025 beantragte die angeschuldigte Person was folgt:

4 "1. Gestützt auf Art. 10.6.1.3 des Doping Status sei gegen A.________ eine einfache Verwarnung auszusprechen. 2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 10.2.4.1 des Doping Statuts gegen A.________ eine Sperre von drei Monaten auszusprechen." 16. Begründet wurden die Anträge zusammenfassend wie folgt: 17. Die angeschuldigte Person habe im Zeitpunkt der Bestellung davon ausgehen müssen, dass er die medizinische Eintrittsprüfung in der Armee nicht bestehen werde, was zur Folge gehabt hätte, dass er die Rekrutenschule und sein anschliessendes Studium um ein ganzes Jahr hätte nach hinten schieben müssen. Die angeschuldigte Person habe im Zeitpunkt der Bestellung nicht gewusst, dass es sich um eine verbotene Substanz handle. Sie habe die Bestellung nie vor dem Hintergrund getätigt sich durch die Einnahme von unerlaubten Mitteln bei der Ausübung seines Hobby's Fussball einen Vorteil zu verschaffen, denn die Fussballsaison sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 18. Am 18. September 2025 ging per E-Mail und am 22. September 2025 per Post der Untersuchungsbericht von SSI datierend vom 18. September 2025 beim Schweizer Sportgericht ein.

19. Mit derselben Eingabe reichte SSI dem Schweizer Sportgericht eine Liste mit Kontaktangaben der involvierten Parteien bzw. Personen ein.

20. Mit Eröffnungsschreiben vom 2. Oktober 2025 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien und dem Schweizerischen Fussballverband die Eröffnung des Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:

Einzelschiedsrichter: Gabriel Nigon

Der Einzelschiedsrichter hat am 30. September 2025 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er bestätigt, dass er das Amt des Schiedsrichters annehme und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.

21. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung einer Klageantwort, die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs.

22. Zudem wurde der betroffenen nationalen Sportorganisation, dem Schweizerischen Fussballverband gestützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.

23. Am 2. Oktober 2025 retournierte die SSI das unterzeichnete Eröffnungsschreiben und am 7. Oktober 2025 ging das von der angeschuldigten Person unterzeichnete Eröffnungsschreiben ein.

24. Der Schweizerische Fussballverband hat innert der mit Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2025 angesetzten Frist von 10 Arbeitstagen keine Parteistellung beantragt.

5 25. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person die Klageantwort samt Beilagen dem Schweizer Sportgericht ein.

26. Mit Verfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 20. November 2025 wurde SSI eine Frist von 10 Tagen angesetzt um zur Klageantwort der angeschuldigten Person Stellung zu nehmen.

27. Mit Email vom 28. November 2025 reichte SSI die Replik samt drei ergänzenden Beilagen dem Schweizer Sportgericht ein.

28. Mit Verfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 4. Dezember 2025 gewährte dieser der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Tagen um zur Replik von SSI Stellung zu nehmen.

29. Mit Verfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 7. Januar 2026 bestätigte dieser den Eingang der Duplik der angeschuldigten Person vom 13. Dezember 2025 und teilte den Parteien mit, dass der Einzelrichter eine Verhandlung als angezeigt erachtet. Den Parteien wurden Terminvorschläge unterbreitet und den Verhandlungsort mitgeteilt sowie eine Frist von 2 Tagen angesetzt, um zur Verfügbarkeit der angegebenen Verhandlungstermine Stellung zu nehmen.

30. Mit E-Mail vom 7. Januar 2026 bestätigte SSI den Verhandlungstermin am 20. Januar 2026. Mit E-Mail vom 8. Januar 2026 bestätigte die angeschuldigte Person sowie ihr Rechtsvertreter den Verhandlungstermin am 20. Januar 2026.

31. Mit Verfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 9. Januar 2026 wurden die Parteien zur Verhandlung am Dienstag, 20. Januar 2026 um 9:30 Uhr in die Anwaltskanzlei nigon Rechtsanwälte I Notariat vorgeladen.

32. Die Parteien wurden erneut auf die Verfahrenssprache hingewiesen und es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Verhandlung auf einem Ton- und/oder Bildträger aufgezeichnet werde. Es wurde informiert, dass der Einzelrichter anlässlich der Verhandlung durch Miro Vuille, Case Manager des Sekretariats des Schweizer Sportgerichts unterstützt werde und über den Verhandlungsablauf informiert.

33. Am 20. Januar 2026 fand die Verhandlung in der Anwaltskanzlei nigon Rechtsanwälte I Notariat statt. Nebst dem Einzelschiedsrichter, unterstützt durch Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat des Schweizer Sportgerichts, nahmen folgende Personen an der Verhandlung teil: a) Für Swiss Sport Integrity: • Laura van Tiel, Rechtsdienst b) Für die angeschuldigte Person: • A.________ und • Dr. iur. Thomas Brumann, Rechtsanwalt • Begleitet durch D.________, Vater der angeschuldigten Person

Mit Zustimmung der Parteien war Stephanie Ruf, Rechtsanwältin der Anwaltskanzlei nigon Rechtsanwälte I Notariat als Zuschauerin an der Verhandlung anwesend.

6 34. Die folgenden Personen wurden anlässlich der Verhandlung in der Reihenfolge ihres Erscheinens angehört:

• Laura van Tiel, Rechtsdienst und • A.________ sowie Dr. iur. Thomas Brumann, Rechtsanwalt

35. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung haben. Die Parteien wurden ermahnt, wahrheitsgemäss und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen. Wo einschlägig, wurden sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung ihrer Pflicht hingewiesen.

36. Die Parteien erhielten umfassend Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen und die Fragen des Einzelschiedsrichters zu beantworten. Vor dem Ende der Verhandlung erklärten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör gewährt worden sei, resp. dass sie sich ausreichend haben äussern können und dass sie gleichbehandelt worden seien.

37. Nach dem Schlusswort durch die angeschuldigte Person wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Schiedsspruch zu gegebener Zeit schriftlich eröffnet wird. IV. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien 38. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgend aufgeführt sind oder nicht. A. Swiss Sport Integrity 39. Die Vorbringen von SSI lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Übertretungsanzeige vom 18. September 2025 40. Die angeschuldigte Person habe zugegeben, Ende Juni 2024 120 Kapseln des Produkts «IGF- 1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg» online bestellt zu haben. Nach ihren Angaben sei die Bestellung erfolgt, weil sie eine am 17. Juni 2024 im Rahmen eines Fussballtrainings erlittene Prellung am Fussgelenk schneller habe regenerieren wollen, um an der am 1. Juli 2024 beginnenden viermonatigen Rekrutenschule teilnehmen zu können. Vor der Bestellung habe die angeschuldigte Person das Produkt in keiner Weise im Hinblick auf mögliche verbotene Dopingsubstanzen überprüft.

41. Die angeschuldigte Person habe zum Zeitpunkt der Bestellung des fraglichen Dopingmittels über eine Lizenz beim SFV verfügt und sei aktives Mitglied des FC B.________ in der 3. Liga gewesen. Damit sei sie dem SFV angeschlossen. Die angeschuldigte Person habe am 14. Februar 2025 zum FC C.________ gewechselt und spiele zurzeit in der Mannschaft der 2. Liga. Ihr letzter Einsatz sei im Spiel gegen E.________ am 7. Juni 2025 gewesen. Die angeschuldigte Person habe somit nach der Bestellung nach wie vor an Spielen teilgenommen.

7 42. Im Bestellzeitpunkt sei die angeschuldigte Person Athlet im Sinne des Doping-Statuts gewesen und sei damit den geltenden Anti-Doping-Bestimmungen unterstellt gewesen.

43. Die 120 Kapseln des Produkts «IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg» enthalte die Substanz IGF-1. Auf der Dopingliste 2024 sei IGF-1 unter der Kategorie S2.3 als Beispiel eines insulinähnlichen Wachstumsfaktor-1 genannt. Daraus folge, dass IGF-1 eine sogenannte nicht-spezifische Substanz sei und sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes jederzeit verboten sei.

44. Die angeschuldigte Person habe in der Stellungnahme vom 4. November 2024 zugegeben, das Produkt «IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg» bestellt zu haben, damit habe sie implizit den Besitz dieser Substanzen eingeräumt. Denn gemäss der Definition des Besitzes im Anhang des Doping-Statuts bzw. dem dazugehörigen Kommentar stelle schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz Besitz dar, selbst wenn das Produkt bspw. nicht ankomme, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert werde. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen vor.

45. Da die Sendung durch den Zoll abgefangen worden sei, sei das Produkt bei der angeschuldigten Person nicht angelangt. Folglich habe die angeschuldigte Person, das Produkt mit der verbotenen Substanz nicht anwenden können, weshalb es sich vorliegend um einen Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 des Doping-Statuts handeln würde.

46. Die Definition des Versuchs im Dopingrecht decke sich nicht mit derjenigen im Strafrecht. Der Internationale Sportgerichtshof (TAS/CAS) bestätige, dass die Definition des Versuchs im Doping autonom sei. Der Versuch werde als vorsätzliches Verhalten, das eine wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstelle, die auf einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen abziele, definiert.

47. Das Bestellen von IGF-1 sei im vorliegenden Fall ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Anwendung dieser Substanz gewesen. Wäre die Bestellung nicht durch den Zoll zurückgehalten worden, wäre die Sendung bei der angeschuldigten Person angekommen und sie hätte das Produkt anwenden können. Die Schwelle von einer reinen Vorbereitungshandlung zum Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz habe die angeschuldigte Person durch die Bestellung der Ware überschritten, weil die Bestellung ohne Zweifel in der Absicht ausgelöst worden sei, die Ware nach Erhalt zu konsumieren.

48. Die Frage, ob der Angeschuldigte mit der versuchten Anwendung von IGF-1 den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehöre zur Beurteilung des Sanktionsmass und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 Doping-Statuts erfüllt sei.

49. Vorliegend sei erstellt, dass die angeschuldigte Person IGF-1 habe anwenden wollen und dass es sich bei IGF-1 um eine verbotene Substanz gemäss Dopingliste 2024 handle. Erstellt sei auch, dass die angeschuldigte Person wusste, dass sie IGF-1 bestellt habe. Damit sei der Vorsatz zur versuchten Anwendung vorliegend gegeben. Das vorsätzliche Verhalten der angeschuldigten Person stelle den letzten entscheidenden Schritt dar, um sich die Konsumation der Substanz IGF-1 zu ermöglichen.

50. Indem die angeschuldigte Person angegeben habe, IGF-1 mit dem Ziel bestellt zu haben, die Prellung ihres Fussgelenks schnellstmöglich zu heilen, habe sie die versuchte Anwendung

8 einer verbotenen Substanz eingeräumt womit in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping- Statut ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliege.

51. Die angeschuldigte Person habe keine früheren Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen begangen, daher beantrage SSI eine Sperre von vier Jahren, eine Geldbusse in der Höhe von CHF 100.00 und die anonyme Veröffentlichung der Sanktion ohne Namensnennung.

52. Art. 10.2.1.1. Doping-Statut sehe für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vor, wenn der Athlet nicht nachweisen könne, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Gemäss Art. 10.2.3. Doping Statut werde der Begriff vorsätzlich in Art. 10.2 Doping Statut für Athleten verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstelle bzw. dass ein hohes Risiko bestehe, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstelle bzw. zu einem solchen Verstoss führen könne und sie dieses Risiko bewusst eingingen. Vorsätzliches Verhalten sei anzunehmen, wenn die betroffene Person das Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen offensichtlich ignoriert habe und es zusätzliche Hinweise darauf gebe, dass ihr Verhalten über eine grobe Fahrlässigkeit hinausgehe.

53. Es sei erstellt, dass die angeschuldigte Person ein IGF-1 enthaltendes Produkt bestellt habe. An der Glaubwürdigkeit der Angaben der angeschuldigten Person, dass das Produkt für eine schnellere Heilung des Fussgelenks bestellt worden sei, würden erhebliche Zweifel bestehen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb die angeschuldigte Person ausgerechnet auf IGF-1 zurückgegriffen habe, obwohl hierfür auf der entsprechenden Website deutlich naheliegendere und besser bewertete Produkte, wie etwa ein standardisiertes Kurkuma-Ingwer-Komplex zur Verfügung gestanden hätte.

54. In den Kommentaren zum Produkt würden sich keine Hinweise auf eine Wirkung zur Heilung einer Fussgelenkprellung finden. Die Beweggründe der angeschuldigten Person für die Bestellung des fraglichen Produkts würden sich nicht nachvollziehen lassen.

55. Die Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts und der ehemaligen Disziplinarkammer für Dopingfälle halte fest, dass ein Athlet nicht davon ausgehen könne, dass auf einem Webshop lediglich zugelassene Produkte angezeigt würden. Ein solch naives Verhalten berge ein beträchtliches, bewusst eingegangenes Risiko, dass es zu einem Verstoss gegen Antidoping- Bestimmungen führen könne und damit im Sinne von Art. 10.2 Doping-Statut als vorsätzlich einzustufen sei.

56. Die angeschuldigte Person habe die fragliche Substanz gemäss eigener Aussage gekauft, nachdem sie im Internet recherchiert habe. Daraus folge, dass die angeschuldigte Person unbestritten wissentlich und willentlich die Substanz IGF-1 habe konsumieren wollen. In diesem Kontext hätte die angeschuldigte Person mindestens elementare Abklärungsschritte zur Legalität des von ihr bestellten Produkts unternehmen müssen. Die WADA habe 2013 sogar eine Warnung ausgesprochen. Bei einer Internetrecherche für die Substanz IGF-1 insbesondere via Wikipedia, werde ausdrücklich auf «Wachstumsfaktoren» hingewiesen. Das Wachstumsfaktoren eine Leistungssteigerung im Sport hätten, sei notorisch.

57. Um von «keinem Verschulden» auszugehen, müsse gemäss dem vom Doping-Statut geforderten Standard der Athlet nachweisen, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat. Konkret hätte sich vorliegend die

9 angeschuldigte Person die Frage stellen müssen, ob die Substanz IGF-1 im Sport zugelassen ist. Eine kurze Abfrage der Substanz auf der Website von SSI hätte ergeben, dass die Substanz sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten ist. Hätte die angeschuldigte Person die elementarsten Abklärungen vorgenommen, die sie aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, hätte sie das Risiko im Zusammenhang mit der von ihr bestellten Substanz erkannt. Das Verhalten der angeschuldigten Person müsse als rücksichtslos und somit als vorsätzlich qualifiziert werden.

58. Gemäss Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts und der damaligen Disziplinarkammer für Dopingfälle nehme auch ein nicht-auf-Dopingthemen-sensibilisierter Athlet, der eine Substanz bewusst bestelle und damit eine Verbesserung seiner körperlichen Situation anstrebe, ohne dabei primär eine Leistungssteigerung in seiner spezifischen Sportart anzustreben, mithin dennoch eine generelle Leistungssteigerung zumindest in Kauf.

59. Die angeschuldigte Person – auch als nicht-auf Dopingthemen-sensibilisierter Athlet – hätte wissen müssen, dass eine solch «medikamentös» herbeigeführte Leistungssteigerung im Sport kaum erlaubt sein könne. Als Athlet durfte er nicht ignorieren, dass ein hohes Risiko bestand, dass ihr Verhalten gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstossen könnte.

60. Nach konstanter Rechtsprechung des Sportgerichts und der Disziplinarkammer für Dopingfälle bzw. der Disziplinarkammer des Schweizer Sports werde in Fällen von vorsätzlicher Bestellung verbotener Substanzen im Internet eine vierjährige Sperre verhängt.

61. Das dermassen nachlässige Handeln der angeschuldigten Person könne nicht anders ausgelegt werden, als dass sie mit der Bestellung der obgenannten Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen in Kauf genommen habe und somit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst zugegeben habe die Substanz online recherchiert und danach bestellt zu haben. Mit der Bestellung von IGF-1 habe die angeschuldigte Person eine Leistungssteigerung im Fussball explizit in Kauf genommen und mindestens eventualvorsätzlich, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt, denn ein schnelleres Wachstum von Zellen führe zu mehr Kraft und auch im Fussball unweigerlich zu einer Leistungssteigerung.

62. Die angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie ohne Vorsatz Art. 2.2. und 2.6 Doping-Statut verletzt habe. Eine Reduktion der Dauer der Sperre falle daher nicht in Betracht und die angeschuldigte Person sei für vier Jahre zu sperren, beginnend ab Urteilsverkündung.

63. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut könne SSI zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen, in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00. Im vorliegenden Fall halte es die SSI für angemessen, dass die angeschuldigte Person als 20jähriger Athlet voraussichtlich ohne konstante Einkommensquelle – mit einer Busse zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 belegt werde. SSI beantrage die Befragung der angeschuldigten Person zu ihrem Einkommen und Vermögen, um die Höhe der Busse angemessen festlegen zu können.

64. Die angeschuldigte Person könne als Freizeitsportler gemäss der Definition des Doping- Statuts qualifiziert werden. Die angeschuldigte Person soll zum Umfang und der Intensität der betriebenen sportlichen Tätigkeit befragt werden, um sie richtig einstufen zu können. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, werde entschieden, ob die

10 Veröffentlichung der Sanktion mit Nennung des Namens der angeschuldigten Person erfolgen könne oder ob sie ohne Nennung ihres Namens erfolgen soll.

65. Vorliegend sei beim beantragten Abschluss des Verfahrens, sprich einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die Kosten der angeschuldigten Person aufzuerlegen.

66. Mit Überweisungsantrag vom 18. September 2025 beantragte die SSI daher was folgt: "1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Es sei dem Schweizerischen Fussballverband die Möglichkeit einzuräumen, sich am Verfahren zu beteiligen. 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 festzustellen, begangen durch A.________ am 28. Juni 2024 durch seine Bestellung im Internet der verbotenen Substanz IGF-1. 4. Es sei eine vierjährige Sperre ab Urteilsverkündung gegen A.________ auszusprechen. 5. Es sei eine einkommensverhältnismässige Busse gegen A.________ auszusprechen. 6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen." 2. Replik 67. In der Replik vom 28. November 2025 führt SSI zusammengefasst aus, dass ohne ein Eingeständnis der angeschuldigten Person eine Vereinbarung mit der WADA nicht vertretbar gewesen sei. SSI habe der angeschuldigten Person mehrfach die Möglichkeit gegeben nachzuweisen, dass kein Vorsatz – auch kein indirekter – vorgelegen habe. Ohne konkrete, neue Anhaltspunkte sei es SSI nicht möglich, eine reduziere Sperre in Aussicht zu stellen.

68. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung von IGF-1 den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des Sanktionsmass und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt sei.

69. Zur Erfüllung des Tatbestandes des Besitzes sei kein Vorsatz vorausgesetzt. Der Tatbestand von Art. 2.6 Doping-Statut sei vorliegend definitionsgemäss durch die Bestellung im Internet erfüllt.

70. Ein medizinisch legitimer Grund läge vor, wenn die angeschuldigte Person eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken für IGF-1 besässe oder mindestens ein ärztliches Rezept beziehungsweise ein Attest für die Einnahme von IGF-1 vorweisen könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

71. Da die angeschuldigte Person vorsätzlich handelte, seien Reduktionsgründe und eine Bewertung der Schwere des Verschuldens insbesondere nach Art. 10.6 Doping-Statut ausgeschlossen.

11 72. Die angeschuldigte Person könne als Freizeitsportler eingestuft werden. Die Veröffentlichung der Sanktion würde daher anonym erfolgen.

73. Die angeschuldigte Person habe bisher weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen nachgewiesen. SSI gehe unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass es für einen Studenten zumutbar sei, eine Busse in Höhe von CHF 200.00 zu begleichen. Das Rechtsbegehren werde dementsprechend präzisiert. 3. Verhandlung vom 20. Januar 2026 74. SSI hielt im Wesentlichen an ihren Ausführungen des Überweisungsantrags vom 18. September 2025 bzw. der Replik vom 28. November 2025 fest. SSI wies darauf hin, dass vorliegend die zentrale Frage sei, ob die angeschuldigte Person mit Vorsatz gehandelt habe. Die angeschuldigte Person habe mit indirektem Vorsatz gehandelt. Auch wenn sie die verbotene Substanz nicht direkt zur Leistungssteigerung im Sport bestellt habe, sondern für eine schnellere Genesung bezüglich der Rekrutenschule habe sie dennoch eine Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit in Kauf genommen. Sollte das Sportgericht den Vorsatz verneinen, liege vorliegend zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vor. Es bestehe eine dünne Linie zwischen sog. vergesslichem Verhalten, welches als grobfahrlässig zu qualifizieren sei und sog. rücksichtslosem Verhalten, welches als vorsätzlich einzustufen sei.

75. SSI verwies dabei auf den Entscheid des CAS 2022/A/9141 vom 7. November 2023 und CAS 2018/A/5784 vom 14. November 2018. Nach der Rechtsprechung des CAS gebe es im Falle, dass kein Vorsatz vorliege drei Verschuldensgrade. Ein schweres/erhebliches Verschulden, was zu keiner Reduktion der Sperre führen könne. Einen normalen Grad an Verschulden, was zu einer Sperre von 18 bis 24 Monaten führe, wobei durchschnittlich von 21 Monaten auszugehen sei und einem leichten Verschulden wobei die Sperre 12 bis 18 Monate betrage und der Durchschnitt bei 15 Monate liege. Es gehe immer um eine Einzelfallbeurteilung, bei welcher verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen sei die Erfahrung des Athleten, ob es sich um eine schutzbedürftige Person handle, das Risiko, das eine Person hätte erkennen müssen und die Sorgfalt und Prüfung durch einen Athleten in Bezug auf das Risiko, dass hätte erkannt werden müssen. Als subjektives Element sei zu prüfen, was vom Athleten zu erwarten gewesen sei.

76. Vorliegend habe SSI von der angeschuldigten Person erwartet, dass die angeschuldigte Person vor der Bestellung das Produkt bzw. die Substanz recherchiere und sich ärztlichen Rat zum Produkt einhole. Gehe man von der Annahme aus, dass die angeschuldigte Person ohne Vorsatz gehandelt habe, sei vorliegend von einem normalen Verschuldensgrad auszugehen, jedoch innerhalb dieses Verschuldensgrads das Verschulden als grob zu werten. SSI stellte folgende angepassten Anträge: "1. Es sei eine Sperre von 2 Jahren bzw. 24 Monaten auszusprechen. Eine weitere Reduktion sei vorliegend nicht möglich, da SSI von einem groben Verschulden ausgehe. 2. Zudem sei eine Busse in Höhe von CHF 50.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen, dies unter Kostenfolge zu Lasten der angeschuldigten Person." 77. SSI gestand ein, dass es zu einer Verzögerung im Resultatmanagementverfahren gekommen sei, weshalb sie eine Vorverlegung der Sperre auf den 18. September 2025, der Einreichung des Überweisungsantrags, gemäss Art. 10.13.1 des Doping-Statuts als vertretbar halte.

12 78. Zur Frage des Einzelschiedsrichters wie die Anti-Doping Ausbildung ausgestaltet sei, erklärte SSI, dass sie die Informationen an die Verbände weitergeben. Es sei in der Verantwortung der Verbände die Athleten auszubilden. SSI würde nur bei Spitzensportlern eine Anti-Doping Ausbildung durchführen.

79. SSI räumte ein, dass es mit dem Rechtsvertreter der angeschuldigten Person zu Missverständnissen gekommen sei. Die angeschuldigte Person hätte nicht nur den Sachverhalt eingestehen müssen, sondern den Verstoss gegen eine Anti-Doping- Bestimmung. Das habe sie bis heute nicht getan bzw. sei SSI unklar, ob die angeschuldigte Person einen Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut eingestehe. Die Genehmigung eines Deals durch WADA sei so unmöglich. B. Angeschuldigte Person 80. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Klageantwort 81. Vorab sei festzuhalten, dass sich die angeschuldigte Person im bisherigen Verfahren von der SSI missverstanden und nicht fair behandelt fühle. Die angeschuldigte Person habe im Rahmen der Stellungnahme vom 4. Februar 2025 sogleich eingestanden, die offenbar verbotene Substanz im Unwissen und aufgrund eines Unfalls bestellt zu haben und er habe mitgeteilt, dass er dieses unbeabsichtigte Versehen sehr bedaure. Es habe dann über Wochen und Monate mehrere Austausche per Email und Telefon zwischen dem Rechtvertreter der angeschuldigten Person sowie SSI gegeben, welche bei der angeschuldigten Person immer wieder die Hoffnung habe aufkommen lassen, dass die Angelegenheit doch noch zu einer vernünftigen einvernehmlichen Lösung kommen könne. Doch auf jeden hoffnungsvollen Austausch sei sogleich der Hammerschlag gefolgt.

82. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 habe die angeschuldigte Person ein weiteres Dokument SSI eingereicht und nochmals detailliert ausgeführt, wie es zur Bestellung kam. Ohne eine weitere Rückmeldung sei ihm am 25. März 2025 die Anklageschrift zugestellt worden, welche ihn regelrecht schockiert habe. Am 11. April 2025 sei ein hoffnungsvolles Telefon gefolgt, bei welchem der angeschuldigten Person in Aussicht gestellt worden sei, dass wenn er weitere Informationen oder Dokumente einbringe, eine einvernehmliche Reduktion des Strafmasses in Frage komme.

83. Am 1. Juli 2025 habe SSI per Email mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen eine Reduktion der Sperre auf 2 Jahre möglich sei. Namentlich müsse die angeschuldigte Person beweisen, dass kein Vorsatz vorgelegen habe. Am 18. August 2025 habe die angeschuldigte Person ein drittes Mal ausführlich Stellung genommen und versucht darzulegen, weshalb er gerade eben nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dabei habe die angeschuldigte Person stringent und übereinstimmend mit den bisherigen Aussagen den Sachverhalt eingestanden. SSI habe in ihrer Rückmeldung vom 25. August 2025 erklärt, dass es nicht möglich sei eine einvernehmliche Lösung zu treffen, wenn der Sachverhalt nicht anerkannt werde und es würden Argumente fehlen, welche eine Reduktion der Dauer der Sperre begründen würden. Das Schreiben von SSI würde früheren Aussagen widersprechen und die angeschuldigte Person würde lediglich den Vorsatz bestreiten.

84. Die angeschuldigte Person habe sich am 8. Juli 2025 telefonisch bei der SSI betreffend einer allfälligen freiwilligen provisorischen Sperre erkundigt. Ihm sei am Telefon bestätigt worden, dass die Erklärung zur freiwilligen provisorischen Sperre jederzeit im Verfahren eingereicht

13 werden könne. Er habe daraufhin seine Spieler- und Schiedsrichterlizenz bei den zuständigen Vereinen (FC C.________ als Spieler bzw. FC B.________ als Schiedsrichter) deaktivieren lassen. Als im September 2025 die Erklärung zur freiwilligen Sperre SSI eingereicht worden sei, sei sofort die Rückmeldung gekommen, dass dies gestützt auf Art. 7.4.5 des Doping-Statuts nicht mehr möglich sei. Mit der falschen Auskunft habe SSI die angeschuldigte Person nicht nur um die Spielberechtigung in der aktuell laufenden Saison bis zum Entscheid des Sportgerichts gebracht, sondern auch um sein Schiedsrichter- Einkommen (rund CHF 150 jedes Wochenende).

85. Im Juni 2024 sei die angeschuldigte Person gerade erst 18 Jahre alt geworden. Am 17. Juni 2024 habe er im Rahmen eines Fussballtrainings einen Unfall erlitten und sich eine heftige Prellung am Fussgelenk zugezogen. Er habe mit einer langen Regenerationszeit gerechnet. Aufgrund einer zwei Tage danach erfolgten radiologischen Untersuchung habe glücklicherweise ein Bruch ausgeschlossen werden können. Die angeschuldigte Person habe unter starken Schmerzen gelitten und in der ersten Zeit nur an Krücken laufen können. Wie lange die Erholungszeit dauern werde, habe sich nicht abschätzen lassen.

86. Die damals behandelnde Ärztin T.________ habe mitgeteilt, dass eine genaue Prognose der Dauer der Heilung nicht abgegeben werden könne. Verletzungen dieser Art würden in der Regel innert 3 bis 6 Monaten heilen.

87. Der Unfall habe bei der angeschuldigten Person eine Panikreaktion ausgelöst, da sich der Unfall nur gerade zwei Wochen vor Beginn der Rekrutenschule ereignet habe. Eine Verschiebung der Rekrutenschule hätte für die angeschuldigte Person weitreichende Folgen gehabt, da seine gesamte Studienplanung durcheinandergeraten wäre.

88. Aus diesen Gründen habe die angeschuldigte Person – ohne sich weiter Gedanken zu machen – im Internet nach einer Nahrungsergänzung gesucht, welche es ihm ermöglichen sollte, einigermassen «gesund» in die Rekrutenschule einzurücken. Ihm sei es einzig und allein darum gegangen möglichst schnell wieder gesund zu werden, um die Rekrutenschule plangemäss absolvieren zu können.

89. Bei seiner Recherche sei er auf die Tabletten gestossen, welche im Internet hochgelobt worden seien. Auch auf der Website, auf welcher er diese bestellt habe, gäbe es lediglich gute Bewertungen und keinerlei Hinweise darauf, dass diese verbotenen Substanzen enthalten könnten. Ganz im Gegenteil würde das Produkt und die verbotene Substanz IGF- 1 auf der Website regelrecht angepriesen. IGF-1 sei laut Website eine natürliche Substanz, welche aus dem Geweih von Hirschen gewonnen werde. Die Tabletten seien gerade aufgrund der Inhaltsstoffe eine populäre Wahl bei Athleten, Fitnessenthusiasten und generell Männern (Zitat Website: «This spray contains naturally occurring amino acids, peptides, proteins, and growth factor-1 (IGE-1+) naturally found in deer velvet, making this spray a popular choice among athletes, fitness enthusiasts, and men everywhere!”).

90. Die Internetbeschreibung der Tabletten, vor allem die Beschreibung der Substanz «IGF-1» lasse niemanden ohne Kenntnisse der verbotenen Dopingsubstanzen erahnen, dass eine solch natürliche Substanz, eine Dopingsubstanz darstelle. Dies gelte im Speziellen für einen gerade erst 18 Jahre alten jungen Mann, welcher in dem Moment bedauerlicherweise nicht daran gedacht habe, dass es sich bei diesen Tabletten um Doping handeln könnte.

91. Die zeitliche Abfolge habe sich im Einzelnen wie folgt gestaltet: 17.06.2024: Unfall 18.06.2024: Termin Hausärztin mit Zuweisung zu radiologischer Untersuchung

14 19.06.2024: Radiologische Untersuchung Klinik mit Befund 20.06.2024: Bestellung des Produktes (das genaue Datum ist nicht mehr bekannt) 28.06.2024: Sicherstellung des Produktes am Zoll 01.07.2024: Einrücken in Rekrutenschule

92. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall, dem Bestellen des Produkts und dem Beginn der Rekrutenschule sei mehrfach klar beschrieben und mit Dokumenten belegt worden.

93. Die Bestellung sei von der angeschuldigten Person nie vor dem Hintergrund getätigt worden, sich durch die Einnahme von unerlaubten Mitteln bei der Ausübung seines Hobby’s einen Vorteil zu verschaffen. Die Bestellung sei im Zusammenhang mit dem medizinischen Vorfall erfolgt.

94. Der angeschuldigten Person sei bis zu diesem Verfahren nicht einmal bewusst gewesen, dass er als Hobby-Fussballspieler unter das Dopingstatut falle. Hinzu komme, dass man als Freizeitsportler weder betreffend Doping weitergebildet werde, noch auf ein medizinisches Fachpersonal zugreifen könne, welche über Doping aufkläre, so wie dies bei Profis der Fall sei.

95. Weiter zu beachten sei, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Fussball-Rückrunde bereits abgeschlossen gewesen sei und die angeschuldigte Person aufgrund der bevorstehenden Rekrutenschule, welche vom 1. Juli bis 1. November 2024 gedauert habe, sämtliche Trainings und mehr oder weniger alle Spiele verpasst habe. Nach der RS sei die Hinrunde vorbei gewesen und der Meisterschaftsbetrieb habe erst wieder Ende März 2025 begonnen. Auch daran zeige sich, dass die angeschuldigte Person die Tabletten nicht für die Leistungssteigerung im Fussball benutzen wollte.

96. Gemäss Art. 2.2.2 des Doping-Statuts erfordere der Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Vorsatz liege vor, wenn ein Athlet eine Substanz bestelle, mit dem Ziel diese einzunehmen um sich dabei einen Vorteil im Sport zu verschaffen. Ein «Täter» müsse wissen, dass die Substanz verboten sei, sonst habe er gerade keinen Vorsatz.

97. Die angeschuldigte Person habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich und willentlich eine verbotene Substanz bestellt, um sich im Sport einen Vorteil zu verschaffen und dies im Wissen, dass dies gemäss dem Doping-Statut verboten sei. Fakt sei, dass die angeschuldigte Person die Substanz ohne böse Absicht und ohne Hintergrundgedanken bestellt habe, damit sie die Rekrutenschule absolvieren könne und ihr Studium nicht verschieben müsse. Dieser Umstand könne zweifelsfrei und lückenlos dargelegt und nachgewiesen werden.

98. Die angeschuldigte Person habe nicht gewusst, dass die Bestellung einen Verstoss gegen die Anti-Dopingbestimmungen darstelle. Sie habe in dem Moment auch nicht gewusst, dass mit der Bestellung ein hohes Risiko bestehe, dass diese einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen darstellen könne, weil sie gar nie an das Thema Doping gedacht habe. Dies zeige sich auch am zeitlichen Ablauf. Die angeschuldigte Person habe die Bestellung nur einen Tag nach der radiologischen Untersuchung bestellt. Auch daran zeige sich, dass es eine unüberlegte und damit höchstens fahrlässige Kurzschlussreaktion im Zusammenhang mit dem Unfall und nicht ein geplantes und überlegtes Vorgehen gewesen sei.

15 99. Damit könne der angeschuldigten Person höchstens ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, womit eine Bestrafung wegen einer vorsätzlichen versuchten Anwendung ausser Betracht falle.

100. Es könne vorliegend höchstens ein «versuchter» Besitz ausserhalb eines Wettkampfes von Relevanz sein, wobei die angeschuldigte Perons auch im Hinblick auf den Besitz keinerlei Vorsatz gehabt habe, da er ja gar nicht gewusst habe, dass die Substanz gemäss den Doping- Bestimmungen verboten sei. Darüber hinaus liege kein Verstoss vor, wenn der versuchte fahrlässige Besitz aus einem legitimen Grund erfolgt sei.

101. Ein solch legitimer Grund liege vor. Die angeschuldigte Person habe die Substanz aus medizinischen Gründen bestellt mit der Ursprungsidee, dass er sich damit schneller erhole um die Rekrutenschule absolvieren zu können. Eine andere Anwendungsmöglichkeit hätte zu diesem Zeitpunkt auch gar keinen Sinn gemacht, denn die angeschuldigte Person habe sich aufgrund der bevorstehenden Rekrutenschule bis im Frühling 2025 bereits für alle Trainings abmelden müssen. Die Einnahme einer verbotenen Substanz ohne gleichzeitiges Training mache offensichtlich keinen Sinn.

102. Wenn die Voraussetzungen nach Art. 10.2.1 nicht erfüllt seien, betrage die Sperre zwei Jahre. Nach Art. 10.2.4.1. gelte sodann, dass wenn der Athlet nachweisen könne, dass er die Missbrauchssubstanz ausserhalb des Wettkampfes und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung konsumiert habe, die Sperre drei Monate betrage. Ein solcher Anwendungsfall liege vor, denn die angeschuldigte Person habe die Tabletten bestellt, um damit den Eintritt in die Rekrutenschule sicherzustellen.

103. In einem vergleichbaren Fall eines Amateur-Tennisspielers, welcher zu medizinischen Zwecken eine verbotene Substanz im Internet bestellt habe, habe SSI lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Es werde daher beantragt, dass auch vorliegend lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werde. 2. Rechtsbegehren 104. Die angeschuldigte Person stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Gestützt auf Art. 10.6.1.3. des Doping-Statuts sei gegen A.________ eine einfache Verwarnung auszusprechen 2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 10.2.4.1 des Doping-Statuts gegen A.________ eine Sperre von drei Monaten auszusprechen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 3. Duplik 105. Die angeschuldigte Person habe glaubhaft darlegen können, weshalb kein Vorsatz vorgelegen habe. Beim Vorsatz würde es sich um eine innere Einstellung handeln. Hierzu gebe es keine objektiven Beweise, sondern lediglich Anhaltspunkte oder Indizien.

106. Es sei ihr gerade nicht darum gegangen früher in den Sport zurückzukehren oder sich einen körperlichen Vorteil zu verschaffen, sondern einzig und allein die Rekrutenschule absolvieren zu können.

107. Die Recherche zum Produkt habe sich auf den Preis bezogen, nicht auf mögliche Gefahren oder Problematiken, auf die auf der Website mit keinem Wort eingegangen wird. Das

16 Produkt hätte auch in der Schweiz bestellt werden können, allerdings zu einem viel höheren Preis. 4. Verhandlung vom 20. Januar 2026 108. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person erklärte, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein junger Amateursportler mit noch wenig Lebenserfahrung eine solch harte Strafe erhalten sollte. Er sei bereits heute genügend bestraft und werde sicherlich keinen Verstoss gegen Dopingbestimmungen mehr begehen. Er habe bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Gebühr von CHF 400.00 bezahlen müssen, was für einen Studenten viel Geld sei. Zudem sei sein Vater bisher für die Anwaltskosten aufgekommen. Die angeschuldigte Person werde diese aber über eine lange Zeit abzahlen müssen. Seine Schiedsrichterlizenz habe er aufgrund des Verfahrens abgegeben und auch die Freude am Fussball habe er in der Zwischenzeit verloren. Es stelle sich die Frage, wem solche harten Sanktionen etwas bringen würden. Diese seien völlig unverhältnismässig.

109. SSI habe entlastende Elemente nicht berücksichtigt. Die angeschuldigte Person habe nie an Doping gedacht. Aufgrund der Verletzung habe er gar nicht damit gerechnet, dass er in naher Zukunft wieder Fussball spielen könne. Aufgrund der Rekrutenschule habe er ohnehin nicht an den Trainings teilnehmen können. Er sei jedoch nach ein paar Wochen, als der Fuss wieder belastbar war angefragt worden, ob er am Wochenende bei Spielen aushelfen könne. Dies seien kurzfristige Anfragen gewesen. Im Zeitpunkt der Bestellung habe er dies nicht gewusst. Er habe das Produkt im Internet bestellt ohne lange nachzudenken. Auch weil das Produkt nicht sehr teuer war, habe er nicht weiter recherchiert, sondern das Produkt mit wenigen Klicks bestellt. Er habe gar nicht an Doping gedacht und habe sich auch keinen Vorteil verschaffen wollen. Er habe das Produkt nur im Hinblick auf eine schnellere Heilung seines Fussgelenks gekauft. Er habe nicht gewusst, dass das Produkt verboten ist.

110. Die angeschuldigte Person habe auch sofort eingestanden das Produkt bestellt zu haben. Er habe lediglich bestritten, dass er vorsätzlich gegen Dopingbestimmungen verstossen habe. Es sei bedauerlicher Weise mit SSI zu vielen Missverständnissen gekommen. Die angeschuldigte Person habe gehofft eine einvernehmliche Lösung finden zu können. Sie habe hierfür nach ihrem Verständnis und in Rücksprache mit SSI alles getan. Sie habe dann im Sinne einer vorzeitigen Sperre auch aufgehört Fussball zu spielen und die Schiedsrichterlizenz abgegeben. SSI habe dann jedoch mitgeteilt, dass es für eine vorzeitige freiwillige Sperre nun zu spät sei.

111. Bei einem Verstoss ohne Vorsatz betrage die Sperre grundsätzlich 2 Jahre. Bei einer Missbrauchssubstanz, wie vorliegend, betrage die Sperre höchstens 3 Monate.

112. Es werde an den Anträgen festgehalten. Es sei eine einfache Verwarnung gegen die angeschuldigte Person auszusprechen, eventualiter sei die angeschuldigte Person für drei Monate zu sperren. Sollte wider Erwarten eine Sperre ausgesprochen werden, sei der Beginn der Sperre wie von SSI beantragt, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Überweisungsantrags an das Sportgericht festzusetzen.

113. Anlässlich der Befragung erklärte die angeschuldigte Person, dass sie heute 20 Jahre alt sei und im Herbst ein Jura-Studium 2025 begonnen habe. Auf die Frage, wie sie das Produkt gefunden habe, erklärte sie, dass sie im Internet nach einem Nahrungsergänzungsmittel gesucht habe. Sie sei auf das Produkt gestossen und da es nicht sehr teuer war, habe sie sich keine weiteren Fragen gestellt, sondern das Produkt bestellt. Das Produkt sei nicht spezifisch gegen Prellungen. Sie habe einfach gedacht, dass es den Heilungsprozess beschleunige. Sie

17 habe nicht mit Ärzten über das Produkt gesprochen. Auf die Frage, ob sie auch andere Produkte eingenommen habe. Erklärte sie nur Vitamin D, dies aber nicht für den Heilungsprozess. Anfangs habe sie noch Ibuprofen gegen die Schwellung eingenommen. 114. Die Eintrittsprüfung in der Rekrutenschule habe sie bestanden. Sie sei beim medizinischen Test zu ihrer Verletzung befragt worden. Sie habe erklärt, dass sie unbedingt die Rekrutenschule absolvieren wolle und dies sei ihr bewilligt worden.

115. Gedanken zum bestellten Produkt habe sie sich erst nach der Bestellung gemacht. Es sei viel Zeit vergangen und ihr ging es besser. Wenn das Produkt bei ihr angekommen wäre, hätte sie sich vielleicht die Beschriftung auf der Produkterückseite nochmals angesehen und dazu recherchiert.

116. Auf die Frage, ob die angeschuldigte Person wusste, dass das Produkt aus den USA kommt, erklärte sie, dass sie dies nicht gewusst habe. Sie habe aber gesehen, dass es eine .com Website ist, auf welcher sie bestellt habe.

117. Auf die Frage von SSI, was die angeschuldigte Person über IGF-1 wusste, erklärte sei, dass es den Heilungsprozess beschleunige und Schmerzen lindern könne. Die chemische Zusammensetzung sei ihr nicht bekannt. Auf die Frage, weshalb sie IGF-1 bestellt habe und weshalb über diese Website, erklärte sie, dass es das erste Produkt gewesen sei, dass "aufgeploppt" sei nachdem sie Stichworte wie Heilungsprozess, Regeneration Fussgelenkprellung eingegeben habe. Sie habe dann den Preis gesehen und da das Produkt günstig gewesen sei, habe sie nicht mehr viel überlegt. Sie habe nach dem Motto "nützt nichts, schadets nichts" das Produkt bestellt. Sie meine sich zu erinnern, dass sie das Produkt mit ihrer Debitkarte bezahlt habe.

118. Sie verfüge über kein festes Einkommen. Sie helfe manchmal in den Semesterferien als Lehrer aus. V. Zuständigkeit 119. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde." 120. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 ("Swiss Olympic Statuten") lautet wie folgt: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht." 121. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt: "[...]

18 9 Die Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]. 122. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2024 gegen das Doping-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping- Statuts von Swiss Olympic 2022.

123. Art. 12.1 Doping-Statut 2022 lautet wie folgt: "Die Disziplinarkammer beurteilt potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt. Die Disziplinarkammer ist auch zuständig für Streitigkeiten, die sich aus der Bewilligung oder Ablehnung einer ATZ ergeben. Weiter ist sie zuständig für die Verhängung einer provisorischen Sperre nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Einzelheiten zur Beurteilung von potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Swiss Sport Integrity werden in Übereinstimmung mit Art. 7 in den Ausführungsbestimmungen geregelt." 124. Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zu bejahen. Zudem hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfügung vom 2. und 7. Oktober 2025 durch die Parteien bestätigt.

125. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. VI. Anwendbares Recht 126. Art. 32 SO lautet wie folgt: "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht." 127. Die Parteien nahmen in ihren Eingaben Bezug auf das Doping-Statut 2021.

128. Die relevanten Vorfälle im vorliegenden Fall ereigneten sich im Juni 2024. Zu jenem Zeitpunkt war das am 26. November 2021 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Doping-Statut 2022 anwendbar. Der Einzelschiedsrichter erklärt folglich primär das Doping-Statut 2022 für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht.

19 VII. Verfahrensführung SSI 129. Die angeschuldigte Person kritisiert zunächst das Vorgehen der SSI. Diese habe ihr immer wieder Hoffnung einer einvernehmlichen Lösung mit Reduktion des Strafmasses gemacht, um dann später mitzuteilen, dass dies nur möglich sei, wenn der Sachverhalt anerkannt werde und ihr letztlich unerwartet die Anklageschrift übermittelt. Zudem habe der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person telefonisch eine falsche Auskunft erhalten, wonach eine freiwillige provisorische Sperre jederzeit im Verfahren eingereicht werden könne.

130. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die angeschuldigte Person den Sachverhalt nicht vollumfänglich anerkannt hat. Sie bestreitet den Vorsatz. SSI vertrat ferner die Auffassung, die angeschuldigte Person habe zwar den Sachverhalt teilweise eingestanden, sie habe aber nicht einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eingestanden. Zudem würden die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Argumente und Beweismittel nicht ausreichen, um zu beweisen, dass kein Vorsatz vorliege.

131. SSI kam zum Schluss, dass die Bedingungen für eine Reduktion gemäss Art. 10.5, 10.6 oder 10.7 des Doping-Statuts 2022 vorliegend nicht gegeben seien. Auch eine Reduktion der Sperre gemäss Art. 10.8 des Doping-Statuts 2022 käme mangels eines umfassenden Eingeständnisses bzw. dem Eingeständnis Anti-Doping-Bestimmungen verletzt zu haben nicht in Frage bzw. würde die WADA dies nicht genehmigen. Es können SSI diesbezüglich keine Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Allerdings ist es bedauerlich, sollte es zwischen den Parteien zu einem Missverständnis gekommen sein.

132. Sollte SSI, wie die angeschuldigte Person behauptet, gar telefonisch Falschauskünfte erteilt haben, wäre dies sehr bedauerlich und sollte vermieden werden. Allerdings kann von einem Rechtsvertreter erwartet werden, dass er sich nicht ausschliesslich auf die mündlichen Aussagen von SSI verlässt, sondern zumindest das Doping-Statut konsultiert. Aus Art. 7.4.5. des Doping-Statuts 2022 geht unmittelbar hervor, dass ein Athlet oder eine andere Person auf eigene Initiative eine freiwillige provisorische Sperre anerkennen kann, sofern sie dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Benachrichtigung über einen Verstoss gegen Anti- Dopingbestimmungen macht.

133. Sofern die lange Verfahrensdauer beanstandet wird, teilt SSI teilweise diese Einschätzung und berücksichtigt dies entsprechend durch die Beantragung einer rückwirkenden Festlegung der Sperre. VIII. Materielles 134. Der Einzelschiedsrichter hat nach den vorgenannten Ausführungen somit folgende Fragestellungen zu beurteilen: A. Liegt ein Verstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Doping-Statuts 2022 vor? Handelte die angeschuldigte Person vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden? sowie B. Konsequenzen und Massnahmen.

20 A. Verstoss gegen Anti Doping-Bestimmungen 135. Gemäss Art. 1 des Doping-Statuts 2022 gilt als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen und damit als Doping jeder Verstoss gegen die in Art. 2.1 bis 2.11 des Doping-Statuts 2022 abschliessend aufgeführten Tatbestände. 1. Versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz Art. 2.2 Doping Statut 2022 136. Den Tatbestand von Art. 2.2 des Doping-Statuts 2022 erfüllt in den Worten des Doping- Statuts 2022 die "Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten". Dabei ist nach Art. 2.2.2 des Doping-Statuts 2022 «nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch [der Anwendung] einer verbotenen Substanz […] eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde».

137. In seinem Anhang präzisiert das Doping-Statut 2022, was unter "Anwendung" und "Versuch der Anwendung" verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 zu verstehen ist:

- Die «Anwendung» einer verbotenen Substanz ist definiert als "Verwendung, Verabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz […]".

- «Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein "vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren."

138. Gemäss Kommentar zu Art. 2.2.2 des Doping-Statuts 2022 erfordert der Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut 2022 "durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden», wobei dies durch die folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: «ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 des Doping-Statuts 2022 zu begründen […]."

139. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2022 trägt die Antragstellerin die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass die Antragstellerin gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere des Vorhaltes zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.

140. SSI führt aus, dass die angeschuldigte Person Athlet gemäss Definition im Anhang des Doping-Statuts 2022 ist, weil sie im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an

21 Wettkämpfen teilnimmt. Als Athlet habe sie einen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut 2022 begehen können.

141. Die 120 Kapseln des Produkts "IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg" enthalte die Substanz IGF-1. Auf der Dopingliste 2024 sei IGF-1 unter der Kategorie S2.3 (Wachstumsfaktoren und Modulatoren der Wachstumsfaktoren) namentlich als Beispiel eines insulinähnlichen Wachstumsfaktor-1 genannt. Daraus folge, dass IGF-1 eine sogenannte nicht-spezifische Substanz sei und sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes jederzeit verboten sei.

142. Die angeschuldigte Person habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 zugegeben, das Produkt IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg bestellt zu haben. Sie sei via einer Online-Recherche zu Nahrungsergänzungsmittel auf IGF-1 aufmerksam geworden. Sie habe nach eigenen Angaben spezifisch ein Nahrungsergänzungsmittel gesucht, welches die Heilung der am Fussgelenk erlittenen Prellung beschleunigen sollte.

143. Das US-amerikanische Unternehmen Piping Rock Health habe zwei Dosen IGF-1 Deer Antler Velvet mit je 60 Kapseln à 250mg an die angeschuldigte Person gesendet. Die Sendung sei jedoch vom Zoll abgefangen worden.

144. Folglich habe die angeschuldigte Person das Produkt mit der verbotenen Substanz nicht anwenden können und es handle sich vorliegend um einen Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz.

145. Um die Schwelle zu einem Versuch nicht zu überschreiten hätte die anschuldigte Person den Absender kontaktieren und die Bestellung stornieren müssen bevor sie mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2024 im verwaltungsrechtlichen Verfahren von SSI informiert worden sei, dass beabsichtigt sei, die verbotene Substanz einzuziehen und zu vernichten. Sie hätte konkrete Schritte einleiten müssen, um von der geplanten Anwendung von IGF-1 abzusehen. Dies habe sie jedoch nicht getan.

146. Unabhängig von jedem allfälligen Motiv sei die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Somit sei gemäss der Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts in der Beurteilung der Erfüllung des Tatbestandes der versuchten Anwendung nicht entscheidend, dass der Athlet vorsätzlich oder fahrlässig eine verbotene körperliche Leistungssteigerung im Sport zu begehen versucht habe.4

147. Der Nachweis der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz erfordere insbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Die Frage, ob der Angeschuldigte mit der versuchten Anwendung von IGF-1 den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des Sanktionsmass und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 Doping Statut 2022 erfüllt sei.

148. Das Beweismass in einem disziplinarrechtlichen Verfahren verlange nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden, so dass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht.

4 SSG 2025/DO/47 - Schiedsspruch vom 28. Juli 2025, Ziff. 49.

22 149. Vorliegend sei erstellt, dass die angeschuldigte Person IGF-1 anwenden wollte und dass es sich bei IGF-1 um eine verbotene Substanz gemäss der Dopingliste 2024 handle. Erstellt sei auch, dass die angeschuldigte Person gewusst habe, dass sie IGF-1 bestellen wollte. Damit sei der Vorsatz zur versuchten Anwendung vorliegend gegeben. Das vorsätzliche Verhalten der angeschuldigten Person stelle den letzten entscheidenden Schritt dar, um sich die Konsumation der Substanz IGF-1 zu ermöglichen.

150. Indem die angeschuldigte Person angegeben habe, IGF-1 mit dem Ziel bestellt zu haben, die Prellung ihres Fussgelenkes schnellstmöglich zu heilen, habe sie die versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz eingeräumt, womit in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping- Statut 2022 ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliege.

151. Der Einzelschiedsrichter folgt den rechtlichen Ausführungen von SSI insofern, dass vorliegend unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person im Zeitpunkt der Bestellung im Juni 2024 als Athlet dem Doping-Statut 2022 unterstellt war. Ebenfalls unbestritten ist, dass das bestellte Produkt IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg, die gemäss Dopingliste 2024 verbotene Substanz IGF-1 enthält und die angeschuldigte Person dieses Produkt bestellt hat. Ebenfalls beizupflichten ist SSI, dass die Bestellung wäre sie vom Zoll nicht zurückgehalten worden, bei der angeschuldigten Person angekommen wäre und sie das Produkt hätte anwenden können. Die Schwelle von einer reinen Vorbereitungshandlung zum Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz hat die angeschuldigte Person damit überschritten.

152. Die angeschuldigte Person erklärt jedoch, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie als Amateursportler dem Doping-Statut unterstehe und dass es sich beim bestellten Produkt um eine gemäss Dopingliste verbotene Substanz handle.

153. Sie habe im Internet nach einem Nahrungsergänzungsmittel gesucht, welches die Heilung der Fussgelenkprellung beschleunigen könne, da sie kurz nach dem Unfall (rund 14 Tage) später in die Rekrutenschule habe eintreten müssen. Von den Ärzten sei eine Regenerationszeit von 3 bis 6 Monaten prognostiziert worden. In einer Art Panikreaktion habe sie das Produkt bestellt, da sie fürchtete sie müsse die Rekrutenschule und damit ihr Studium verschieben.

154. Gemäss Art. 2 des Doping-Statuts 2022 sind Athleten dafür verantwortlich zu wissen, was einen Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt, und welche Substanzen und Methoden auf der aktuellen Dopingliste aufgeführt sind.

155. Die angeschuldigte Person gestand ein das Produkt IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg wissentlich und willentlich online bestellt zu haben. Sie nahm damit zumindest in Kauf eine nach Doping-Statut 2022 verbotene Substanz anzuwenden und handelte damit mindestens eventualvorsätzlich. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts kann ein Athlet nicht davon ausgehen, dass auf einem Webshop lediglich zugelassene Produkte angezeigt werden. Mit einem solch naiven Verhalten wird ein Verstoss gegen eine Anti- Doping-Bestimmung in Kauf genommen.

156. Der Einzelschiedsrichter kommt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts zum Ergebnis, dass die angeschuldigte Person mindestens eventualvorsätzlich gehandelt hat, indem sie das Produkt IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg online bestellte.

157. Der Tatbestand der versuchten Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 ist somit erfüllt.

23 2. Besitz einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 158. Gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 stellt der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen durch einen Athleten während eines Wettkampfes, als auch ausserhalb von Wettkämpfen, einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar. Der Athlet kann den Besitz jedoch durch eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) oder durch eine andere annehmbare Erklärung begründen.

159. Im Anhang des Doping-Statuts 2022 wird der Besitz wie folgt definiert: "Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz oder Methode oder die Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, inne hat oder beabsichtigt, Verfügungsgewalt auszuüben), vorausgesetzt jedoch, dass wenn die Person nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotenen Substanz oder Methode oder die Räumlichkeiten besitzt, in der eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der verbotenen Substanz oder Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. […] Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt."

160. Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, "schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird".

161. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut 2022 genügt daher der Nachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.

162. SSI bringt vor, dass die angeschuldigte Person zugegeben habe, die Substanz IGF-1 im Internet bestellt zu haben und anwenden wollte. Die Tatsache, dass die angeschuldigte Person IGF-1 bestellte, sei schon aufgrund der Meldung des Zolls erstellt.

163. Es ist SSI beizupflichten, dass nachgewiesen ist und die angeschuldigte Person anerkannte die verbotene Substanz IGF-1 auf der Website www.pipingrock.com an seine Adresse bestellt zu haben.

164. Die angeschuldigte Person erklärte zudem über keine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken verfügt zu haben. Damit war es ihr zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotene Substanz zu besitzen.

165. Die angeschuldigte Person erfüllt damit den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.6. Doping-Statut 2022.

24 B. Konsequenzen und Sanktionen 1. Sperre 166. Für den Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts 2022 werden die unter Art. 10.2 des Doping-Statuts 2022 aufgeführten Sperren verhängt, es sei denn, die Bedingungen für die Aufhebung oder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 und 10.7 des Doping-Statuts 2022 sind erfüllt.

167. Demnach wird eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet oder eine andere Person nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.

168. Mit anderen Worten hat der Athlet nachzuweisen, dass er sich nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.1 Doping-Statut 2022 resp. Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 verhalten hat.

169. Gemäss Art. 10.2.3 des Doping-Statuts 2022 wird der in Art. 10.2 des Doping-Statuts 2022 verwendete Begriff «vorsätzlich» für Athleten und andere Personen verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst eingingen.

170. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich unbestritten bei der angeschuldigten Person um einen Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts 2022 handelt und es sich bei IGF-1 um keine Missbrauchssubstanz, sondern um eine nicht-spezifische Substanz handelt (vgl. Art. 4.2.1 Doping-Statut 2022 i.V.m. Dopingliste 2024, S. 5, S2.3). Als Missbrauchssubstanzen gelten jene Substanzen, welche in der Gesellschaft häufig ausserhalb des sportlichen Kontextes missbraucht werden. Im Jahr 2024 umfassten die Missbrauchssubstanzen abschliessend: Kokain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethamphetamin (MDMA/"Ecstasy"), Tetrahydrocannabinol (THC) (vgl. Dopingliste 2024, S. 3).

171. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2026 relativierte SSI ihre Anträge und erklärte, dass sie vorliegend davon ausgehe, dass die angeschuldigte Person ohne Vorsatz jedoch mit einem groben Verschulden gehandelt habe. Basierend auf der Rechtsprechung des CAS sei vorliegend eine Sperre von 2 Jahren auszusprechen und die angeschuldigte Person zu einer symbolischen Busse in Höhe von CHF 50.00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu verurteilen (vgl. Rz. 76).

172. Gemäss Art. 38 Abs. 2 SO ist das Schiedsgericht an die Anträge und Rechtsbegehren der Parteien gebunden.

173. Der Einzelschiedsrichter gelangt unter Berücksichtigung der Ausführungen der angeschuldigten Person (vgl. Rz. 81 ff.), der Ausführungen und den angepassten Rechtsbegehren von SSI (vgl. Rz. 76), sowie des Doping-Statuts 2022 und der Rechtsprechung des CAS zum Schluss, dass die angeschuldigte Person nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 gehandelt hat.

174. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1. des Doping-Statuts 2022 nicht erfüllt, beträgt die Sperre grundsätzlich zwei Jahre (vgl. Art. 10.2.2 Doping-Statut 2022). Unter besonderen Umständen ist bei Verstössen gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 des Doping-Statuts 2022 eine

25 Reduktion der Sperre möglich (vgl. Art. 10.6.1 Doping-Statut 2022). Vorliegend ist eine Reduktion der Sperre aufgrund von Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2022 zu prüfen. Demnach besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens der schutzbedürftigen Person oder des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft begeht, und die schutzbedürftige Person oder der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.

175. Gemäss Anhang zum Doping-Statut 2022 ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war. «Kein Verschulden» heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat.

176. Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass grundsätzlich zur Beurteilung des Verschuldens einzig darauf abzustellen ist, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. hätte wissen müssen und es unbeachtlich ist, dass die verbotene Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, gekauft wurde (vgl. CAS 2023/A/9451, CAS 2023/A/9455, CAS 2023/A/9456 Ziff. 350, Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019, Ziff. 8.4: Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.H. vom 26. August 2021, Ziff. 12.5). Anders zu beurteilen wäre dies, wenn es sich um eine Missbrauchssubstanz handeln würde. Diesfalls könnte die Sperre reduziert werden, wenn der Athlet nachweist, dass er die Missbrauchssubstanz ausserhalb des Wettkampfes und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung konsumiert hat (vgl. Ziff. 10.2.4.1 Doping-Statut 2022). Die fehlende Absicht einer sportlichen Leistungssteigerung stellt nach der Rechtsprechung des CAS eine Bedingung für eine Reduktion einer Sperre dar, rechtfertigt für sich alleine jedoch keine Reduktion. Um eine Reduktion der Sperre zu rechtfertigen, gilt es die Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. CAS 2012/A/2959, Ziff. 8.23 f.).

177. Gemäss Art. 2 des Doping-Statuts 2022 sind Athleten oder andere Personen dafür verantwortlich zu wissen, was einen Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt, und welche Substanzen und Methoden auf der aktuellen Dopingliste aufgeführt sind. Es ist zudem die persönliche Pflicht eines Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen und dass keine verbotenen Methoden an ihm angewendet werden (Art. 2.2.1 des Doping-Statuts 2022).

178. Es ist vorliegend zu prüfen, ob es der angeschuldigten Person gelingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass kein Verschulden bzw. kein grobes Verschulden vorliegt.

179. Die angeschuldigte Person bringt vor, dass sie aufgrund ihrer Verletzung (Fussgelenksprellung) nach einem Nahrungsergänzungsmittel gesucht habe, um die Heilung zu beschleunigen. Sie sei in eine Art Panik geraten, da sie befürchtete aufgrund ihrer Verletzung die Rekrutenschule nicht antreten zu können. Sie sei mit einer Stichwortsuche im Internet auf das Produkt gestossen. Da das Produkt auf der Website www.pipingrock.com günstig angeboten worden sei, habe sie das Produkt ohne weitere Gedanken bestellt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt an Doping gedacht oder gewusst, dass das Produkt verbotene

26 Substanzen enthalte. Auch habe sich nicht gewusst, dass sie als Freizeitsportler dem Doping Statut 2022 unterstellt sei.

180. Wie erwähnt, bedeutet "kein Verschulden", dass der Athlet weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz anwendet.

181. Es erschliesst sich anhand der Ausführungen der angeschuldigten Person und der vorliegenden Beweismittel nicht, wie die angeschuldigte Person auf das Produkt IGF-1 zur Behandlung seiner Fussgelenksprellung gestossen ist. Ebenfalls erschliesst sich nicht wie die angeschuldigte Person auf der Website www.pipingrock.com das Produkt IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg gefunden hat. Wählt man auf der Website unter der Rubrik "Gesundheitsziele" das Gesundheitsziel "Gelenkunterstützungs-Ergänzungsstoffe", wird das von der angeschuldigten Person bestellte Produkt nicht angezeigt. Es werden Produkte wie Tumeric Ginger, Hyaloron etc. angezeigt. Es ist deshalb SSI beizupflichten, dass es auf der Website deutlich naheliegendere Produkte zur Behandlung der Fussgelenkprellung gegeben hätte. Auch über eine Google-Recherche mit den Stichworten Regeneration / Heilung Fussgelenksprellung wird das Produkt IGF-1 nicht angezeigt.

182. Auf der Website www.pipingrock.com findet sich bei dem Produkt IGF-1 Deer Antler Velvet, IGF-1 250mg sodann auch kein Hinweis zur Behandlung welcher Verletzungen das Produkt verwendet werden kann bzw. welche Wirkung das Produkt erzeugt, somit fehlt auch der Hinweis, dass das Produkt die Regeneration bei Gelenkverletzungen unterstützen kann.

183. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die angeschuldigte Person mit einer einfachen Internetrecherche auf das Produkt zur Behandlung ihrer Fussgelenksverletzung gestossen ist. Unglaubhaft erscheint auch, dass die angeschuldigte Person ein Produkt bestellt haben soll, welches sie nicht kannte und deren Beschreibung auf der Website sehr spärlich ist. Dass die angeschuldigte Person mit anderen Worten ein ihr völlig unbekanntes Produkt bestellt haben soll.

184. Es wäre zumindest von einer vernünftigen Person in der Situation der angeschuldigten Person zu erwarten gewesen, dass sie vor der Bestellung das Produkt bzw. den auf der Vorderseite des Produkts in Grossbuchstaben aufgedruckten Namen IGF-1 googelt.

185. Es ist SSI beizupflichten, dass bereits mit einer einfachen Onlinerecherche die angeschuldigte Person zur Kenntnis gelangen musste, dass es sich um eine unzulässige Substanz handelt. Bereits im Wikipedia-Eintrag findet sich die Erwähnung, dass es sich häufig um ein Dopingmittel handle, welches etwa im Bodybuilding eingesetzt werde. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die angeschuldigte Person einfach irgendein Produkt bestellt haben soll ohne sich vorgängig über dieses zu informieren, zumal wie erwähnt die Wirkung des Produkts oder die Behandlungsmethoden auf der Website www.pipingrock.com nicht auffindbar sind.

186. Die angeschuldigte Person hätte somit unter Anwendung, der von ihr zu erwartenden Sorgfalt wissen oder vermuten können, dass es sich um eine verbotene Substanz handelt. Es liegt somit ein Verschulden vor. Zu prüfen bleibt, ob kein grobes Verschulden vorliegt d.h. die angeschuldigte Person nicht zumindest grobfahrlässig handelte.

27 187. Zur Beurteilung des Verschuldensgrades (schweres Verschulden/normales Verschulden oder leichtes Verschulden) müssen objektive und subjektive Elemente im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden.5

188. Für die Bewertung der Schwere des Verschuldens eines Athleten oder einer anderen Person gilt es als objektive Elemente beispielsweise zu berücksichtigen: die Erfahrung des Athleten oder einer anderen Person; ob der Athlet oder eine andere Person eine schutzbedürftige Person ist; besondere Erwägungen wie eine Behinderung; das Risiko, das ein Athlet hätte erkennen müssen; und die Sorgfalt und Prüfung durch einen Athleten in Bezug auf das Risiko, das hätte erkannt werden müssen (vgl. Anhang des Doping-Statuts 2022, Definitionen, "Verschulden").

189. Für die Beurteilung des Verschuldensgrads gilt es zu prüfen, welche Sorgfaltsmassnahmen von einer vernünftigen Person in der Situation der angeschuldigten Person erwartet werden konnten.6

190. Die angeschuldigte Person bestellte am 22. Juni 2024, im Alter von 18 Jahren und drei Tage nach der radiologischen Untersuchung ihres Fussgelenks die verbotene Substanz. Zum Zeitpunkt der Bestellung spielte sie in der 3. Liga beim FC B.________ Fussball. Dies gilt es bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen.

191. Die angeschuldigte Person dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unterstellung unter das Doping-Statut 2022 und der Dopingbestimmungen im Zeitpunkt der Bestellung nicht bewusst gewesen sein. Sie dürfte somit auch nicht gewusst haben, dass durch die Bestellung ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping darstellt oder zu einem solchen führen könnte.

192. Allerdings kann von einem 18- jährigen jungen Mann und angehenden Studenten erwartet werden, dass er sich über im Ausland bestellte Tabletten informiert. Dass er zumindest mit einer einfachen Onlinerecherche nachschaut, um was es sich bei der Substanz IGF-1 handelt. Hätte er die Substanz online nachgeschaut, wäre er unmittelbar auf die Information gestossen, dass es sich um ein insulinähnliches Wachstumshormon handelt und auf der Website von Wikipedia auch, dass es für Dopingzwecke angewendet wird. Spätestens dann hätte ihm bewusst werden müssen, dass es sich um eine verbotene Substanz handeln könnte. Auch darf von einem vernünftigen 18-Jährigen erwartet werden, dass bei der Bestellung von Medikamenten im Internet besondere Vorsicht gewahrt wird.

193. Es erscheint überdies abwegig, dass die angeschuldigte Person sich nicht bei der behandelnden Ärztin bezüglich eines Medikaments zur schnelleren Genesung informierte bzw. in einer Schweizer Apotheke ein entsprechendes Medikament bezog, sondern online bei einem Händler in den USA ein "angebliches Nahrungsergänzungsmittel" bestellte.

194. Auch wenn die angeschuldigte Person, wie sie behauptet, nicht gewusst haben soll, dass das Produkt aus den USA stammt, so erkannte sie zumindest, dass sie das Produkt auf einer .com Website bestellte. Es erscheint wenig glaubhaft, dass ihr das Versandland nicht bekannt gewesen sein soll, zumal spätestens bei den Versandkosten ein entsprechender Hinweis bestanden haben dürfte.

5 CAS 2022/A/9141, Mariano Tammaro v. ITF, Ziff. 5; CAS 2013/A/3327 & 3335, Marin Cilic v. International Tennis Federation, Ziff, 69 ff.; CAS 2017/A/5301 Sara Errani v. International Tennis Federation, Ziff. 188 ff. 6 CAS 2022/A/9141, Mariano Tammaro v. ITF, Ziff. 5.

28 195. Sollte die angeschuldigte Person, wie sie behauptet, gefürchtet haben aufgrund der Verletzung die Rekrutenschule nicht antreten zu können, wäre es naheliegender gewesen ein Produkt in einer Schweizer Apotheke oder über die behandelnden Ärzte zu beziehen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass lediglich der Preis für den Kaufabschluss entscheidend war.

196. Die Bestellung des Produkts bei einem Händler in den USA, widerspricht dem von der angeschuldigten Person vorgebrachten Beweggrund und der zeitlichen Dringlichkeit, da die langen Lieferfristen bei einer Bestellung im Ausland notorisch sind.

197. Überdies gibt die angeschuldigte Person selbst an, dass sie nach der Bestellung und aufgrund der nicht erfolgten Lieferung unsicher wurde und sich Gedanken über potentielle Nebenwirkungen gemacht habe, zudem sei ihr in den Sinn gekommen, dass im Internet bestellte Tabletten ohnehin gefährlich sein könnten (vgl. Ziffer 9 in Stellungnahme vom 4.2.2025). Es bestand also mindestens ab einem gewissen Zeitpunkt durchaus ein gewisses Bewusstsein über das Gefährdungspotential. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die angeschuldigte Person bereits vor der Bestellung nicht ein Mindestmass an Sorgfalt walten liess.

198. Die angeschuldigte Person hat elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen, was sein Verhalten als «schlechterdings unverständlich» erscheinen lässt. Sie handelte somit grobfahrlässig.

199. Im Sinne des Doping-Statuts 2022 liegt mit anderen Worten ein grobes Verschulden vor, wobei unter Berücksichtigung des jungen Alters, der fehlenden Lebenserfahrung und den fehlenden Warnhinweisen auf der Website von einem normalen Verschuldensgrad auszugehen ist.

200. Bei einem normalen Verschuldensgrad beträgt die Sperre 18 bis 24 Monate.7 Es ist SSI beizupflichten, dass innerhalb des normalen Verschuldensgrad die Sorgfaltspflichtverletzung der angeschuldigten Person als schwer einzustufen ist und eine Sperre von 24 Monaten auszusprechen ist.

201. Gemäss Art. 10.13.1 des Doping-Statuts 2022 kann bei erheblichen Verzögerungen im Resultatmanagement, während des Disziplinarverfahrens oder anderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nachweislich nicht zu vertreten hat, SSI bzw. das Schweizer Sportgericht als für den ergangenen Entscheid zuständige Instanz den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum, das bis zum Tag der Probenahme oder des letzten weiteren Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen zurückreichen kann, vorverlegen.

202. Die Parteien beantragten einen rückwirkenden Beginn der Sperre ab dem 18. September 2025, dem Datum des Überweisungsantrags von SSI an das Schweizer Sportgericht.

203. Gemäss Art. 38 Abs. 2 SO ist das Schiedsgericht an die Anträge und Rechtsbegehren der Parteien gebunden. SSI anerkannte, dass es zu einer längeren Verfahrensverzögerung gekommen ist, welche sich nicht zulasten der angeschuldigten Person auswirken sollte. Die Parteien erklärten übereinstimmend, dass der Beginn der Sperre rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Überweisungsantrages von SSI vom 18. September 2025 festzusetzen sei. Aufgrund der Akten gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass es

7 CAS 2022/A/9141, Mariano Tammaro v. ITF, Ziff. 5.

29 zu einer längeren Verfahrensverzögerung seitens SSI kam. Er folgt daher den Anträgen der Parteien und setzt den Beginn der Sperre rückwirkend auf den 18. September 2025 fest. 2. Busse 204. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut 2022 kann zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00 ausgesprochen werden. SSI beantragt vorliegend, die angeschuldigte Person sei zu einer Busse zu einem symbolischen Betrag in Höhe von CHF 50.00 zu verurteilen.

205. Die angeschuldigte Person ist 20-jährig und erzielt als Student kein regelmässiges Einkommen. SSI hat nicht substanziiert aufgezeigt und begründet, inwiefern sie eine Busse in Höhe von CHF 50.00 als eine dem Einkommen angemessene Busse erachtet.

206. Der Einzelschiedsrichter kommt zum Schluss, dass sich vorliegend eine Busse aufgrund des fehlenden Einkommens nicht rechtfertigt.

207. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 208. Nach Art. 36 Abs. 2 SO entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenskosten.

209. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des Umstands, dass ein doppelter Schriftenwechsel und eine Verhandlung durchgeführt wurde und der Fall von einem Einzelschiedsrichter behandelt wurde, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 210. Nach Art. 36 Abs. 2 SO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten SSI auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.

211. Da die angeschuldigte Person vorliegend unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. B. Parteikosten 212. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 SO kann der angeschuldigten Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die übrigen Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

213. Die angeschuldigte Person unterliegt vorliegend und wird verurteilt. Aus diesem Grund werden keine Parteikosten zugesprochen.

30 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird des Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut 2022 für schuldig erklärt.

2. A.________ wird im Sinne von Art. 10.2.2 i.V.m. Art. 10.13.1 Doping-Statut 2022 ab dem 18. September 2025 für die Dauer von 24 Monaten gesperrt.

3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum: 20. März 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

lic. iur. Gabriel Nigon Einzelschiedsrichter

SSG 2025/DO/58 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.03.2026 SSG 2025/DO/58 — Swissrulings