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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 30.01.2025 SSG 2024/E/8

30. Januar 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·8,365 Wörter·~42 min·2

Volltext

1

SSG 2024/E/8 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Daniel Mägerle, Rechtsanwalt, Winterthur Richter: Andrea Fioravanti, Rechtsanwalt, Zürich Richterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern

In der Sache

zwischen

A.________ - Beschwerdeführerin und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Beschwerdegegnerin -

2 I. Die Parteien 1. A.________ ("Beschwerdeführerin") (geb. 1972) ist ehemaliges Mitglied der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG ("SLRG") Sektion X._____.

2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Beschwerdegegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

3. Die SSI und die Beschwerdeführerin werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2024 betreffend die Nichteröffnung einer Untersuchung von SSI.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen, respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Benachrichtigung über eine potenzielle Verletzung der psychischen Integrität (Fall Nr. 25/2022) 6. Am 28. Januar 2022 ging bei SSI eine anonyme Meldung der Beschwerdeführerin betreffend einen Vorfall ein, der möglicherweise gegen die Bestimmung zum Schutz der psychischen Integrität, Art. 2.1.2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (das "Ethik-Statut 2022"), verstösst. SSI bestätigte der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag den Eingang der Meldung. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, welche Sportart es betreffe sowie um Terminvorschläge für eine telefonische Besprechung.

7. Mit Nachricht vom 31. Januar 2022 bestätigte SSI den telefonischen Besprechungstermin vom 3. Februar 2022.

8. Am 3. Februar 2022 berichtete die Beschwerdeführerin telefonisch über die vereinsinternen Vorfälle und die für sie untragbare Situation mit dem damaligen Kassier. In diesem Telefonat teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bereits seit einem Jahr mit der Beratungs- und Informationsstelle Castagna in Kontakt sei.

9. Da für Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 der Code of Conduct der jeweiligen Sportart angewendet wird, fragte SSI am 3. Februar 2022 beim Geschäftsführer der SLRG Schweiz nach deren bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Code of Conduct. Der Geschäftsführer der SLRG teilte der SSI gleichentags mit, dass für die SLRG die Rotkreuzgrundsätze und die Ethik- Charta von Swiss Olympic massgebend seien. Zudem verwies er auf die seit 2015 gültige

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 interne Richtlinie betreffend sexuelle Übergriffe sowie ihre Zertifizierung durch die Stiftung Zewo. Der ZEWO-Standard 2 umfasse das integre und ethische Handeln einer Organisation.

10. Am 10. Februar 2022 standen die Beschwerdeführerin und SSI erneut in Kontakt. Mit der E-Mail vom 10. Februar 2022 trat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nicht mehr anonym auf.

11. Mit E-Mails vom 17. Februar 2022 vereinbarten SSI und die Beschwerdeführerin einen Termin für ein Telefongespräch am 22. Februar 2022.

12. Am 22. Februar 2022 trat SSI zuerst mit dem Geschäftsführer der SLRG Schweiz in Kontakt, um den Vorfall zu besprechen. Anschliessend teilte SSI der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie keine Möglichkeit hätten, den Vorfall zu sanktionieren. Dies auch, weil das Thema verbandsintern bereits abgehandelt wurde. Die Beschwerdeführerin nahm dies zur Kenntnis. Der Fall wurde ohne Ausstellung eines offiziellen Abschlussschreibens abgeschlossen.

13. Mit E-Mail vom 28. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei SSI ein Abschlussschreiben. Ebenso ersuchte sie um eine Erklärung, weshalb die SSI auf das von ihr gewünschte Gespräch mit Reto Abächerli, Geschäftsführer der SLRG, und B._____, Krisenmanager der SLRG Sektion X._____, verzichtete.

14. Es folgte eine E-Mail-Korrespondenz vom 6. Dezember 2022 bis 8. Dezember 2022 zwischen SSI und der Beschwerdeführerin. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, doch noch ein Abschlussschreiben zu verfassen, wurde nicht entsprochen, da die Frist hierfür bereits verstrichen war. B. Benachrichtigung über eine potenzielle Diskriminierung und Ungleichbehandlung, eine potenzielle Verletzung der psychischen Integrität, eine potenzielle Vernachlässigung der Fürsorgepflicht, eine potenzielle Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch sowie über potenzielle Missstände in einer (Fall Nr. 662/2023) 15. Am 24. November 2023 ging bei SSI erneut eine Meldung der Beschwerdeführerin betreffend eine potenzielle Diskriminierung und Ungleichbehandlung (Art. 2.1.1 Ethik- Statut 2022), Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022), Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht (Art. 2.1.5 Ethik-Statut 2022), Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch (Art. 2.4 Ethik-Statut 2022 [neu Art. 2 Abs. 4 und 5 Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 [das "Ethik-Statut 2025"]) sowie Missstände in der Organisation der SLRG (Art. 3 Ethik-Statut 2022) ein. Gleichzeitig beantragte sie Einsicht in die Abklärungsunterlagen zu ihrer Meldung vom 28. Januar 2022 bzw. in die verbandsinternen Abklärungsunterlagen der SLRG. SSI bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der Meldung am 27. November 2023 und teilte ihr mit, dass sie nach einer internen Besprechung Kontakt aufnehmen werde.

16. Am 8. Januar 2024 informierte SSI die Beschwerdeführerin, dass der angesprochene Fall bereits abgeschlossen sei. SSI könne der Beschwerdeführerin gestützt auf das Datenschutzgesetz nur die Dokumente zustellen, die unter dem Namen der Beschwerdeführerin abgespeichert gewesen seien. Weiter fragte SSI nach, ob die Beschwerdeführerin an ihrer Meldung festhalte, und bat sie auszuführen, welche Verstösse gegen das Ethik-Statut 2022 sie Reto Abächerli vorwerfe.

17. Am 8. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre eingereichte Meldung.

4 18. Mit E-Mail vom 9. Januar 2024 bat SSI nochmals die Beschwerdeführerin auszuführen, welche Handlungen von Reto Abächerli ihrer Ansicht nach eine Verletzung des Ethik-Statuts 2022 darstellen würden.

19. Am 23. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen sowie weitere Unterlagen über das Meldeportal von SSI ein.

20. Am 14. Februar 2024 wies SSI die Beschwerdeführerin auf das Meldeportal hin, über welches sie eine Meldung einreichen könne. Noch am gleichen Tag machte die Beschwerdeführerin auf ihre am 23. Januar 2024 über das Meldeportal von SSI eingereichten Unterlagen aufmerksam.

21. Am 15. Februar 2024 bestätigte SSI den Eingang der Unterlagen.

22. Mit E-Mail vom 18. Februar 2024 fragte die Beschwerdeführerin nach, weshalb sie am 14. Februar 2024 erneut auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, eine Meldung über das Meldeportal von SSI machen zu können. Weiter bat sie um Mitteilung, bis wann sie eine Rückmeldung zu ihrer Meldung erhalten werde.

23. Am 1. März 2024 orientierte SSI die Beschwerdeführerin über den derzeit sehr hohen Meldungseingang und bat um Geduld.

24. Mit E-Mail vom 2. März 2024 fragte die Beschwerdeführerin erneut nach, was SSI mit ihrer E-Mail vom 14. Februar 2024 habe mitteilen wollen, und zeigte Verständnis für die Situation von SSI.

25. Am 6. März 2024 erklärte SSI, dass sie mit der E-Mail vom 14. Februar 2024 habe sicherstellen wollen, dass die Beschwerdeführerin eine Meldung abgeben konnte. SSI informierte gleichzeitig über die bevorstehende interne Besprechung der Meldung und stellte eine Kontaktaufnahme in Aussicht.

26. Am 27. Mai 2024 informierte SSI Reto Abächerli darüber, dass sie die Meldung der Beschwerdeführerin mit einem Nichteröffnungsentscheid abschliessen würden.

27. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 bedankte sich Reto Abächerli für die Information und äusserte seine Sorge darüber, wie die Beschwerdeführerin auf den Nichteröffnungsentscheid reagieren werde.

28. Gemäss Aussage von SSI wurde daraufhin intern entschieden, der Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid persönlich zu übergeben und zu erklären.

29. Am 7. Juni 2024 kontaktierte SSI die Beschwerdeführerin und lud sie zu einer Besprechung ein. Mit nachfolgender E-Mail-Korrespondenz vereinbarten die Parteien eine Besprechung für den 28. Juni 2024 in Winterthur.

30. Am 28. Juni 2024 um 10:10 Uhr trafen sich die Parteien in Winterthur. SSI übergab die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend die Nichteröffnung einer Untersuchung an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin unterschrieb eine Empfangsbestätigung. Gleichentags wurde die Verfügung an Reto Abächerli per E-Mail zugestellt.

5 31. Am 28. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei SSI die Zustellung sämtlicher Akten zur Meldung Nr. 662/2023. Dies im Hinblick auf eine Beschwerde bei der Disziplinarkammer bzw. beim Sportgericht.

32. Am 1. Juli 2024 informierte SSI die Beschwerdeführerin darüber, dass sie die Akten zusammenstellen werde.

33. Ebenfalls am 1. Juli 2024 teilte Reto Abächerli telefonisch mit, dass er nicht anonym in den Akten erscheinen wolle und er ebenfalls um die Zustellung der Akten bitte. Noch am gleichen Tag stellte SSI der Beschwerdeführerin sowie Reto Abächerli die Akten zu.

34. Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 bemerkte die Beschwerdeführerin, dass ihr gewisse Unterlagen fehlten, und bat um deren Zustellung.

35. Am 4. Juli 2024 stellte SSI der Beschwerdeführerin sowie Reto Abächerli das fehlende Dokument per E-Mail zu.

36. Am 5. Juli 2024 bat die Beschwerdeführerin SSI um die Zustellung der E-Mail-Korrespondenz vom 27. und 28. Mai 2024 zwischen Reto Abächerli und Markus Pfisterer, die in ihren Akten fehlte.

37. Am 8. Juli 2024 stellte SSI der Beschwerdeführerin das entsprechende Dokument zu.

38. Gemäss den Ausführungen von SSI fragte die Beschwerdeführerin ebenfalls am 8. Juli 2024, ob sie ihre Beschwerde bei der Disziplinarkammer oder beim Sportgericht einreichen solle. SSI antwortete auf die Frage gleichentags per E-Mail.

39. Am 15. Juli 2024 erkundigte sich Aline Müller, die Zentralpräsidentin der SLRG, bei SSI danach, ob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Nichteröffnung einer Untersuchung eingereicht habe. SSI antwortete am gleichen Tag und verwies auf die Zuständigkeit des Sportgerichts. C. Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 662/2023 40. Am 17. Juli 2024 ging die Beschwerde vom 9. Juli 2024 betreffend Fall Nr. 662/2023 - Verfügung betreffend Nichteröffnung einer Untersuchung beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Die Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. Juni 2024 ist aufzuheben und der Fall Nr. 662/2023 ist an die Stiftung Swiss Sport Integrity zurückzuweisen. 2. Es sind die Vorabklärungen gemäss Art. 12 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände durchzuführen, wobei Herr Markus Pfisterer, Leiter Ethikverstösse/SSI, in den Ausstand zu treten hat. 3. Unter Vorbehalt, dass sich im Rahmen der Vorabklärungen die mögliche Verletzung des Ethik-Statuts hinlänglich erhärten lässt, ist eine Untersuchung gemäss Art. 13 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände durchzuführen, wobei Herr Markus Pfisterer, Leiter Ethikverstösse/SSI, in den Ausstand zu treten hat.

4. Unter Auflage allfälliger Kosten und/oder Gebühren zulasten der Beschwerdegegnerin."

6 III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 41. Mit Eröffnungsschreiben vom 30. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über den Eingang der Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 662/2023 und, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 30. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde der SLRG als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 20. August 2024 das Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für die SLRG gelte, falls die Parteistellung beantragt würde.

42. Mit E-Mail vom 7. August 2024 zeigte die Beschwerdegegnerin ihre Vertretung durch Laura van Thiel an.

43. Am 13. August 2024 teilte die SLGR dem Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht mit, dass sie auf Parteistellung im Verfahren verzichte.

44. Am 20. August 2024 reichte SSI ihre Stellungnahme zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2024 betreffend Nichteröffnung einer Untersuchung ein und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei auf die Beschwerde von A._____ einzutreten. 2. Die Beschwerde von A._____ sei abzuweisen. 3. Die Verfügung vom 28. Juni 2024 betreffend die Nichteröffnung einer Untersuchung sei zu bestätigen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen. 5. Es sei je nach Umfang des Verfahrens der Stiftung Swiss Sport Integrity eine geeignete Parteientschädigung zuzusprechen." 45. Am 26. August 2024 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der angeschuldigten Person und teilte den Parteien mit, dass die SLRG auf die Teilnahme am Verfahren verzichte. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernimmt.

46. Mit Verfügung vom 9. September 2024 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Erhalt der unaufgeforderten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. September 2024. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht über die Zulässigkeit der unaufgeforderten Stellungnahme entscheiden werde.

47. Am 3. Dezember 2024 beantragte der vorsitzende Richter im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl") um Erstreckung der Frist um 2 Monate, d.h. bis am 30. Januar 2024, eventualiter um 2 Monate nach einer allfälligen Hauptverhandlung.

7 48. Am 4. Dezember 2024 erliess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung u.a. in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 18. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde entschieden, dass die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2024 aus den Akten gewiesen wird. Im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VerfRegl erhielten die Parteien eine Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis zum 18. Dezember 2024, zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 20 VerfRegl das Gericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen einen Zirkularentscheid fällen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, sofern sich die Parteien bei klaren Verhältnissen damit einverstanden erklären. Die Parteien erhielten die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren bis am 18. Dezember 2024 an das Schweizer Sportgericht zu erteilen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

49. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die viermonatige Frist gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl am 30. November 2024 abgelaufen ist. Die Parteien wurden gebeten, bis am 18. Dezember 2024 zurückzumelden, ob sie mit einer Verlängerung des Verfahrens um 2 Monate, d.h. bis am 30. Januar 2025, einverstanden wären. Gleichentags teilte SSI ihr Einverständnis mit.

50. Am 18. Dezember 2024 wurde das Schweizer Sportgericht von der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie mit der Verlängerung des Verfahrens bis am 30. Januar 2024 nicht einverstanden sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung erst nach Ablauf der viermonatigen Frist gestellt worden sei, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege.

51. Gleichentags, am 18. Dezember 2024, erteilte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Durchführung eines Zirkularverfahrens und reichte eine Eingabe ein, mit welcher sie u.a. folgende Ergänzungsbegehren stellte:

"1. Der Nationale Sportverband SLRG habe den Beweis zu erbringen, dass die Meldung Nr. 25/2022 bereits durch den Verband behandelt worden ist. 2. Sollte der Nationale Verband (SLRG) nicht den Beweis erbringen können, dass die Meldung Nr. 25/2022 bereits durch den Verband (SLRG) behandelt worden ist, sei zu klären, wer für die Meldung Nr. 25/2022 zuständig ist, und die zuständige Stelle sei zu beauftragen, den Fall zu untersuchen.

3. SSI habe den Beweis zu erbringen, dass Vorabklärungen zur Meldung Nr. 662/2023 getroffen worden sind und dass die Verfahrensbeteiligten, Swiss Olympic und die auf nationaler Ebene betroffene Sportorganisation über das Treffen von Vorabklärungen informiert worden sind gemäss Art. 12 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity.

4. Die Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. Juni 2024 sei aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben und der Fall Nr. 662/2023 sei an die Stiftung Swiss Sport Integrity zurückzuweisen.

5. Die von Frau Laura van Tiel in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2024 unter Rz. 40 beschriebene E-Mail vom 12. August 2020 sei als Beweismittel für das Mobbing anzuerkennen.

8 6. Es sei die Eignung von Herrn Reto Abächerli als Ethikverantwortlicher in der SLRG zu überprüfen.

7. Es sei auch die Möglichkeit einer verbindlichen und terminierten Mediation zu prüfen. 8. SSI habe den Beweis zu erbringen, dass meine psychische Gesundheit keine Mediation erlaubt."

52. Am 18. Dezember 2024 teilte SSI mit, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt würden und sie mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden sei.

53. Mit Verfahrensverfügung vom 19. Dezember 2024 hiess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Antrag des vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl gut. Die Frist wurde bis am 30. Januar 2025 verlängert. IV. Positionen der Parteien 54. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Anträge der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Beschwerdeführerin 55. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Behandlung der Meldung Nr. 25/2022 durch den Verband 56. Die Meldung vom 28. Januar 2022 betreffend psychische Gewalt sei entgegen der Mitteilung von SSI nicht bereits durch den Verband der SLRG behandelt worden. Dies zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführerin auch nach wiederholten Anträgen keine Akteneinsicht in dieses angebliche Verfahren gewährt worden sei. 2. Fehlerhaftigkeit der Verfügung 57. Die Meldung Nr. 25/2022 vom 28. Januar 2022 betreffe entgegen dem Wortlaut der Verfügung keinen Vorfall "physischer", sondern "psychischer" Gewalt. 3. Inkonsistenz der angefochtenen Verfügung 58. Die Beschwerdeführerin monierte, dass die angefochtene Verfügung widersprüchliche Aussagen enthalte. Einerseits werde darauf hingewiesen, dass die Vorabklärungen gemäss Art. 12 Abs. 1 Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (Version vom 13. Februar 2023 "VerfRegl SSI 2023") von SSI nicht offiziell eröffnet worden seien. SSI stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass sich die vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-Statut 2022 aufgrund eben dieser (nicht eröffneten) Vorabklärungen nicht erhärtet hätten, weshalb keine Untersuchung nach Art. 13 VerfRegl SSI 2023 durchzuführen sei. Zudem habe SSI im Rahmen der angeblichen Vorabklärungen weder Gespräche mit der Beschwerdeführerin noch mit Reto Abächerli

9 geführt. Ebenso wenig seien zusätzliche Beweismittel ediert worden, welche die Vorwürfe hätten erhärten können. 4. Würdigung der Meldung Nr. 662/2023 59. Die Beschwerdeführerin brachte vor, auf die Meldung sei nicht ausreichend eingegangen worden bzw. gewisse Aspekte der Meldung würden in der Verfügung nicht behandelt. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin Reto Abächerli als Mediator im Konflikt innerhalb des Vorstands der SLRG Sektion X._____ hinzugezogen. Statt diese Aufgabe wahrzunehmen, habe er private und persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt. Die Beschwerdeführerin habe mit Reto Abächerli im Jahr 2023 Kontakt aufgenommen, da ihrer Ansicht nach die Vorfälle in der verbandsinternen Untersuchung nicht angeschaut worden seien. In den nachfolgenden Gesprächen habe sich Reto Abächerli weiterhin auf die Vergangenheit der Beschwerdeführerin konzentriert, statt die verbandsinterne Untersuchung zu überprüfen.

60. Diese persönlichen Gespräche sowie die Meldung vom 7. September 2023 an die KESB stünden sehr wohl in engem Zusammenhang mit dem Vorfall der psychischen Gewalt und des Mobbings, das sie in der SLRG Sektion X._____ habe erleben müssen. Schliesslich habe auch C._____ von der KESB Bezirke Y._____ und Z._____ die eingegangene Meldung vom 7. September 2023 betreffend die Beschwerdeführerin auf die Mobbing Situation zurückgeführt und daraufhin den Fall abgeschlossen.

61. Aufgrund der äusserst abstrusen und die Tatsachen verfälschenden Aussagen in der Meldung an die KESB, habe sich die Beschwerdeführerin dazu entschieden, SSI diese Missstände in der Organisation der SLRG Sektion X._____ am 24. November 2023 zu melden. Namentlich habe Reto Abächerli gegen die folgenden Artikel des Ethik-Status 2022 verstossen: Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 (Diskriminierung und Ungleichbehandlung), Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022 (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.5 Ethik-Statut 2022 (Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht) und Art. 2.4 Ethik-Statut 2022 (Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch [neu in Art. 2 Abs. 4 und 5 Ethik-Statut 2025]).

62. Die Missstände in der SLRG Sektion X._____ seien offensichtlich. Es habe psychische Gewalt, Mobbing und Verrat gegen die Beschwerdeführerin gegeben. Selbst nachdem die Beschwerdeführerin die Ethikverstösse gemeldet habe, seien keine tatsächlichen Untersuchungen oder Sanktionen erfolgt. Zudem versuche Reto Abächerli noch immer, eben diese Gewalt und Integritätsverletzungen zu vertuschen und zu leugnen. Schlussendlich projiziere er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe auf die Beschwerdeführerin. Dies zeige sich denn auch klar in der Meldung vom 7. September 2023 an die KESB.

63. Reto Abächerli habe seine Geschäftsführerposition missbraucht, indem er unter dem Deckmantel der Empathie und Menschlichkeit die seelische Not der Beschwerdeführerin ausgenutzt habe, um sie für seine Zwecke zu gewinnen. So habe er beispielsweise mit einem Bericht in "D._____" über ihren innovativen Schwimmunterricht im E._____ ihr Projekt und ihr Renommee für seine Öffentlichkeitsarbeit missbraucht. Mit dem Begleitschreiben habe er die Gönner im Glauben gelassen, dass sie mit ihren Beiträgen das Projekt unterstützt hätten, obwohl sie für ihre jahrelange ehrenamtliche Tätigkeit für die SLRG zu keinem Zeitpunkt eine Gegenleistung erhalten habe. Vielmehr habe man sie mit einem beträchtlichen finanziellen wie auch gesundheitlichen Schaden zurückgelassen und, als ihre Expertise nicht mehr gefragt gewesen sei, sei die Empathie von Reto Abächerli für sie ebenfalls verschwunden.

10 64. Als SSI mit der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 einen Termin für eine Besprechung vereinbart habe, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es zu einer ersten Befragung im Rahmen der Vorabklärungen kommen würde. Stattdessen habe SSI ihr am 28. Juni 2024 die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend die Nichteröffnung einer Untersuchung vorgelegt. Dies, ohne dass SSI weitere Informationen zum Fall eingeholt habe. SSI habe somit die Meldung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend behandelt bzw. gewürdigt. 5. Befangenheit von Markus Pfisterer 65. Es bestünden grosse und begründete Zweifel an der Unbefangenheit von Markus Pfisterer (SSI) in dieser Sache. Jedenfalls deute die E-Mail-Korrespondenz vom 27. und 28. Mai 2024 zwischen Markus Pfisterer und Reto Abächerli auf eine engere persönliche Beziehung der Herren hin.

66. Aufgrund der Befangenheit von Markus Pfisterer habe SSI die E-Mail-Korrespondenz vom 27. und 28. Mai 2024 zwischen Markus Pfisterer und Reto Abächerli aus den Akten der Beschwerdeführerin entfernt. Diese seien ihr erst auf Nachfragen zugestellt worden.

67. Aufgrund der Befangenheit von Markus Pfisterer habe dieser per sofort in den Ausstand zu treten. B. Die Position der Beschwerdegegnerin 68. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Behandlung der Meldung Nr. 25/2022 durch den Verband 69. Im Rahmen der Eingangsprüfungen stellte SSI fest, dass die gemeldeten Vorwürfe bereits verbandsintern abschliessend behandelt worden seien. Da sich die Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 abgespielt hätten, seien die zum Zeitpunkt des Vorfalls geltenden verbandsinternen Regelungen anzuwenden. SSI entschied daher, dass sie für diese Meldung keine Kompetenz habe. Auf die Meldung Nr. 25/2022 zu den Vorfällen im Jahr 2020 sei daher bereits im Februar 2022 nicht eingetreten worden, da SSI dafür nicht zuständig sei.

70. Mit der Meldung Nr. 662/2023 vom 24. November 2023 habe die Beschwerdeführerin keine neuen Elemente geltend gemacht, aufgrund derer sich eine erneute Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt bzw. mit dem Konflikt im Jahr 2020 aufgedrängt hätte. Die Vorabklärungen hätten zudem bestätigt, dass der Verband die Vorfälle von 2020 bereits behandelt habe. 2. Fehlerhaftigkeit der Verfügung 71. SSI räumte ein, dass es sich um einen Schreibfehler von ihr handle, für den sie sich entschuldige. Richtig sei "psychische" statt "physische" Gewalt. 3. Inkonsistenz der angefochtenen Verfügung 72. Die durch die Verfügung von SSI erfolgte Irritierung bei der Beschwerdeführerin sei kein Grund, ihre Rechtsbegehren gutzuheissen.

11 73. SSI sei auf die Meldung vom 24. November 2023 eingetreten und habe ihre Zuständigkeit bejaht. Daraufhin sei ein Untersuchungsverfahren im Sinne von Vorabklärungen gemäss Art. 5.4 Abs. 1 Ethik-Statut 2022 eröffnet worden. Die Eröffnung der Vorabklärungen sei aufgrund gesundheitlicher Bedenken zum Schutz der Beschwerdeführerin nicht kommuniziert worden. Nach Art. 12 Abs. 1 VerfRegl SSI 2023 könne die Information über die Eröffnung von Vorabklärungen ganz oder teilweise so lange unterbleiben, wie dadurch der Gang der Vorabklärungen gefährdet würde.

74. In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI 2023 habe die Meldestelle im Rahmen der Vorabklärungen geprüft, ob sich die mögliche Verletzung des Ethik-Statuts erhärten lasse. Zu diesem Zweck habe sie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen studiert. Aufgrund des Aktenstudiums sei SSI zum Schluss gekommen, dass die Grundlage fehle, den Fall weiter zu verfolgen. Insbesondere seien die nachfolgenden vorgeworfenen Verstösse nicht gegeben:

• Die Tatbestände der Diskriminierung und Ungleichbehandlung würden vorliegend nicht erfüllt. Anhand der Akten sei ersichtlich, dass Reto Abächerli jegliche Personen, die ihm ein solches traumatisierendes Erlebnis (sexuelle Übergriffe vor 30 Jahren) erzählt hätten, gleichbehandelt habe.

• Der Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität setze eine gewisse Intensität voraus. Die mit der Meldung vom 24. November 2024 vorgebrachten Ereignisse im Jahr 2023 würden diese Intensität nicht erreichen. Vorliegend könne objektiv kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Reto Abächerli festgestellt werden. Reto Abächerli sei im Jahr 2023 Geschäftsführer des Verbands SLRG gewesen. Die Aussagen bzw. das Verhalten von Reto Abächerli entspräche wohl nicht dem gebotenen Abstand zwischen zwei Personen, die innerhalb eines Verbandes als Geschäftsführer und Mitglied in einer Sektion tätig seien. Dennoch könne das Verhalten von Reto Abächerli und die Meldung an die KESB nicht als schikanierend oder verleumderisch qualifiziert werden. Deshalb lägen weder Mobbing noch systematische Äusserungen im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022 vor.

• Da Reto Abächerli keine Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin innegehabt habe, könne keine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorliegen. Zwischen Reto Abächerli und der Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis oder ein Trainer-Sportler-Verhältnis bestanden. Folglich fehle es an einem Subordinationsverhältnis, das eine Fürsorgepflicht von Reto Abächerli begründet hätte.

• Der Vorwurf zu Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch betreffe die Situation im Jahre 2020. Die damaligen Ereignisse seien im Jahr 2022 bei SSI gemeldet worden. Damals habe SSI festgestellt, dass der Verband die Situation bereits abgehandelt habe (vgl. Art. 8.2 Ethik-Statut 2022 [neu in Art. 10.3.3 Ethik-Statut 2025]). Mangels Zuständigkeit sei SSI daher nicht auf die Meldung Nr. 25/2022 vom 28. Januar 2022 eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Meldung keine neuen Elemente vorgebracht, die eine erneute Beurteilung des Sachverhalts aus dem Jahre 2020 erlauben würden. Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid von SSI nach Art. 10 Abs. 3 VerfRegl SSI 2023 beim Ethikausschuss von SSI rügen müssen. Das Sportgericht sei in dieser Sache nicht zuständig.

• Als Missstände würden eine Kultur, sowie das Bestehen oder Fehlen von Strukturen und Prozessen innerhalb einer Sportorganisation gelten, welche die Umsetzung des Ethik- Status behindern, Verstösse gegen das Ethik-Statut begünstigen oder deren Erkennung

12 oder Verhinderung erschweren können. Anhand der eingereichten Unterlagen sei bei weitem keine solche Kultur in der SLRG bzw. in der SLRG Sektion X._____ oder Sektion Seuzach-Weinland erkennbar. 4. Würdigung der Meldung Nr. 662/2023 75. SSI hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2024 auf die Ereignisse im Jahr 2020 eingehe. Diese Aspekte seien in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt worden, da sie bereits im Rahmen der Meldung Nr. 25/2022 durch den Verband behandelt worden seien und SSI daher nicht dafür zuständig sei (vgl. dazu oben unter Rz. 69).

76. In demselben Schreiben habe die Beschwerdeführerin Ereignisse, die vor vier Jahren geschehen seien, so beschrieben, als ob sie gegenwärtig wären. Die Aussagen seien mit einer E-Mail vom 12. August 2020 belegt. Aus der genannten E-Mail könne jedoch lediglich gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin damals von ihrem Amt als Präsidentin per sofort zurücktrat, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Amt weiterhin wahrzunehmen. Weiter lege die E-Mail verschiedene vereinsrechtliche Fragen dar.

77. In Bezug auf die sehr persönlichen und privaten Gespräche, die zwischen Reto Abächerli und der Beschwerdeführerin stattgefunden hatten, führt SSI aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 dem damaligen Geschäftsführer Reto Abächerli nicht hätte anvertrauen müssen. Zwischen den beiden Personen habe kein Subordinationsverhältnis bestanden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Grund gehabt, Konsequenzen zu erwarten, falls sie die Fragen von Reto Abächerli nicht beantwortet hätte.

78. Weiter lägen SSI keine Beweise vor, wonach Reto Abächerli die persönlichen Fragen in der Absicht eines Machtmissbrauchs gestellt habe. Schliesslich habe er die Antwort auf die Fragen - auch betreffend die sexuellen Übergriffe in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin - vorher nicht kennen können.

79. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bericht in " D._____" konnte SSI nicht nachvollziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeige sich Reto Abächerli im Bericht unterstützend. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits erläutert, seien in den Unterlagen keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Reto Abächerli böswillig vorgegangen wäre.

80. SSI hielt fest, dass das Verhalten von Reto Abächerli ihrer Ansicht nach keinen Ethikverstoss darstelle (vgl. dazu oben unter Rz. 74). Es seien in den Unterlagen keine Hinweise zu finden, dass Reto Abächerli böswillig vorgegangen wäre. Vielmehr habe er sich grundsätzlich gut um die Anliegen der Beschwerdeführerin gekümmert und mehr getan, als er hätte tun müssen. Tatsächlich hätte er sich wohl früher distanzieren bzw. abgrenzen können. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass Reto Abächerli in gutem Glauben und in der Absicht, der Beschwerdeführerin zu helfen, gehandelt habe. Für SSI war daher ein Sensibilisierungsgespräch mit Reto Abächerli nicht angezeigt.

81. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geforderten Mediationsgesprächs zwischen ihr und Reto Abächerli wies SSI darauf hin, dass sie in Frage stelle, ob die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin eine Mediation erlaube. Deshalb habe SSI von der Verwendung dieser Konfliktlösung abgesehen.

13 82. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die von Reto Abächerli eingereichte Meldung bei der KESB stelle einen Ethikverstoss dar, verwies SSI auf die angefochtene Verfügung und führte aus, dass jede Person sich an die KESB wenden könne, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass eine Person gefährdet sei und möglicherweise Hilfe brauche. SSI räumte ein, dass es nicht zu den Pflichten eines Geschäftsführers eines Verbandes gehöre, nach privaten und sehr persönlichen Informationen über die Vergangenheit der Mitglieder zu fragen. Dies insbesondere, wenn sie in keinem direkten Zusammenhang mit verbandsinternen Angelegenheiten stünden. Nach der Ansicht von SSI fehle es vorliegend jedoch an einem direkten Zusammenhang zwischen der Meldung an die KESB und dem Sport. Vielmehr betreffe die Meldung Nr. 662/2023 die Privatsphäre der Beschwerdeführerin. SSI sei daher nicht für den Streitgegenstand zuständig. 5. Befangenheit von Markus Pfisterer 83. Bevor Markus Pfisterer seine Stelle als Leiter der Abteilung Ethikverstösse bei SSI angetreten habe, sei er Geschäftsführer eines Schweizer Sportverbands gewesen. Der erste Berührungspunkt zwischen ihm und Reto Abächerli sei im Rahmen der Meldung Nr. 25/2022 erfolgt. Die Kontaktaufnahme per "Du" entspreche dem Brauchtum in der Sportwelt. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Herren zeige somit keine enge Beziehung, sondern stelle eine normale Kommunikation zwischen zwei Personen dar, die für eine Sportorganisation arbeiten.

84. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin gestand SSI ein, dass dieses nicht optimal gewährleistet worden sei. Tatsächlich habe SSI der Beschwerdeführerin zweimal erst auf Nachfrage fehlende Unterlagen zugestellt. Es sei jedoch nicht Absicht von SSI gewesen, die Unterlagen zurückzubehalten. Vielmehr seien die Unterlagen übersehen worden, da sie nicht korrekt im Dossier abgelegt worden seien. V. Prozessuales 85. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

86. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.

87. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die Schweizerische Zivilprozessordnung ("ZPO")3. VI. Zuständigkeit 88. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

14 zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

89. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Da sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergingen (vgl. dazu oben unter Rz. 85), ist das Schweizer Sportgericht für die Beschwerde zuständig.

90. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und damit anerkannt. VII. Zulässigkeit 91. Nach Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI 2023 kann ein Entscheid von SSI innert 14 Tagen ab Zustellung angefochten werden. Die angefochtene Verfügung, datierend vom 28. Juni 2024, wurde der Beschwerdeführerin gleichentags persönlich übergeben. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Empfang der angefochtenen Verfügung durch Datierung und Unterzeichnung der entsprechenden Empfangsbestätigung. Die Beschwerdeführerin übergab die Beschwerde, datierend vom 9. Juli 2024, am 10. Juli 2024 der schweizerischen Post. Somit erfolgte die Anfechtung der Verfügung innert der Frist von 14 Tagen, weshalb das Gericht die Beschwerde als zulässig erachtet. VIII. Anwendbares Recht 92. Anwendbar zur Beurteilung des Sachverhalts ist das Ethik-Statut 2022, in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022. IX. Formelles 93. Mit Verfahrensverfügung vom 19. Dezember 2024 hiess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Antrag des vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens um zwei Monate im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl gut, obwohl die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Fristverlängerung mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 nicht gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass durch die Verlängerung des Verfahrens und das verspätete Fristerstreckungsgesuch ein Verfahrensfehler vorliege.

94. Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2024 - und somit am gleichen Tag - Ergänzungsbegehren. Ihre Ablehnung des Fristverlängerungsgesuch steht damit im Widerspruch zu diesen Ergänzungsbegehren. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Nichterteilung des Einverständnisses zur Fristverlängerung formell einem Beschwerderückzug gleichgekommen würde. Dies wäre offensichtlich nicht im Sinne der Beschwerdeführerin gewesen.

95. Der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht entschied daher auf Grundlage seiner Kompetenz und im Interesse der Beschwerdeführerin, die Frist um zwei Monate, d.h. bis am 30. Januar 2025, zu verlängern.

15 X. Materielles 96. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit im Folgenden die (1.) Behandlung der Meldung Nr. 25/2022 durch den Verband, die (2.) Fehlerhaftigkeit der Verfügung, die (3.) Inkonsistenz der angefochtenen Verfügung, die (4.) Würdigung der Meldung Nr. 662/2023 bzw. ob diesbezüglich weitere Untersuchungen notwendig wären. Ebenso ist die (5.) Befangenheit von Markus Pfisterer zu prüfen. 1. Behandlung der Meldung Nr. 25/2022 durch den Verband 97. Damit das Schweizer Sportgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Meldung Nr. 25/2022 sowie die verbandsinterne Untersuchung berücksichtigen dürfte, müsste ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegen. Ein solches liegt jedoch nicht vor. Im Rahmen des Telefonats vom 22. Februar 2022 teilte Markus Pfisterer der Beschwerdeführerin formlos mit, dass SSI für die Meldung nicht zuständig sei, weshalb sie nicht auf die Meldung Nr. 25/2022 eintrete. Dies insbesondere, weil die Vorfälle bereits abschliessend verbandsintern behandelt worden seien. Auch wenn SSI auf Antrag vom 28. November 2022 der Beschwerdeführerin noch ein Abschlussschreiben zugestellt hätte, so wäre die Frist zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids längst verstrichen, da sie gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI 2023 14 Tage war.

98. In formell-rechtlicher Hinsicht ist das Schweizer Sportgericht somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig befugt, die Ausführungen der Parteien zur Meldung Nr. 662/2023 zu beurteilen. Demnach wird in den nachfolgenden Randziffern 104 ff. nur untersucht, inwiefern die Handlungen von Reto Abächerli nach dem 22. Februar 2022 einen Verstoss gegen das Ethik-Statut darstellen könnten bzw. die Sache an SSI zurückzuweisen wäre, um weitere Untersuchungen vorzunehmen. 2. Fehlerhaftigkeit der Verfügung 99. Hinsichtlich des Schreibfehlers in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2024 sind sich die Parteien einig, dass die Meldung Nr. 25/2022 entgegen dem Wortlaut der Verfügung keinen Vorfall "physischer", sondern "psychischer" Gewalt betrifft. 3. Inkonsistenz der angefochtenen Verfügung 100. Den Ausführungen in der schriftlichen Eingabe von SSI ist zu folgen. Nachdem sich SSI für die Meldung Nr. 662/2023 vom 24. November 2023 als zuständig erachtete, eröffnete sie die Vorabklärungen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VerfRegl SSI 2023 zeigt SSI den Verfahrensbeteiligten, Swiss Olympic und der betroffenen Sportorganisation grundsätzlich die Eröffnung einer Untersuchung an. Eine förmliche, d.h. offizielle Anzeige kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn dadurch der Gang des Untersuchungsverfahrens gefährdet würde. SSI führte in ihrer schriftlichen Eingabe aus, dass sie aufgrund gesundheitlicher Bedenken zum Schutz der Beschwerdeführerin die Eröffnung der Vorabklärungen nicht offiziell kommuniziert habe.

101. Art. 12 Abs. 1 VerfRegl SSI 2023 legt keine genauen Kriterien fest, die erfüllt sein müssten, damit SSI die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens im Sinne von Vorabklärungen nicht oder nur teilweise anzuzeigen hätte. Diese Entscheidung liegt vielmehr im Ermessenspielraum von SSI. Nach der geltenden Rechtsprechung im Zivilprozessrecht prüft eine Rechtsmittelinstanz bei Ermessensentscheiden der Vorinstanz lediglich, ob Letztere ihren Ermessensspielraum überschritten, unterschritten oder missbraucht hat. Ebenso kann die Rechtmittelinstanz überprüfen, ob der Ermessensentscheid unangemessen ist.

16 Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid, der innerhalb des Ermessensspielraums liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei einem Eingriff in vertretbare Ermessensentscheide, trotz des ihr zustehenden freien Ermessens, in der Regel eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, insbesondere bei einer grösseren Sachnähe der Vorinstanz zum Entscheid.

102. Anhand der vorliegenden Akten und nach wiederholter eigener Aussage der Beschwerdeführerin ist unschwer erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen gesundheitlichen Problemen konfrontiert ist. Die Entscheidung von SSI, die Vorabklärungen zum Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht offiziell zu eröffnen, ist daher nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gericht in den Ermessenspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen hätte.

103. Weiter führte SSI hinsichtlich jedem gemeldeten potenziellen Verstoss gegen das Ethik- Statut aus, weshalb sie im Rahmen ihrer Vorabklärungen keinen Verstoss gegen das Ethik- Statut erkennen konnte. Da sich die Vorwürfe gegen Reto Abächerli nicht erhärtet hätten, seien keine weiteren Abklärungen vonnöten. In der Folge stelle SSI das Untersuchungsverfahren im Sinne von Vorabklärungen ein bzw. eröffnete kein Untersuchungsverfahren nach Art. 13 VerfRegl SSI 2023. Eine förmliche Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens ist dazu nicht notwendig. Es liegt somit in diesem Punkt keine Inkonsistenz der Verfügung vor. 4. Würdigung der Meldung Nr. 662/2023 104. Wie in vorangegangener Randziffer 97 dargelegt, ist das Schweizer Sportgericht nur befugt, die Ereignisse nach dem 22. Februar 2022 zu prüfen. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche die Ereignisse im Jahr 2020 oder die darauffolgenden Gespräche zwischen ihr und Reto Abächerli betreffen, müssen unberücksichtigt bleiben. Dies betrifft somit unter anderem auch die E-Mail vom 12. August 2020, welche die Beschwerdeführerin als Beweis für das Mobbing in der SLRG Sektion X._____ eingereicht hatte.

105. Folglich untersucht das Schweizer Sportgericht nachfolgend lediglich, ob Reto Abächerli durch sein Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht in "D._____" oder durch seine Meldung vom 7. September 2023 an die KESB, gegen das Ethik-Statut verstossen haben könnte. Ebenso wird beurteilt, ob entgegen der Ansicht von SSI weitere Untersuchungen notwendig gewesen wären.

Vorwurf der potenziellen Diskriminierung und Ungleichbehandlung

106. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von Reto Abächerli diskriminiert und ungleich behandelt worden, weshalb er gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 verstossen habe.

107. Unter den Tatbestand der Diskriminierung fallen sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen einer Person aufgrund ihrer Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen Gründen.

17 108. Die Beschwerdeführerin legte jedoch nicht dar, aufgrund welchen Merkmals und inwiefern Reto Abächerli sie anders als andere Mitglieder der SLRG behandelt habe. Anhand der vorliegenden Akten ist eine Ungleichbehandlung denn auch nicht ersichtlich. Ob eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung möglicherweise im Jahr 2020 stattgefunden hatte, ist im vorliegenden Verfahren wie vorerwähnt nicht zu beurteilen. Weil die Beschwerdeführerin keine Ausführungen dazu machte oder Anhaltspunkte dafür angab, inwiefern Reto Abächerli sie in den vergangenen drei Jahren diskriminiert oder anders als andere Vereinsmitglieder behandelt hätte, muss der geltend gemachte Vorwurf als nicht erstellt gelten. Weitere Untersuchungen scheinen nicht angezeigt, da es keinen Anhaltspunkt für einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 gibt.

Vorwurf der potenziellen Verletzung der psychischen Integrität

109. Dieser Tatbestand erfordert Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird. Dies insbesondere, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft.

110. Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Reto Abächerli ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, ist auf die Ausführungen von SSI zu verweisen (vgl. vorangehende Rz. 74 Abs. 3). Auch wenn Reto Abächerli als Geschäftsführer der SLRG fungierte, bestand zu keinem Zeitpunkt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihm. Dies umso weniger, nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Vorstand der SLRG ausgetreten war. Somit konnte Reto Abächerli auch keine Machtposition ausnutzen.

111. Die Beschwerdeführerin verwies in ihren begründenden Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung ihrer psychischen Integrität primär auf die Ereignisse im Jahr 2020. Diese Handlungen darf das Schweizer Sportgericht in der vorliegenden Beurteilung nicht berücksichtigen (vgl. dazu oben unter Rz. 96 f.). Inwiefern es während der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und Reto Abächerli für den Bericht in " D._____" zu verletzenden Handlungen gekommen sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Eine systematische Verletzung erscheint ohnehin unwahrscheinlich, da es sich um eine einmalige Berichterstattung handelte.

112. Die Meldung an die KESB war offensichtlich eine unangenehme Erfahrung für die Beschwerdeführerin. Anhand der von Reto Abächerli gemachten Ausführungen in der Meldung kann jedoch kein Zusammenhang zwischen der Meldung und dem Sport hergestellt werden. Daran ändert auch die Aussage von C._____ von der KESB Bezirke Y._____ und Z._____, oder die Tatsache, dass Reto Abächerli auf der Meldung an die KESB seine E-Mail-Adresse der SLRG für Rückfragen angegeben hatte, nichts. Ein solcher Zusammenhang müsste aber bestehen, damit das Schweizer Sportgericht eine Verletzung der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022 feststellen könnte. Die Beurteilung, ob anderweitig eine Persönlichkeitsverletzung gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuchs4 gegeben wäre, liegt nicht in der Kompetenz des Schweizer Sportgerichts.

113. Sodann ist aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass Reto Abächerli eine Meldung an die KESB gemacht hatte, um die Beschwerdeführerin innerhalb der SLRG blosszustellen

4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 (ZGB).

18 oder zu schikanieren. Die SLRG interne Meldung betreffend die eingereichte Meldung erreicht die nötige Intensität nicht, um von einer bösen Absicht ausgehen zu können.

114. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten von Reto Abächerli weder als schikanierend, verleumderisch noch als systematisch belästigend qualifiziert werden kann. Folglich ist die Einschätzung von SSI, dass keine Verletzung der psychischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022 vorliegt, zu bestätigen. Anhand der vorliegenden Akten erscheint es ferner nicht notwendig, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.

Vorwurf der potenziellen Verletzung einer Fürsorgepflicht

115. Nach Art. 2.1.5 Ethik-Statut 2022 haben Personen, die einen Sportler oder eine Sportlerin betreuen, dafür besorgt zu sein, die unter ihrer Fürsorgepflicht stehenden Sportler und Sportlerinnen vor Verletzungen gemäss den Art. 2.1.1 bis 2.1.4 Ethik-Statut 2022 zu schützen. Zwischen der Beschwerdeführerin und Reto Abächerli bestand zu keinem Zeitpunkt ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, der verbandsinternen Struktur oder eines Sportler-Trainer-Verhältnisses. Bloss aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der SLRG trifft Reto Abächerli noch keine Fürsorgepflicht gegenüber jedem Mitglied der SLRG. Dies auch nicht, nachdem ein Mitglied ihn als Mediator einmal zur Hilfe beigezogen hatte. Andere Gründe, weshalb eine Fürsorgepflicht bestehen würde, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Da offensichtlich keine Fürsorgepflicht besteht, erscheint eine weitere Untersuchung diesbezüglich nicht erforderlich.

Vorwurf der potenziellen Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch

116. Die Beschwerdeführerin wirft Reto Abächerli vor, er hätte massgeblich beim Mobbing im Vorstand der SLRG Sektion X._____ beigetragen. Dieser Vorwurf zur Anstiftung, Gehilfenschaft und Versuch gemäss Art. 2.4 Ethik-Statut 2022 [neu in Art. 2 Abs. 4 und 5 Ethik-Statut 2025] betrifft somit die Ereignisse im Jahr 2020 und ist daher im vorliegenden Verfahren wie dargelegt nicht zu beurteilen. Weitere Untersuchungen sind diesbezüglich durch SSI nicht vorzunehmen, da der Vorwurf Gegenstand der verbandsinternen Meldung bzw. der Meldung 25/2022 und nicht der Meldung Nr. 662/2023 darstellt.

Vorwurf eines potenziellen Missstands

117. Als Missstand gilt gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2022 eine Kultur, sowie das Bestehen oder Fehlen von Strukturen und Prozessen innerhalb einer Sportorganisation, welche die Umsetzung des Ethik-Statuts behindern, die Verstösse gegen das Ethik-Statut 2022 begünstigen oder deren Erkennung oder Verhinderung erschweren. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Strukturen bei der SLRG bzw. SLRG Sektion X._____ vorliegen oder eben fehlen sollen. Dies umso mehr, als dass sich die vorgebrachten Vorwürfe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vorabklärungen nicht erhärten liessen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnten keine Indizien vorgelegt werden, wonach Missstände in der Organisation der SLRG oder der SLRG Sektion X._____ vorliegen würden, aufgrund deren die Umsetzung des Ethik-Status nicht möglich sein könnte. Weitere Abklärungen erscheinen diesbezüglich nicht notwendig.

19 Fazit

118. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten und der Parteivorbringen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin erhärten oder darauf schliessen lassen, dass SSI im Rahmen seiner Vorabklärungen wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hat, weshalb die Verfügung vom 28. Juni 2024 aufzuheben wäre und weitere Abklärungen vorzunehmen wären. SSI hat daher keine weiteren Beweise zu erbringen, dass sie die Vorabklärungen gemäss Art. 12 VerfRegl SSI 2023 ausreichend vorgenommen hatte.

119. Eine Rückweisung der Sache an SSI zwecks einer Eignungsprüfung als Ethikverantwortlicher oder Sensibilisierung von Reto Abächerli oder eines Mediationsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Reto Abächerli nicht als angezeigt.

120. Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen wird die Verfügung vom 28. Juni 2024 betreffend die Nichteröffnung einer Untersuchung von SSI nicht aufgehoben. Die Sache ist demnach nicht zur erneuten Untersuchung an SSI zurückzuweisen. Die Frage, ob zwischen Markus Pfisterer und Reto Abächerli eine persönliche und enge Freundschaft besteht und daher im Hinblick auf weitere Untersuchungen ein Ausstandgrund vorliegen würde, kann daher offenbleiben. Dennoch kann festgehalten werden, dass es keinerlei Anzeichen einer Befangenheit von Markus Pfisterer gibt. Namentlich ergibt sich eine Befangenheit mitnichten aus dem im Sport üblichen "Du." XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 121. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

122. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Bestellung eines Gerichts und der Zustimmung der Parteien zu einem Zirkularentscheid, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 123. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

124. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beurteilt das Schweizer Sportgericht nicht, ob die geltend gemachten potenziellen Ethikverstösse sich erhärtet haben und eine angeschuldigte Person zu verurteilen ist, sondern ob SSI zu Recht im Rahmen ihres Untersuchungsverfahrens keinen Ethikverstoss festgestellt und daher keine Untersuchung im Sinne von Art. 13 VerfRegl SSI 2023 eingeleitet hatte. In Anbetracht dessen kann das

20 Schweizer Sportgericht von seiner Befugnis Gebrauch machen und die Kosten nach eigenem Ermessen verteilen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

125. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen von SSI gefolgt werden kann. B. Parteikostenersatz 126. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 20. August 2024 beantragte SSI, ihr je nach Umfang des Verfahrens eine geeignete Parteientschädigung zuzusprechen. Ein Beleg zum Antrag oder eine Bezifferung der Parteientschädigung blieb aus.

127. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.

128. SSI war während dem gesamten vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Überdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll.

129. Aufgrund der klaren Verhältnisse und dem Einverständnis der Parteien wurde der Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.

21 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. Juni 2024 betreffend den Fall Nr. 662/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. Juni 2024 betreffend den Fall Nr. 662/2023 wird bestätigt.

3. Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 200.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen.

Bern, Schweiz Datum: 30. Januar 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Daniel Mägerle Vorsitzender Richter

Sabrina Schelbert Richterin

Andrea Fioravanti Richter

SSG 2024/E/8 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 30.01.2025 SSG 2024/E/8 — Swissrulings